In Orten mit Sehenswürdigkeiten werden häufig Anträge auf Ausnahmegenehmigungen für Fahrten mit "Touristik-Bahnen" (Zugfahrzeuge mit Anhänger) gestellt. Im Verkehrsblatt 1998 S. 1235 wurde bereits ein Merkblatt mit einem Anforderungskatalog für Fahrzeugkombinationen zur Personenbeförderung veröffentlicht, der einen einheitlichen Sicherheitsstandard für entsprechende Fahrzeugkombinationen und einen Leitfaden für die Begutachtung bot.
Hiermit gebe ich nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden das neu gefasste Merkblatt zur Begutachtung von Fahrzeugkombinationen zur Personenbeförderung bekannt. Im Gegensatz zu den Fahrzeugen, die Gegenstand der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sind, deren Betrieb im "Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen" (VkBl. 2000 S. 406, geändert im VkBl. 2000 S. 680) beschrieben ist, handelt es sich bei der in anliegendem Merkblatt behandelten Beförderungsart um eine genehmigungspflichtige Personenbeförderung.
Die Verwendung von Fahrzeugkombinationen zur Personenbeförderung im öffentlichen Straßenverkehr hat sich aus ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung der Beförderung innerhalb geschlossener und ansonsten verkehrsmäßig nicht erschlossener Anlagen entwickelt. Aus den so genannten Parkbahnen oder Kurbähnchen entstanden besondere Fahrzeugkombinationen zur Personenbeförderung, die
Auf Grund der möglichen Fahrgeschwindigkeit und des bestimmungsgemäß ausschließlich "innerörtlichen" Einsatzes wurden straßenverkehrsrechtliche Vorschriften weitgehend unberücksichtigt gelassen und sonstige Sicherheitsvorkehrungen nur im unbedingt erforderlichen Umfang erfüllt.
Der Einsatz dieser Fahrzeugkombinationen als Touristik- oder Sightseeing-Bahnen im öffentlichen Straßenverkehr ist aufgrund vieler Aspekte vor allem bezüglich der aktiven und passiven Sicherheit und der im Unterschied zu anderen Personenbeförderungen nicht unmittelbaren Einflussmöglichkeit des Fahrzeugführers nicht unumstritten und erfordert deshalb
Dieses Merkblatt ist nicht auf Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen anzuwenden; für sie gilt das entsprechende Merkblatt zur Begutachtung und zur Erteilung erforderlicher Ausnahmegenehmigungen (FeV) (VkBl. 2000 S. 406).
Nachstehende Hinweise sollen eine Hilfe bei der Beratung des Fahrzeughalters, bei der Begutachtung der Zugkombination und bei der Formulierung von Ausnahmegenehmigungen sein.
1. |
Rechtsgrundlagen |
1.1 | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 18 Zulassungspflichtigkeit § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge § 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger § 32a Mitführen von Anhängern § 30 ff. Bau- und Betriebsvorschriften |
1.2 | Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV; gültig ab 1. 1. 1999)
§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen |
1.3 | Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 21 Personenbeförderung § 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers |
1.4 | Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
§ 2 Genehmigungspflicht § 7 Beförderung von Personen auf Lastkraftwagen und auf Anhängern § 21 Betriebspflicht |
1.5 | Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in sinngemäßer Anwendung. § 1 Geltungsbereich § 7 Grundregel für den Fahrdienst § 8 Verhalten um Fahrdienst § 9 Verhalten bei Krankheit |
2. |
Festlegung der Fahrzeugart |
Achtung! Das PBefG, die StVZO (wie § 32a) und die StVO (§§ 21, 23) schränken die Fahrgastbeförderung auf Zugmaschinen, Lastkraftwagen und ihren Anhängern ein. Die Bestimmungen der StVO sind jedoch nicht Gegenstand dieses Merkblatts! Erforderlichenfalls ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzelfallbezogen eine Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der §§ 21 und / oder 23 StVO zu beantragen. Ohne diese ist der Betrieb unzulässig! | |
3. |
Festlegung der betriebsbedingten Höchstgeschwindigkeit |
Um dem Interesse der größtmöglichen Sicherheit bei diesem Einsatzfall Rechnung zu tragen, sollte für diese Fahrzeugkombination eine betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h durch die Anbringung von Geschwindigkeitsschildern gemäß § 58 StVZO festgelegt werden, wenn nicht bereits die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs maximal 25 km/h beträgt. Die oftmals angestrebten, vermeintlichen Vorteile durch die Realisierung einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h sind fragwürdig und sollten keine Grundlage für Begutachtungen sein und deshalb nicht zugelassen werden. | |
4. |
Fahrzeugbeschreibung |
Die Fahrzeugbeschreibung hat für jedes in der Fahrzeugkombination verwendete Fahrzeug einzeln und entsprechend den Vorschriften des § 25 StVZO zu erfolgen. Betreffs der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist im Regelfall ein so genanntes Zuggutachten erforderlich, da die wesentlichen Abweichungen von den Rechtsvorschriften durch die Fahrzeugkombination aus den Einzelfahrzeugen entstehen. Auch die eigentliche Genehmigung zur Personenbeförderung wird für die möglichen Fahrzeugkombinationen erteilt. | |
5. |
Zulassungspflicht |
§ 18 StVZO
| |
6. |
Betriebserlaubnispflicht |
§ 18 / § 21 StVZO
| |
7. |
Zuteilung amtlicher Kennzeichen |
§ 18 / § 23 StVZO
| |
8. |
Begutachtung der Fahrzeuge als Einzelfahrzeug |
Die Begutachtung hat nach den einschlägigen Vorschriften der StVZO und entsprechend geltender Richtlinie zu erfolgen. | |
8.1 | Zugmaschinen, Kraftomnibusse |
8.1.1 | Vorschriften der StVZO:
Die Vorschriften der StVZO sind entsprechend der Fahrzeugart, des zulässigen Gesamtgewichts und der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit anzuwenden. |
8.2 | Anhänger zur Personenbeförderung |
8.2.1 | Vorschriften der StVZO:
Die Fahrzeugart ist hinsichtlich bestimmter Bau- und Betriebsvorschriften nicht definiert. Die Bestimmungen sind wie für andere Anhänger anzuwenden und richten sich wesentlich nach bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit und zulässigem Gesamtgewicht. Die Vorschriften, wie sie für Kraftomnibusse gelten, sind sinngemäß anzuwenden. |
8.2.2 | Vorschriften der BOKraft: |
Die Bestimmungen sind sinngemäß wie für Kraftomnibusse anzuwenden. (siehe auch 8.3 Fahrzeugkombination!) | |
8.3 | Fahrzeugkombination |
Für die konkrete Art der Fahrzeugkombination, bestehend aus einer Zugmaschine oder einem Kraftomnibus mit einem oder mehreren Anhängern zur Personenbeförderung, sind vor allem nachstehend aufgeführte Vorschriften, Festlegungen und Interpretationen zu beachten. | |
8.3.1 | Vorschriften der StVZO: |
8.3.1.1 | § 30 (Beschaffenheit der Fahrzeuge)
|
8.3.1.2 | § 30a (durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit)
oder
|
8.3.1.3 | § 32 (Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen)
|
8.3.1.4 | § 32a (Mitführen von Anhängern)
Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Ausnahmegenehmigung erforderlich. Beim Mitführen von
Ausnahmegenehmigung erforderlich. |
8.3.1.5 | § 34 (Achslast und Gesamtgewicht)
Keine Abweichung zulässig. |
8.3.1.6 | § 34a (Besetzung und Beschaffenheit von Kraftomnibussen)
|
8.3.1.7 | § 35 (Motorleistung)
|
8.3.1.8 | § 35a (Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme) Sitze:
Sicherheitsgurte:
Keine Abweichung zulässig. |
8.3.1.9 | § 35b (Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge; Sichtfeldbeeinträchtigung)
Ausnahmegenehmigung erforderlich. |
8.3.1.10 | § 35d (Einrichtungen zum Auf- u Absteigen und ihre Absicherung, Fußboden, Übergänge)
|
8.3.1.11 | § 35e (Türen)
Ausnahmegenehmigung erforderlich. |
8.3.1.12 | § 35f (Notausstiege)
|
8.3.1.13 | § 35g (Feuerlöscher in Kraftomnibussen)
Keine Abweichung zulässig. |
8.3.1.14 | § 35h (Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen)
Keine Abweichung zulässig. |
8.3.1.15 | § 35i (Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und Beförderung von Fahrgästen in Kraftomnibussen)
Ausnahmegenehmigung erforderlich. |
8.3.1.16 | § 38 (Lenkeinrichtung)
Keine Abweichungen zulässig.
|
8.3.1.17 | § 41 (Bremsen und Unterlegkeile)
Bremsen:
Unterlegkeile:
|
8.3.1.18 | § 42 (Anhängelast hinter Kraftfahrzeuge und Leergewicht)
|
8.3.1.19 | § 43 (Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen)
|
8.3.1.20 | § 47c (Ableitung von Abgasen)
|
8.3.1.21 | § 49a ff (Lichttechnische Einrichtungen)
|
8.3.1.22 | § 54a (Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen)
|
8.3.1.23 | § 54b (Windsichere Handlampe)
|
8.3.1.24 | § 56 (Rückspiegel und andere Spiegel)
|
8.3.1.25 | § 57 (Geschwindigkeitsmessgerät und Wegstreckenzähler)
|
8.3.1.26 | § 57a (Fahrtschreiber und Kontrollgerät gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85)
Kontrollgerät:
|
8.3.1.27 | § 58 (Geschwindigkeitsschilder) Anbringungspflicht jeweils an beiden Längsseiten und am Fahrzeugheck der Fahrzeuge für
|
8.3.2 | Vorschriften des PBefG: |
8.3.2.1 | § 1 (Sachlicher Geltungsbereich)
|
8.3.2.2 | § 2 (Genehmigungspflicht)
|
8.3.2.3 | § 7 (Beförderung von Personen auf Lastkraftwagen und auf Anhängern hinter Lastkraftwagen und Zugmaschinen)
Ausnahmegenehmigung erforderlich. |
8.3.2.4 | Möglichkeiten der Zuordnung zur Verkehrsart: Eine eindeutige Zuordnung kann nur nach Prüfung des Einzelfalls vorgenommen werden. Hier muss von Seiten der Genehmigungsbehörde eine detaillierte Prüfung nach Antragstellung erfolgen. |
8.3.2.4.1 | § 42 (Begriffsbestimmung Linienverkehr) Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, dass ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind. |
8.3.2.4.2 | § 43 (Sonderformen des Linienverkehrs)
Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von |
8.3.2.4.3 | § 46 (Formen des Gelegenheitsverkehrs)
(1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach §§ 42 und 43 ist. (2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig |
8.3.2.4.4 | § 48 (Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen)
(1) Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt muss wieder an den Ausgangsort zurückführen. Die Fahrgäste müssen im Besitz eines für die gesamte Fahrt gültigen Fahrscheins sein, der die Beförderungsstrecke und das Beförderungsentgelt ausweist. Bei Ausflugsfahrten, die als Pauschalfahrten ausgeführt werden, genügt im Fahrschein die Angabe des Gesamtentgelts an Stelle des Beförderungsentgelts. |
8.3.2.4.5 | § 49 (Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen)
|
8.3.2.5 | § 57 (Rechtsverordnungen)
|
8.3.3 | Vorschriften der BOKraft: |
8.3.3.1 | § 1 (Geltungsbereich)
Anwendungspflicht. |
8.3.3.2 | § 16 (Anzuwendende Vorschriften)
Anwendungspflicht. |
8.3.3.3 | § 17 (Zulässige Fahrzeuge)
|
8.3.3.4 | §18 (Ausrüstung)
Betreiberpflicht. |
8.3.3.5 | § 19 (Beschaffenheit u Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen)
|
8.3.3.6 | § 20 (Beschriftung)
|
8.3.3.7 | §§ 25 - 40 entfallen, da nicht anwendbar |
8.3.3.8 | § 41 (Hauptuntersuchungen)
|
8.3.3.9 | § 42 (Außerordentliche Hauptuntersuchung)
Dokumentation im Untersuchungsbericht. |
9. |
Weitere technische Anforderungen |
ergeben sich aus der Zweckbestimmung der Fahrzeugkombination zur Personenbeförderung und dem Sicherheitsbedürfnis des konkreten Einsatzfalls; sie sind mit Sachverstand und entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu bewerten. | |
10. |
Erstellung des Zuggutachtens / Auflagen |
10.1 | Aufgrund der Besonderheit der Fahrzeugkombination sind festgestellte Abweichungen von den Vorschriften der StVZO in einem "Gutachten § 70 StVZO gemäß Merkblatt zur Begutachtung von Fahrzeugkombinationen zur Personenbeförderung" zu beschreiben. Begründung der Befürwortung der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen Für speziell zu bewertende Abweichungen sollte aus sachverständiger Sicht eine plausible Begründung der Befürwortung der Erteilung einer erforderlichen Ausnahmegenehmigung erfolgen. |
10.2 | Auflagenvorschläge für die Ausnahmegenehmigung |
In Abhängigkeit der Art und sicherheitsrelevanten Bedeutung festgestellter Abweichungen sind Vorschläge für Auflagen bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu formulieren, die als Arbeitshilfe für die Festlegung durch die genehmigungserteilende Behörde dienen. Im Einzelnen sind dabei nachstehende Formulierungen möglich und empfehlenswert (Beispielauswahl ohne Wertigkeit und Zuordnung zu Abweichungen): (1) Die Fahrten dürfen nur bei klaren Sichtverhältnissen durchgeführt werden. Beträgt die Sichtweite durch Nebel weniger als 50 m, ist die Fahrt an einem geeigneten Ort zu beenden. (2) Bundesstraßen sind zu meiden und nur im Bereich von Lichtsignalanlagen zu kreuzen. (3) Die Fahrten dürfen grundsätzlich nicht bei winterlichen Straßenverhältnissen (Glatteis, Reifglätte, Schnee oder Schneematsch) durchgeführt werden. (4) Die Fahrten mit der Fahrzeugkombination zur Personenbeförderung sind so durchzuführen, dass durch sie niemand mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (5) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination - auch ohne Personenbeförderung - beträgt 25 km/h. (6) Auf Steigungs- und Gefällstrecken von mehr als 10 % (bzw. bis 15 % in Abhängigkeit der spezifischen Motorleistung und des an Steigungs- und Gefällstrecken vorhandenen Straßenbelags) ist die Personenbeförderung mit der Fahrzeugkombination verboten. (7) Es ist jährlich eine Hauptuntersuchung und jährlich eine Sicherheitsprüfung der Einzelfahrzeuge durchzuführen. Die einzelnen Untersuchungen sind durch ein Prüfbuch nachzuweisen. (8) Der Fahrtbeginn ist erst zulässig, wenn sämtliche Türen der Anhänger verschlossen oder Sicherungsketten eingehängt sind und der Fahrzeugführer oder eine dazu beauftragte Begleitperson sich durch einen Kontrollgang vergewissert hat, dass sich zwischen den Fahrzeugen keine Personen aufhalten. (9) Vor jedem Einsatz ist eine Kontrolle der Funktion der lichttechnischen Einrichtungen und eine Bremsprobe durchzuführen. (10) Die Fahrzeugkombination zur Personenbeförderung ist innerhalb geschlossener Ortschaften beim Halten oder Parken gemäß § 17 Abs. 4 StVO mit eigenen Lichtquellen zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. (11) In Steigungen oder im Gefalle ist die Fahrzeugkombination gegen Abrollen zu sichern. (12) Zusätzlich zu den nach § 41 Abs. 14 StVZO geforderten Unterlegkeilen müssen zwei weitere Unterlegkeile mitgeführt werden. (13) Es sind zwei Warndreiecke und zwei tragbare Warnleuchten je Fahrzeugkombination nach § 53a Abs. 1 StVZO mitzuführen. (14) Ein Feuerlöscher (6 kg, Brandklasse A, B, C) und 2 Verbandkästen (DIN 13.164) sind auf dem Zugfahrzeug oder den Anhängern mitzuführen. (15) Bei Fahrten mit Teilbesetzung der Anhänger hat zunächst die Besetzung der Anhänger von der Zugmaschine aus nach hinten zu erfolgen. (16) Zwischen den Anhängern sind Schilder mit dem Hinweis "Aufenthalt zwischen den Fahrzeugen streng verboten!" deutlich sichtbar anzubringen. Durch Absperrseile (Spannbänder) zwischen den Anhängern ist dieser Hinweis zusätzlich zu verdeutlichen. (17) Es ist eine Begleitperson erforderlich, die durch ein akustisches oder optisches Zeichen jederzeit dem Fahrer Signale für dessen erforderliche Handlungen (z.B. Abfahren, Anhalten, Sofort anhalten) übermitteln kann. Dies kann entfallen, wenn durch andere technische Mittel eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird. (18) Jeder Anhänger muss mit einer Signalanlage (Nothalteschalter) zum Zugfahrzeug ausgerüstet sein. (19) Die Einstiege sind bei fehlenden Türen durch vorzuhängende Ketten zu sichern. (20) Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten auf der linken Fahrzeugseite dürfen beim Betrieb im Straßenverkehr außerhalb geschützter Verkehrsflächen nicht genutzt werden. (21) Die Fahrzeuge sind durch (22) Bei ausschließlicher Beförderung von Kindern ist pro Anhänger ein bezüglich seiner bei der Beförderung wahrzunehmenden Verantwortung eingewiesener Erwachsener als Begleitperson mitzunehmen. (23) Die Mitnahme von Kleinkindern auf dem Schoß von Erwachsenen kann in deren eigener Verantwortung auf ihrem Sitzplatz unabhängig von der zulässigen Personenzahl erfolgen. (24) Der Fahrzeughalter oder dessen Beauftragter hat das Fahrpersonal vor dem ersten Einsatz und dann in Abständen von sechs Monaten über die besondere Verpflichtung in der verkehrssicheren Führung der Fahrzeuge und über den Inhalt der Ausnahmegenehmigung zu belehren. Die Belehrung ist vom Fahrpersonal unterschriftlich zu bestätigen. Der Fahrzeughalter hat die Bestätigung mindestens ein Jahr aufzubewahren. Durch die Genehmigungsbehörde sollten nachstehende Formulierungen speziell für die Fahrzeugkombinationen zur Personenbeförderung angewendet werden: (B1) Die Fahrzeugkombination zur Personenbeförderung darf nur innerhalb des festgelegten Geltungsbereichs zum Befahren der vorgeschriebenen Wegstrecken betrieben werden. (B2) Zum Führen der Fahrzeugkombination ist bei Beförderung von Personen der Führerschein der Klasse DE erforderlich. | |
11. |
Beantragung und Erteilung von Ausnahmegenehmigungen |
11.1 | zu straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (StVZO) |
Durch den Fahrzeughalter ist unter Vorlage - der Fahrzeugpapiere und - des Gutachtens § 70 StVZO bei der höheren Verwaltungsbehörde oder der zuständigen obersten Landesbehörde die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu den Abweichungen von den Vorschriften der StVZO schriftlich zu beantragen. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und ggf. durchgeführter Anhörung des Fahrzeughalters kann die beantragte Ausnahmegenehmigung, ggf. unter Festlegung weiterer Auflagen sowie unter Festlegung einer Befristung der Gültigkeit, erteilt werden. Diese Ausnahmegenehmigung ermöglicht vordergründig die Abweichung von Bau- und Betriebsvorschriften der für den Beförderungsfall eingesetzten Fahrzeugkombination. | |
11.2 | zu personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften (PBefG, BOKraft) |
Durch den Unternehmer gemäß § 3 PBefG sind - Ausnahmen nach § 43 BOKraft, - eine Ausnahme von § 7 PBefG und - eine Genehmigung nach § 12 PBefG zu beantragen. Zuständig ist die von der Landesbehörde bestimmte Genehmigungsbehörde. Weitere Einzelheiten sind in den §§ 9 bis 17 PBefG geregelt. Nach entsprechender Vorabsprache bezüglich der Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen erfolgt die Beantragung in Verbindung mit der Beantragung der Personenbeförderungs-Genehmigung. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften ist ggf. an weitere festzulegende Auflagen gebunden, die neben technischen Lösungen zur ersatzweisen Erfüllung von Ausrüstungsvorschriften vor allem den Einsatz und Betrieb der Fahrzeuge betreffen. | |
12. |
Beantragung und Erteilung einer Personenbeförderungs-Genehmigung |
Durch den Antragsteller ist die zutreffende Verkehrsart zur Genehmigung zu beantragen. Im Antrag muss auf die beabsichtigte Verwendung einer "Fahrzeugkombination zur Personenbeförderung" hingewiesen werden. | |
13. |
Erforderliche Fahrerlaubnis |
FeV § 6 Abs. 1 Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt: Klasse D: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg), Klasse D1: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg), Klasse E in Verbindung mit Klasse B, C, C1, D oder D1: Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der Klasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden. Soweit es sich nicht aus der Fahrerlaubnis-Verordnung ergibt, ist durch Auflage sicherzustellen, dass zum Führen der Fahrzeugkombination, wenn Fahrgäste befördert werden, die Führerscheinklasse DE erforderlich ist. | |
Besonderer Hinweis: | |
Die Beratung von Fahrzeughaltern bzw. Unternehmern, die Begutachtung und Untersuchung der Fahrzeuge, die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und Genehmigungen fordern von allen Beteiligten ein Höchstmaß von Exaktheit und Verantwortungsbewusstsein, um den besonderen Bedingungen dieses atypischen Beförderungsfalls im Straßenverkehr zu entsprechen. Bei Abschluss der Haftpflichtversicherung hat der Fahrzeughalter dem Versicherer den besonderen Einsatzzweck der Zugkombination mitzuteilen. Die Hauptverantwortung für das Leben und die Gesundheit der Fahrgäste sowie anderer Verkehrsteilnehmer trägt jedoch der Fahrzeugführer, der die vorstehend beschriebenen Zusammenhänge im Regelfall nicht kennt. Deshalb sollte in allen Bearbeitungsschritten auch das durch den Faktor "Mensch" entstehende Gefahrenpotential mit beachtet werden. Der Einsatz von Fahrzeugkombinationen zur Personenbeförderung sollte mit sinnvollen und praktikablen Mitteln so sicher wie möglich gemacht werden. Als wesentliche Größen gelten dabei die Festlegung |
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Letzte Änderung am 10. Oktober 2004 von Matthias Dörfler |