Änderungen seit Inkrafttreten:
§ 1 - Inhalt, Geltungsbereich und Zuständigkeit
§ 2 - Sachgebiete und Tätigkeitsbereiche
§ 3 - Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 4 - Antragsverfahren
§ 5 - Prüfung
§ 6 - Anerkennungsverfahren
§ 7 - Erlöschen der Anerkennung
§ 8 - Überwachungsaufgaben der Aufsichtsbehörde
§ 9 - Allgemeine Pflichten
§ 10 - Führen von Unterlagen
§ 11 - Meldungen an die Aufsichtsbehörde
§ 12 - Gültigkeit bisheriger Anerkennungsverfahren
§ 13 - Inkrafttreten der Verordnung
Auf Grund von § 34 Nr. 1 des Landeseisenbahngesetzes vom 30. Mai 1978 (GBl. S. 277) wird verordnet:
(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Sachverständigen und die Ausübung ihrer Tätigkeit für nichtbundeseigene Eisenbahnen.
(2) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung haben die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen vorgeschriebenen und Sachverständigen vorbehaltenen Abnahmen, Prüfungen und Untersuchungen durchzuführen.
(3) Die Zuständigkeiten
werden auf den Landesbevollmächtigten für die Bahnaufsicht übertragen.
(4) Das Ministerium für Umwelt und Verkehr kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, soweit dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Buchst. b) 1. Halbsatz und Buchst. c) eingehalten sind.
(1) Es werden Sachverständige anerkannt für folgende Sachgebiete des Eisenbahnwesens:
(2) Die Anerkennung kann auf Teilgebiete und -befugnisse beschränkt werden.
(3) Bedienstete eines Bahnunternehmens können als Sachverständige für dieses tätig werden.
(1) Die Anerkennung als Sachverständiger kann erteilt werden, wenn der Bewerber
(2) Auf die Anerkennung als Sachverständiger besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Antragsteller kann sein
Im Fall b) muß das Einverständnis des Bewerbers vorliegen.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
(3) In dem Antrag ist anzugeben, für welches Sach- oder Teilgebiet die Anerkennung als Sachverständiger beantragt wird.
(1) Der Bewerber hat einer Prüfung vor einer Prüfungskommission nachzuweisen, daß er
(2) Von einer Prüfung kann abgesehen werden, wenn der Bewerber
(3) Die Bildung und Zusammensetzung der Kommission sowie Einzelheiten des Prüfungsverfahrens werden vom Ministerium für Umwelt und Verkehr geregelt.
(1) Die Anerkennung als Sachverständiger wird durch Aushändigung oder Zustellung einer Anerkennungsurkunde erteilt.
(2) Der Sachverständige hat bei seiner Tätigkeit auf dem Sachgebiet, für das er anerkannt ist, einen Stempel zu führen, der die anerkennende Stelle und das Sach- oder Teilgebiet angibt.
Die Anerkennung als Sachverständiger erlischt durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Aufsichtsbehörde.
(1) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß der Sachverständige
(2) Sofern bekannt wird, daß der Sachverständige seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommt, ist er auf seine Verpflichtungen hinzuweisen. Dabei können Auflagen erteilt werden.
(1) Der Sachverständige hat sich auf dem Sachgebiet, für das er anerkannt ist, fortzubilden.
(2) Dem Sachverständigen ist es untersagt, die bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangten Kenntnisse an Dritte unbefugt weiterzugeben oder zum Schaden anderer zu verwenden.
(3) Der Sachverständige hat Abnahmen, Prüfungen und Untersuchungen persönlich, unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen vorzunehmen.
(4) Der Sachverständige kann die Abnahme, Prüfung und Untersuchung ablehnen, wenn Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen können.
(1) Der Sachverständige zeichnet durchgeführte Abnahmen, Prüfungen und Untersuchungen in den Unterlagen mit Stempel und Unterschrift.
(2) Der Sachverständige hat über alle durchgeführten Abnahmen, Prüfungen und Untersuchungen Aufzeichnungen zu führen. Das Führen eigener Unterlagen kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus Betriebsbüchern, Wagenkarteien und sonstigen Unterlagen eindeutig hervorgeht.
(3) Eigene Unterlagen über durchgeführte Abnahmen, Prüfungen und Untersuchungen sind 10 Jahre aufzubewahren und müssen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zur Einsicht vorgelegt werden.
(4) Gegen eine mißbräuchliche Verwendung des Stempels ist Vorsorge zu treffen.
Der Sachverständige hat der Aufsichtsbehörde mitzuteilen
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der Aufsichtsbehörde anerkannte Sachverständige behalten ihre Rechte, sofern nicht ein Widerruf oder eine Rücknahme nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz erfolgt. Sie erhalten die Anerkennungsurkunde nach § 6.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1984 in Kraft.
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Letzte Änderung am 17. April 2006 von Matthias Dörfler |