Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
des deutsch-polnischen Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung der Eisenbahnverbindungen Berlin - Warschau (Warszawa) und Dresden - Breslau (Wroclaw)

Vom 5. Juni 2003
[Bekannt gemacht am 25. Juli 2003; BGBl. II S. 650]

Das in Görlitz am 30. April 2003 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Infrastruktur der Republik Polen über die Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung der Eisenbahnverbindungen Berlin - Warschau (Warszawa) (C-E 20) sowie Dresden - Breslau (Wroclaw) (E 30/C-E 30) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 1 am 30. April 2003 in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Infrastruktur der Republik Polen über die Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung der Eisenbahnverbindungen Berlin - Warschau (Warszawa) (C-E 20) sowie Dresden - Breslau (Wroclaw) (E 30/C-E 30)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland

und

der Minister für Infrastruktur der Republik Polen -

in der Absicht, die Voraussetzungen für einen modernen und sicheren Eisenbahnverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen auf den von internationaler Bedeutung gekennzeichneten Eisenbahnstrecken C-E 20 und E 30/C-E 30 unter Berücksichtigung der Europäischen Übereinkommen über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (Übereinkommen AGC) und über wichtige Linien des internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (Übereinkommen AGTC) zu schaffen,

in dem Wunsch, den Belangen des Umweltschutzes, der Verbesserung der Eisenbahnverbindungen zwischen den Hauptstädten und anderen wichtigen Ballungszentren beider Staaten sowie der Entlastung von Straßengrenzübergängen Rechnung zu tragen,

im Bewusstsein des engen sachlichen Zusammenhangs dieses Abkommens mit den Plänen der Entwicklung der europäischen Schieneninfrastruktur -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Zielsetzung des Abkommens

(1) Die Vertragsparteien werden die Voraussetzungen für einen modernen und sicheren Eisenbahnverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen schaffen, insbesondere durch Umsetzung notwendiger Maßnahmen zum Ausbau der Schieneninfrastruktur auf folgenden Strecken, die die wichtigsten Eisenbahnverbindungen zwischen beiden Ländern darstellen:

  1. Berlin - Frankfurt/Oder - Reppen (Rzepin) - Posen (Poznan) -Warschau (Warszawa) (C-E 20).
  2. Dresden - Görlitz - Zgorzelec - Kohlfurt (Wegliniec) - Liegnitz (Legnica) - Breslau (Wroclaw) (E 30/C-E 30) einschließlich Abzweig Hoyerswerda - Horka - Kohlfurt (Wegliniec) (C 30).

(2) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass mit dem Ausbau des Eisenbahnpersonenverkehrs zwischen beiden Staaten zugleich auch die Standards für den Güterverkehr, darunter auch für den Kombinierten Güterverkehr, erhöht werden.

Artikel 2
Gegenstand des Abkommens

(1) Zur Erreichung der in Artikel 1 dargelegten Ziele sind folgende Maßnahmen auf polnischer Seite vorgesehen:

  1. Ausbau der bestehenden Strecke Warschau (Warszawa) - Posen (Poznan) - Reppen (Rzepin) - polnisch-deutsche Grenze mit Anpassung an die Höchstgeschwindigkeit von 160 km/h sowie an die Parameter der Übereinkommen AGC und AGTC bezüglich ihrer Streckendurchlassfähigkeit und der Belastungsklasse bis Ende des Jahres 2006,
  2. Ausbau der bestehenden Strecke Breslau (Wroclaw) - Liegnitz (Legnica) - Kohlfurt (Wegliniec) - Zgorzelec - polnisch-deutsche Grenze mit Anpassung an die Höchstgeschwindigkeit von 160 km/h sowie an die Parameter der Übereinkommen AGC und AGTC bezüglich ihrer Streckendurchlassfähigkeit und der Belastungsklasse bis Ende des Jahres 2006,
  3. Ausbau der bestehenden Strecke Kohlfurt (Wegliniec) - polnisch-deutsche Grenze - (Richtung Horka) einschließlich Elektrifizierung sowie Anpassung ihrer Streckendurchlassfähigkeit und der Belastungsklasse an die Parameter des Übereinkommens AGTC.

(2) Zur Erreichung der in Artikel 1 dargelegten Ziele sind folgende Maßnahmen auf deutscher Seite vorgesehen:

  1. Ausbau der bestehenden Strecke deutsch-polnische Grenze - Frankfurt/Oder - Berlin auf bis zu 160 km/h Höchstgeschwindigkeit sowie Anpassung ihrer Streckendurchlassfähigkeit und der Belastungsklasse an die Parameter der Übereinkommen AGC und AGTC bis Ende des Jahres 2006,
  2. Ausbau der bestehenden Strecke deutsch-polnische Grenze - Görlitz - Dresden auf eine Geschwindigkeit von 120 - 160 km/h sowie Anpassung ihrer Streckendurchlassfähigkeit und der Belastungsklasse an die Parameter des Übereinkommens AGC, einschließlich einer langfristigen Elektrifizierung,
  3. 2-gleisiger Ausbau einschließlich Elektrifizierung der Strecke deutsch-polnische Grenze - Horka - Hoyerswerda sowie Anpassung ihrer Streckendurchlassfähigkeit und der Belastungsklasse an die Parameter des Übereinkommens AGTC.

(3) Diese Maßnahmen werden in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit der erforderlichen Finanzmittel in den Staaten der Vertragspartei durchgeführt.

Artikel 3
Fahrzeiten

Die Vertragsparteien streben an, dass durch die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen die Fahrzeit für folgernde Verbindungen schrittweise verringert wird:

  1. Berlin - Frankfurt/Oder - Reppen (Rzepin) - Posen (Poznan) -Warschau (Warszawa) von bisher etwa 6 Stunden auf nicht mehr als 5 Stunden für Züge der Kategorien EC und IC mit klassischen Eisenbahnfahrzeugen,
  2. Dresden - Görlitz - Zgorzelec - Kohlfurt (Wegliniec) - Liegnitz (Legnica) - Breslau (Wroclaw) von bisher 4 Stunden 30 Minuten auf etwa 3 Stunden 45 Minuten für Züge der Kategorien EC und IC mit klassischen Eisenbahnfahrzeugen.

Artikel 4
Begleitmaßnahmen

Die Vertragsparteien verpflichten sich,

  1. die Zusammenarbeit zu verstärken, die die Harmonisierung der technischen Bedingungen im Eisenbahnverkehr zwischen den Staaten der Vertragsparteien erlaubt,
  2. Maßnahmen umzusetzen, die im Rahmen des geltenden Rechts zur Beseitigung von Hindernissen im Überschreiten der gemeinsamen Grenze im internationalen Eisenbahnverkehr zwischen den Staaten der Vertragsparteien beitragen.

Artikel 5
Umsetzung

(1) Die Vertragsparteien berufen eine gemeinsame Arbeitsgruppe, diese wird sich aus Vertretern der für Verkehrsfragen zuständigen Ministerien unter Teilnahme von Vertretern der Eisenbahnen zusammensetzen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Staaten der Vertragsparteien haben; sie trifft sich in der Regel einmal jährlich.

(2) Aufgaben der Arbeitsgruppe gemäß Absatz 1 sind insbesondere:

  1. Koordinierung von Maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens,
  2. Beobachtung der Verkehrsentwicklung und Initiierung von gemeinsamen Arbeiten mit dem Ziel der Erhöhung der Verkehrsleistung sowie der Verkehrsstandards auf den in Artikel 1 genannten Strecken,
  3. Erstellung gemeinsamer Berichte über die Realisierung der Ziele gemäß Buchstabe b und sich daraus ergebender Fortschritte bei der Entwicklung des Eisenbahnverkehrs zwischen den Staaten der Vertragsparteien sowie Vorlage dieser Berichte an die für Verkehrsfragen zuständigen Minister.

Artikel 6
Folgevereinbarungen

Die zuständigen Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Staaten der Vertragsparteien können entsprechende Vereinbarungen über die Koordinierung der Vorbereitung und Realisierung von Maßnahmen gemäß diesem Abkommen abschließen.

Basis für diese Maßnahmen können folgende Dokumente sein:

  1. "Memorandum der Bahnen zur Modernisierung des Eisenbahnkorridors Berlin - Warschau" (E 20) vom 17. Juni 1994,
  2. "Memorandum der Bahnen zur Modernisierung des Eisenbahnkorridors Dresden/Berlin - Wroclaw" (E 30 und C-E 30) vom 12. Oktober 2001.

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.

(2) Dieses Abkommen kann im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert oder ergänzt werden.

(3) Dieses Abkommen gilt bis zum 31. Dezember 2010 und verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres durch eine der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Görlitz am 30. April 2003 in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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  Letzte Änderung am 1. November 2006 von Matthias Dörfler