*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. EG Nr. L 197 S. 19) in deutsches Recht umgesetzt.
Änderungen seit Inkrafttreten:
§ 1 - Anwendungsbereich
§ 2 - Zutaten
§ 3 - Kennzeichnung
§ 4 - Verkehrsverbote
§ 5 - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 6 - Übergangsvorschriften
§ 7 - Änderung von Vorschriften
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 - Begriffsbestimmungen
Anlage 2 - Pflanzliche Fette
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a, b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Kakao- und Schokoladenerzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.
(2) [fehlt im verkündeten Text]
(1) Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 3 bis 6, 8 und 9 dürfen zusätzlich zu den dort angegebenen Zutaten verwendet werden
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 darf der Anteil der dort genannten pflanzlichen Fette unter Beibehaltung der Mindestgehalte an Kakaobutter oder Gesamtkakaotrockenmasse nach Abzug des Gesamtgewichts der nach Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3 verwendeten Zutaten höchstens 5 Prozent des Enderzeugnisses betragen.
(2) Getreidemahlerzeugnisse und Stärken dürfen nur bei den in Anlage 1 Nr. 8 und 9 aufgeführten Erzeugnissen verwendet werden.
(3) Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 9 dürfen Aromen verwendet werden. Die Aromen dürfen den Geschmack von Schokolade oder Milchfett nicht nachahmen.
(4) Bei den in Anlage 1 Nr. 3 bis 10 aufgeführten Erzeugnissen werden die Anteile der Zutaten, für die ein Mindestgehalt vorgeschrieben ist, nach Abzug des Gewichts der in Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3 möglichen Zutaten sowie im Falle der in Anlage 1 Nr. 7 und 10 aufgeführten Erzeugnisse auch nach Abzug des Gewichts der Füllung berechnet.
(5) Zuckerarten im Sinne dieser Verordnung sind auch andere als die in der Zuckerartenverordnung aufgeführten Erzeugnisse.
(6) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.
(1) Für Erzeugnisse nach Anlage 1 sind die dort aufgeführten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. Sie sind diesen Erzeugnissen vorbehalten.
(2) Bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 3 bis 7 und 10, die als Mischung in den Verkehr gebracht werden, sind als Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung auch die Bezeichnungen "Schokolademischung", "Pralinenmischung", "Mischung von gefüllter Schokolade" oder "Mischung gefüllter Pralinen" oder gleichsinnige Bezeichnungen zulässig, sofern die Mischung jeweils die von der verwendeten Bezeichnung erfassten Kakaoerzeugnisse enthält. In diesem Fall kann die Kennzeichnung eine einzige Zutatenliste für alle Erzeugnisse der Mischung enthalten.
(3) Sofern
dürfen die Verkehrsbezeichnungen "Schokolade", "Milchschokolade" und "Schokoladenkuvertüre" durch Angaben, die sich auf die Qualität nach Maßgabe jeweils der Nummern 1, 2 oder 3 beziehen, ergänzt werden.
(4) Zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben muss die Kennzeichnung folgende Angaben enthalten, die nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 Halbsatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung anzubringen sind:
(5) Die Angabe nach Absatz 4 Nr. 4 ist in demselben Sichtfeld wie die Liste der Zutaten, in mindestens genauso großer Schrift, in Fettdruck sowie deutlich abgesetzt von dieser Liste und in der Nähe der Verkehrsbezeichnung anzugeben. Sofern die Verkehrsbezeichnung mehr als einmal angegeben ist, ist der Hinweis nur bei einer dieser Angaben erforderlich. Im Übrigen gilt in den Fällen des Absatzes 4 § 3 Abs. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.
(6) Die Verkehrsbezeichnungen nach Anlage 1 dürfen ergänzend zur Bezeichnung anderer Lebensmittel verwendet werden, sofern diese nicht mit den in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnissen verwechselt werden können.
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Nr. 1, 2 oder 3 ein Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nr. 4 ein Erzeugnis gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
Kakao- und Schokoladenerzeugnisse dürfen bis zum 24. Juni 2004 nach den bis zum 23. Dezember 2003 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet sowie bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch § 7 der Verordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist, wird gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kakaoverordnung vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1760), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Das aus Kakaobohnen oder Teilen von Kakaobohnen gewonnene Fett mit folgenden Merkmalen:
- Gehalt an freien Fettsäuren (in Ölsäure ausgedrückt): |
höchstens 1,75 Prozent |
- Gehalt an unverseifbaren Stoffen (mittels Petroläther bestimmt): |
höchstens 0,5 Prozent (bei Kakaopressbutter höchstens 0,35 Prozent) |
Erzeugnis aus zu Pulver verarbeiteten, gereinigten, geschälten und gerösteten Kakaobohnen, das mindestens 20 Prozent Kakaobutter, auf das Gewicht der Trockenmasse bezogen, und höchstens 9 Prozent Wasser enthält.
Kakaopulver mit weniger als 20 Prozent Kakaobutter, auf das Gewicht der Trockenmasse bezogen.
Erzeugnis aus einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die mindestens 32 Prozent Kakaopulver enthält.
Erzeugnis aus einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die mindestens 25 Prozent Kakaopulver enthält.
a) Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen und Zuckerarten, das vorbehaltlich Buchstabe b mindestens 35 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 18 Prozent Kakaobutter und mindestens 14 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse, enthält.
b) Wird diese Bezeichnung ergänzt durch
a) Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch bzw. Milcherzeugnissen, das vorbehaltlich Buchstabe b
b) Wird diese Bezeichnung ergänzt durch
c) Wird in dieser Bezeichnung das Wort "Milch-" durch das Wort
Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch oder Milcherzeugnissen, das
Erzeugnis aus Kakaobutter, Milch oder Milcherzeugnissen und Zuckerarten, das mindestens 20 Prozent Kakaobutter und mindestens 14 Prozent Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, teilweise oder vollständig dehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett, davon mindestens 3,5 Prozent Milchfett, enthält.
Gefülltes Erzeugnis, dessen Außenschicht aus einem der unter den Nummern 3, 4, 5 oder 6 beschriebenen Erzeugnisse besteht. Die Bezeichnung gilt nicht für Erzeugnisse, deren Inneres aus Backwaren, Feinen Backwaren oder Speiseeis besteht.
Der Anteil der Außenschicht aus einer der in Satz 1 genannten Schokoladenarten beträgt bei Erzeugnissen mit dieser Bezeichnung mindestens 25 Prozent des Gesamtgewichts des Erzeugnisses einschließlich Füllung und wird entsprechend berechnet.
Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-, Reis- oder Maisstärke, das mindestens 35 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse enthält, davon mindestens 18 Prozent Kakaobutter und mindestens 14 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse, und höchstens 8 Prozent Mehl oder Stärke.
Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-, Reis- oder Maisstärke, das mindestens 30 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse enthält, davon mindestens 18 Prozent Kakaobutter und mindestens 12 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse, sowie höchstens 18 Prozent Mehl oder Stärke.
Erzeugnis in mundgerechter Größe
1. Die in Nummer 2 aufgeführten pflanzlichen Fette, einzeln oder als Mischung, dürfen verwendet werden, wenn
2. Nach Maßgabe der Nummer 1 dürfen außer Kakaobutter nur die folgenden pflanzlichen Fette verwendet werden:
Übliche Bezeichnung der pflanzlichen Fette | Wissenschaftliche Bezeichnung der Pflanzen, aus denen die nebenstehenden Fette gewonnen werden können |
---|---|
1. Illipe, Borneo-Talg oder Tengkawang | Shorea spp. |
2. Palmöl | Elaeis guineensis Elaeis olifera |
3. Sal | Shorea robusta |
4. Shea | Butyrospermum parkii |
5. Kokum gurgi | Garcinia indica |
6. Mangokern | Mangifera indica |
Die Verwendung von Kokosnussöl ist auf Schokoladenarten beschränkt, die für die Herstellung von Eiskrem und ähnlichen gefrorenen Erzeugnissen verwendet wird.
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Letzte Änderung am 17. April 2006 von Matthias Dörfler |