Übersicht zu Rechtsvorschriften des internationalen Eisenbahnbetriebs und -verkehrs

Multinationales Bahnenrecht

Hier ist nunmehr an erste Stelle gerückt das

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF -
[Convention relative aux transports internationaux ferroviaires] vom 9. Mai 1980
in der Änderungsfassung nach dem Protokoll von Vilnius vom 3. Juni 1999

Diesem umfangreichen Revirement hatte die Bundesrepublik Deutschland bereits durch

zugestimmt. Es beinhaltet

Insoweit ist das COTIF 1999 in der Bundesrepublik Deutschland nunmehr seit 1. Juli 2006 in Kraft, worüber das Auswärtige Amt eine Bekanntmachung verlautbart hat.

Weiterhin wurden mit dem Protokoll von Vilnius international vereinbart

Bezüglich der Anhänge E bis G hat jedoch die Bundesrepublik Deutschland neben anderen EU-Staaten eine Erklärung gemäß Art. 42 gegenüber dem Depositar abgegeben, so dass diese Anhänge für die Bundesrepublik bis auf weiteres nicht in Geltung getreten sind.


Soweit das COTIF 1999 nicht eingreift, behält partiell das

COTIF in der Vorgängerfassung

- d.h. in der seit 1. November 1996 geltenden Fassung des Änderungsprotokolls von Bern vom 20. Dezember 1990 - Bedeutung. Es setzte sich wie folgt zusammen:

Der Transformation in nationales Recht dienten

Außerdem wurden in Ergänzung zu CIV 199ß bzw. CIM 1990 in Fällen von Trennung von Betrieb der Eisenbahninfrastruktur und Erbringung von Verkehrsleistungen vertragsrechtlich so genannte

angewandt, die völkerrechtlich lediglich Empfehlungscharakter hatten.


Weiter sind auf Wedebruch.de vorhanden die

Absichtserklärung zur Einführung des ERTMS im Korridor Rotterdam - Genua

vom 3. März 2006,

das

Europäische Übereinkommen über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs - AGC -

[Accord européen sur les grandes lignes internationales de chemin de fer] vom 26. Oktober 1988
samt dessen

sowie die - nach wie vor gültige -

Internationale Rechtsordnung der Eisenbahnen

vom 9. Dezember 1923, die aus

gebildet wird. Hierzu gehören außerdem


Für weitere Vorschriften des internationalen Eisenbahnrechts empfiehlt sich noch extern ein Blick in die amtliche Indexseite über Staatsverträge, denen die schweizerische Eidgenossenschaft beigetreten ist. Sie gelten überwiegend auch in Deutschland. Als Einzelbeispiel greife ich hier heraus

das Abkommen über die Gründung der Eurofima, Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial


Die Rechtsvorschriften und -akte der Europäischen Gemeinschaften lasse ich bewusst unberücksichtigt. Sie sind extern über EUR-Lex erreichbar; hier verlinkt die Titelseite des Fundstellennachweises des geltenden Gemeinschaftsrechts.

Bilaterale Abmachungen

der Bundesrepublik Deutschland habe ich bislang nur in geringer Anzahl und in willkürlicher Zusammenstellung erfasst. Sie finden jene mit

Polen

über die Eisenbahnverbindungen Berlin - Warszawa und Dresden - Wroclaw

der Schweiz

zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufes zur neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) - genannt "Abkommen von Lugano"

über die schweizerischen Eisenbahnstrecken auf deutschem Gebiet

über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet

den Niederlanden

über die Verbesserung des deutsch-niederländischen Schienengüter- und Schienenpersonenverkehrs

Frankreich

über den Bau einer Eisenbahnbrücke über den Rhein bei Kehl

über die Schnellbahnverbindung Paris - Ostfrankreich - Südwestdeutschland - genannt "Abkommen von La Rochelle"

der Volksrepublik China

über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens

Bundesrecht bezüglich des internationalen Eisenbahnbetriebs

Es sind in Wedebruch.de aufgenommen

die Verordnung über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems

der Organisationserlass zur Wahrnehmung der Aufgaben nach der Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung durch das Eisenbahn-Bundesamt

die Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems

--Zierlinie--

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  Letzte Änderung am 18. Februar 2007 von Matthias Dörfler