Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten
(PBefZuVO)

Vom 15. Januar 1996
[Verkündet am 9. Februar 1996; GBl. S. 75]

Änderungen seit Inkrafttreten:


Nicht amtliche Inhaltsübersicht

§ 1 - Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
§ 2 - Zuständigkeit der Regierungspräsidien
§ 3 - Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart
§ 4 - Zuständigkeit des Ministeriums für Umwelt und Verkehr
§ 5 - Inkrafttreten


Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 3 Abs. 2 Satz 2, §§ 10, 11 Abs. 1 und Abs. 3 Sätze 2 und 4, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 5, § 41 Abs. 1 und 2, § 45a Abs. 2 Satz 2, § 47 Abs. 3 Satz 2, § 51 Abs. 1 Satz 3, § 52 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3, § 53 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 54 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),
  2. § 2 der Busverordnung EG-PBefG vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 2000) in Verbindung mit den dort angeführten Ermächtigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz,
  3. § 5 Abs. und 4 sowie § 12 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101):

§ 1
Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden

(1) Für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind die unteren Verwaltungsbehörden zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 47 Abs. 3 Satz 1 und § 51 Abs. 1 Satz 1 PBefG wird auf die unteren Verwaltungsbehörden übertragen.

§ 2
Zuständigkeit der Regierungspräsidien

(1) Die Regierungspräsidien sind bei Straßenbahnen und Obussen

  1. Genehmigungsbehörde nach § 11 PBefG,
  2. zuständig für die Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 31 Abs. 5 und § 41 Abs. 2 PBefG.

(2) Die Regierungspräsidien sind im Auslandsverkehr Genehmigungsbehörde

  1. nach § 11 PBefG für den grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 52 Abs. 2 Satz 1, für grenzüberschreitende Ferienzielreisen mit Kraftfahrzeugen nach § 52 Abs. 3 Satz 3, für den Transitlinienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 53 Abs. 2 Satz 1 und für Transitferienziel-Reisen mit Kraftfahrzeugen nach § 53 Abs. Satz 1 PBefG
  2. nach § 2 Abs. 2 der EG-Bus-Durchführungsverordnung vom 11. August 2004 (BGBl. I S. 2169).

(3) Die Regierungspräsidien sind bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

  1. a) Genehmigungsbehörde nach § 11 PBefG,
    wenn der Stadt- oder Landkreis oder ein Beteiligungsunternehmen des Stadt- oder Landkreises, für dessen Gebiet die untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, ist,
  2. oder

    b) wenn der Linienverkehr in einen kreisüberschreitenden Verkehrs- und Tarifverbund einbezogen ist,

  3. zuständig für die Benennung der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde im Zweifelsfall innerhalb des Regierungsbezirks nach § 11 Abs. 3 Satz 2 PBefG,
  4. zuständig für die Entscheidung bei fehlendem Einvernehmen zwischen Genehmigungsbehörden innerhalb des Regierungsbezirks nach § 11 Abs. 3 Satz 4 PBefG.

(4) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die Erteilung von Ausnahmen von den gesetzlichen Anforderungen an die Person des Unternehmers oder Betriebsführers nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PBefG, soweit sie selbst Genehmigungsbehörde sind.

(5) Soweit die Regierungspräsidien nach den Absätzen 1 bis 3 Genehmigungsbehörde sind, können sie sich generell oder im Einzelfall für die Durchführung der Anhörverfahren nach § 14 PBefG der unteren Verwaltungsbehörden bedienen, die ansonsten nach § 1 Abs. 1 zuständig wären.

(6) Die Regierungspräsidien können die ihnen als Genehmigungsbehörde obliegende Aufsicht im Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 PBefG) auf die unteren Verwaltungsbehörden übertragen.

(7) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273). Dies gilt nicht

  1. in Fällen, in denen die unteren Verwaltungsbehörden Genehmigungsbehörde für einen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind,
  2. für Ausnahmen von § 25 Abs. und § 30 Abs. 1 BOKraft beim Einsatz eines Personenwagens als Mietwagen nach § 49 Abs. 4 PBefG,
  3. für Ausnahmen von § 26 Abs. 3 und 4 BOKraft in bestimmten Einzelfällen.

§ 3
Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart

Das Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständig für die Ausübung der technischen Aufsicht über Straßenbahnen und Obusunternehmen nach § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG.

§ 4
Zuständigkeit des Ministeriums für Umwelt und Verkehr

(1) Das Ministerium für Umwelt und Verkehr ist zuständig für

  1. die Benennung der zuständigen Genehmigungsbehörde im Zweifelsfall nach § 11 Abs. 3 Satz 2 PBefG, soweit nicht die Regierungspräsidien zuständig sind,
  2. die Entscheidung bei fehlendem Einvernehmen zwischen Genehmigungsbehörden verschiedener Regierungsbezirke nach § 11 Abs. 3 Satz 4 PBefG,
  3. die Entscheidung bei Nichtzustandekommen einer Verständigung über Einwendungen nach § 29 Abs. 3, § 41 Abs. 1 PBefG.

(2) Die der Landesregierung durch § 45a Abs. Satz 2 PBefG erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf das Ministerium für Umwelt und Verkehr übertragen. Die Verordnungen sind im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu erlassen.

(3) Der gemeinsame Prüfungsausschuß nach § 1 Abs. 2 der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1554) wird für Bewerber mit Wohnsitz in Baden-Württemberg beim Ministerium für Umwelt und Verkehr eingerichtet.

§ 5
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO) vom 7. März 1983 (GBl. S. 150), zuletzt geändert durch Artikel 108 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533), außer Kraft.

(2) Für Verwaltungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängig sind, bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeitsregelung.

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