Mit Rundschreiben vom 1. Juli 1993 hatte das Bundesministerium für Verkehr die Durchschnittssätze für Personalleistungen der DB nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung mitgeteilt, die ab 1. Juli 1993 zugrunde zu legen waren. Mit der Privatisierung und Zusammenführung der DB und DR in die Deutsche Bahn AG sind diese Durchschnittssätze obsolet geworden. Die DB AG hat einen neuen Tarifvertrag (ETV), Beamtenleistungen kann die DB AG nicht mehr abrechnen. Mit Rundschreiben vom 18. September 1995 hat das Bundesministerium für Verkehr deshalb sein Rundschreiben vom 1. Juli 1993 mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Zu bereits begonnen Maßnahmen hat das Bundesministerium für Verkehr folgendes ausgeführt:
»Soweit bei bereits begonnenen Maßnahmen Abschlagszahlungen noch nach den Durchschnittssätzen abgerechnet wurden, kann die Schlußrechnung ebenfalls danach erfolgen, soweit nicht erhebliche Bedenken eines Beteiligten dagegen sprechen.
Soweit bei begonnenen Maßnahmen noch keine Abrechnung von Eigenleistungen erfolgt ist, sind die Durchschnittssätze nicht mehr anzuwenden. Die Berechnung der Kosten, entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. 1 der 1. EKrV, erfolgt statt dessen nach dem tatsächlich eingesetzten Personal.«
Die Bekanntmachung des Verkehrsministeriums über die Berechnung der Personalkosten nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz - EKrG - (§ 4 Abs. 2 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung) vom 6. August 1993 (GABl. S. 1012) wird aufgehoben.
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Letzte Änderung am 29. Februar 2004 von Matthias Dörfler |