[Im GABl. nicht abgedruckt]
Die Kostenrechnung ist für den gesamten Verkehrsbetrieb aufzustellen; sie ist bei Anträgen auf Änderung von Beförderungspreisen für Betriebsteile außerdem für diese Betriebsteile durchzuführen.
Lieferungen und Leistungen anderer Betriebe des gleichen Unternehmens (E-Werk, Reparaturwerkstatt, soweit sie nicht als Betriebsteil ausschließlich für den Personenverkehr tätig und in dessen Kostenrechnung enthalten sind, u.ä.) sind zu Verrechnungspreisen den jeweiligen Kostenarten zuzurechnen.
Dies gilt auch für Lieferungen und Leistungen von rechtlich selbstständigen Unternehmen gegenüber einem in demselben Unternehmensverbund (Konzern) im Linienverkehr tätigen Personenbeförderungsunternehmen.
Betreibt der Antragsteller auch Gelegenheitsverkehr, so sind grundsätzlich für den Betriebsteil "Linienverkehr" die Vollkosten nur des Linienverkehrs anzusetzen.
Zum Linienverkehr gehören nur die Verkehre, die der Unternehmer aufgrund ihm erteilter Genehmigungen nach § 42 PBefG durchführt. Soweit ein Unternehmer im Auftrag eines anderen Unternehmers für diesen Linienverkehr durchführt, ist dies Mietomnibusverkehr nach §§ 46, 49 PBefG. Die für diese Fahrten anfallenden Kosten sind daher nicht zu berücksichtigen.
In der Vorkalkulation können wesentliche Kostenänderungen (z.B. Lohnänderungen) insoweit - frühestens zum Zeitpunkt der Änderungen - berücksichtigt werde, als sie mit Sicherheit zu erwarten sind. Solche Kostenänderungen in der Vorkalkulation sind gesondert nachzuweisen und zu begründen.
Bei Aufstellung des Kostenermittlungsbogens ist im einzelnen folgendes zu beachten:
1 |
(Zeile 1) Energie, Treib- und Heizstoffkosten sind nach LSP Nr. 15 einzusetzen.
Erläuterung:Da die Ökosteuer den Treibstoffkosten zuzurechnen ist, sind die anteiligen Erstattungen für die Durchführung von Linienverkehr im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs insoweit kostenmindernd anzusetzen. |
2a |
(Zeile 2) Reifen (Bereifung und Radreifen)
Reifenkosten sind kalkulatorisch zu errechnen. |
2b |
(Zeile 3) Sonstiges Material (einschließlich der nicht aktivierten geringwertigen Wirtschaftsgüter)
Dazu gehören Werkzeuge und Arbeitsgeräte, Reifenreparaturen, Streusand und Salz, Dienstausrüstung und Schutzkleidung, Fahrtausweise, Bürobedarf, Dienstkleidung und sonstige Bau-, Betriebs- und Hilfsstoffe. |
2c |
(Zeile 4) Fremdleistungen (soweit nicht aktivierungspflichtig)
Dazu zählen Unternehmerleistungen, Dienstleistungen und sonstige Fremdleistungen. Zum Konteninhalt der Kostenart Fremdleistungen gehören: s. auch Erläuterung zu Nr. I 3Sonstige Fremdleistungen Fahrkarten-Verkaufsprovisionen, Depotgebühren, Postfachgebühren, Auskunftsgebühren, Anmietung von Omnibussen, Frachten und Fuhrlöhne für Güter, die nicht aktiviert werden. |
2d |
(Zeile 5) Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung
Es sind die für die Rechnungsperiode fälligen Prämien für Haftpflicht- und sonstige Fahrzeugversicherungen sowie die Umlage derartiger Risikogemeinschaften einzutragen. Bei der Fahrzeughaftpflichtversicherung ist durch eine Fußnote anzugeben, ob die Versicherungen als Vollkasko-, Teilkasko- oder als gesetzliche Mindestversicherung abgeschlossen sind (ggf. Angabe der Höhe der Selbstkostenbeteiligung). |
2e |
(Zeile 6) Sonstige Versicherungen
Hierher gehören die Prämien für Sachversicherungen, Unfallversicherungen und alle nicht unter 2.d. aufgeführten Haftpflichtversicherungen. |
3a / 3b |
(Zeile 7/8) Löhne und Gehälter
Löhne und Gehälter sind nach Art und Umfang nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den Grundsätzlichen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen (LSP Nr. 23). Es sind die tariflichen oder - soweit sie angemessen sind - die mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Löhne und Gehälter einzusetzen (kalkulatorischer Unternehmerlohn s. Ziffer 8b). |
3c |
(Zeile 9) Sozialkosten
Es gilt LSP Nr. 25. |
3d |
(Zeile 10) Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Pensionsrückstellungen
Es sind die Kosten in der steuerlich zulässigen Höhe einzusetzen. Erläuterung:Pensionsrückstellungen sind um einen Zinsanteil von 6 % zu vermindern. Diese Zinsen sind in den kalkulatorischen Zinsen berücksichtigt. |
4 |
Steuern Es gilt LSP Nr. 30. |
4a |
(Zeile 11) Kraftfahrzeugsteuer
Es ist die für die Rechnungsperiode fällige Kraftfahrzeugsteuer in ihrer tatsächlichen Höhe einzusetzen mit Angabe, ob Monats-, Vierteljahres- oder Jahreszahlung erfolgt. |
4c |
(Zeile 12) Gewerbesteuer |
4e |
(Zeile 13) Sonstige Steuern
Es sind alle sonstigen Kostensteuern des Verkehrsbetriebs einzusetzen (z.B. Grundsteuer). |
5 |
(Zeile 14) Bau- und Gebäudemieten und Für gemietete Gebäude und Gebäudeteile sowie für gepachtete Grundstücke - soweit sie dem Verkehrsbetrieb dienen - sind die vereinbarten Mieten und Pachten einzusetzen; für unternehmenseigene Gebäude und Grundstücke, soweit sie nicht in den anderen Kostenarten enthalten sind, entweder die tatsächlichen Aufwendungen oder angemessene Mietwerte. |
6 |
(Zeile 15) Sonstige Kosten
Hierher gehören Werbekosten, Postkosten, Reise- und Fahrgeldkosten, Gerichts- und Anwaltskosten, sonstige Verwaltungskosten, ebenso Haftpflichtleistungen, die nicht aus Fremdversicherungen oder aus Rückstellungen gedeckt sind. |
7a |
(Zeile 16) Kalkulatorische Abschreibungen
Es gelten die LSP Nrn. 37 bis 40. Erläuterung:Soweit bei der Anschaffung von Fahrzeugen Zuschüsse gewährt wurden, stellen diese eine Verminderung des Anschaffungsaufwandes dar, die damit auch in den kalkulatorischen Abschreibungen zu berücksichtigen ist. |
7b |
(Zeile 17) Kalkulatorische Zinsen
Für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals sind kalkulatorische Zinsen bis zu dem vom Bundesminister für Wirtschaft zugelassenen Höchstsatz einzusetzen. Effektiv gezahlte Schuldzinsen sind infolgedessen nicht in die Kostenrechnung einzubeziehen. Für die Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals gelten LSP Nrn. 44 bis 46. Erläuterung:Der vom Bundesministerium für Wirtschaft bekannt gegebene Höchstsatz für kalkulatorische Zinsen beträgt 6,5 %, vgl. VO PR 14/54 vom 23. Dezember 1954 (BAnz. 1954, Nr. 250 S. 1) sowie VO PR 4/72 (als Anlage 12 in "Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen" Kommentar von Knauss und Schmidt, 7. Aufl., Verlag Fritz Vahlen enthalten). Da auf einen Höchstsatz abgestellt wird, ist ein höherer Satz als 5 % zu begründen. Betriebsnotwendiges Kapital ermittelt sich wie folgt: Anlagevermögen (z.B. Betriebshof, Fuhrpark; Wertansatz nach Nr. 38 LSP) zuzüglich Mit diesem Wert des betriebsnotwendigen Kapitals ist der kalkulatorische Zinssatz zu multiplizieren, um die kalkulatorischen Zinsen zu ermitteln. |
8a |
(Zeile 18) Kalkulatorische Einzelwagnisse (nur für die Vorkalkulation)
Es gilt LSP Nr. 47. Als Einzelwagnisse der Verkehrsbetriebe kommen in Betracht:
Wagnisse sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Erläuterung:Es können nur Einzelwagnisse für die mit der Leistungserstellung in den einzelnen Tätigkeitsgebieten des Betriebes verbundenen Verlustgefahren (Wagnisse aus Fahrzeuginstandsetzung nach Unfällen) berücksichtigt werden. Grundlage der Bemessung soll ein hinreichend langer, möglichst mehrjähriger Zeitabschnitt (5 Jahre, soweit nicht Betrieb erst kürzere Zeit besteht) sein. Die Verluste aus Wagnissen sind ggf. mit angefallenen entsprechenden Gewinnen (z.B. Versicherungsleistungen) zu verrechnen. In kleineren und Mittelbetrieben kann das kalkulatorische Wagnis dadurch ermittelt werden, dass die in einem 5-Jahres-Zeitraum angefallenen jährlichen effektiven Wagniskosten ins Verhältnis zu den jeweiligen Jahresumsatzerlösen gesetzt werden und das kalkulatorische Wagnis aus dem Prozentsatz der kumulierten Wagniskosten von den kumulierten Umsatzerlösen ermittelt wird. |
8b |
(Zeile 19) Kalkulatorischer Unternehmerlohn
Für die Mitarbeit des Unternehmens in Einzelunternehmen und Personengesellschaften und ggf. unentgeltlich mithelfender Familienangehöriger sind angemessene Kosten einzusetzen. Erläuterung:Ein Ansatz ist nicht möglich, wenn in den Gehältern, Löhnen oder Sozialkosten Kosten für den Unternehmer/Geschäftsführer enthalten sind. Gleiches gilt für mitarbeitende Familienangehörige oder ähnliche Personen. |
10 |
(Zeile 20) Kalkulatorischer Unternehmergewinn
Erläuterung:Das allgemeine Unternehmerwagnis nach Nr. 51 lit. a) wird durch die Kostenelemente "kalkulatorischer Unternehmerlohn" und "kalkulatorische Zinsen" abgedeckt. Ein Leistungsgewinn nach Nr. 51 lit. b) bedarf einer näheren Erläuterung hinsichtlich seiner Begründung und Höhe. |
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Letzte Änderung am 29. Februar 2004 von Matthias Dörfler |