Gesetz zu dem Abkommen vom 14. März 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Bau einer Eisenbahnbrücke über den Rhein bei Kehl

Vom 15. Januar 2007
[Verkündet am 19. Januar 2007; BGBl. II S. 2]

Änderungen seit Verkündung:


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Berlin am 14. März 2006 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Bau einer Eisenbahnbrücke über den Rhein bei Kehl wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.


Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Bau einer Eisenbahnbrücke über den Rhein bei Kehl

Accord entre la République fédérale d'Allemagne et la République française relatif à la construction d'un pont ferroviaire sur le Rhin à Kehl

Vom 14. März 2006

[Aufgenommen ist nur die deutsche Textfassung]

Nicht amtliche Inhaltsübersicht

Artikel 1 - Gegenstand des Abkommens
Artikel 2 - Beschreibung des Bauwerkes
Artikel 3 - Ausführung der Arbeiten
Artikel 4 - Umweltrechtliche Verfahren
Artikel 5 - Kosten
Artikel 6 - Bereitstellung der für die Kehler Brücke und für die Bauarbeiten notwendigen Grundstücke
Artikel 7 - Abnahme und Instandhaltung
Artikel 8 - Betretungsrecht
Artikel 9 - Steuerrechtliche Regelungen
Artikel 10 - Arbeitsrechtliche Regelungen
Artikel 11 - Gemeinsame Arbeitsgruppe
Artikel 12 - Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Artikel 13 - Ratifikation und Inkrafttreten
Anlage A - Kostenaufteilung
Anlage B - Regelungen zum Datenschutz

Die Bundesrepublik Deutschland

und

die Französische Republik

im Folgenden "Vertragsstaaten" genannt,

von dem Wunsch geleitet, die Eisenbahnverbindungen zwischen beiden Staaten zu verbessern,

in Anbetracht des Abkommens vom 30. Januar 1953 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die festen Brücken und Fähren über den Rhein an der deutsch-französischen Grenze,

unter Bezugnahme auf die Vereinbarung von La Rochelle vom 22. Mai 1992 über die Verknüpfung der französischen und deutschen Hochgeschwindigkeitsnetze,

in Anbetracht des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) und der Richtlinie 85/337/EG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie; Amtsblatt L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40), geändert durch die Richtlinie 1997/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (Amtsblatt L 73 vom 14. März 1997, Seite 5) und die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Mai 2003 (Amtsblatt L 156 vom 25. Juni 2003, Seite 17),

in Anbetracht des Abkommens vom 9. Oktober 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten (Mondorfer Abkommen) in seiner jeweils gültigen Fassung beziehungsweise Nachfolgeabkommen,

in Anbetracht der Stellungnahme der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 1. Dezember 2005,

in Anbetracht des Leitfadens Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltrelevanten Vorhaben am Oberrhein vom 1. Juni 2005,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Gegenstand des Abkommens

(1) Die bestehende eingleisige Eisenbahnbrücke über den Rhein bei Kehl, die sich auf deutschem und französischem Hoheitsgebiet befindet, wird zur Verbesserung der Verbindung der Hochgeschwindigkeitsnetze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik durch eine zweigleisige Eisenbahnbrücke ersetzt, im Folgenden "Kehler Brücke" genannt.

(2) Gegenstand des Abkommens ist die Realisierung, die Finanzierung und die Instandhaltung der Kehler Brücke.

(3) Die Anlagen A (Kostenaufstellung für die Kehler Brücke sowie deren Kostenaufteilung auf die Vertragsstaaten) und B (Regelungen zum Datenschutz) sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 2
Beschreibung des Bauwerkes

Die Kehler Brücke wird zirka in Rheinkilometer 293,7 errichtet. Sie wird aus zwei Brückenfeldern mit einer Gesamtlänge von zirka 239 Metern bestehen. Die Kehler Brücke wird ein schiffbares Lichtraumprofil von 7,00 Metern Höhe über dem höchsten schiffbaren Wasserstand (137,77 IGN 69 ortho oder 137,28 NN neu) mit einer Breite von mindestens 88 Metern unter dem östlichen Brückenfeld und mindestens 60 Metern Breite unter dem westlichen Brückenfeld aufweisen, gemessen an der Pfeilerachse der Brücke. Das Bauwerk trägt zwei Gleise für 160 km/h mit 4,00 Metern Gleisabstand.

Artikel 3
Ausführung der Arbeiten

(1) Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt die Bauherrschaft für die Errichtung der Kehler Brücke und den Abbruch der vorhandenen eingleisigen Brücke. Für die Inbetriebnahme der Kehler Brücke wird das Jahr 2010 angestrebt.

(2) Die Errichtung des Bauwerks umfasst alle notwendigen Arbeiten an den Widerlagern, die Übergangskonstruktion zwischen der Festen Fahrbahn der Kehler Brücke und dem Schotteroberbau der Strecke auf deutscher und französischer Seite, die zweigleisige Erneuerung der Brücke über den Uferweg auf französischer Seite (Straßenzufahrt zur Baustelle), die Verschubplattform und die eisenbahntechnische Ausrüstung sowie den Abbruch der alten Brücke. Ebenfalls zur Errichtung des Bauwerks zählen die notwendigen Arbeiten für die Planung, Ausschreibung, Bauüberwachung sowie die Durchführung aller notwendigen Genehmigungsverfahren.

(3) Die Bundesrepublik Deutschland beauftragt mit der Durchführung der Planung, Ausschreibung, Auftragsvergabe, Bauausführung und Bauüberwachung Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes. Diese handeln im eigenen Namen gegenüber den an der Errichtung des neuen Bauwerks und dem Abbruch der alten Brücke beteiligten Unternehmern und Dritten.

(4) Das Bauwerk wird gemäß den geltenden deutschen technischen Normen und Vorschriften gebaut. Einzelheiten zur bahntechnischen Ausrüstung werden zwischen den deutschen und dem französischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen abgestimmt.

(5) Die Durchführung der für die Errichtung des Bauwerks gemäß Absätze 1 und 2 erforderlichen Genehmigungsverfahren erfolgt für den auf deutschem Hoheitsgebiet befindlichen Teil des Bauwerks nach deutschem Recht und für den auf französischem Hoheitsgebiet befindlichen Teil des Bauwerks nach französischem Recht.

(6) Die Kehler Brücke befindet sich etwa in Bahnkilometer 13,78 (DB Netz Aktiengesellschaft) bis Bahnkilometer 7,6 (Réseau ferré de France). Die vorgesehene Bau- und Montagefläche befindet sich am französischen Ufer und erstreckt sich etwa bis Bahnkilometer 7,45 (Réseau ferré de France).

(7) Die Ausschreibungen werden gemäß dem geltenden Gemeinschaftsrecht durchgeführt.

(8) Jedem Vertragsstaat obliegt es, die für den Anschluss an die Brücke auf seinem eigenen Hoheitsgebiet erforderlichen Bauwerke und Verkehrswege zu finanzieren und zu errichten. Im Hinblick auf die zu errichtenden Gleisanlagen stimmen sich die deutschen und französischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen ab.

(9) Die Bestimmungen des Protokolls 1990-I-32 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gelten während der gesamten Bauausführung.

Artikel 4
Umweltrechtliche Verfahren

Gemäß dem Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen übermittelt die zuständige deutsche Behörde der zuständigen französischen Behörde unverzüglich nach Beginn des Verfahrens über die Zulässigkeit des Vorhabens zum Zweck der Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden auf französischer Seite Kopien der Projektunterlagen einschließlich einer Übersetzung der Dokumentation über die Umweltverträglichkeitsprüfung in die französische Sprache und teilt die für das Verfahren festgelegten Fristen mit.

Artikel 5
Kosten

(1) Auf der Basis der Vorplanung werden die Gesamtkosten der Kehler Brücke gemäß Artikel 3 Absatz 2 auf ca. 22,6 Millionen Euro (Netto) nach dem Preisstand vom Juni 2004 veranschlagt. Das Eisenbahn-Bundesamt erstellt eine Fortschreibung der veranschlagten Kosten auf Basis eines Preisindex, der von der gemäß Artikel 11 gebildeten Arbeitsgruppe festgelegt wird.

(2) Die Aufteilung der Kosten der Kehler Brücke zwischen den Vertragsstaaten ist in Anlage A dargestellt. Anfallende Mehrkosten unterliegen der Kostenteilung gemäß Anlage A. Mögliche Änderungen des Arbeitsablaufs zur Errichtung der Kehler Brücke, die zu wesentlichen Mehrkosten führen können, sind von der Arbeitsgruppe gemäß Artikel 11 zu genehmigen.

(3) Sofern aufgrund der technischen Ausführungsplanung im Rahmen der Ausführung der Arbeiten gemäß Artikel 3 die Notwendigkeit besteht, einen Teil der Arbeiten der Französischen Republik zu übertragen, erhält die französische Seite einen finanziellen Ausgleich in Höhe des auf die Bundesrepublik Deutschland gemäß Anlage A entfallenden Anteils der dabei entstehenden Kosten. Diese Ausgleichszahlung wird bei den von der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Französischen Republik in Rechnung zu stellenden Kosten gemäß Artikel 5 Absatz 4 in Abzug gebracht. Die Übertragung der Ausführung von Arbeiten auf die Französische Republik bedarf der Genehmigung durch die Gemeinsame Arbeitsgruppe gemäß Artikel 11. Die von der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 3 Absatz 3 beauftragten Eisenbahninfrastrukturunternehmen und das auf französischer Seite zuständige Eisenbahninfrastrukturunternehmen stellen hierzu einvernehmlich einen Antrag bei der Gemeinsamen Arbeitsgruppe.

(4) Bei der Aufteilung der Kosten für die Errichtung der Kehler Brücke und den Abbruch der vorhandenen eingleisigen Brücke zwischen den beiden Vertragsstaaten bleiben die in diesen Kosten enthaltenen indirekten Steuern unberücksichtigt. Die anfallenden deutschen indirekten Steuern werden durch die Bundesrepublik Deutschland getragen; die anfallenden französischen indirekten Steuern werden durch die Französische Republik getragen.

(5) Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt die Vorfinanzierung der Arbeiten. Entsprechend dem Baufortschritt erstellt sie unter Berücksichtigung der Kostenteilung nach diesem Abkommen eine Aufstellung der von ihr finanzierten Kosten und stellt der Französischen Republik den nach dem Abkommen auf sie entfallenden Teil in Rechnung.

(6) Das Eisenbahn-Bundesamt erstellt für jede Rechnung einen Prüfbericht, der die Zuordnung der abgerechneten Arbeiten gemäß Anlage A sicherstellt und der den erreichten Baufortschritt bescheinigt sowie eine Gegenüberstellung der vertraglich gebundenen Investitionskosten, abgerechneten Investitionskosten sowie einer Begründung für aufgetretene Abweichungen enthält.

(7) Die Französische Republik begleicht die von der Bundesrepublik Deutschland in Rechnung gestellten Kosten innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zugang der Rechnung.

(8) Die Ausgaben für die Planung und die Durchführung der notwendigen Genehmigungsverfahren zur Errichtung der Kehler Brücke, die von der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vor Inkrafttreten dieses Abkommens erbracht wurden, sind der nach Artikel 11 gebildeten Gemeinsamen Arbeitsgruppe zur Genehmigung vorzulegen. Diese Ausgaben unterliegen der Kostenteilung nach Anlage A.

Artikel 6
Bereitstellung der für die Kehler Brücke und für die Bauarbeiten notwendigen Grundstücke

Jeder Vertragsstaat hat dafür zu sorgen, dass auf seinem Hoheitsgebiet die für die Errichtung des Bauwerks dauernd oder vorübergehend notwendigen Grundstücke zur Verfügung stehen und trägt die dabei anfallenden Kosten.

Artikel 7
Abnahme und Instandhaltung

(1) Nach Abschluss der Arbeiten in jeweils gemeinsam zwischen den Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegenden Teilabschnitten erfolgt die bautechnische Abnahme durch die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland in Gegenwart der Vertreter der Französischen Republik, der Eisenbahninfrastrukturunternehmen und der Unternehmer.

(2) Die Vertragsstaaten verabreden eine Endabnahme und die Betriebsgenehmigung des fertig gestellten neuen Bauwerks nach Abschluss der Arbeiten durch die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland in Gegenwart der Vertreter der Französischen Republik und der Unternehmer. Die Französische Republik betraut mit der Wahrnehmung aller für die Erlangung der Betriebsgenehmigung erforderlichen Leistungen die Bundesrepublik Deutschland und erkennt die Entscheidungen der Bundesrepublik Deutschland an.

(3) Nach Endabnahme des neuen Bauwerks wird der auf französischem Hoheitsgebiet befindliche Teil des Bauwerks der Französischen Republik übergeben.

(4) Die Instandhaltung der Kehler Brücke obliegt der Bundesrepublik Deutschland. Die beiden Vertragsstaaten tragen die Kosten für die Instandhaltung der Kehler Brücke für den jeweils auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Teil.

(5) Die Instandhaltung umfasst alle Arbeiten, die zur Wartung, Inspektion, Instandsetzung der neuen Kehler Brücke und der zugehörigen Anlagen erforderlich sind. Dazu gehören alle Maßnahmen, die die ordnungsgemäße Nutzung und den entsprechenden technischen Stand der neuen Kehler Brücke unter Wahrung der Tragfähigkeit gewährleisten, ohne die wesentlichen Abmessungen und die statischen Verhältnisse der Grenzbrücke zu verändern.

Artikel 8
Betretungsrecht

(1) Das Erfordernis eines Aufenthaltstitels, auch eines Visums, sowie von Pässen oder Passersatzpapieren richtet sich für die beim Bau, der Instandhaltung und der Inspektionen der Kehler Brücke beteiligten Personen nach dem Recht, das jeweils im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates gilt, in dem die betreffende Person sich aufhält.

(2) Das Erfordernis einer Erlaubnis, eine Beschäftigung beim Bau und der Instandhaltung der Kehler Brücke auszuüben, richtet sich auch für Tätigkeiten, die auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates ausgeübt werden, ausschließlich nach dem Recht des Vertragsstaates, welchem nach den Artikeln 3, 4, 5 und 7 die Ausführung der Arbeiten einschließlich der damit verbundenen Inspektionen obliegt.

(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Personen, die aufgrund dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelangt sind und die die Bestimmungen dieses Abkommens verletzt haben oder sich dort rechtswidrig aufhalten, jederzeit formlos zurückzunehmen.

Artikel 9
Steuerrechtliche Regelungen

(1) Die zum Bau und zur Instandhaltung der Kehler Brücke erforderlichen Waren unterliegen bei ihrem innergemeinschaftlichen Verbringen aus dem Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates keinen Verboten und Beschränkungen.

(2) Die zuständigen Steuer- und Zollbehörden der beiden Vertragsstaaten verständigen und informieren sich und leisten einander jede notwendige Information und Unterstützung bei der Anwendung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Rahmen der Bestimmungen des Absatzes 1.

(3) Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung des Abkommens vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern einschließlich des Zusatzprotokolls und der beiden Notenwechsel vom 21. Juli 1959 in der durch das Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969, das Zusatzabkommen vom 28. September 1989 und das Zusatzabkommen vom 20. Dezember 2001 geänderten Fassung und unter Berücksichtigung möglicher künftiger Änderungen.

Artikel 10
Arbeitsrechtliche Regelungen

Auf die Arbeitsverträge der am Bau und der Instandhaltung der Kehler Brücke tätig werdenden Personen findet das deutsche Recht Anwendung.

Artikel 11
Gemeinsame Arbeitsgruppe

(1) Es wird eine deutsch-französische Arbeitsgruppe gebildet, die sich mindestens aus Vertretern folgender Behörden und Unternehmen zusammensetzt:

  1. Bundesrepublik Deutschland:
    a) das für Verkehr zuständige Ministerium,
    b) Eisenbahn-Bundesamt,
    c) Eisenbahninfrastrukturunternehmen;
  2. Französische Republik:
    a) das für Verkehr zuständige Ministerium,
    b) Eisenbahnsicherheitsagentur,
    c) Réseau ferré de France.

(2) Die Arbeitsgruppe hat eine beratende Funktion in Fragen, die die Finanzierung, die Bauarbeiten sowie die im Zusammenhang mit der Errichtung der Kehler Brücke erforderlichen Genehmigungsverfahren betreffen, insbesondere:

  1. die Genehmigungsverfahren, den Ablauf der Arbeiten, den zeitlichen Ablauf der Arbeiten und die Kostenentwicklung,
  2. Stand der Aufwendungen, Fälligkeiten der Zahlungen,
  3. Fragen, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben, mit Ausnahme der steuer- und zollrechtlichen Fragen.

Die Arbeitsgruppe entscheidet insbesondere über:

  1. die Genehmigung von Mehrkosten und die Übertragungen der Ausführung von Arbeiten gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 sowie deren finanzielle Aufteilung zwischen den Vertragsstaaten,
  2. die Genehmigung und Aufteilung der Ausgaben für die Planung und die Durchführung der notwendigen Genehmigungsverfahren zur Errichtung der Kehler Brücke, die von der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vor Inkrafttreten dieses Abkommens getragen werden,
  3. die Festlegung des Preisindexes gemäß Artikel 5 Absatz 1.

(3) Fragen der Instandhaltung werden zwischen den Eisenbahninfrastrukturunternehmen beider Vertragsstaaten gesondert geregelt.

(4) Die Arbeitsgruppe kann Sachverständige oder Vertreter anderer Behörden der beiden Vertragsstaaten bitten, bei Bedarf an den Sitzungen teilzunehmen.

(5) Die Arbeitsgruppe formuliert ihre Empfehlungen und Entscheidungen grundsätzlich einvernehmlich. Sollte es innerhalb der Arbeitsgruppe divergierende Empfehlungen geben, werden diese den zuständigen Behörden zur Entscheidung vorgelegt.

(6) Die Arbeitsgruppe löst sich nach Inbetriebnahme der Kehler Brücke auf.

Artikel 12
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gelöst werden. Jeder Vertragsstaat kann zu diesem Zweck die in Artikel 11 dieses Abkommens vorgesehene Arbeitsgruppe um Stellungnahme bitten. Falls keine Einigung zustande kommt, kann der diplomatische Weg genutzt werden.

Artikel 13
Ratifikation und Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Dieses Abkommen wird zunächst für die Dauer von zwanzig Jahren geschlossen. Es verlängert sich stillschweigend um jeweils eine Zeitspanne von zehn Jahren, wenn nicht einer der Vertragsstaaten es mindestens ein Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer kündigt.

(4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Französische Republik wird unter Angabe der VN-Registriernummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

Geschehen zu Berlin am 14. März 2006 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Anlage A
zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Bau einer Eisenbahnbrücke über den Rhein bei Kehl

Kostenaufteilung

Anlagenteil Grobe Kostenveranschlagung aus der Vorplanung
(Preisstand 2004)
[Millionen Euro]
Anteil der Bundesrepublik Deutschland 1) Anteil der Französischen Republik 1)
Neuer zweigleisiger Brückenüberbau für eine Geschwindigkeit von 160 km/h 11,4 87,5 % 12,5 %
Ertüchtigung der Widerlager, Neubau des Mittelpfeilers, Abbruch des bestehenden Brückenüberbaus und der bestehenden Pfeiler 6,6 50 % 50 %
Bahntechnik und Schallschutz 2,0 75 % 25 %
Planungskosten
(Durchführung der Planung, Ausschreibung, Bauüberwachung und Durchführung aller Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 2)
2,6 80 % 20 %
Summe 22,6    

1) Die Kostenaufteilung geht auf das Abkommen vom 30. Januar 1953 über die festen Brücken und Fähren über den Rhein an der deutsch-französischen Grenze zurück. Danach sind die Kosten für den Neubau des zweiten eingleisigen Überbaus gemäß den technischen Anforderungen der bestehenden Brücke (Geschwindigkeit von 100 km/h) allein von Deutschland zu tragen. Darüber hinausgehende Kosten für die jetzt vorgesehene deutliche Qualitätsverbesserung des Bauwerks (Geschwindigkeitsanhebung auf 160 km/h) werden von Deutschland und Frankreich gemeinsam getragen.


Anlage B
zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Bau einer Eisenbahnbrücke über den Rhein bei Kehl

Regelungen zum Datenschutz

Unter Beachtung des nationalen Rechts jedes Vertragsstaates erfolgen Übermittlung und Verwendung von personenbezogenen Daten, im Weiteren "Daten" genannt, im Rahmen dieses Abkommens nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

1. Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle des anderen Vertragsstaates auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.

2. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu den in diesem Abkommen bezeichneten Zwecken und zu den durch die übermittelte Stelle vorgesehenen Bedingungen zulässig. Die Verwendung ist darüber hinaus zulässig zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

3. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zur Annahme hat, dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.

4. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen Daten sowie über ihren vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Die Erteilung einer solchen Auskunft kann verweigert werden, wenn das Interesse des Staates, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Antragstellers überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen auf Auskunftserteilung nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.

5. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung der Daten auf die nach ihrem nationalen Recht vorgesehenen Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten hin, nach deren Ablauf sie gelöscht werden müssten. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

6. Die übermittelnde und die empfangende Stelle stellen sicher, dass die Übermittlung und der Empfang der Daten aktenkundig gemacht werden.

7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

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  Erstellt am 18. Februar 2007 von Matthias Dörfler