Änderungen seit Inkrafttreten:
Hinweise:
1. Diese Verordnung wurde weder durch das Eisenbahnneuordnungsgesetz vom 27. Dezember 1993 noch bis zu ihrem Außerkrafttreten geändert; überholte Begriffe des von 1994 bis 2003 geltenden Wortlauts sind kursiv dargestellt.
2. Diese Verordnung ist außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. e Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verkehrsstatistik vom 12. Dezember 2003; die Bestimmungen über die Eisenbahnstatistiken finden sich nunmehr in Abschnitt 5 Verkehrsstatistikgesetz.
§ 1 - Arten der Eisenbahnstatistik
§ 2 - Zuständigkeit des Statistischen Bundesamtes
§ 3 - Bestandsstatistik
§ 4 - Statistik der Bahnbetriebsunfälle
§ 5 - Verkehrsstatistik
§ 6 - Auskunftspflicht
§ 7 - Meldungen
§ 8 - (aufgehoben)
§ 9 - Inkrafttreten
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens vom 28. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 654) verordnet der Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates:
Über die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen im Sinne des § 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes wird eine Eisenbahnstatistik als Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfaßt
Die Eisenbahnstatistik wird, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zuläßt, vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
Die Bestandsstatistik erfaßt
Die Statistik der Bahnbetriebsunfälle erfaßt die Bahnbetriebsunfälle nach Art der Unfälle sowie die Zahl der verletzten oder getöteten Personen.
Die Verkehrsstatistik erfaßt
Auskunftspflichtig sind die Unternehmen, welche dem öffentlichen Verkehr dienende Eisenbahnen (§ 1) betreiben.
(1) Es sind anzumelden
(2) Die Auskunft wird erteilt
(aufgehoben)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
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Letzte Änderung am 6. April 2004 von Matthias Dörfler |