Änderungen seit Inkrafttreten:
Bitte beachten Sie:Diese Verordnung ist insgesamt durch Zeitablauf obsolet und bezieht sich auf die Ursprungsfassung des Regionalisierungsgesetzes in der Fassung von Artikel 4 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993.
Sie wurde jedoch formell weder mit dem ersten Änderungsgesetz zum Regionalisierungsgesetz ab 1. Juli 2002 noch bei den erneuerten Änderungen durch die Haushaltsbegleitgesetze 2004 oder 2006 aufgehoben.
Die erste Änderungsfassung des Regionalisierungsgesetzes finden Sie hier, die Fassung nach dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 hier sowie die nunmehrige konsolidierte Fassung nach dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 hier.
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Von den dem Land Berlin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zustehenden Beträgen von 474,80 Millionen Deutsche Mark für 1996 und 453,96 Millionen Deutsche Mark für 1997 werden jeweils 100 Millionen Deutsche Mark aus dem Haushalt des Bundes gezahlt. Demgemäß belaufen sich die nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes zu verteilenden Beträge für 1996 auf 1.057,69 und für 1997 auf 4.300,91 Millionen Deutsche Mark.
Der den Ländern ab dem Jahr 1997 für den öffentlichen Personennahverkehr jährlich zustehende Betrag von zunächst 12 Milliarden Deutsche Mark im Jahr 1997 steigt in den Jahren 1998 bis 2001 jährlich entsprechend dem Wachstum der Steuern vom Umsatz nach Maßgabe des Umsatzsteueraufkommens im Leistungsjahr im Verhältnis zum Vorjahresergebnis; hierbei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Im Falle des Wirksamwerdens von Änderungen der Steuersätze bei der Umsatzsteuer nach Satz 1 im Leistungsjahr wird für die Berechnung des Wachstums im Einvernehmen mit den Ländern das Umsatzsteueraufkommen angesetzt, das sich voraussichtlich ohne Änderung der Steuersätze ergeben hätte.
(1) Die den Ländern nach § 5 in Verbindung mit § 8 des Gesetzes zustehenden Jahresbeträge werden mit je einem Zwölftel zum 15. eines jeden Monats überwiesen.
(2) In den Jahren 1998 bis 2001 werden zu diesen Terminen vorläufige monatliche Abschlagszahlungen nach Maßgabe des jeweils geschätzten Jahresbetrages geleistet. Die endgültige Abrechnung des Jahresbetrages erfolgt zum 15. Februar des Folgejahres.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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Letzte Änderung am 1. November 2006 von Matthias Dörfler |