Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Eisenbahnkreuzungsgesetz
Vom 29. August 1988
[Verkündet am 28. September 1988; GBl. S. 262]
Änderungen seit Inkrafttreten:
- Überschrift sowie §§ 1, 4, 5 und 6 geändert durch Artikel 104 4. Anpassungsverordnung vom 23. Juli 1993 [GBl. S. 533, 547];
- Überschrift sowie §§ 1, 4, 5 und 6 geändert durch Artikel 90 5. Anpassungsverordnung vom 17. Juni 1997 [GBl. S. 278, 289];
- §§ 2 bis 4 geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2001 [GBl. 2002 S. 71];
- § 1 aufgehoben, §§ 2, 3, 5 und 6 geändert durch Artikel 2 Gesetz zur Neuordnung der Straßenbauverwaltung vom 19. November 2002 [GBl. S. 439, 440];
- §§ 2, 3 und 5 geändert zum 1. Januar 2005 durch Artikel 154 Verwaltungsstruktur-Reformgesetz vom 1. Juli 2004 [GBl. S. 469, 551].
Nicht amtliche Inhaltsübersicht
1. Abschnitt
§ 1 - § 4 Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz
2. Abschnitt
§ 5 - § 7 Zuständigkeiten nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz
3. Abschnitt
§ 6 - § 8 Ermächtigung und Schlußbestimmungen
Es wird verordnet auf Grund von
- § 8 Abs. 3 Satz 4 und § 9a Abs. 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413),
- § 22 Abs. 4 FStrG und § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101),
- § 5 Abs. 1 Satz 3, §§ 8 und 9 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) in der Fassung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337):
1. Abschnitt
Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz
§ 1
(aufgehoben)
(1) Höhere Verwaltungsbehörde sowie zuständige Behörde nach § 16a Abs. 3 Satz 2 und § 19a FStrG sind die Regierungspräsidien.
(2) Den Antrag nach § 6 Abs. 3 FStrG stellt die für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständige Straßenbaubehörde; im Falle der Aufstufung einer Straße zur Bundesstraße in der Straßenbaulast des Bundes oder des Landes oder der Abstufung einer Bundesfernstraße zur Landesstraße in der Straßenbaulast des Landes das Regierungspräsidium.
Übertragen werden die Zuständigkeiten der obersten Straßenbaubehörde nach
- § 2 Abs. 6 Satz 1 FStrG den Regierungspräsidien; die Zuständigkeitsregelung in § 6 Abs. 2 des Straßengesetzes hinsichtlich der Abstufung von Bundesfernstraßen und der Bestimmung ihrer Straßengruppe bleibt unberührt;
- § 5 Abs. 3a Satz 2 und Abs. 4 Satz 4, § 8 Abs. 1 Satz 5, § 9a Abs. 5 und § 17 Abs. 5 FStrG den Regierungspräsidien;
- § 9 Abs. 2, 5 und 8 FStrG
a) für die Bundesautobahnen den Regierungspräsidien,
b) für die Bundesstraßen den unteren Verwaltungsbehörden, die im Benehmen mit dem Regierungspräsidium entscheiden;
(1) Für die Bundesfernstraßen sind die Regierungspräsidien Anhörungsbehörde im Planfeststellungsverfahren und Planfeststellungsbehörde auch in den Fällen, in denen nach anderen gesetzlichen Vorschriften der Planfeststellungsbehörde Aufgaben übertragen sind.
(2) Soll sich ein nach § 17 Abs. 1 FStrG festzustellender oder nach § 17 Abs. 1a FStrG zu genehmigender Plan auf mehrere Regierungsbezirke erstrecken, ist für die Planfeststellung und Anhörung oder die Plangenehmigung das Regierungspräsidium zuständig, auf dessen Gebiet sich dieser Plan überwiegend erstreckt; bestehen insoweit Zweifel, bestimmt das Ministerium für Umwelt und Verkehr das zuständige Regierungspräsidium. Entsprechendes gilt für die Zuständigkeit eines Regierungspräsidiums bei einer Entscheidung nach § 17 Abs. 2 FStrG.
2. Abschnitt
Zuständigkeiten nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz
(1) Zuständig sind für
- die Genehmigung einer Vereinbarung für das Land nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes das Regierungspräsidium;
- die Herstellung des Benehmens nach § 8 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes das Ministerium für Umwelt und Verkehr;
- die Entscheidung über Anordnungen nach § 8 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (Anordnungsbehörde) in den Fällen des § 2 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes das Ministerium für Umwelt und Verkehr, im übrigen das Regierungspräsidium;
- (gestrichen).
(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden bei Kreuzungen von Eisenbahnen mit öffentlichen Feld- oder Waldwegen im Einvernehmen mit der gleichgeordneten Flurbereinigungs- oder Forstbehörde getroffen.
3. Abschnitt
Ermächtigung und Schlußbestimmungen
Die Landesregierung überträgt die ihr erteilten Ermächtigungen
- nach § 8 Abs. 3 Satz 3 FStrG zum Erlaß einer Gebührenordnung auf das Ministerium für Umwelt und Verkehr und
- nach § 9a Abs. 3 Satz 1 FStrG zur Festlegung von Planungsgebieten auf die Regierungspräsidien; § 4 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
auf das Ministerium für Umwelt und Verkehr.
Amtsblatt im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 3 FStrG ist der Staatsanzeiger für Baden-Württemberg.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
- die Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 23. Oktober 1975 (GBl. S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 193 der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 19. März 1985 (GBl. S. 71);
- die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 19. September 1972 (GBl. S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 192 der Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 19. März 1985 (GBl. S. 71).
