Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Vom 18. Juli 2000; Az.: S 33/36.24.02-50
[Bekannt gegeben VkBl. 2000 S. 406]

Änderungen seit Bekanntmachung:


Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen

Vorbemerkungen

Für alle Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, gelten grundsätzlich die einschlägigen Regelungen des Straßenverkehrsrechts - insbesondere die Vorschriften der StVZO und StVO sowie die diese ergänzenden Regelungen.

Durch die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften" vom 28. Februar 1989 (2. StVR-AusnahmeVO) sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der StVZO, StVO und der Fahrerlaubnis-Verordnung zugelassen.

Dieses Merkblatt wurde erstellt, um eine bundesweit einheitliche Verfahrensweise bei der Begutachtung der im Rahmen dieser Ausnahmeregelung eingesetzten Fahrzeuge durch den amtlich anerkannten Sachverständigen sicherzustellen und den Betreibern und Benutzern dieser Fahrzeuge Hinweise für den sicheren Betrieb zu geben. Nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden gebe ich nachstehend den Wortlaut bekannt.

Geltungsbereich

Das Markblatt gilt entsprechend der 2. StVR-AusnahmeVO

Für gewerbsmäßige Personenbeförderungen - auch z.B. bei Stadtrundfahrten etc. - mit besonderen Fahrzeugkombinationen wurde ein eigenes "Merkblatt zur Begutachtung von Zugkombinationen zur Personenbeförderung und zur Erteilung von erforderlichen Ausnahmegenehmigungen" (VkBl. 1998, S. 1235) veröffentlicht.

Inhalt

1. Zulassungsvoraussetzungen
1.1 Betriebserlaubnis für Fahrzeuge (§ 18 StVZO)
2. Technische Voraussetzungen für Anhänger und Zugfahrzeuge
2.1 Bremsausrüstung (§ 41 StVZO)
2.2 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 StVZO)
2.3 Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte (§ 32 und § 34 StVZO)
2.4 Räder und Reifen (§ 36 StVZO)
2.5 Sicherheitsvorkehrungen für die Personenbeförderung (§ 21 StVO)
2.6 Lichttechnische Einrichtungen (§ 49a ff. StVZO)
3. Betriebsvorschriften und Zugzusammenstellung
3.1 Zulässige Höchstgeschwindigkeit (Betriebsvorschrift)
3.2 Versicherungen
3.3 Zugzusammenstellung
4. Voraussetzungen für die Fahrzeugführer
4.1 Mindestalter
4.2 Führerschein (§ 5 StVZO, § 6 FeV)
5. Muster für ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen

Wortlaut des Merkblattes

1. Zulassungsvoraussetzungen

1.1 Betriebserlaubnis für Fahrzeuge (§ 18 StVZO)

Mit Ausnahme von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 6 km/h muss für jedes Fahrzeug, das auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen (§ 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2. StVR-AusnahmeVO) eingesetzt wird, eine Betriebserlaubnis erteilt sein. Ein entsprechender Nachweis (z.B. Kopie der Allgemeinen Betriebserlaubnis, Betriebserlaubnis im Einzelfall) muss ausgestellt sein.

Für Fahrzeuge, die auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen (§ 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2. StVR-AusnahmeVO) eingesetzt werden und die mit An- oder Aufbauten versehen sind, erlischt die Betriebserlaubnis nicht, sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

Fahrzeuge, die wesentlich verändert wurden 1) und auf denen Personen befördert werden, müssen von einem amtlich anerkannten Sachverständigen begutachtet werden.

Die Bestätigung, dass keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge bestehen, wird vom amtlich anerkannten Sachverständigen im Gutachten nach Abschnitt 5 bescheinigt.

2. Technische Voraussetzungen für Anhänger und Zugfahrzeuge

2.1 Bremsausrüstung (§ 41 StVZO)

Die Fahrzeuge müssen entsprechend den Vorschriften der StVZO grundsätzlich mit einer Betriebsbremse und einer Feststellbremse ausgerüstet sein.

Abweichungen sind beschränkt auf örtliche Einsätze möglich, sofern ein amtlich anerkannter Sachverständiger die Ausnahme befürwortet und die zuständige Stelle eine Genehmigung erteilt.

2.2 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 StVZO)

Es dürfen nur Verbindungseinrichtungen in amtlich genehmigter Bauart verwendet werden. Unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen sowie Beschädigungen sind nicht zulässig.

In besonderen Fällen ist eine fachlich vertretbare Änderung einer Zugdeichsel zulässig, sofern die Änderung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen positiv begutachtet und von der zuständigen Stelle genehmigt wurde (entsprechend § 19 Absatz 2 und 3 StVZO).

2.3 Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte (§ 32 und § 34 StVZO)

Bei Verwendung der Fahrzeuge auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen (§ 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2. StVR-AusnahmeVO) dürfen die gemäß § 32 und § 34 StVZO zulässigen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte der Fahrzeuge überschritten werden, wenn keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit auf diesen Veranstaltungen bestehen.

Die Unbedenklichkeit ist vom amtlich anerkannten Sachverständigen im Gutachten nach Abschnitt 5 zu bescheinigen.

2.4 Räder und Reifen (§ 36 StVZO)

Die Tragfähigkeit in Abhängigkeit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit muss gegeben sein.

2.5 Sicherheitsvorkehrungen für die Personenbeförderung (§ 21 StVO)

Fahrzeuge, auf denen Personen befördert werden, müssen mit rutschfesten und sicheren Stehflächen, Haltevorrichtungen, Geländern bzw. Brüstungen und Ein- bzw. Ausstiegen im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften ausgerüstet sein.

Beim Mitführen stehender Personen ist eine Mindesthöhe der Brüstung von 1000 mm einzuhalten. Beim Mitführen von sitzenden Personen oder Kindern (z.B. Kinderprinzenwagen) ist eine Mindesthöhe von 800 mm ausreichend.

Sitzbänke, Tische und sonstige Auf- und Einbauten müssen mit dem Fahrzeug fest verbunden sein. Die Verbindungen müssen so ausgelegt sein, dass sie den üblicherweise im Betrieb auftretenden Belastungen standhalten.

Auf die jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (Betriebsvorschrift) wird hingewiesen (siehe Abschnitt 3.1).

Ein- und Ausstiege sollten möglichst hinten bezogen auf die Fahrtrichtung angeordnet sein. Auf keinen Fall dürfen sich Ein- und Ausstiege zwischen zwei miteinander verbundenen Fahrzeugen befinden.

Beim Mitführen von Kindern auf Ladeflächen von Fahrzeugen muss mindestens eine geeignete erwachsene Person als Aufsicht vorhanden sein.

2.6 Lichttechnische Einrichtungen (§ 49a ff. StVZO)

Die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen müssen an Fahrzeugen, die auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen (§ 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2. StVR-AusnahmeVO) eingesetzt werden, vollständig vorhanden und betriebsbereit sein.

Dies gilt nicht während örtlicher Brauchtumsveranstaltungen, die auf für den übrigen Verkehr abgesperrten Strecken stattfinden (z.B. Rosenmontagszüge).

3. Betriebsvorschriften und Zugzusammenstellung

3.1 Zulässige Höchstgeschwindigkeit (Betriebsvorschrift)

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt:

Die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit (Betriebsvorschrift) ist durch ein Geschwindigkeitsschild nach § 58 StVZO) auf der Rückseite der Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen anzugeben. Dies gilt nicht während örtlicher Brauchtumsveranstaltungen, die auf für den übrigen Verkehr abgesperrten Strecken stattfinden (z.B. Rosenmontagszüge).

3.2 Versicherungen

Für jedes der eingesetzten Fahrzeuge muss eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestehen, die die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen der 2. StVR-AusnahmeVO zurückzuführen sind.

3.3 Zugzusammenstellung

Anhänger dürfen nur hinter solchen Zugfahrzeugen mitgeführt werden, die hierfür geeignet sind.

Voraussetzungen für die Eignung sind insbesondere:

4. Voraussetzungen für die Fahrzeugführer

4.1 Mindestalter

Das Mindestalter für die Fahrzeugführer beträgt 18 Jahre.

4.2 Führerschein (§ 5 StVZO, § 6 FeV)

Zum Führen von Zugmaschinen bis 32 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit und Anhänger(n), die auf Einsätzen im Rahmen der 2. StVR-Ausnahme-VO geführt werden, berechtigt - abweichend von § 6 Absatz 1 FeV - die Fahrerlaubnis der Klasse L (Klasse 5 gemäß StVZO in der bis zum 31. 12. 1998 geltenden Fassung).

5. Muster für ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen

[Von der Darstellung wird abgesehen]


1) Wesentliche Veränderungen sind insbesondere Änderungen an Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit besonderen Vorschriften unterliegen, wie Zugeinrichtungen, Bremsen, Lenkung sowie An- oder Aufbauten, durch die die zulässigen Abmessungen. Achslasten und Gesamtgewichte überschritten werden.

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  Letzte Änderung am 10. Oktober 2004 von Matthias Dörfler