Änderungen seit Neubekanntmachung:
Obsolete, ungeänderte Begriffe sind kursiv gesetzt.
§ 1 - Anwendungsbereich
§ 2 - Gesetzliche Einheiten im Meßwesen
§ 3 - Ermächtigung
§ 4 - Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
§ 5 - Zuständige Behörden
§ 6 - Auskünfte
§ 7 - Bußgeldvorschrift
§ 8 - Übergangsvorschrift
§ 9 - Berlin-Klausel
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des Eichgesetzes und des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen vom 21. Februar 1985 (BGBl. I S. 401) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in der ab 1. Januar 1986 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
(1) Im geschäftlichen Verkehr sind Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben, wenn für sie Einheiten in einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz festgesetzt sind. Für die gesetzlichen Einheiten sind die festgelegten Namen und Einheitenzeichen zu verwenden.
(2) Absatz 1 gilt auch für den amtlichen Verkehr.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf den geschäftlichen und amtlichen Verkehr, der von und nach dem Ausland stattfindet oder mit der Einfuhr oder Ausfuhr unmittelbar zusammenhängt.
(4) Die Verwendung anderer, auf internationalen Übereinkommen beruhender Einheiten sowie ihrer Namen oder Einheitenzeichen im Schiffs-, Luft- und Eisenbahnverkehr bleibt unberührt.
Gesetzliche Einheiten im Meßwesen sind
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Einheitlichkeit im Meßwesen auf der Grundlage des Internationalen Einheitensystems der Meterkonvention oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden. Hierbei sind in der Rechtsverordnung das Datum der Veröffentlichung und die Bezugsquelle anzugeben.
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig ist.
Die für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verantwortlichen Personen haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund des § 3 erlassenen Vorschriften erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft über solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 1 ist nicht auf Größenangaben anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr gemacht worden sind. Das gleiche gilt für Meßgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geeicht, eichamtlich beglaubigt, amtlich beglaubigt oder amtlich geprüft worden sind.
[gegenstandlos]
Zum Anfang dieser Seite | Zur Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz | |||
Zur Teil-Übersicht nicht verkehrsspezifischer Rechtsvorschriften | Zur rubrikweisen Übersicht der Rechtsvorschriften | |||
Zum Abkürzungsverzeichnis | Zur Suchfunktion | |||
Zur Hauptseite | Zu den Neuerungen | |||
Zum Allerlei (externer Server) |
Zu den Foto-Ausflügen (externer Server) |
|||
Zum altbadischen Bahnenrecht (externer Server) |
Letzte Änderung am 10. Dezember 2006 von Matthias Dörfler |