Auf Grund einer Vielzahl von Anfragen über mögliche Verfahrensweisen wird zur Klarstellung und einheitlichen Anwendung der Vorschriften Folgendes bekannt gegeben:
Die Umsetzung der Richtlinie 72/245/EWG (Elektromagnetische Verträglichkeit) zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/54/EG erfolgte durch § 55a StVZO. Danach haben u.a. die ab dem 1. 10. 2002 erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge und ihre elektrische Ausrüstung den Anforderungen dieser Richtlinie zu genügen.
Werden Ausrüstungen, die schon einmal in Fahrzeugen eingebaut waren und nicht nach der o.g. Richtlinie genehmigt sind oder nur eine CE-Kennzeichnung besitzen, erneut in Fahrzeuge eingebaut, die ab dem 1. 10. 2002 in den Verkehr kommen und somit o.g. Richtlinie erfüllen, kann es gemäß § 19 Abs. 2 StVZO zum Erlöschen der Betriebserlaubnis kommen. Zu nennen ist hier die mögliche Überschreitung der Bezugsgrenzwerte für Störaussendungen, die für Fahrzeugteile in der Richtlinie 72/245/EWG festgelegt sind. Folgendes Beispiel soll den Grundsatz darstellen:
Für sogenannte ältere Beistellteile (z.B. Fahrscheindrucker, Fahrscheinentwerter, Fahrzielanzeigen usw.), die in neuen Bussen weiter verwendet werden, soll die Einhaltung der Bezugsgrenzwerte der Störaussendung sichergestellt werden.
Da diese Beistellteile bereits in den Verkehr gebracht worden sind, ist die Erlangung der in § 19 Abs. 3 StVZO genannten Nachweise nicht mehr möglich. Diese können in der Regel nur vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Fahrzeugteils erlangt werden. Deshalb wird Folgendes festgelegt:
Nicht genehmigte, schon einmal in Fahrzeuge eingebaute elektrische Ausrüstungen, die ab dem 1. 10. 2002 erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge eingebaut werden sollen, müssen die technischen Anforderungen - hier die Bezugsgrenzwerte für Störaussendungen - der o.g. Richtlinie einhalten.
- Dazu genügt die Vorlage einer Herstellerbestätigung des Teileherstellers zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen zur Störaussendung gemäß Anhang VII und VIII der o.g. Richtlinie, welche durch einen anerkannten oder akkreditierten Technischen Dienst zu bestätigen ist.
- Alternativ kann hierzu auch von Dritten ein Gutachten zur Störaussendung gemäß Anhang VII und VIII der o.g. Richtlinie eingeholt werden. Dazu ist für die Prüfungen nach o.g. Richtlinie ein anerkannter oder akkreditierter Technischer Dienst zu beauftragen.
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Letzte Änderung am 29. Februar 2004 von Matthias Dörfler |