Verlautbarung des baden-württembergischen Ministeriums für Umwelt und Verkehr

Vom 8. Dezember 2003 - Az.: 61-3920/31 -
[Bekanntgemacht am 22. Dezember 2003; GABl. S. 993]

Änderungen seit Erlass:


Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Kostenabrechnung beim Erwerb unbebauter Teilgrundstücke, die bei geteilter Straßenbaulast zum Ausbau von Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen benötigt werden

Der Erwerb der für den Ausbau von Landesstraßen in Ortsdurchfahrten bei geteilter Straßenbaulast benötigten Grundstücksflächen und seine restlose Abwicklung ziehen sich in der Regel über einen längeren Zeitraum hin. Die lange Verfahrensdauer hat bislang zur Folge, dass die abschließende Aufteilung der Kosten auf die beteiligten Straßenbaulastträger regelmäßig erst längere Zeit nach Abschluss der Baumaßnahme erfolgen kann. Um hier eine wesentliche Beschleunigung zu erreichen, wird im Einverständnis mit dem Rechnungshof Baden-Württemberg und in Abstimmung mit den kommunalen Landesverbänden gebeten, künftig vor dem Erwerb der benötigten unbebauten Teilgrundstücke für den Ausbau von Ortsdurchfahrten von Landesstraßen, die vom Land gemeinschaftlich mit der Gemeinde ausgebaut werden, eine schriftliche Vereinbarung der beteiligten Straßenbaulastträger anzustreben, die sich nach folgenden Grundsätzen richtet:

Die Kosten für den Erwerb der unbebauten Teilgrundstücke werden unverzüglich nach Abschluss der betreffenden Straßenbaumaßnahme auf der Grundlage des jeweiligen Bauentwurfs in Verbindung mit den Grundstückskaufverträgen zwischen Land und Gemeinde aufgeteilt Die später bei der Schlussvermessung sich ergebenden genauen Grundstücksflächen und -kosten bleiben hierbei außer Betracht. Die Kosten für Vermessung und Vermarkung werden dabei nach den Pauschsätzen, die für die Abwicklung von Vermessungskosten im Rahmen von Zuwendungen im kommunalen Straßenbau gelten (vgl. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr vom 10. Dezember 2002, GABl. 2003, S. 51 in der jeweils gültigen Fassung), in die Abrechnung mit der Gemeinde einbezogen. Sonstige nach den Gegebenheiten voraussichtlich anfallende Nebenkosten sind möglichst genau zu schätzen und ebenfalls in die Kostenabrechnung aufzunehmen.

Grundstücksflächen, die nach dem Bauentwurf für die Baumaßnahme nicht benötigt und gegebenenfalls von der Gemeinde übernommen werden (Restflächen), dürfen nicht in die Kostenteilung einbezogen werden. Sie sind gesondert abzurechnen.

Für die Teilung der so ermittelten Grunderwerbskosten zwischen der Gemeinde und dem Land sind die Ortsdurchfahrtenrichtlinien in der jeweils für die Landesstraßen geltenden Fassung maßgebend.

Bei der Aufteilung der Grunderwerbsgesamtkosten auf die beteiligten Baulastträger können in geeigneten Fällen für mehrere Grundstücke Durchschnittsbreiten zu Grunde gelegt und diese hiernach in die Kostenteilung miteinbezogen werden.

Unabhängig von der späteren Kostenteilung werden die Grunderwerbskosten zunächst jeweils von dem Straßenbaulastträger (Land oder Gemeinde) bis zum Abschluss der Baumaßnahme voll finanziert, der den Grunderwerb in der Ortsdurchfahrt durchführt Bei Bedarf können Abschlagszahlungen auf den voraussichtlichen Kostenanteil an den Grunderwerbskosten verlangt werden.

Die nach diesen Grundsätzen vorgenommene Abrechnung der Grunderwerbskosten für den Ausbau einer Ortsdurchfahrt ist endgültig. Kostenausgleiche o.ä. werden nach der Schlussvermessung zwischen den beiden Baulastträgern nicht mehr vorgenommen.

Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

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  Erstellt am 17. April 2006 von Matthias Dörfler