Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Vom 25. Januar 2002; Az: S 16/32.05.53/3 Va 02
[Bekannt gegeben VkBl. 2002 S. 220]

Nachstehend gebe ich die Richtlinie für die Ermittlung und den Nachweis der Aufwendungen für die Erhaltung und den Betrieb höhengleicher Kreuzungen von Bundesstraßen mit Strecken von nichtbundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen (NE) zum Ausgleich nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) (NE-Ausgleichs-Richtlinie) bekannt.

Richtlinie für die Ermittlung und den Nachweis der Aufwendungen für die Erhaltung und den Betrieb höhengleicher Kreuzungen von Bundesstraßen mit Strecken von nichtbundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen (NE) zum Ausgleich nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)
(NE-Ausgleichs-Richtlinie)

I. Allgemeines

1. Der Bund leistet nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, ber. 1994 I, S. 2439) einen Beitrag von 50 v.H. zu den Aufwendungen der nichtbundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen (NE) für die Erhaltung und den Betrieb höhengleicher Kreuzungen von Bundesstraßen mit Strecken dieser Eisenbahnen.

2. Für jeden in den Ausgleich einzubeziehenden Bahnübergang sind die jährlichen Aufwendungen nach Maßgabe der unter II: aufgeführten Vorschriften zu berechnen. Für die Berechnung der Aufwendungen eines Kalenderjahres ist der tatsächliche Betriebszustand des Bahnübergangs am 30. Juni des jeweiligen Jahres maßgebend. Ändern sich Anschaffungs- bzw. Erstellungswerte nach diesem Stichtag, so ist dies erst bei der Erstattung für das folgende Jahr zu berücksichtigen.

3. Bei Gemeinschaftsübergängen einer NE und einer Eisenbahn des Bundes sind Aufwendungen nur für den der NE zuzuordnenden Teil des Bahnübergangs in das Ausgleichsverfahren einzubeziehen. Dies gilt entsprechend auch bei gemeinsamen Sicherungsanlagen für den Schienen- und Straßenverkehr (z.B. BÜSTRA-Anlagen).

4. Ein Ausgleich von Aufwendungen erfolgt nicht

II. Berechnung der jährlichen Aufwendungen

1. Aufwendungen für höhengleiche Kreuzungen mit Bundesstraßen

1.1 Erhaltungsaufwendungen

1.1.1 Erhaltungsaufwand der Fahrbahnbefestigung

a) Anschaffungs- bzw. Erstellungswert der Fahrbahnbefestigung multipliziert mit dem entsprechenden Erhaltungsfaktor.

Art der Fahrbahnbefestigung Erhaltungsfaktor
A Asphaltbefestigung
ungebundene Tragschicht
(Schotter, Kies usw.),
Holzbohlen
0,3
P Pflaster, Betonverbundsteine 0,105
B Betonplatten 0,07
S Strail (bzw. vergleichbar) 0,06

Die Anschaffungs-/Erstellungswerte sind mit Rechnungen nachzuweisen.

b) Liegen keine Rechnungen vor, so kann ein Pauschalbetrag je Meter Gleis innerhalb der erforderlichen ausgebauten Fahrbahnbreite zugrundegelegt werden.

Die Pauschalwerte betragen:

Art der Fahrbahnbefestigung Erhaltungsfaktor
A 204,- Euro/m
P 204,- Euro/m
B 511,- Euro/m
S 511,- Euro/m

 

c) Die unter a und b genannten Aufwendungen schließen alle Maßnahmen und Kosten für die Erhaltung der Fahrbahnbefestigung im Kreuzungsbereich ein, auch Reinigung, Schneeräumen, Spurrillensäuberung und den Personaleinsatz dafür.

1.1.2 Erhaltungsaufwand der Sicherungseinrichtungen

a) bei Anlagen ohne technische Sicherungseinrichtung (einschließlich Andreaskreuzen, Richtungspfeilen usw.):

Art der Sicherungseinrichtung Pauschalwert
O ohne technische Sicherung 61,- Euro

b) bei Anlagen mit technischer Sicherungseinrichtung:

Anschaffungs- bzw. Erstellungswert der Sicherungseinrichtung multipliziert mit entsprechendem Erhaltungsfaktor.

Art der Sicherungseinrichtung Erhaltungsfaktor
L Lichtzeichen-, Blinklichtanlage 0,081
H Halbschrankenanlage 0,081
V Vollschrankenanlage 0,071

Die Anschaffungs-/Erstellungswerte sind mit Rechnungen nachzuweisen.

c) Bei fehlenden Rechnungen ist der tatsächlich angefallene Erhaltungsaufwand nachzuweisen.

d) Die unter a bis c genannten Aufwendungen schließen alle Maßnahmen und Kosten für die betriebsbereite Erhaltung der Sicherungseinrichtungen einschließlich Wartung, Reparaturen, Austausch von Teilen und deren Beschaffung ein.

1.2 Betriebsaufwendungen

1.2.1 Stromkosten der technischen Sicherungseinrichtungen

Anzusetzen sind die tatsächlichen Stromkosten des betreffenden Jahres laut Rechnung des Versorgungsunternehmens.

Hilfsweise können für einzelne Bahnübergänge die Stromkosten aus dem Vergleich mit anderen Bahnübergängen bzw. gleichartigen Anlagen ermittelt werden.

1.2.2 Personalaufwand für die Sicherung von Bahnübergängen

Der anzusetzende Personalaufwand für die Sicherung von Bahnübergängen ist der anteilige Personalaufwand, der in der Regel bei der Bedienung von Schranken (auch Fernbedienung) und bei Postensicherung anfällt.

Für die Ermittlung und den Nachweis sind die Arbeitszeiten und das tarifliche Entgelt der eingesetzten Mitarbeiter/innen zu Grunde zu legen.

Für Sozialleistungen und für Ausfallzeiten sowie Vertretungszeiten kann ein Pauschalzuschlag von 40 % des Personalaufwandes angesetzt werden. Dies ist bei erstmaligem Antrag und bei Tarifänderungen nachzuweisen.

III. Antragsverfahren

1. Die in das Ausgleichsverfahren einzubeziehenden Bahnübergänge sind einzeln mit den auf das Kalenderjahr bezogenen, für die Berechnung maßgebenden Merkmalen und Anschaffungs-/Erstellungskosten sowie den nach II. ermittelten Aufwendungen darzustellen.

2. Aus den einzelnen Nachweisen je Bahnübergang sind die Summen der Gesamtaufwendungen getrennt nach Strecken in einen besonderen Nachweis für die NE zu übernehmen. Aus dem Gesamtbetrag errechnet sich der Ausgleichsbetrag mit 50 v.H. (kaufmännisch gerundet).

3. Für die unter Nr. 1 und 2 genannten Nachweise sind die dieser Richtlinie als Anlagen 1 und 2 beigefügten Muster zu verwenden.

4. Die NE sollen für jedes Kalenderjahr die Nachweise der Aufwendungen je Strecke und für das Unternehmen einschließlich der erforderlichen Belege in dreifacher Ausfertigung dem zuständigen Landesministerium bis zum 31. Mai des folgenden Jahres vorlegen. Für jeden Bahnübergang sind bei der erstmaligen Antragstellung und bei einer Änderung der Anlage der Anschaffungs-/Erstellungswert nachzuweisen. Die Stromkosten und der Personalaufwand sind in jedem Jahr nachzuweisen. Auf dem besonderen Nachweis nach Nr. 2 ist die Richtigkeit aller Eintragungen, Ausgangswerte und aller Berechnungen sowie die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und mit dieser Richtlinie vom Unternehmen mit rechtsverbindlicher Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen.

5. Das zuständige Landesministerium stellt die Aufwendungen der einzelnen NE in einem Gesamtnachweis (Muster nach Anlage 3 zu dieser Richtlinie) zusammen und bestätigt auf diesem die sachliche und rechnerische Richtigkeit.

Der Gesamtnachweis ist den Nachweisen der NE vorzuheften. Diese Unterlagen sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bis zum 31. Juli des dem Abrechnungszeitraum folgenden Jahres in zweifacher Ausfertigung zu übersenden. Dabei ist das Konto des Landes, ggf. mit Stichwort, auf das die Zahlung erfolgen soll, anzugeben.

Die Erstattungsbeträge werden in einer Summe dem Land zur Weiterleitung an die NE überwiesen.

6. Die NE sollen den Ministerien und beauftragten Stellen Auskünfte und Unterlagen für die Überprüfung der Angaben zur Verfügung stellen.

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  Letzte Änderung am 25. Dezember 2006 von Matthias Dörfler