Änderungen seit Inkrafttreten:
(1) Das Land gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuwendungen an nichtbundeseigene öffentliche Eisenbahnunternehmen. Die Zuwendungen können für folgende Maßnahmen verwendet werden:
(2) Schienenwege im Sinne dieses Gesetzes sind die Schienenwege von nichtbundeseigenen Eisenbahnen einschließlich der für den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen, deren Bau oder Änderung grundsätzlich Gegenstand einer Planfeststellung nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) sein können (Betriebsanlagen der Eisenbahnen).
(3) Die Förderung nach den Vorschriften des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 101) sowie eine Förderung von Investitionen in die Schienenwege durch andere Gebietskörperschaften oder Dritte bleiben unberührt.
Für Vorhaben, die nach § 1 Abs. 1 gefördert werden, stellt das Ministerium für Umwelt und Verkehr Fünfjahrespläne auf.
Soweit ein unvorhergesehener Bedarf insbesondere auf Grund einer Änderung der Verkehrsstruktur es erfordert, können Vorhaben nachträglich in den Fünfjahresplan aufgenommen werden.
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Letzte Änderung am 25. Dezember 2006 von Matthias Dörfler |