Änderungen seit Inkrafttreten:
§ 1 - Umfang der Kostenmasse
§ 2 - Zusammensetzung der Kostenmasse
§ 3 - Grunderwerbskosten
§ 4 - Baukosten
§ 5 - Verwaltungskosten
§ 6 - Inkrafttreten
Auf Grund des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 14. August 1963 (Bundesgesetzblatt I S. 681) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(1) Die Kostenmasse bei der Herstellung einer neuen Kreuzung (§ 2 des Gesetzes) oder bei Maßnahmen an bestehenden Kreuzungen (§ 3 des Gesetzes) umfaßt die Aufwendungen für alle Maßnahmen an den sich kreuzenden Verkehrswegen, die unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik notwendig sind, damit die Kreuzung den Anforderungen der Sicherheit und der Abwicklung des Verkehrs genügt.
(2) Zur Kostenmasse gehören auch die Aufwendungen für
(3) Wird eine Kreuzung durch Änderung der Linienführung des Verkehrsweges eines Beteiligten verlegt oder beseitigt, obwohl an der bisherigen Kreuzungsstelle eine Maßnahme nach § 3 des Gesetzes mit geringeren Kosten verkehrsgerecht möglich wäre, so ist die Kostenmasse auf die Höhe dieser Kosten beschränkt.
Die Kostenmasse setzt sich zusammen aus
(1) Zu den Grunderwerbskosten gehören
(2) Den Grunderwerbskosten zuzurechnen ist der Verkehrswert der schon im Eigentum der Beteiligten befindlichen Grundstücke oder ihrer Rechte, soweit sie nicht zum Verkehrsweg des nach § 4 des Gesetzes Duldungspflichtigen gehören.
(3) Der Erlös aus der Veräußerung oder der Verkehrswert der für die Kreuzung nicht oder nicht mehr benötigten Grundstücke ist von den Grunderwerbskosten abzuziehen.
(1) Zu den Baukosten gehören insbesondere
(2) Führt ein Beteiligter Arbeiten selbst durch, so kann er als Baukosten in Rechnung stellen
(3) Beschafft ein Beteiligter Stoffe selbst, so kann er als Baukosten in Rechnung stellen die Stoffkosten nach dem Marktpreis mit einem Zuschlag von
(4) Mit eigenen Transportmitteln erbrachte Beförderungsleistungen sind nach den Selbstkosten abzurechnen. Soweit im Schienenverkehr Tarife bestehen, sind diese anzuwenden.
(5) Der Erlös aus der Verwertung oder der Wert der nicht mehr benötigten Anlagen der Kreuzung ist von den Baukosten abzuziehen.
Jeder Beteiligte kann Verwaltungskosten in Höhe von 10 vom Hundert der von ihm aufgewandten Grunderwerbskosten und Baukosten in Rechnung stellen. Hiermit sind insbesondere abgegolten die Aufwendungen für Vorarbeiten, Vorentwürfe, die Bearbeitung des vergabereifen Bauentwurfs, die Prüfung der statischen Berechnungen, die Vergabe der Bauarbeiten, örtliche Bauaufsicht (Bauüberwachung), Bauleitung (Baulenkung), ferner Stellung von Prüf- und Meßgeräten, Meßfahrzeugen, Hilfsfahrzeugen für die Bauaufsicht und Bauleitung und Fahrzeugen für die Probebelastung sowie sonstige Verwaltungstätigkeiten einschließlich des Rechnungs- und Kassendienstes.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1964 in Kraft.
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Letzte Änderung am 10. Dezember 2006 von Matthias Dörfler |