Verordnung über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems
(Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung - KonVEIV) *1) *2)

Vom 9. Juni 2005
[Verkündet am 20. Juni 2005; BGBl. I S. 1653]

*1) Diese Verordnung dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. EG Nr. L 110 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 114, Nr. L 220 S. 40).

*2) Die vorliegende Verordnung ersetzt die Verordnung vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 26). Eine erneute Ausfertigung und Verkündung ist erforderlich, da versehentlich ein Maßgabebeschluss des Bundesrates nicht vollständig berücksichtigt worden ist.


Änderungen seit Inkrafttreten:


Nicht amtliche Inhaltsübersicht

§ 1 - Anwendungsbereich
§ 2 - Begriffsbestimmungen
§ 3 - Technische Spezifikationen für die Interoperabilität
§ 4 - Inbetriebnahmegenehmigung von strukturellen Teilsystemen
§ 5 - Ausnahmen
§ 6 - Besitzwechsel
§ 7 - Pflichten der Eisenbahnen und der Halter von Eisenbahnfahrzeugen
§ 8 - Umrüstung von strukturellen Teilsystemen
§ 9 - Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten
§ 10 - Benannte Stelle
§ 11 - Mitwirkungspflichten
§ 12 - Schriftverkehr mit europäischen Stellen
§ 13 - Inkrafttreten
Anlage 1 - Kriterienkatalog zur Notwendigkeit einer Inbetriebnahmegenehmigung nach Änderungen an Eisenbahnfahrzeugen
Anlage 2 - Umsetzung von Entscheidungen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)


Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396), von denen § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3833) und § 26 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

§ 1
Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für das konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem im Sinne des Anhanges I Nr. 1 der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. EG Nr. L 110 S. 1), das die dort festgelegten Strecken des transeuropäischen Verkehrsnetzes in der Bundesrepublik Deutschland mit der dazugehörenden Infrastruktur und die auf diesen Strecken verkehrenden Fahrzeuge umfasst.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

  1. "Teilsysteme" die in Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 2001/16/EG aufgeführten Teilsysteme, unterschieden in strukturelle und funktionelle Bereiche,
  2. "Technische Spezifikationen für die Interoperabilität" (TSI) Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie 2001/16/EG, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2001/16/EG gelten und die die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems gewährleisten, und nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 2001/16/EG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind.
  3. "Interoperabilitätskomponenten" Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen sowie Computerprogramme und andere immaterielle Produkte, die in einem Teilsystem verwendet sind oder verwendet werden sollen, soweit diese in den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität als solche festgelegt sind,
  4. "Umrüstung" Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder einem Teil davon, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems verändert wird,
  5. "benannte Stellen" Stellen im Sinne des Kapitels VI der Richtlinie 2001/16/EG, die damit betraut sind, die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten zu bewerten oder das EG-Prüfverfahren für Teilsysteme durchzuführen,
  6. "Überführungsfahrten" Fahrten aus betrieblichen Gründen ohne Beförderung von Fahrgästen oder Gütern,
  7. "Probefahrten" Fahrten zur praktischen Erprobung neuer technischer oder betrieblicher Parameter.

§ 3
Technische Spezifikationen für die Interoperabilität

Die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (Technische Spezifikationen) sind nach Maßgabe der Anlage 2 anzuwenden.

§ 4
Inbetriebnahmegenehmigung von strukturellen Teilsystemen

(1) Die erstmalige Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems im Sinne des Anhanges II Nr. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/16/EG bedarf einer Genehmigung (Inbetriebnahmegenehmigung). Dies gilt unbeschadet eines vorherigen Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens für das Vorhaben.

(2) Die Inbetriebnahmegenehmigung kann schriftlich beantragt werden von

  1. Eisenbahnen gemäß § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
  2. Haltern von Eisenbahnfahrzeugen oder
  3. Herstellern.

(3) Sofern Technische Spezifikationen nach Maßgabe des § 3 anwendbar sind, ist die Inbetriebnahmegenehmigung zu erteilen bei Nachweis

  1. einer EG-Prüferklärung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2001/16/EG, nachdem eine benannte Stelle ein EG-Prüfverfahren nach Anhang VI der Richtlinie 2001/16/EG durchgeführt und darüber eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt hat,
  2. der Einhaltung der sonstigen zu beachtenden Rechtsvorschriften, soweit sie die Betriebssicherheit, die Betriebsbereitschaft, den Schutz der Gesundheit, den Umweltschutz und die technische Kompatibilität der Infrastruktur oder von Fahrzeugen regeln, und
  3. der Verwendbarkeit des strukturellen Teilsystems in dem konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem.

Die Genehmigungsbehörde kann, soweit ein strukturelles Teilsystem, für das eine EG-Prüferklärung zusammen mit den erforderlichen Untertagen vorliegt, das aber den für die Aufrechterhaltung der für die Betriebssicherheit, die Betriebsbereitschaft, den Schutz der Gesundheit, den Umweltschutz und die technische Kompatibilität erforderlichen Anforderungen nicht in vollem Umfang genügt, auch unter Abweichung von einer nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 erteilten Konformitätsbescheinigung anordnen, dass der Antragsteller vor Erteilung der Genehmigung ergänzende Prüfungen durchführen lässt und das Ergebnis dieser Prüfungen vorzulegen hat. Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann die Genehmigungsbehörde die dort vorgesehenen Prüfungen auch selber durchführen.

(4) Sofern für ein strukturelles Teilsystem keine Technischen Spezifikationen vorliegen, trifft die Genehmigungsbehörde die Entscheidung über die Inbetriebnahmegenehmigung auf der Grundlage der jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften, soweit diese die Betriebssicherheit, die Betriebsbereitschaft, den Schutz der Gesundheit, den Umweltschutz und die technische Kompatibilität der Infrastruktur oder von Fahrzeugen regeln, und prüft die Verwendbarkeit des strukturellen Teilsystems in dem konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem.

(5) Fahrzeuge mit Inbetriebnahmegenehmigung bedürfen keiner Abnahme nach § 32 Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.

(6) Für Probe- und Überführungsfahrten von Fahrzeugen, für die keine Inbetriebnahmegenehmigung vorliegt, ist eine besonderere +1+) Genehmigung erforderlich. Die Genehmigung nach Satz 1 ist zu erteilen, wenn die Aufrechterhaltung der für die Betriebssicherheit, die Betriebsbereitschaft, den Schutz der Gesundheit, den Umweltschutz und die technische Kompatibilität erforderlichen Anforderungen und die Verwendbarkeit des strukturellen Teilsystems in dem konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem gewährleistet ist.

§ 5
Ausnahmen

(1) Abweichend von § 4 Abs. 3 kann die Inbetriebnahmegenehmigung auch erteilt werden,

  1. für strukturelle Teilsysteme, wenn eine Ausnahme von der Anwendung bestimmter Technischer Spezifikationen nach Absatz 2 zugelassen ist und
    a) der Nachweis der Erfüllung der Spezifikationen nach Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz erbracht ist,
    b) der Nachweis der Erfüllung der übrigen anwendbaren Technischen Spezifikationen erbracht ist und
    c) die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 erfüllt sind, oder
  2. für Fahrzeuge in begründeten Fällen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und auch die sonstigen Rechtsvorschriften für die Betriebssicherheit, die Betriebsbereitschaft, den Schutz der Gesundheit, den Umweltschutz und die technische Kompatibilität erfüllt sind und die Verwendbarkeit des strukturellen Teilsystems in dem konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem festgestellt werden kann.

Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 darf erst erteilt werden, soweit das nach Artikel 7 Unterabs. 2 in Verbindung mit Artikel 21 der Richtlinie 2001/16/EG erforderliche Verfahren abgeschlossen ist.

(2) Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Technischer Spezifikationen können von der Genehmigungsbehörde zugelassen werden

  1. bei Vorhaben, die den Neubau einer Strecke oder die Umrüstung einer bestehenden Strecke oder von Fahrzeugen betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Technischer Spezifikationen in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind,
  2. bei Vorhaben zur Erneuerung, Erweiterung oder Umrüstung einer bestehenden Strecke oder von Fahrzeugen, soweit die Anwendung der Technischen Spezifikationen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Vorhabens oder den Zusammenhang des Eisenbahnsystems in der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt,
  3. soweit nach einem Unfall oder einer Naturkatastrophe bei teilweiser oder vollständiger Anwendung der entsprechenden Technischen Spezifikationen eine rasche Wiederherstellung des Netzes wirtschaftlich oder technisch nicht möglich ist oder
  4. bei Wagen, die auch in Drittländern verkehren sollen und deren Spurweite sich vom Haupteisenbahnnetz der Gemeinschaft unterscheidet.

(3) Über den Antrag nach Absatz 1 entscheidet die Genehmigungsbehörde. Sie kann die Entscheidung auch im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung treffen; zugleich entscheidet sie über die stattdessen anzuwendenden Spezifikationen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  1. die Bezeichnung der Technischen Spezifikationen oder Teile davon, die nicht angewendet werden sollen,
  2. die Spezifikationen, die stattdessen angewendet werden sollen,
  3. die Darstellung des Entwicklungsstandes bei einem Vorhaben nach Absatz 2 Nr. 1,
  4. die Begründung der beantragten Ausnahme anhand technischer und wirtschaftlicher Kriterien.

§ 6
Besitzwechsel

Der Inhaber einer Inbetriebnahmegenehmigung ist verpflichtet für den Fall, dass er den Gegenstand der Genehmigung abgibt oder zeitweilig überlässt, dem neuen Nutzungsberechtigten die Inbetriebnahmegenehmigung auszuhändigen. Dieser ist verpflichtet, unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift dem bisherigen Inhaber den Empfang der Genehmigung schriftlich zu bestätigen. Eine Kopie der Bestätigung und der Inbetriebnahmegenehmigung ist der für den neuen Nutzungsberechtigten zuständigen Genehmigungsbehörde zu übersenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für alle weiteren Besitzwechsel.

§ 7
Pflichten der Eisenbahnen und der Halter von Eisenbahnfahrzeugen

Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben beim Betrieb von Teilsystemen sicherzustellen, dass

  1. die Voraussetzungen, die für die Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung gegolten haben, auch danach erfüllt bleiben,
  2. das von ihnen betriebene Teilsystem, soweit es nicht unter die Nummer 1 fällt, die sonstigen Vorschriften, die die Betriebssicherheit, die Betriebsbereitschaft, den Schutz der Gesundheit, den Umweltschutz und die technische Kompatibilität der Infrastruktur und von Fahrzeugen regeln, erfüllt,
  3. je nach Geschäftsbereich ein Infrastrukturregister oder Fahrzeugregister nach Maßgabe der anwendbaren Technischen Spezifikationen erstellt und jährlich aktualisiert, auf ihrer Homepage im Internet veröffentlicht, die Adresse der Homepage im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger *3) bekannt gemacht und diese Register nach ihrer Erstellung und nach jeder Aktualisierung der Genehmigungsbehörde in elektronischer Form übermittelt werden.

§ 8
Umrüstung von strukturellen Teilsystemen

(1) Wesentliche Umrüstungen eines strukturellen Teilsystems bedürfen einer Inbetriebnahmegenehmigung, die auf Antrag des Betreibers des strukturellen Teilsystems von der Genehmigungsbehörde erteilt wird. Dem Antrag ist eine Beschreibung der Maßnahme beizufügen. Die Prüfung beschränkt sich auf den von der Umrüstung betroffenen Teil des strukturellen Teilsystems.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen, wenn

  1. durch die geplanten Maßnahmen keine Gefahr einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs besteht und
  2. die anzuwendenden Technischen Spezifikationen dies vorsehen und
  3. bei Fahrzeugen keine Maßnahme nach dem Kriterienkatalog der Anlage 1 durchgeführt wird.

§ 9
Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten

(1) Eine Interoperabilitätskomponente darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller, sein in der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter oder der Einführer eine EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung nach Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 3 der Richtlinie 2001/16/EG ausgestellt hat, nachdem nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifikationen eine benannte Stelle oder ein Hersteller ein Bewertungsverfahren nach Anhang IV Nr. 2 der Richtlinie 2001/16/EG durchgeführt und darüber eine Prüfbescheinigung erteilt hat, und die Konformität und Gebrauchstauglichkeit im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 der Richtlinie 2001/16/EG tatsächlich besteht.

(2) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben sicherzustellen, dass die Interoperabilitätskomponenten in ihrem Einsatzgebiet ordnungsgemäß installiert und instand gehalten sowie bestimmungsgemäß verwendet werden.

(3) Eine Interoperabilitätskomponente darf auch bei Vorliegen der Voraussetzung der Absätze 1 und 2 nicht in Verkehr gebracht oder betrieben werden, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Anforderungen an die Gewährleistung der Betriebssicherheit, der Betriebsbereitschaft, des Schutzes der Gesundheit, des Umweltschutzes und der technischen Kompatibilität erfüllt sind.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend für zusammengesetzte Interoperabilitätskomponenten im Sinne des Artikels 13 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2001/16/EG und für die Herstellung zum Eigengebrauch.

§ 10
Benannte Stelle

(1) Die Benannte Stelle nach § 5 Abs. 1d des Allgemeinen Eisenbahngesetzes hat

  1. bei Interoperabilitätskomponenten die Konformität und Gebrauchstauglichkeit nach Artikel 13 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 2 der Richtlinie 2001/16/EG und nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifikationen zu bewerten und eine Prüfbescheinigung auszustellen,
  2. bei Teilsystemen die EG-Prüfung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2001/16/EG und nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifikationen durchzuführen und eine Konformitätsbescheinigung nach Anhang VI Nr. 3 der Richtlinie 2001/16/EG auszustellen und die technischen Unterlagen nach Artikel 18 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang VI Nr. 4 der Richtlinie 2001/16/EG zu erstellen und der Konformitätsbescheinigung beizufügen.

(2) Dem Antrag beizufügen sind die für die Prüfung notwendigen Unterlagen. Soweit es für die Entscheidung des Antrags notwendig ist, kann die Benannte Stelle weitere Unterlagen anfordern.

(3) Die Benannte Stelle veröffentlicht die nach Anhang VI Nr. 7 der Richtlinie 2001/16/EG vorgesehenen Angaben regelmäßig auf ihrer Homepage im Internet. Personen- oder betriebsbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht werden. Die Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist sicherzustellen.

§ 11
Mitwirkungspflichten

(1) Stellen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

  1. Eisenbahnen oder Halter von Eisenbahnfahrzeugen mit Sitz im Inland oder
  2. Hersteller von Interoperabilitätskomponenten oder von strukturellen Teilsystemen mit Sitz im Inland

fest, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannte Stelle den Bestimmungen des Artikels 20 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2001/16/EG nicht entspricht oder die mit der Benennung verbundenen Pflichten nicht erfüllt, so ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung darüber zu unterrichten.

(2) Die Eisenbahnen, Halter von Fahrzeugen oder Hersteller im Sinne des Artikels 18 Abs. 1 der Richtlinie 2001/16/EG haben die Einhaltung der Pflichten nach Anhang VI Nr. 6 der Richtlinie 2001/16/EG sicherzustellen.

§ 12
Schriftverkehr mit europäischen Stellen

Der sich auf Grund der Richtlinie 2001/16/EG ergebende Schriftverkehr der Genehmigungs- und der Aufsichtsbehörde mit europäischen Stellen ist über das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu leiten.

§ 13
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am ... in Kraft +2+).

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1
(zu § 8 Abs. 2 Nr. 3)

Kriterienkatalog zur Notwendigkeit einer Inbetriebnahmegenehmigung nach Änderungen an Eisenbahnfahrzeugen

Folgende Fälle erfordern eine Inbetriebnahmegenehmigung:

1. Änderungen der Fahrzeugparameter außerhalb des vereinfachten Verfahrens (λ) gemäß UlC-Merkblatt 518

(Stand: UIC 518 2003-01; UIC 518-1 2004-05; UIC 518-2 2004-06) *4)

1.1 bei Ein-/Umbau von "neuen" Technologien, z.B. neuartige Federelemente, Kopplungen +3+), aktive Fahrwerk-/Wagenkastensteuerungen, etc.
1.2 bei Überschreitung der grundsätzlichen Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Messverfahrens:
  A. Statische Radsatzlast (bei einfacher Beladung)
    1. Triebfahrzeuge, Reisezugwagen, Güterwagen 2 Q0 ≤ 200 kN
    2. Spezialfahrzeuge 2 Q0 ≤ 225 kN
  B. Zulässige Fahrzeughöchstgeschwindigkeit vzul
    1. Triebfahrzeuge, Reisezugwagen vzul ≤ 160 km/h
    2. Triebwagen mit Drehgestellmasse m+ > 10 t vzul ≤ 160 km/h
    3. Triebwagen, Reisezugwagen vzul ≤ 200 km/h
    4. Güterwagen, Spezialfahrzeuge vzul ≤ 120 km/h
  C. Zulässiger Überhöhungsfehlbetrag ufzul
    1. Lokomotiven, Triebköpfe ufzul ≤ 150 mm
    2. Güterwagen, Spezialfahrzeuge ufzul ≤ 130 mm
    3. Triebwagen mit besonderen Merkmalen (z.B. tiefer Schwerpunkt, niedrige Radsatzkräfte) ufzul ≤ 165 mm
1.3 bei um weniger als 10 % von den sicherheitsrelevanten Grenzwerten abweichenden Auswertungsergebnissen, ausgedrückt durch einen Sicherheitsfaktor λ < 1,1
1.4 bei Überschreitung der in
  - UlC-Merkblatt 518 - Anlage B "Fahrtechnische Prüfung und Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen - Fahrsicherheit Fahrwegbeanspruchung und Fahrverhalten" oder
  - in CEN TC 256 - prEN 14363 "Bahnanwendungen - Prüfung für die fahrtechnische Zulassung von Schienenfahrzeugen - Prüfung des Fahrverhaltens und stationäre Versuche" (Stand: 2002-11) *5) in Tabelle 3
  festgelegten Toleranzen der Betriebs-, Fahrzeug- und Fahrwerkparameter.

Die für die neue Inbetriebnahme erforderlichen Nachweise sind im jeweiligen Einzelfall, ggf. in Abstimmung mit Gutachtern, anhand der gültigen technischen Regelwerke festzulegen. Für das Gebiet der Fahrsicherheit sind hier das UlC-Merkblatt 518 bzw. CEN TC 256 - prEN 14363 heranzuziehen.

2. Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit vmax um mehr als 10 %,
mindestens aber 10 km/h

Bei Güterwagen reicht bis vmax = 120 km/h ein Nachweis der Fahrsicherheit; darüber hinaus sind gegenüber der Genehmigungsbehörde zusätzlich weitere Nachweise zu führen (z.B. Nachweise für Bremstechnik, Wechselfestigkeit (Dauerfestigkeit), Radsätze, Radsatzlager, Laufwerke, Tragverband Wagenkasten, Auswirkungen auf Tankbeanspruchungen bei Kesselwagen). Können diese Nachweise nicht geführt werden, ist stets eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich.

3. Veränderung des Fahrzeuggesamtgewichtes um mehr als 20 %

(Ermittlung der Lasten nach DIN 25008 (Stand: 2001-09) *5))

Bei Erhöhung und Verringerung des Fahrzeuggesamtgewichtes sind die sich hierdurch ergebenden Nachweisführungen gegenüber der Genehmigungsbehörde erforderlich (z.B. Nachweis der Fahrsicherheit, Festigkeitsnachweise, bremstechnische Nachweise, Auswirkungen auf Tankbeanspruchungen bei Kesselwagen). Können diese Nachweise nicht geführt werden, ist stets eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich.

4. Erhöhung der Radsatzlast (RSL) um mehr als 15 kN (1,5 t)

Bei einer Erhöhung der Radsatzlasten sind durch Betreiber bzw. Hersteller grundsätzlich die hierfür erforderlichen Nachweise zu führen (z.B. Dauerfestigkeitsnachweise für Radsatzwelle und Radscheiben, Dauerfestigkeitsnachweise Fahrwerke und Tragverbände, bremstechnische Nachweise, Nachweis der Fahrsicherheit, Auswirkungen auf Tankbeanspruchungen bei Kesselwagen).

Können diese Nachweise nicht geführt werden, ist stets eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich.

5. Änderungen der Konzepte für

5.1 Notausstieg und Rettung
  Unter einen erneuten Genehmigungsvorbehalt der Genehmigungsbehörde fallen grundsätzliche Veränderungen der Flucht- bzw. Rettungsmöglichkeiten gegenüber der ursprünglich genehmigten Rettungsalternativen der Bauart (z.B. Lage und Anzahl von Notausstiegsfenstern und -türen).
  Eine Veränderung der Bauart einzelner Komponenten (Notausstiegsfenster, -türen) ist nicht als Konzeptänderung zu betrachten.
5.2 Brandschutz
  Grundsätzliches Abweichen von dem auf der Grundlage der DIN 5510 (Stand: DIN 5510-1 1988-10; DIN 5510-2 2003-09; DIN 5510-4 1988-10; DIN 5510-5 1988-10; DIN 5510-6 1988-10) *5) bzw. prEN 45545 (Stand: prEN 45545-1 1998-11; prEN 45545-3 1998-11; prEN 45545-4 2003-06; prEN 45545-6 2004-06; prEN 45545-6 2003-07) *5) zugelassenen Brandschutzkonzept insbesondere bzgl. der hiernach für die Bauart verwendeten Materialien (z.B. alternativ Einsatz von automatischen Brandmelde- und Feuerlöschanlagen (Sprinkleranlagen) und sonstigen Brandbekämpfungssystemen).
5.3 Arbeitsschutz und Umweltschutz
  1. Verlassen der Anforderungen nach den anerkannten Regeln der Technik für den Arbeitsschutz (z.B. Führerstand und Frontscheibe, Verwendung von Gefahrstoffen, Lösungen außerhalb der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) wie Immissionen (Lärm, Schwingungen, Strahlen etc.)).
  2. Veränderungen der umweltrelevanten Parameter der ursprünglich zugelassenen Bauart (z.B. hinsichtlich Emissionen, boden- und wassergefährdender Stoffe).
5.4 Fahrzeugleittechnik einschließlich der entsprechenden Software
  Wesentliche Änderungen bzw. Erneuerungen an sicherheitsrelevanten Software-Teilen erfordern im Sinne eines umfassenden Umbaues eine neue Inbetriebnahmegenehmigung. Hierfür ist der Genehmigungsbehörde eine ausführliche Dokumentation vorzulegen.
  Die Einstufung in der Softwaresicherheits-Anforderungsstufe (SSAS) bedarf immer einer neuen Inbetriebnahmegenehmigung.
  Nur eine Mitteilung an die Genehmigungsbehörde ohne neue Inbetriebnahmegenehmigung erfolgt bei lokalen modulspezifischen Softwareänderungen (z.B. kompletter Ersatz einer Türsteuerungssoftware). Dabei sind neben dem Abschlussgutachten auch eine Beschreibung der Änderungen und eine Erklärung abzugeben, dass die Vorgaben eingehalten wurden und die Software die Sicherheit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt.
  Von den oben genannten sicherheitsrelevanten Funktionen mit den Vorgaben zur Bewertung in der SSAS kann abgewichen werden, wenn gemäß DIN EN 50128 (Stand: 2001-11) *5) ein von der Genehmigungsbehörde anerkannter Gutachter die Zweckmäßigkeit einer Herabstufung der SSAS bestätigt. Bei Unstimmigkeiten kann die Genehmigungsbehörde herangezogen werden.

Anlage 2
(zu § 3)

Umsetzung von Entscheidungen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)

1. Teilsystem Fahrzeuge:

a) Die Entscheidung 2006/66/EG der Kommission über die TSI "Fahrzeuge - Lärm" vom 23. Dezember 2005 (ABl. EU 2006 Nr. L 37 S. 1) findet Anwendung auf Triebfahrzeuge, Reisezugwagen und Güterwagen.

b) Die Entscheidung 2006/861/EG der Kommission über die TSI "Fahrzeuge - Güterwagen" vom 28. Juli 2006 (ABl. EU Nr. L 344 S. 1) findet Anwendung auf Güterwagen.

2. Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung:

Die Entscheidung 2006/679/EG der Kommission über die TSI "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" vom 28. März 2006 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/860/EG der Kommission über die TSI "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" vom 7. November 2006 (ABl. EU Nr. L 342 S. 1), findet Anwendung auf die Infrastruktur und führende Fahrzeuge von Zügen des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems.

3. Teilsystem Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung:

Die Entscheidung 2006/920/EG der Kommission über die TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" vom 11. August 2006 (ABl. EU Nr. L 359 S. 1) findet Anwendung auf die Betriebsführung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems.


*3) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de

*4) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Union Internationale de Chemins de Fer, Paris.

*5) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.


+1+) Müsste richtig heißen: besondere

+2+) Die Verordnung in der Ursprungsfassung trat infolge Fehlens einer Datumsangabe an der dafür vorgesehenen Textstelle nach Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben wurde, folglich am 4. Juli 2005.

+3+) Dürfte wohl heißen: Kupplungen

--Zierlinie--

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  Letzte Änderung am 15. April 2007 von Matthias Dörfler