Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Vom 21. August 2001 - Az: S 37/24.05.05-13.2/45 Va 01
[Bekannt gegeben VkBl. 2001; S. 384]

Hiermit wird der Wortlaut des Richtsatzkatalogs zum Gebührenverzeichnis nach § 1 der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15. August 2001 (BGBl. I S. 2168) bekannt gegeben.

Der Richtsatzkatalog ist ab 1. Oktober 2001 anzuwenden.

Richtsatzkatalog gültig ab 1. Oktober 2001 zum Gebührenverzeichnis nach § 1 der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15. August 2001 (BGBl. I S. 2168)

Vorbemerkung

  1. Die aufgeführten Richtsätze gelten für Regelfälle; in Fällen eines übermäßig hohen oder erheblich niedrigeren Verwaltungsaufwandes oder besonderen oder geringen wirtschaftlichen Nutzens für den Unternehmer können Abweichungen nach unten oder oben angebracht sein.
  2. Der Richtsatzkatalog enthält vor allem Gebührentatbestände, für die das Gebührenverzeichnis zur Kostenverordnung eine Rahmengebühr (Mindest- und Höchstsätze) festlegt. Bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall ist darauf zu achten, dass die im Gebührenverzeichnis für die jeweilige Amtshandlung festgelegten Mindest- und Höchstsätze nicht unter- oder überschritten werden.
Zu lfd. Nr. des Gebühren-verzeichnisses Gegenstand Richtsatz Euro
I. 1 a)

Einrichtung und Betrieb eines allgemeinen Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen bei einer Genehmigungsdauer von 5 bis 8 Jahren, einschließlich der Zustimmung zu den Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen

Bei einer Genehmigungsdauer von weniger als 5 Jahren vermindert sich die Gebühr um 20% pro Jahr. Die im Gebührenverzeichnis festgesetzte Mindestgebühr ist zu beachten.

 
Gesamtlinienlänge Grundgebühr Zuschlag in v.H. der errechneten Grundgebühr für das Fahrtenpaar
täglich wöchentlich
bis 50 km 4 Euro/km 10%  
über 50 km 200 Euro 10%  
zuzüglich für jeden 50 km übersteigenden Kilometer 2,30 Euro/km
bei grenzüberschreitenden Linienverkehren zuzüglich für jeden 50 km übersteigenden, im Ausland gefahrenen Kilometer 0,60 Euro/km   10%
Angefangene Kilometer sind auf volle Kilometer aufzurunden. Sind Ausgangs- und Endpunkt einer Linie identisch (Rundlinie), so ist für die Berechnung der Grundgebühr die Hälfte der Gesamtlinienlänge zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Zuschlages gilt jede Rundfahrt als ein Fahrtenpaar.
b) Einrichtung und Betrieb eines Transit-Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen durch die Bundesrepublik Deutschland bei einer Genehmigungsdauer bis zu einem Jahr  
Grundgebühr 125,00

Zuschlag 10 v.H. für jedes Fahrtenpaar wöchentlich

Bei einer Genehmigungsdauer von mehr als einem Jahr erhöht sich die Gebühr entsprechend. Die im Gebührenverzeichnis festgesetzte Höchstgebühr ist zu beachten.

 
I. 2 Einrichtung und Betrieb einer Sonderform des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen bei einer Genehmigungsdauer von 5 bis 8 Jahren, einschließlich der Zustimmung zu Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen  
a) Berufsverkehr und Schülerfahren und Flughafenzubringerverkehr, soweit als Linienverkehr genehmigt  
Grundgebühr 100,00
zuzüglich für jeden angefangenen Streckenkilometer 3,50
b) Marktfahrten und Theaterfahrten  
Grundgebühr 100,00
Zuschlag für jedes Fahrtenpaar wöchentlich 3,50
Bei einer Genehmigungsdauer von weniger als 5 Jahren ermäßigt sich die Gebühr um 20% pro Jahr. Die im Gebührenverzeichnis festgesetzte Mindestgebühr ist zu beachten.  
I. 3 Erteilung einer Einstweiligen Erlaubnis einschließlich der Zustimmung zu den Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen 60,00
I. 4 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes kein Richtsatz
I. 5 Zustimmung zur Änderung der Beförderungsentgelte  
Grundgebühr 52,00
zuzüglich bei einer zu erwartenden Brutto-Jahresmehreinnahme über  
25.000 bis 50.000 Euro 0,1 v.H.
für jeden weiteren Betrag 0,05 v.H.
höchstens jedoch: 1530,00
I. 6 Zustimmung zu Änderungen der Beförderungsbedingungen 37,00
I. 7 Zustimmung zu Änderungen des Fahrplans 42,00
- bei Einrichtung weiterer Haltestellen und / oder wesentlicher Änderungen der Linienführung zusätzlich 70,00
II. Einrichtung und Betrieb eines Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen bei einer Genehmigungsdauer von 4 Jahren sowie genehmigungspflichtige Pendelverkehre.
Bei weniger als 4 Jahren ermäßigt sich die Gebühr entsprechend. Die im Gebührenverzeichnis festgesetzte Mindestgebühr ist zu beachten.
 
1. Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen, Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen (für jede Verkehrsform gesondert)  
a) mit Kraftomnibussen *)  
1. für das erste Kraftfahrzeug 150,00
2. für jedes weitere Kraftfahrzeug in demselben Verfahren 60,00
b) mit Personenkraftwagen *)  
1. für das erste Kraftfahrzeug 60,00
2. für jedes weitere Kraftfahrzeug in demselben Verfahren 30,00
c) Ferienziel-Reisen und Pendelverkehre von Unternehmern mit Betriebssitz im Ausland  
bei einer Genehmigungsdauer von bis zu einem Jahr 120,00
- im Transit 60,00
für jedes weitere Jahr zuzüglich 20%.  
2. entfällt (siehe II. 1)  
3. entfällt (siehe II. 1)  
4. Verkehr mit Taxen  
a) für das erste Kraftfahrzeug 150,00
b) für jedes weitere Kraftfahrzeug in demselben Verfahren 40,00
5. Verkehr mit Taxen und Mietwagen (Mischkonzession)  
a) für das erste Kraftfahrzeug 175,00
b) für jedes weitere Kraftfahrzeug in demselben Verfahren 60,00
6. Grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr (einschl. Transit) mit Kraftfahrzeugen von Unternehmern mit Betriebssitz im Ausland mit Ausnahme von Ferienziel-Reisen oder grenzüberschreitenden Pendelverkehren  
a) Genehmigung je Fahrt (Hin- und Rückfahrt) mit einem Kraftomnibus 110,00
für jeden weiteren Kraftomnibus 40,00
mit einem Personenkraftwagen 110,00
für jeden weiteren Personenkraftwagen 40,00
b) Bei einer zu genehmigenden größeren Anzahl gleicher Fahrten (z.B. häufigen Zubringer- und Abholfahrten zu und von Flughäfen) tritt anstelle der Gebühr nach a) eine Pauschalgebühr von 800,00
7. Austausch von Kraftfahrzeugen / je Kraftfahrzeug 25,56
III. 1. Erteilung einer Gemeinschaftslizenz 60,00
2. Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens  
a) Linienverkehr
Bei einer Erweiterung wird für den neuen Streckenabschnitt die nach I. jeweils vorgesehene Gebühr berechnet.
b) Gelegenheitsverkehr
Bei Genehmigung zusätzlicher Kraftfahrzeuge berechnet sich die Gebühr nach II.
c) Sonstige wesentliche Änderungen des Unternehmens 175,00
3. Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen anderen 235,00 **)
- im Taxen- und Mietwagenverkehr 150,00
4. Übertragung der Betriebsführung 235,00 **)
- im Taxen- und Mietwagenverkehr 150,00
5. Entscheidung in Zweifelsfällen nach § 10 PBefG kein Richtsatz
6. Berichtigung der Genehmigungsurkunde 30,00
7. Genehmigung von Ausnahmen nach § 43 BOKraft kein Richtsatz
8. Bestätigung eines Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters oder Bestätigung des Vertreters des auswärtigen Unternehmers 150,00
9. Ausstellung einer Bescheinigung über den Nachweis der angemessenen Tätigkeit oder der fachlichen Eignung 55,00
10. Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens, sofern dieses hierzu begründeten Anlass gegeben hat  
- Betrieb mit bis zu 5 Fahrzeugen 175,00
- Betrieb mit bis zu 20 Fahrzeugen 350,00
- für jedes weitere Fahrzeug 40,00
11. Prüfung der Berufszugangsvoraussetzungen kein Richtsatz
IV. Amtshandlungen, die unter I. - III. nicht aufgeführt sind, z.B.:  
1. Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste im Sonderlinienverkehr und im freigestellten Schüler- und Kindergartenverkehr 30,00
2. Gestattung von Ausnahmen vom Zusteigeverbot bei Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen je Zusteigeort 50,00

*): Bei einer Genehmigung sowohl für Ausflugsfahrten wie auch für Mietomnibus- / Mietwagenverkehr sind 3/4 der Summe der nach 1. anfallenden Gebühren zu berechnen.

**): Höchstens 50% der Gebühr, die für die Einrichtung und den Betrieb des jeweiligen Verkehrs erhoben wurde.

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  Letzte Änderung am 29. Februar 2004 von Matthias Dörfler