Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr
der Vereinbarung über die schweizerischen Eisenbahnstrecken auf deutschem Gebiet

[Bekanntgemacht am 31. Mai 1967; VkBl. S. 356;
Az.: E 1 - Aisch - 6 Sch 67 ohne Datum]

Änderungen seit Inkrafttreten:

[Aufgenommen ist nur die bundesrepublikanische Textfassung]


Nicht amtliche Inhaltsübersicht

Artikel 1 - Betriebsführende Verwaltung
Artikel 2 - Grundlagen der Betriebsführung
Artikel 3 - Deutsche Hoheitsrechte
Artikel 4 - Bau und Erhaltung
Artikel 5 - Verkehr
Artikel 6 - Personal
Artikel 7 - Gemischte Kommission
Artikel 8 - Berlin-Klausel
Artikel 9 - Form, Inkrafttreten, Dauer


Vereinbarung über die schweizerischen Eisenbahnstrecken auf deutschem Gebiet

Vom 25. April 1967

Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland

und

der Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes der Schweizerischen Eidgenossenschaft

zur weiteren Förderung der Zusammenarbeit beider Staaten im Bereich des grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrs haben vereinbart:

Artikel 1
Betriebsführende Verwaltung

Die schweizerischen Eisenbahnstrecken auf deutschem Gebiet werden von den Schweizerischen Bundesbahnen erhalten und betrieben.

Artikel 2
Grundlagen der Betriebsführung

Die Schweizerischen Bundesbahnen führen den Betrieb auf Grund folgender Verträge und Bestimmungen:

1) der zwischen dem Großherzogtum Baden und der Schweiz abgeschlossenen Eisenbahnstaatsverträge, insbesondere
  des Vertrages betreffend die Verbindung der thurgauischen Seetalbahn mit der großherzoglich-badischen Staatsbahn vom 10. Dezember 1870,
  des Vertrages betreffend die Verbindung der beiderseitigen Eisenbahnen bei Singen und bei Konstanz vom 21. Mai 1873,
  des Vertrages betreffend die Verbindung der beiderseitigen Eisenbahnen bei Schaffhausen und bei Stühlingen vom 21. Mai 1875,
  sowie der noch in Kraft stehenden Nachträge, Erklärungen und Zusatzvereinbarungen zu diesen Verträgen,
2) der erteilten Konzessionen zum Bau und Betrieb der Eisenbahn Landesgrenze - Ramsen - Singen und Landesgrenze - Konstanz vom 5. Januar 1874 und für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Bülach über Eglisau, Lottstetten, Jestetten und Neuhausen nach Schaffhausen vom 6. März 1891,
3) der Bestimmungen dieser Vereinbarung,
4) der sonstigen, den Eisenbahnbetrieb berührenden deutsch-schweizerischen Verträge und Vereinbarungen, insbesondere über den Post- und Fernmeldedienst, den Zoll- und Grenzpolizeidienst sowie über den Grenz- und Durchgangsverkehr und über Durchgangsrechte,
5) der zwischen den Eisenbahnverwaltungen der beiden Staaten abgeschlossenen Vereinbarungen,
6) der für den Betrieb maßgebenden schweizerischen Vorschriften, soweit die in den Nummern 1 bis 5 genannten Übereinkünfte nichts anderes vorsehen.

Artikel 3
Deutsche Hoheitsrechte

(1) Die deutschen Hoheitsrechte bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit nicht die in Artikel 2 genannten Übereinkünfte und Konzessionen etwas anderes vorsehen.

(2) Die Schweizerischen Bundesbahnen wirken darauf hin, daß ihre Bediensteten bei der Ausübung ihres Dienstes auf deutschem Gebiet die deutschen Hoheitsrechte und die deutsche Rechtsvorschriften beachten.

Artikel 4
Bau und Erhaltung

(1) Die Schweizerischen Bundesbahnen erhalten und betreiben ihre Anlagen und Einrichtungen sowie die Fahrzeuge nach den für Bau und Betrieb einer Hauptbahn geltenden Grundsätzen.

(2) Sie zeigen die Änderung und Beseitigung bestehender sowie die Erstellung neuer Anlagen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministerium des deutschen Bundeslandes Baden-Württemberg an. Vor der Vornahme wesentlicher Erweiterungen und Änderungen in den Anlagen und in dem Betrieb stellen sie die entsprechenden Genehmigungsanträge an die deutsche zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde.

Artikel 5
Verkehr

Die Schweizerischen Bundesbahnen passen die Fahrpläne ihrer Strecken auf deutschem Gebiet den Verkehrsbedürfnissen der bedienten Ortschaften unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten an und stellen günstige Anschlüsse an die anschließenden Strecken her.

Artikel 6
Personal

(1) Die Schweizerischen Bundesbahnen setzen das für den normalen Unterhalt und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnstrecken auf deutschem Gebiet erforderliche Personal ein.

(2) Sie übermitteln den zuständigen deutschen Behörden auf Ansuchen eine Übersicht über den Bestand, die Zusammensetzung und die wichtigsten dienstlichen Funktionen ihrer auf deutschem Gebiet tätigen Bediensteten. Für diese Bediensteten gelten die Personalvorschriften der Schweizerischen Bundesbahnen.

Artikel 7
Gemischte Kommission

Die Behandlung der mit den schweizerischen Eisenbahnstrecken auf deutschem Gebiet zusammenhängenden Angelegenheiten wird der Gemischten Kommission für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet, die nach den Artikeln 10 und 11 der Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet vom 25. August 1953 eingesetzt worden ist, übertragen. Danach wird die Kommission als

"Deutsch-Schweizerische Kommission für die grenzüberschreitenden Eisenbahnstrecken"

bezeichnet.

Artikel 8
Berlin-Klausel

Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 9
Form, Inkrafttreten, Dauer

(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 1967 in Kraft.

(2) Sie gilt bis zum 31. Dezember 1968 und jeweils für ein weiteres Jahr, wenn sie nicht von einer Vertragspartei drei Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres schriftlich gekündigt wird.

(3) Sie ergänzt die Vereinbarung vom 25. August 1953 zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und der Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes (jetzt des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes) der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Geschehen zu Bonn und zu Bern am 25. April 1967 in zwei Urschriften.

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  Erstellt am 1. November 2006 von Matthias Dörfler