In letzter Zeit kommt es vermehrt zu Fällen, in denen Strecken einer Eisenbahn des Bundes durch Pachtvertrag auf Dritte übergehen. Dabei stellt sich die Frage, wie bereits genehmigte oder gemäß Nr. 4 Abs. 2 der EKrG-Richtlinie 2000 (VkBl. 2000 S. 172) behandelte Vereinbarungen kostenmäßig abzuwickeln sind.
Für die finanzielle Behandlung der vorstehenden Fälle gemäß §§ 3, 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) gilt Folgendes:
Für die Kostentragung ist das Datum des Überganges der Eisenbahnstrecke von einer Eisenbahn des Bundes auf eine nicht bundeseigene Eisenbahn entscheidend (Stichtagsregelung). Somit ist wie folgt zu verfahren:
Hierzu folgende Erläuterung:
Eine Finanzierung von Maßnahmen nach § 3 EKrG an Bahnübergängen mit dem Bundesdrittel nach § 13 Abs. 1 Satz 2 EKrG setzt zwingend voraus, dass die von der Maßnahme erfasste Eisenbahninfrastruktur von einer Eisenbahn des Bundes im Sinne des Art. 87e Abs. 3 GG betrieben wird. Wird die Strecke einer Eisenbahn des Bundes verpachtet und geht die Betriebsführung und die Schienenbaulastträgerschaft auf den Pächter über, handelt es sich bei Kreuzungen von Straßen mit dieser Schienenstrecke nicht mehr um Kreuzungen mit einem Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes. In diesen Fällen geht die Verpflichtung zur Leistung des Staatsdrittels gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 EKrG auf das jeweilige Bundesland über.
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Erstellt am 20. Mai 2004 von Matthias Dörfler |