Verordnung zur Anwendung von § 13a Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes

Vom 15. Dezember 1995
[Verkündet am 20. Dezember 1995; BGBl. I S. 1705]

Änderungen seit Inkrafttreten:


Auf Grund des § 13a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Nr. 7 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), § 13a Abs. 1 Satz 1 eingefügt durch Artikel 6 Abs. 116 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), § 57 Abs. 1 Nr. 7 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1379) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:

§ 1
Geringste Kosten für die Allgemeinheit

(1) Als geringste Kosten für die Allgemeinheit im Sinne des § 13a des Personenbeförderungsgesetzes und des Artikels 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juli 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kosten einer gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung anzusehen, die zu der niedrigsten Haushaltsbelastung für die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates führt.

(2) Die geringsten Kosten für die Allgemeinheit sind bei der Durchführung einer Verkehrsleistung auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in der Regel gegeben, wenn die zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 1 eine gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistung mit festgelegten Standards im Wettbewerb vergeben und das Vergabeverfahren nach Maßgabe der Verfahrensregelungen der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Teil A Abschnitt 1 vom 3. August 1993 (BAnz. Nr. 175a vom 17. September 1993) durchgeführt hat. Angebote dürfen unmittelbare freiwillige Zahlungen der öffentlichen Hand an Verkehrsunternehmen oder Erträge aus Tätigkeiten der öffentlichen Hand im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge oder aus gewerblichen Tätigkeiten der öffentlichen Hand, die an den mit der Durchführung der Verkehrsleistungen befaßten Unternehmensbereich abgeführt werden, nicht enthalten. Satz 2 gilt für verbundene Unternehmen sowie in Fällen der Betriebsaufspaltung entsprechend.

(3) Bei der Auferlegung einer gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung sind die geringsten Kosten für die Allgemeinheit gegeben, wenn ein Vergabeverfahren nach Absatz 2 Satz 1 nicht sachgerecht ist oder zu keinem Ergebnis geführt hat oder wenn eine vertragliche Vereinbarung über die gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistung aus anderen Gründen nicht zustande kam und die veranschlagten Kosten der Maßgabe der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094) entsprechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 2
Verfahrensregelung

Für Entscheidungen nach § 13a des Gesetzes hat die in § 1 genannte zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde die Unterlagen über die vertragliche Vergabe oder die Auferlegung einer gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung zur Einsichtnahme vorzulegen.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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