Verordnung über die diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
(Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung - EIBV)

Vom 17. Dezember 1997
[Verkündet am 23. Dezember 1997; BGBl. I S. 3153]

Änderungen seit Inkrafttreten:

Hinweis:
 
Diese Verordnung ist aufgehoben mit Ablauf des 31. Juli 2005 gemäß Artikel 4 der "Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 3. Juni 2005 [BGBl. I S. 1566, 1567].
 
An ihre Stelle tritt die als Artikel 1 verkündete neue EIBV, deren Text Sie hier finden.


Nicht amtliche Inhaltsübersicht

§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Begriffsbestimmungen
§ 3 - Diskriminierungsfreie Benutzung
§ 4 - Verfahren
§ 5 - Berechnungsgrundlagen
§ 6 - Bemessungskriterien
§ 7 - Entgeltnachlässe
§ 8 - Gleichmäßige Anwendung
§ 9 - Internationaler Verkehr
§ 10 - Übergangsbestimmung
§ 11 - Inkrafttreten


Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/19/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten (ABl. EG Nr. L 143 S. 75).

Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und Abs. 4 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen.

(2) Sie gilt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes auch für öffentliche Eisenbahnen, die sowohl Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen als auch eine Eisenbahninfrastruktur betreiben.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) "Zugtrasse" ist der Teil einer Eisenbahninfrastruktur, der benötigt wird, um eine bestimmte Zugfahrt auf einer bestimmten Strecke innerhalb eines bestimmten Zeitraumes durchzuführen.

(2) "Sonstige Anlagen und Einrichtungen" sind die in § 2 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes genannten Anlagen und Einrichtungen, Personenbahnsteige, Laderampen sowie die für die Zugbildung, -bereitstellung und -abstellung benötigte Eisenbahninfrastruktur.

(3) "Zuweisungsstelle" ist die Behörde oder das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften mit der Vergabe von Zugtrassen beauftragt werden.

§ 3
Diskriminierungsfreie Benutzung

(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die diskriminierungsfreie Benutzung ihrer Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 14 des Gesetzes zu gewährleisten, indem sie insbesondere

  1. über Anmeldungen auf Benutzung der Eisenbahninfrastruktur ohne sachlich gerechtfertigten Grund nicht unterschiedlich entscheiden,
  2. allgemeine Geschäftsbedingungen einschließlich der Verzeichnisse der Entgelte für die Benutzung der Zugtrassen sowie der sonstigen Anlagen und Einrichtungen einheitlich für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen aufstellen,
  3. technische und betriebliche Anforderungen an die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur auf das für einen sicheren Betrieb jeweils erforderliche Maß beschränken.

(2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bundesanzeiger bekanntzumachen; die Verzeichnisse der Entgelte sind lediglich zur Einsicht bereitzuhalten.

§ 4
Verfahren

(1) Die Benutzung einer Eisenbahninfrastruktur ist anzumelden. Anmeldeberechtigt sind:

  1. Eisenbahnverkehrsunternehmen,
  2. Zusammenschlüsse von Eisenbahnverkehrsunternehmen,
  3. die in § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395) genannten Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

(2) Die Anmeldung soll beim Eisenbahninfrastrukturunternehmen spätestens acht Monate vor Beginn einer Fahrplanperiode vorliegen. Die Anmeldung muß alle Angaben enthalten, die nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur erforderlich sind, um über die Vergabe zu entscheiden. Fehlende Angaben sind rechtzeitig nachzufordern.

(3) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat in seine Entscheidung über die Vergabe alle fristgerecht eingehenden Anmeldungen einzubeziehen. Es hat spätestens zwei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist nach Absatz 2 Satz 1 ein Angebot zum Abschluß einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes gegenüber dem Anmeldenden nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 oder den vom Anmeldenden nach Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Eisenbahnverkehrsunternehmen abzugeben oder die Ablehnung der Anmeldung nach Absatz 5 Satz 6 mitzuteilen. Das Angebot kann nur innerhalb eines Monats angenommen werden.

(4) Gehen nach der in Absatz 2 genannten Frist Anmeldungen ein, die sich auf eine noch nicht vergebene Eisenbahninfrastruktur beziehen, gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem alle erforderlichen Angaben vorliegen; dieser Zeitpunkt ist dem Anmeldenden mitzuteilen. Anmeldungen nach Absatz 2 haben Vorrang vor Anmeldungen nach diesem Absatz.

(5) Bei Anmeldungen, die auf die zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Benutzung derselben Eisenbahninfrastruktur gerichtet sind, hat sich das Eisenbahninfrastrukturunternehmen durch Verhandlungen mit den anmeldenden Eisenbahnverkehrsunternehmen um einvernehmliche Lösungen zu bemühen. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, sind die anmeldenden Eisenbahnverkehrsunternehmen aufzufordern, innerhalb einer vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen einheitlich festzulegenden Frist, ein Entgelt anzubieten, das über dem im Verzeichnis der Entgelte enthaltenen liegt. Die Benutzung ist dem Unternehmen einzuräumen, welches das höchste Entgelt zu zahlen bereit ist. Entgeltnachlässe nach § 7 sind in diesen Fällen unzulässig. Die Sätze 3 bis 4 gelten nicht für Anmeldungen, die Verkehrsleistungen im vertakteten Schienenpersonennahverkehr ermöglichen sollen. Die Ablehnung einer Anmeldung ist zu begründen und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen mitzuteilen.

(6) Die Eisenbahninfrastruktur darf nur von den Eisenbahnverkehrsunternehmen oder den Zusammenschlüssen von Eisenbahnverkehrsunternehmen benutzt werden, mit denen eine Vereinbarung nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes geschlossen worden ist.

(7) Nimmt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen sein Recht aus einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes innerhalb eines Monats nach Beginn einer Fahrplanperiode oder dem vereinbarten Benutzungsbeginn ganz oder teilweise nicht wahr, kann das Eisenbahninfrastrukturunternehmen insoweit die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen. Hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die bestehende Vereinbarung nach Satz 1 gekündigt und meldet ein Dritter die Benutzung dieser Eisenbahninfrastruktur an, muß das Eisenbahninfrastrukturunternehmen diesem ein Angebot nach Absatz 4 machen. Ist die Kündigung im Falle des Satzes 1 noch nicht erfolgt, ist das Angebot gegenüber dem anmeldenden Dritten unter der aufschiebenden Bedingung der Kündigung zu machen. Hat der Dritte das Angebot nach Satz 3 angenommen, muß das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die in Satz 1 genannte Vereinbarung kündigen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem nach Satz 4 gekündigt wurde, bleibt zum Ersatz des durch die Beendigung des Vertrags entstehenden Schadens verpflichtet; es hat insbesondere dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die entgangene Vergütung zu zahlen.

§ 5
Berechnungsgrundlagen

(1) Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, können Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Entgelte für die Benutzung ihrer Eisenbahninfrastruktur frei gestalten.

(2) Finanziert ein Dritter Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dann soll durch Vereinbarung festgelegt werden, wie diese Investitionen bei der Ermittlung der für die Berechnung der Entgelte maßgeblichen Kriterien berücksichtigt werden. Vereinbarungen nach Satz 1 gelten für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen. Sie können auf bestimmte Verkehrsleistungen beschränkt werden.

(3) Entgelte für Zugtrassen können

  1. für das gesamte Netz eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens,
  2. für Teilnetze oder
  3. für bestimmte Strecken

berechnet und erhoben werden. Verursacht eine Verkehrsleistung gegenüber anderen Verkehrsleistungen erhöhte Kosten, dann dürfen diese Kosten bei der Ermittlung der für die Berechnung der Entgelte maßgeblichen Kriterien nur für diese Verkehrsleistung berücksichtigt werden.

§ 6
Bemessungskriterien

(1) Entgelte für Zugtrassen bestehen aus Entgelten für bestimmte Verkehrsleistungen sowie Zu- und Abschlägen.

(2) Bei der Berechnung von Zu- und Abschlägen können insbesondere berücksichtigt werden

  1. Streckentypen,
  2. Zeitlagen,
  3. Fahrzeit und Pünktlichkeit,
  4. Verkehrshalte und mögliche Überholungen,
  5. Verschleiß der Infrastruktur,
  6. Auslastung einzelner Strecken,
  7. Emissionen der eingesetzten Fahrzeuge.

(3) Bei der Berechnung der Entgelte für die Benutzung sonstiger Anlagen und Einrichtungen können insbesondere Art, Umfang und Dauer der Benutzung berücksichtigt werden.

(4) Die Entgelte für Zugtrassen, sonstige Anlagen und Einrichtungen sowie für besondere Leistungen sind gesondert zu berechnen.

(5) Die Verzeichnisse der Entgelte nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 müssen die Entgelte, die Zu- und Abschläge sowie die Entgeltnachlässe nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 enthalten.

§ 7
Entgeltnachlässe

(1) Entgeltnachlässe sind nur nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.

(2) Entgeltnachlässe können eingeräumt werden auf der Grundlage

  1. der Zahl der vergebenen Zugtrassen in Zugkilometern auf einer bestimmten Strecke während eines Kalenderjahres oder einer Fahrplanperiode (streckenbezogener Mengennachlaß),
  2. der Dauer der zeitlichen Bindung des Eisenbahnverkehrsunternehmens an die Benutzung der betreffenden Eisenbahninfrastruktur (zeitbezogener Nachlaß).

(3) Streckenbezogene Mengennachlässe sind nur dann zulässig, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Einzelfall nachweisen kann, daß durch die Vergabe einer bestimmten Anzahl von Zugtrassen an ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder an Zusammenschlüsse von Eisenbahnverkehrsunternehmen geringere Kosten entstehen als durch die Einzelvergabe an mehrere Eisenbahnverkehrsunternehmen. Das gleiche gilt für die Kosten der Benutzung von Strecken. Der streckenbezogene Mengennachlaß darf die nachgewiesene Kostenminderung nicht überschreiten. Der Nachweis ist durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu führen.

(4) Werden in einem Land über die in der Fahrplanperiode 1993/1994 für Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr in Anspruch genommenen Zugtrassen hinaus zusätzliche Zugtrassen für den Schienenpersonennahverkehr vergeben, so können für diese Mehrverkehre besondere Entgelte festgesetzt werden.

§ 8
Gleichmäßige Anwendung

Gegenüber jedem Eisenbahnverkehrsunternehmen sind in gleicher Weise die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur anzuwenden und, soweit sich aus § 4 Abs. 5 und § 7 nichts anderes ergibt, die Entgelte zu berechnen.

§ 9
Internationaler Verkehr

(1) Für die in § 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes genannten internationalen Gruppierungen oder Eisenbahnverkehrsunternehmen gilt § 4 entsprechend, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist. Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für internationale Gruppierungen oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Tätigkeit auf den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt ist oder lediglich Leistungen im Pendelverkehr zur Beförderung von Straßenfahrzeugen durch den Ärmelkanaltunnel erbringen. Eine Entscheidung nach § 14 Abs. 5 des Gesetzes ist binnen zwei Monaten nach Eingang aller erforderlichen Angaben zu treffen.

(2) Eine deutsche Zuweisungsstelle kann den Auftrag auf Zuweisung von Zugtrassen ablehnen, wenn sich der Anfangspunkt der angemeldeten Verkehrsleistung nicht in ihrem Gebiet befindet.

(3) Die deutsche Zuweisungsstelle, an die ein Antrag gerichtet wurde, unterrichtet unverzüglich die anderen betroffenen Zuweisungsstellen. Die betroffenen deutschen Zuweisungsstellen nehmen so bald wie möglich, spätestens jedoch binnen eines Monats nach Erhalt der erforderlichen Angaben gegenüber der Zuweisungsstelle Stellung, an die der Antrag gerichtet wurde, wobei jede deutsche Zuweisungsstelle einen Antrag ablehnen kann.

(4) Die Zuweisungsstelle nach Absatz 3 Satz 1 entscheidet über den Antrag in Abstimmung mit den anderen betroffenen Zuweisungsstellen so bald wie möglich, spätestens jedoch binnen zwei Monaten nach Erhalt aller erforderlichen Angaben. Die Entscheidung wird dem Antragsteller mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen.

(5) Ein von einer deutschen Zuweisungsstelle wegen unzureichender Kapazität abgelehnter Antrag wird von dieser bei der nächsten Fahrplanänderung für die betreffenden Strecken erneut geprüft, wenn der Antragsteller dies beantragt. Die Termine dieser Fahrplanänderungen und sonstige Verwaltungsmaßnahmen sind den Beteiligten bekanntzugeben.

§ 10
Übergangsbestimmung

Die zuständige Aufsichtsbehörde kann auf Antrag eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens für einen Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Frist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 gegenüber den nach § 4 Abs. 1 zur Anmeldung Berechtigten auf zwei Jahre verlängern und dies bekanntmachen.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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