Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Anerkennung und Einsatz von Sachverständigen des Eisenbahnwesens für nichtbundeseigene Eisenbahnen
(Eisenbahn-Sachverständigenverordnung - Eisenb-SachverstVO)

Vom 12. Juli 1984
[Verkündet am 9. Oktober 1984; GBl. S. 593]

Änderungen seit Inkrafttreten:


Nicht amtliche Inhaltsübersicht

1. Abschnitt - Allgemeines

§ 1 - Inhalt, Geltungsbereich und Zuständigkeit
§ 2 - Sachgebiete und Tätigkeitsbereiche

2. Abschnitt - Anerkennungsverfahren

§ 3 - Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 4 - Antragsverfahren
§ 5 - Prüfung
§ 6 - Anerkennungsverfahren
§ 7 - Erlöschen der Anerkennung
§ 8 - Überwachungsaufgaben der Aufsichtsbehörde

3. Abschnitt - Pflichten des Sachverständigen

§ 9 - Allgemeine Pflichten
§ 10 - Führen von Unterlagen
§ 11 - Meldungen an die Aufsichtsbehörde

4. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 12 - Gültigkeit bisheriger Anerkennungsverfahren
§ 13 - Inkrafttreten der Verordnung


Auf Grund von § 34 Nr. 1 des Landeseisenbahngesetzes vom 30.  Mai 1978 (GBl. S. 277) wird verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Inhalt, Geltungsbereich und Zuständigkeit

(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Sachverständigen und die Ausübung ihrer Tätigkeit für nichtbundeseigene Eisenbahnen.

(2) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung haben die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen vorgeschriebenen und Sachverständigen vorbehaltenen Abnahmen, Prüfungen und Untersuchungen durchzuführen.

(3) Die Zuständigkeiten

  1. für die Anerkennung und den Widerruf von Sachverständigen und
  2. der Aufsichtsbehörde mit Ausnahme derjenigen für Sachverständige gemäß § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der Fassung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563)

werden auf den Landesbevollmächtigten für die Bahnaufsicht übertragen.

(4) Das Ministerium für Umwelt und Verkehr kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, soweit dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Buchst. b) 1. Halbsatz und Buchst. c) eingehalten sind.

§ 2
Sachgebiete und Tätigkeitsbereiche

(1) Es werden Sachverständige anerkannt für folgende Sachgebiete des Eisenbahnwesens:

  1. Bahnanlagen
  2. Fahrzeuge und deren überwachungsbedürftige Anlagen
  3. maschinen- und elektrotechnische Anlagen
  4. Signal- und Sicherungsanlagen
  5. Bahnbetrieb

(2) Die Anerkennung kann auf Teilgebiete und -befugnisse beschränkt werden.

(3) Bedienstete eines Bahnunternehmens können als Sachverständige für dieses tätig werden.

2. Abschnitt
Anerkennungsverfahren

§ 3
Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Sachverständiger kann erteilt werden, wenn der Bewerber

  1. mindestens 28, jedoch höchstens 65 Jahre alt ist,
  2. fachlich geeignet, erfahren sowie zuverlässig ist, wobei die fachliche Eignung gemäß § 5 nachzuweisen ist,
  3. die Gewähr für Unparteilichkeit bei der Durchführung seiner Aufgaben bietet.

(2) Auf die Anerkennung als Sachverständiger besteht kein Rechtsanspruch.

§ 4
Antragsverfahren

(1) Antragsteller kann sein

  1. der Bewerber selbst,
  2. der Arbeitgeber des Bewerbers.

Im Fall b) muß das Einverständnis des Bewerbers vorliegen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Tabellarischer Lebenslauf,
  2. Führungszeugnis,
  3. Nachweise und Zeugnisse über den beruflichen Werdegang, insbesondere in den Fällen des § 5 Abs. 2.

(3) In dem Antrag ist anzugeben, für welches Sach- oder Teilgebiet die Anerkennung als Sachverständiger beantragt wird.

§ 5
Prüfung

(1) Der Bewerber hat einer Prüfung vor einer Prüfungskommission nachzuweisen, daß er

  1. umfassende Kenntnisse auf dem entsprechenden Sachgebiet besitzt und das hierfür geltende Recht kennt,
  2. fähig ist, die zu übertragenden Aufgaben durchzuführen.

(2) Von einer Prüfung kann abgesehen werden, wenn der Bewerber

  1. das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß einer staatlich anerkannten Fachhochschule oder Universität vorlegt und über eine mindestens dreijährige praktische Erfahrung auf dem entsprechenden Fachgebiet verfügt oder
  2. die Meisterprüfung auf diesem Fachgebiet abgelegt hat und mindestens 5 Jahre ohne Unterbrechung als Meister tätig war.

(3) Die Bildung und Zusammensetzung der Kommission sowie Einzelheiten des Prüfungsverfahrens werden vom Ministerium für Umwelt und Verkehr geregelt.

§ 6
Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung als Sachverständiger wird durch Aushändigung oder Zustellung einer Anerkennungsurkunde erteilt.

(2) Der Sachverständige hat bei seiner Tätigkeit auf dem Sachgebiet, für das er anerkannt ist, einen Stempel zu führen, der die anerkennende Stelle und das Sach- oder Teilgebiet angibt.

§ 7
Erlöschen der Anerkennung

Die Anerkennung als Sachverständiger erlischt durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Aufsichtsbehörde.

§ 8
Überwachungsaufgaben der Aufsichtsbehörde

(1) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß der Sachverständige

  1. über seine Tätigkeit mündlich oder schriftlich unentgeltlich Auskunft erteilt,
  2. seine aufbewahrungspflichtigen Unterlagen zur Einsicht vorlegt.

(2) Sofern bekannt wird, daß der Sachverständige seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommt, ist er auf seine Verpflichtungen hinzuweisen. Dabei können Auflagen erteilt werden.

3. Abschnitt
Pflichten des Sachverständigen

§ 9
Allgemeine Pflichten

(1) Der Sachverständige hat sich auf dem Sachgebiet, für das er anerkannt ist, fortzubilden.

(2) Dem Sachverständigen ist es untersagt, die bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangten Kenntnisse an Dritte unbefugt weiterzugeben oder zum Schaden anderer zu verwenden.

(3) Der Sachverständige hat Abnahmen, Prüfungen und Untersuchungen persönlich, unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen vorzunehmen.

(4) Der Sachverständige kann die Abnahme, Prüfung und Untersuchung ablehnen, wenn Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen können.

§ 10
Führen von Unterlagen

(1) Der Sachverständige zeichnet durchgeführte Abnahmen, Prüfungen und Untersuchungen in den Unterlagen mit Stempel und Unterschrift.

(2) Der Sachverständige hat über alle durchgeführten Abnahmen, Prüfungen und Untersuchungen Aufzeichnungen zu führen. Das Führen eigener Unterlagen kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus Betriebsbüchern, Wagenkarteien und sonstigen Unterlagen eindeutig hervorgeht.

(3) Eigene Unterlagen über durchgeführte Abnahmen, Prüfungen und Untersuchungen sind 10 Jahre aufzubewahren und müssen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zur Einsicht vorgelegt werden.

(4) Gegen eine mißbräuchliche Verwendung des Stempels ist Vorsorge zu treffen.

§ 11
Meldungen an die Aufsichtsbehörde

Der Sachverständige hat der Aufsichtsbehörde mitzuteilen

  1. die Änderung seines Berufes bzw. seines Dienstverhältnisses und seiner Anschrift,
  2. den Verlust der Anerkennungsurkunde oder des Stempels.

4. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 12
Gültigkeit bisheriger Anerkennungsverfahren

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der Aufsichtsbehörde anerkannte Sachverständige behalten ihre Rechte, sofern nicht ein Widerruf oder eine Rücknahme nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz erfolgt. Sie erhalten die Anerkennungsurkunde nach § 6.

§ 13
Inkrafttreten der Verordnung

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1984 in Kraft.

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