Fortsetzungsseite zu den
Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck
(CIV)

Titel III
Haftung

Kapitel I
Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden

Artikel 26
Haftungsgrund

§ 1

Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der dadurch entsteht, daß ein Reisender durch Unfall im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb während seines Aufenthaltes in den Fahrzeugen oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, verletzt oder sonst in seiner körperlichen oder in seiner geistigen Gesundheit beeinträchtigt wird.

Die Eisenbahn haftet ferner für den Schaden, der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch Beschädigung von Sachen entsteht, die der durch einen solchen Unfall betroffene Reisende an sich trägt oder als Handgepäck mit sich führt; dies gilt auch für Tiere, die der Reisende mit sich führt.

§ 2

Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit:

  1. wenn der Unfall durch außerhalb des Betriebes liegende Umstände verursacht worden ist und die Eisenbahn diese Umstände trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen nicht abwenden konnte;
  2. ganz oder teilweise, und zwar in dem Maße, in dem der Unfall auf ein Verschulden des Reisenden oder auf ein Verhalten des Reisenden zurückzuführen ist, das nicht dem gewöhnlichen Verhalten von Reisenden entspricht;
  3. wenn der Unfall auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen ist und die Eisenbahn dieses Verhalten trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen nicht abwenden konnte; ist die Haftung der Eisenbahn danach nicht ausgeschlossen, so haftet sie unter den Beschränkungen der Einheitlichen Rechtsvorschriften voll, unbeschadet eines etwaigen Rückgriffsrechtes gegen den Dritten.

§ 3

Eine etwaige Haftung der Eisenbahn in den in § 1 nicht vorgesehenen Fällen wird durch die Einheitlichen Rechtsvorschriften nicht berührt.

§ 4

Die haftbare Eisenbahn im Sinne dieses Kapitels ist diejenige Eisenbahn, die nach der Liste gemäß Artikel 3 und 10 des Übereinkommens die Linie betreibt, auf der sich der Unfall ereignet hat. Besteht nach dieser Liste gemeinsamer Betrieb zweier Eisenbahnen, so ist jede von ihnen haftbar.

Artikel 27
Schadenersatz bei Tötung

§ 1

Bei Tötung des Reisenden umfaßt der Schadenersatz:

  1. die infolge des Todes des Reisenden entstandenen notwendigen Kosten, insbesondere für die Leichenbeförderung, die Erd- und die Feuerbestattung;
  2. bei nicht sofortigem Eintritt des Todes den in Artikel 28 vorgesehenen Schadenersatz.

§ 2

Haben durch den Tod des Reisenden Personen, denen gegenüber er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder zukünftig unterhaltspflichtig geworden wäre, den Versorger verloren, so ist auch für diesen Verlust Ersatz zu leisten. Der Schadenersatzanspruch von Personen, denen der Reisende ohne gesetzliche Verpflichtung Unterhalt gewährt hat, richtet sich nach dem Landesrecht.

Artikel 28
Schadenersatz bei Verletzung

Bei Verletzung oder sonstiger Beeinträchtigung der körperlichen oder der geistigen Gesundheit des Reisenden umfaßt der Schadenersatz:

  1. die notwendigen Kosten, insbesondere für Heilung und Pflege sowie für die Beförderung;
  2. den Vermögensnachteil, den der Reisende durch gänzliche oder teilweise Arbeitsunfähigkeit oder durch eine Vermehrung seiner Bedürfnisse erleidet.

Artikel 29
Ersatz anderer Schäden

Ob und inwieweit die Eisenbahn für andere als die in Artikel 27 und 28 vorgesehenen Schäden Ersatz zu leisten hat, insbesondere für körperliche und seelische Unbill (pretium doloris) und für ästhetische Nachteile, richtet sich nach dem Landesrecht.

Artikel 30
Form und Beschränkung des Schadenersatzes bei Tötung und Verletzung

§ 1

Der in Artikel 27 § 2 und 28 Buchstabe b) vorgesehene Schadenersatz ist in Form eines Kapitalbetrages zu leisten. Ist jedoch nach Landesrecht die Zuerkennung einer Rente zulässig, so wird der Schadenersatz in dieser Form geleistet, wenn der verletzte Reisende oder die nach Artikel 27 § 2 Anspruchsberechtigten die Zahlung einer Rente verlangen.

§ 2

Die Höhe des gemäß § 1 zu leistenden Schadenersatzes bestimmt das Landesrecht. Bei Anwendung der Einheitlichen Rechtsvorschriften gilt jedoch für jeden Reisenden eine Höchstgrenze von 70.000 Rechnungseinheiten für den Kapitalbetrag oder eine diesem Betrag entsprechende Jahresrente, sofern das Landesrecht eine niedrigere Höchstgrenze vorsieht.

Artikel 31
Beschränkung des Schadenersatzes bei Verlust oder Beschädigung von Sachen

Haftet die Eisenbahn gemäß Artikel 26 § 1 Absatz 2, so hat sie Schadenersatz bis zur Höchstgrenze von 700 Rechnungseinheiten für jeden Reisenden zu leisten.

Artikel 32
Verbot von Haftungsbeschränkungen

Bestimmungen in Tarifen und in Sonderabmachungen zwischen der Eisenbahn und dem Reisenden, durch welche die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden im voraus ganz oder teilweise ausgeschlossen werden soll, die der Eisenbahn obliegende Beweislast umgekehrt wird oder niedrigere als die in Artikel 30 § 2 und 31 vorgesehenen Höchstgrenzen festgelegt werden, sind nichtig. Diese Nichtigkeit hat jedoch nicht die Nichtigkeit des Beförderungsvertrages zur Folge.

Artikel 33
Gemischte Beförderungen

§ 1

Die Bestimmungen über die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden sind, vorbehaltlich des § 2, nicht auf Schäden anzuwenden, die während der Beförderung auf einer in der Liste gemäß Artikel 3 und 10 des Übereinkommens eingetragenen Linie entstehen, die kein Schienenweg ist.

§ 2

Werden jedoch Eisenbahnwagen auf einem Fährschiff befördert, so sind die Bestimmungen über die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden auf die durch Artikel 26 § 1 erfaßten Schäden anzuwenden, die der Reisende durch Unfall im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb während seines Aufenthaltes in diesen Wagen, beim Einsteigen in die Wagen oder beim Aussteigen aus den Wagen erleidet.

Für die Anwendung des vorstehenden Absatzes ist unter dem «Staat, auf dessen Gebiet sich der Unfall des Reisenden ereignet hat» der Staat zu verstehen, dessen Flagge das Fährschiff führt.

§ 3

Wenn die Eisenbahn infolge außerordentlicher Umstände genötigt ist, ihren Betrieb vorübergehend zu unterbrechen, und die Reisenden mit einem anderen Beförderungsmittel befördert oder befördern läßt, haftet sie gemäß dem für dieses Beförderungsmittel geltenden Recht. Artikel 18 des Übereinkommens sowie Artikel 8, 48 bis 53 und 55 der Einheitlichen Rechtsvorschriften bleiben jedoch anwendbar.

Kapitel II
Haftung der Eisenbahn für das Reisegepäck

Artikel 34
Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen

§ 1

Die Eisenbahn, die Reisegepäck unter Übergabe eines Gepäckscheines zur Beförderung angenommen hat, haftet für die Ausführung der Beförderung auf der ganzen Strecke bis zur Auslieferung.

§ 2

Jede folgende Eisenbahn tritt dadurch, daß sie das Reisegepäck übernimmt, in den Beförderungsvertrag ein und übernimmt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen, unbeschadet der die Bestimmungsbahn betreffenden Bestimmungen des Artikels 51 § 3.

Artikel 35
Umfang der Haftung

§ 1

Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch Beschädigung des Reisegepäcks in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Auslieferung entsteht, sowie für die verspätete Auslieferung.

§ 2

Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Auslieferung durch ein Verschulden des Reisenden, eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Reisenden, besondere Mängel des Reisegepäcks oder Umstände verursacht worden ist, welche die Eisenbahn nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte.

§ 3

Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus der mit einer oder mehreren der folgenden Tatsachen verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist:

  1. Fehlen oder Mängel der Verpackung;
  2. natürliche Beschaffenheit des Reisegepäcks;
  3. Aufgabe von Gegenständen, die von der Beförderung als Reisegepäck ausgeschlossen sind.

Artikel 36
Beweislast

§ 1

Der Beweis, daß der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Auslieferung durch eine der in Artikel 35 § 2 erwähnten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt der Eisenbahn.

§ 2

Legt die Eisenbahn dar, daß der Verlust oder die Beschädigung nach den Umständen des Falles aus einer oder mehreren der in Artikel 35 § 3 erwähnten besonderen Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden daraus entstanden ist. Der Berechtigte hat jedoch das Recht nachzuweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist.

Artikel 37
Vermutung für den Verlust des Reisegepäcks

§ 1

Der Berechtigte kann ein Gepäckstück ohne weiteren Nachweis als verloren betrachten, wenn es nicht binnen 14 Tagen, nachdem seine Auslieferung gemäß Artikel 23 § 3 verlangt wurde, ausgeliefert oder zu seiner Verfügung bereitgestellt worden ist.

§ 2

Wird ein für verloren gehaltenes Gepäckstück binnen einem Jahr nach dem Verlangen auf Auslieferung wieder aufgefunden, so hat die Eisenbahn den Berechtigten zu benachrichtigen, wenn seine Anschrift bekannt ist oder sich ermitteln läßt.

§ 3

Der Berechtigte kann binnen 30 Tagen nach Empfang der Nachricht verlangen, daß ihm das Gepäckstück auf einem Bahnhof der Beförderungsstrecke ausgeliefert wird. In diesem Fall hat er die Kosten für die Beförderung des Gepäckstückes vom Aufgabebahnhof bis zu dem Bahnhof zu zahlen, auf dem das Gepäckstück ausgeliefert wird, und die erhaltene Entschädigung, abzüglich der ihm allenfalls erstatteten, in dieser Entschädigung enthaltenen Kosten, zurückzuzahlen. Er behält jedoch seine Ansprüche auf Entschädigung wegen verspäteter Auslieferung gemäß Artikel 40.

§ 4

Wird das wiederaufgefundene Gepäckstück nicht binnen der in § 3 vorgesehenen Frist zurückverlangt oder wird es später als ein Jahr nach dem Verlangen auf Auslieferung wiederaufgefunden, so verfügt die Eisenbahn darüber gemäß den Gesetzen und Vorschriften des Staates, dem sie angehört.

Artikel 38
Entschädigung bei Verlust

§ 1

Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Reisegepäcks hat die Eisenbahn ohne weiteren Schadenersatz zu zahlen:

  1. wenn die Höhe des Schadens nachgewiesen ist, eine Entschädigung in dieser Höhe, die jedoch 40 Rechnungseinheiten je fehlendes Kilogramm Bruttomasse oder 600 Rechnungseinheiten je Gepäckstück nicht übersteigen darf;
  2. wenn die Höhe des Schadens nicht nachgewiesen ist, eine Pauschalentschädigung von 10 Rechnungseinheiten je fehlendes Kilogramm Bruttomasse oder von 150 Rechnungseinheiten je Gepäckstück.

Die Art der Entschädigung, je fehlendes Kilogramm oder je Gepäckstück, wird durch die internationalen Tarife festgelegt.

§ 2

Die Eisenbahn hat außerdem Gepäckfracht, Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Gepäckstückes gezahlte Beträge zu erstatten.

Artikel 39
Entschädigung bei Beschädigung

§ 1

Bei Beschädigung des Reisegepäcks hat die Eisenbahn ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung zu zahlen, die der Wertminderung des Reisegepäcks entspricht.

§ 2

Die Entschädigung darf nicht übersteigen:

  1. wenn das gesamte Reisegepäck durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre;
  2. wenn nur ein Teil des Reisegepäcks durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen wäre.

Artikel 40
Entschädigung bei verspäteter Auslieferung

§ 1

Bei verspäteter Auslieferung des Reisegepäcks hat die Eisenbahn für je angefangene 24 Stunden seit dem Verlangen auf Auslieferung, höchstens aber für 14 Tage, zu zahlen:

  1. wenn der Berechtigte nachweist, daß daraus ein Schaden, einschließlich einer Beschädigung, entstanden ist, eine Entschädigung in der Höhe des Schadens bis zu einem Höchstbetrag von 0,40 Rechnungseinheiten je Kilogramm Bruttomasse oder von 7 Rechnungseinheiten je Stück des verspätet ausgelieferten Reisegepäcks;
  2. wenn der Berechtigte nicht nachweist, daß daraus ein Schaden entstanden ist, eine Pauschalentschädigung von 0,07 Rechnungseinheiten je Kilogramm Bruttomasse oder von 1,40 Rechnungseinheiten je Stück des verspätet ausgelieferten Reisegepäcks.

Die Art der Entschädigung, je Kilogramm oder je Gepäckstück, wird durch die internationalen Tarife festgelegt.

§ 2

Bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung gemäß § 1 nicht neben der des Artikels 38 geleistet.

§ 3

Bei teilweisem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung gemäß § 1 für den nicht verlorenen Teil geleistet.

§ 4

Bei einer Beschädigung des Reisegepäcks, die nicht Folge der verspäteten Auslieferung ist, wird die Entschädigung gemäß § 1 gegebenenfalls neben der des Artikels 39 geleistet.

§ 5

In keinem Fall darf die Entschädigung gemäß § 1 zuzüglich derjenigen der Artikel 38 und 39 insgesamt höher sein als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks.

Artikel 41
Kraftfahrzeuge

§ 1

Wird ein Kraftfahrzeug aus einem von der Eisenbahn zu vertretenden Umstand verspätet verladen oder wird es verspätet ausgeliefert, so hat die Eisenbahn, wenn der Berechtigte nachweist, daß daraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung zu zahlen, deren Betrag den Beförderungspreis für das Fahrzeug nicht übersteigen darf.

§ 2

Ergibt sich bei der Verladung aus einem von der Eisenbahn zu vertretenden Umstand eine Verspätung und verzichtet der Berechtigte deshalb auf die Durchführung des Beförderungsvertrages, so wird ihm der Beförderungspreis für das Fahrzeug und die Reisenden erstattet. Weist er nach, daß aus dieser Verspätung ein Schaden entstanden ist, so kann er außerdem eine Entschädigung verlangen, deren Betrag den Beförderungspreis für das Fahrzeug nicht übersteigen darf.

§ 3

Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Fahrzeuges wird die dem Berechtigten für den nachgewiesenen Schaden zu zahlende Entschädigung nach dem Zeitwert des Fahrzeuges berechnet und darf 8.000 Rechnungseinheiten nicht übersteigen.

§ 4

Hinsichtlich der im Fahrzeug untergebrachten Gegenstände haftet die Eisenbahn nur für Schäden, die auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. Der Gesamtbetrag der Entschädigung darf 1.000 Rechnungseinheiten nicht übersteigen. Für Gegenstände, die außerhalb des Fahrzeuges untergebracht sind, haftet die Eisenbahn nur bei Vorsatz.

§ 5

Ein Anhänger gilt mit oder ohne Ladung als ein Fahrzeug.

§ 6

Im übrigen gelten bei der Beförderung von Kraftfahrzeugen die Bestimmungen über die Haftung für Reisegepäck.

Kapitel III
Gemeinsame Bestimmungen über die Haftung

Artikel 42
Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkung

Die in den Artikeln 30, 31 und 38 bis 41 der Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Haftungsbeschränkungen sowie die Bestimmungen des Landesrechtes, die den Schadenersatz auf einen festen Betrag begrenzen, finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung der Eisenbahn zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

Artikel 43
Umrechnung und Verzinsung der Entschädigung

§ 1

Müssen bei der Berechnung der Entschädigung in ausländischer Währung ausgedrückte Beträge umgerechnet werden, so sind sie nach dem Kurs am Tag und am Ort der Zahlung der Entschädigung umzurechnen.

§ 2

Der Berechtigte kann auf die Entschädigung Zinsen in Höhe von fünf Prozent jährlich beanspruchen, und zwar vom Tage der Reklamation gemäß Artikel 49 oder, wenn keine Reklamation vorangegangen ist, vom Tage der Klageerhebung an.

§ 3

Für Entschädigungen gemäß Artikel 27 und 28 laufen jedoch die Zinsen erst von dem Tag an, an dem die für die Bemessung des Schadenersatzes maßgebenden Umstände eingetreten sind, wenn dieser Tag später liegt als derjenige der Reklamation oder der Klageerhebung.

§ 4

Bei Reisegepäck können die Zinsen nur beansprucht werden, wenn die Entschädigung 8 Rechnungseinheiten je Gepäckschein übersteigt.

§ 5

Legt der Berechtigte der Eisenbahn bei Reisegepäck die zur abschließenden Behandlung der Reklamation erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.

Artikel 44
Haftung bei einem nuklearen Ereignis

Die Eisenbahn ist von der ihr gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften obliegenden Haftung befreit, wenn der Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist und wenn gemäß den Gesetzen und Vorschriften eines Staates über die Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie der Inhaber einer Kernanlage oder eine ihm gleichgestellte Person für diesen Schaden haftet.

Artikel 45
Haftung der Eisenbahn für ihre Leute

Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten und für andere Personen, derer sie sich bei der Ausführung der Beförderung bedient.

Wenn jedoch diese Bediensteten und anderen Personen auf Verlangen eines Reisenden der Eisenbahn nicht obliegende Verrichtungen besorgen, gelten sie als Beauftragte des Reisenden, für den sie tätig sind.

Artikel 46
Sonstige Ansprüche

In allen Fällen, auf welche die Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung finden, kann gegen die Eisenbahn ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, nur unter den darin vorgesehenen Voraussetzungen und Beschränkungen geltend gemacht werden. Das gleiche gilt für Ansprüche gegen die Bediensteten und anderen Personen, für welche die Eisenbahn gemäß Artikel 45 haftet.

Artikel 47
Sonderbestimmungen

§ 1

Vorbehaltlich des Artikels 41 richtet sich die Haftung der Eisenbahn für den Schaden, der durch Verspätung oder Ausfall eines Zuges oder durch Anschlußversäumnis entsteht, nach den Gesetzen und Vorschriften des Staates, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.

§ 2

Vorbehaltlich des Artikels 26 haftet die Eisenbahn für Gegenstände und Tiere, deren Überwachung gemäß Artikel 15 § 5 dem Reisenden obliegt, sowie für Gegenstände, die der Reisende an sich trägt, nur insoweit, als der Schaden auf ihr Verschulden zurückzuführen ist.

§ 3

Die übrigen Artikel des Titels III und der Titel IV finden in den Fällen der §§ 1 und 2 keine Anwendung.

Titel IV
Geltendmachung von Ansprüchen

Artikel 48
Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung des Reisegepäcks

§ 1

Wird ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung des Reisegepäcks von der Eisenbahn entdeckt oder vermutet oder vom Berechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn je nach Art des Schadens den Zustand des Reisegepäcks, seine Masse und, soweit möglich, das Ausmaß und die Ursache des Schadens sowie den Zeitpunkt seines Entstehens unverzüglich in einer Tatbestandsaufnahme festzuhalten, und zwar wenn möglich in Gegenwart des Berechtigten.

Dem Berechtigten ist eine Abschrift dieser Tatbestandsaufnahme unentgeltlich auszuhändigen.

§ 2

Erkennt der Berechtigte die Feststellungen in der Tatbestandsaufnahme nicht an, so kann er verlangen, daß der Zustand und die Masse des Reisegepäcks sowie die Ursache und der Betrag des Schadens von einem durch die Parteien oder ein Gericht bestellten Sachverständigen festgestellt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen und Vorschriften des Staates, in dem die Feststellung erfolgt.

§ 3

Bei Verlust von Gepäckstücken hat der Berechtigte zur Erleichterung der Nachforschungen der Eisenbahn eine möglichst genaue Beschreibung der verlorenen Gepäckstücke zu geben.

Artikel 49
Reklamationen

§ 1

Reklamationen betreffend die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden sind schriftlich bei einer der nachstehend genannten Eisenbahnen einzureichen:

  1. bei der haftbaren Eisenbahn; falls gemäß Artikel 26 § 4 zwei Eisenbahnen haftbar sind, bei einer von ihnen;
  2. bei der Abgangsbahn;
  3. bei der Bestimmungsbahn;
  4. bei der Eisenbahn am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Reisenden, sofern der Sitz dieser Eisenbahn sich auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates befindet.

§ 2

Die übrigen Reklamationen aus dem Beförderungsvertrag sind schriftlich bei der in Artikel 51 §§ 2 und 3 genannten Eisenbahn einzureichen.

Bei der abschließenden Regelung der Reklamation kann die Eisenbahn die Rückgabe der Fahrausweise oder der Gepäckscheine verlangen.

§ 3

Zur Einreichung einer Reklamation sind die gemäß Artikel 50 zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Eisenbahn berechtigten Personen befugt.

§ 4

Die Fahrausweise, die Gepäckscheine und die sonstigen Belege, die der Berechtigte der Reklamation beigeben will, sind im Original oder in Abschrift, auf Verlangen der Eisenbahn in gehörig beglaubigter Form, vorzulegen.

Artikel 50
Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Eisenbahn berechtigte Personen

Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Eisenbahn ist berechtigt, wer den Fahrausweis oder den Gepäckschein vorlegt oder andernfalls eine Berechtigung auf andere Weise nachweist.

Artikel 51
Eisenbahnen, gegen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können

§ 1

Schadenersatzansprüche auf Grund der Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden können nur gegen die haftbare Eisenbahn im Sinne des Artikels 26 § 4 gerichtlich geltend gemacht werden. Bei gemeinsamem Betrieb zweier Eisenbahnen hat der Kläger die Wahl zwischen diesen Bahnen.

§ 2

Ansprüche auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Beförderungsvertrages gezahlt worden sind, können gegen die Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden, die den Betrag erhoben hat, oder gegen die Eisenbahn, zu deren Gunsten der Betrag erhoben worden ist.

§ 3

Sonstige Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag können gegen die Abgangsbahn, die Bestimmungsbahn oder diejenige Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden, auf deren Linien die den Anspruch begründende Tatsache eingetreten ist.

Gegen die Bestimmungsbahn können diese Ansprüche auch dann gerichtlich geltend gemacht werden, wenn sie das Reisegepäck nicht erhalten hat.

§ 4

Hat der Kläger die Wahl unter mehreren Eisenbahnen, so erlischt sein Wahlrecht, sobald die Klage gegen eine dieser Eisenbahnen eingereicht ist.

§ 5

Im Wege der Widerklage oder der Einrede können Ansprüche auch gegen eine andere als die in den §§ 2 und 3 genannten Eisenbahnen geltend gemacht werden, wenn sich die Klage auf denselben Beförderungsvertrag gründet.

Artikel 52
Zuständigkeit

§ 1

Ist in Staatsverträgen oder Konzessionen nichts anderes bestimmt, so können Ansprüche, die auf die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden gegründet sind, nur vor den Gerichten des Staates geltend gemacht werden, auf dessen Gebiet sich der Unfall des Reisenden ereignet hat.

§ 2

Ist in Staatsverträgen oder Konzessionen nichts anderes bestimmt, so können andere auf die Einheitlichen Rechtsvorschriften gegründete Ansprüche nur vor den Gerichten des Staates geltend gemacht werden, dem die in Anspruch genommene Eisenbahn angehört. Betreibt eine Eisenbahn mehrere selbständige Netze in verschiedenen Staaten, so wird jedes dieser Netze für die Anwendung dieses Paragraphen als gesonderte Eisenbahn angesehen.

Artikel 53
Erlöschen der Ansprüche aus der Haftung bei Tötung und Verletzung von Reisenden

§ 1

Alle Ansprüche des Berechtigten auf Grund der Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden sind erloschen, wenn er den Unfall des Reisenden nicht spätestens sechs Monate, nachdem er vom Schaden Kenntnis erlangt hat, einer der Eisenbahnen anzeigt, bei denen die Reklamation gemäß Artikel 49 § 1 eingereicht werden kann.

Zeigt der Berechtigte der Eisenbahn den Unfall mündlich an, so hat diese ihm über die mündliche Anzeige eine Bestätigung auszustellen.

§ 2

Die Ansprüche erlöschen jedoch nicht, wenn

  1. der Berechtigte innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist eine Reklamation bei einer der in Artikel 49 § 1 genannten Eisenbahnen eingereicht hat;
  2. die haftbare Eisenbahn - oder, falls gemäß Artikel 26 § 4 zwei Eisenbahnen haftbar sind, eine von ihnen - innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist auf andere Weise vom Unfall des Reisenden Kenntnis erhalten hat;
  3. infolge von Umständen, die dem Berechtigten nicht zuzurechnen sind, der Unfall nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt worden ist;
  4. der Berechtigte nachweist, daß der Unfall durch ein Verschulden der Eisenbahn verursacht worden ist.

Artikel 54
Erlöschen der Ansprüche aus dem Gepäckbeförderungsvertrag

§ 1

Mit der Annahme des Reisegepäcks durch den Berechtigten sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Beförderungsvertrag bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder verspäteter Auslieferung erloschen.

§ 2

Die Ansprüche erlöschen jedoch nicht:

  1. bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung, wenn
    1. der Verlust oder die Beschädigung vor der Annahme des Reisegepäcks durch den Berechtigten gemäß Artikel 48 festgestellt worden ist;
    2. die Feststellung, die gemäß Artikel 48 hätte erfolgen müssen, nur durch Verschulden der Eisenbahn unterblieben ist;
  2. bei äußerlich nicht erkennbarem Schaden, der erst nach der Annahme des Reisegepäcks durch den Berechtigten festgestellt worden ist, wenn er
    1. die Feststellung gemäß Artikel 48 sofort nach der Entdeckung des Schadens und spätestens drei Tage nach der Annahme des Reisegepäcks verlangt und
    2. außerdem beweist, daß der Schaden in der Zeit zwischen der Annahme zur Beförderung und der Auslieferung entstanden ist;
  3. bei verspäteter Auslieferung, wenn der Berechtigte binnen 21 Tagen seine Rechte bei einer der in Artikel 51 § 3 genannten Eisenbahnen geltend gemacht hat;
  4. wenn der Berechtigte nachweist, daß der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen ist.

Artikel 55
Verjährung der Ansprüche

§ 1

Schadenersatzansprüche auf Grund der Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden verjähren:

  1. Ansprüche des Reisenden in drei Jahren, gerechnet vom ersten Tage nach dem Unfall;
  2. Ansprüche der anderen Berechtigten in drei Jahren, gerechnet vom ersten Tage nach dem Tod des Reisenden, spätestens aber in fünf Jahren, gerechnet vom ersten Tage nach dem Unfall.

§ 2

Andere Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in einem Jahr.

Die Verjährungsfrist beträgt jedoch zwei Jahre bei Ansprüchen wegen eines Schadens, der auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

§ 3

Die Verjährung gemäß § 2 beginnt bei Ansprüchen

  1. auf Entschädigung wegen gänzlichen Verlustes mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 23 § 3;
  2. auf Entschädigung wegen teilweisen Verlustes, Beschädigung oder verspäteter Auslieferung mit dem Tage der Auslieferung;
  3. auf Zahlung oder Erstattung des Beförderungspreises, von sonstigen Kosten oder Zuschlägen oder auf Berichtigung bei unrichtiger Tarifanwendung, fehlerhafter Berechnung oder Erhebung mit dem Tage der Zahlung oder, wenn keine Zahlung erfolgte, mit dem Tage, an dem sie hätte erfolgen sollen;
  4. auf eine von der Zoll- oder einer sonstigen Verwaltungsbehörde verlangte Nachzahlung mit dem Tage, an dem die betreffende Behörde das Verlangen gestellt hat;
  5. in allen anderen die Beförderung des Reisenden betreffenden Fällen mit dem Tage des Ablaufes der Geltungsdauer des Fahrausweises.

Der als Beginn der Verjährung bezeichnete Tag ist in keinem Fall in der Frist inbegriffen.

§ 4

Bei Einreichen einer Reklamation gemäß Artikel 49 mit den erforderlichen Belegen ist der Lauf der Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem die Eisenbahn die Reklamation durch schriftlichen Bescheid zurückweist und die Belege zurückgibt. Wird der Reklamation teilweise stattgegeben, so beginnt die Verjährung für den noch streitigen Teil der Reklamation wieder zu laufen. Wer sich auf die Einreichung einer Reklamation oder auf die Erteilung eines Bescheides und die Rückgabe der Belege beruft, hat dies zu beweisen.

Weitere Reklamationen, die denselben Anspruch betreffen, hemmen die Verjährung nicht.

§ 5

Verjährte Ansprüche können auch nicht im Wege der Widerklage oder der Einrede geltend gemacht werden.

§ 6

Vorbehaltlich vorstehender Bestimmungen gilt für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung das Landesrecht.

Titel V
Beziehungen der Eisenbahnen untereinander

Artikel 56
Abrechnung unter den Eisenbahnen

Jede Eisenbahn hat den beteiligten Eisenbahnen den ihnen zukommenden Anteil an dem Beförderungspreis zu zahlen, den sie erhoben hat oder hätte erheben müssen.

Artikel 57
Rückgriff bei Verlust oder Beschädigung

§ 1

Hat eine Eisenbahn gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften eine Entschädigung für gänzlichen oder teilweisen Verlust oder für Beschädigung des Reisegepäcks geleistet, so steht ihr ein Rückgriffsrecht gegen die Eisenbahnen, die an der Beförderung beteiligt waren, gemäß den folgenden Bestimmungen zu:

  1. die Eisenbahn, die den Schaden verursacht hat, haftet ausschließlich dafür;
  2. haben mehrere Eisenbahnen den Schaden verursacht, so haftet jede Eisenbahn für den von ihr verursachten Schaden; ist eine Zuordnung nicht möglich, so wird die Entschädigung gemäß Buchstabe c) auf die Eisenbahnen aufgeteilt;
  3. wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß eine oder mehrere Eisenbahnen den Schaden verursacht haben, wird die Entschädigung auf sämtliche Eisenbahnen, die an der Beförderung beteiligt waren, aufgeteilt, mit Ausnahme derjenigen, die beweisen, daß der Schaden nicht auf ihren Linien verursacht worden ist; die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der Tarifkilometer.

§ 2

Bei Zahlungsunfähigkeit einer dieser Eisenbahnen wird der auf sie entfallende, aber von ihr nicht gezahlte Anteil auf alle anderen Eisenbahnen, die an der Beförderung beteiligt waren, im Verhältnis der Tarifkilometer aufgeteilt.

Artikel 58
Rückgriff bei verspäteter Auslieferung

Artikel 57 findet bei Entschädigung für verspätete Auslieferung Anwendung. Wurde die Verspätung durch mehrere Eisenbahnen verursacht, so ist die Entschädigung auf diese Eisenbahnen im Verhältnis der Dauer der auf ihren Linien entstandenen Verspätung aufzuteilen.

Artikel 59
Rückgriffsverfahren

§ 1

Eine Eisenbahn, gegen die gemäß Artikel 57 oder 58 Rückgriff genommen wird, kann die Rechtmäßigkeit der durch die rückgriffnehmende Eisenbahn geleisteten Zahlung nicht bestreiten, wenn die Entschädigung gerichtlich festgesetzt worden ist, nachdem der erstgenannten Eisenbahn durch gehörige Streitverkündung die Möglichkeit gegeben war, dem Rechtsstreit beizutreten. Das Gericht der Hauptsache bestimmt die Fristen für die Streitverkündung und für den Beitritt.

§ 2

Die rückgriffnehmende Eisenbahn hat sämtliche Eisenbahnen, mit denen sie sich nicht gütlich geeinigt hat, mit ein und derselben Klage zu belangen; andernfalls erlischt das Rückgriffsrecht gegen die nicht belangten Eisenbahnen.

§ 3

Das Gericht hat in ein und demselben Urteil über alle Rückgriffe, mit denen es befaßt ist, zu entscheiden.

§ 4

Den beklagten Eisenbahnen steht kein weiterer Rückgriff zu.

§ 5

Rückgriffsverfahren dürfen nicht in das Entschädigungsverfahren einbezogen werden, das der aus dem Beförderungsvertrag Berechtigte angestrengt hat.

Artikel 60
Zuständigkeit beim Rückgriff

§ 1

Das Gericht des Sitzes der Eisenbahn, gegen die der Rückgriff genommen wird, ist für solche Klagen ausschließlich zuständig.

§ 2

Ist die Klage gegen mehrere Eisenbahnen zu erheben, so hat die klagende Eisenbahn die Wahl unter den gemäß § 1 zuständigen Gerichten.

Artikel 61
Vereinbarungen über den Rückgriff

Die Eisenbahnen können durch Vereinbarungen von den Bestimmungen dieses Titels über den gegenseitigen Rückgriff, mit Ausnahme derjenigen des Artikels 59 § 5, abweichen.

Titel Vl
Ausnahmebestimmungen

Artikel 62
Abweichungen

Die Bestimmungen der Einheitlichen Rechtsvorschriften haben nicht den Vorrang gegenüber den Bestimmungen, die gewisse Staaten für ihren gegenseitigen Verkehr in Anwendung besonderer Verträge, wie etwa der Verträge über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, zu treffen haben.

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  Erstellt am 1. November 2006 von Matthias Dörfler