Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der dadurch entsteht, daß ein Reisender durch Unfall im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb während seines Aufenthaltes in den Fahrzeugen oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, verletzt oder sonst in seiner körperlichen oder in seiner geistigen Gesundheit beeinträchtigt wird.
Die Eisenbahn haftet ferner für den Schaden, der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch Beschädigung von Sachen entsteht, die der durch einen solchen Unfall betroffene Reisende an sich trägt oder als Handgepäck mit sich führt; dies gilt auch für Tiere, die der Reisende mit sich führt.
Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit:
Eine etwaige Haftung der Eisenbahn in den in § 1 nicht vorgesehenen Fällen wird durch die Einheitlichen Rechtsvorschriften nicht berührt.
Die haftbare Eisenbahn im Sinne dieses Kapitels ist diejenige Eisenbahn, die nach der Liste gemäß Artikel 3 und 10 des Übereinkommens die Linie betreibt, auf der sich der Unfall ereignet hat. Besteht nach dieser Liste gemeinsamer Betrieb zweier Eisenbahnen, so ist jede von ihnen haftbar.
Bei Tötung des Reisenden umfaßt der Schadenersatz:
Haben durch den Tod des Reisenden Personen, denen gegenüber er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder zukünftig unterhaltspflichtig geworden wäre, den Versorger verloren, so ist auch für diesen Verlust Ersatz zu leisten. Der Schadenersatzanspruch von Personen, denen der Reisende ohne gesetzliche Verpflichtung Unterhalt gewährt hat, richtet sich nach dem Landesrecht.
Bei Verletzung oder sonstiger Beeinträchtigung der körperlichen oder der geistigen Gesundheit des Reisenden umfaßt der Schadenersatz:
Ob und inwieweit die Eisenbahn für andere als die in Artikel 27 und 28 vorgesehenen Schäden Ersatz zu leisten hat, insbesondere für körperliche und seelische Unbill (pretium doloris) und für ästhetische Nachteile, richtet sich nach dem Landesrecht.
Der in Artikel 27 § 2 und 28 Buchstabe b) vorgesehene Schadenersatz ist in Form eines Kapitalbetrages zu leisten. Ist jedoch nach Landesrecht die Zuerkennung einer Rente zulässig, so wird der Schadenersatz in dieser Form geleistet, wenn der verletzte Reisende oder die nach Artikel 27 § 2 Anspruchsberechtigten die Zahlung einer Rente verlangen.
Die Höhe des gemäß § 1 zu leistenden Schadenersatzes bestimmt das Landesrecht. Bei Anwendung der Einheitlichen Rechtsvorschriften gilt jedoch für jeden Reisenden eine Höchstgrenze von 70.000 Rechnungseinheiten für den Kapitalbetrag oder eine diesem Betrag entsprechende Jahresrente, sofern das Landesrecht eine niedrigere Höchstgrenze vorsieht.
Haftet die Eisenbahn gemäß Artikel 26 § 1 Absatz 2, so hat sie Schadenersatz bis zur Höchstgrenze von 700 Rechnungseinheiten für jeden Reisenden zu leisten.
Bestimmungen in Tarifen und in Sonderabmachungen zwischen der Eisenbahn und dem Reisenden, durch welche die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden im voraus ganz oder teilweise ausgeschlossen werden soll, die der Eisenbahn obliegende Beweislast umgekehrt wird oder niedrigere als die in Artikel 30 § 2 und 31 vorgesehenen Höchstgrenzen festgelegt werden, sind nichtig. Diese Nichtigkeit hat jedoch nicht die Nichtigkeit des Beförderungsvertrages zur Folge.
Die Bestimmungen über die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden sind, vorbehaltlich des § 2, nicht auf Schäden anzuwenden, die während der Beförderung auf einer in der Liste gemäß Artikel 3 und 10 des Übereinkommens eingetragenen Linie entstehen, die kein Schienenweg ist.
Werden jedoch Eisenbahnwagen auf einem Fährschiff befördert, so sind die Bestimmungen über die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden auf die durch Artikel 26 § 1 erfaßten Schäden anzuwenden, die der Reisende durch Unfall im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb während seines Aufenthaltes in diesen Wagen, beim Einsteigen in die Wagen oder beim Aussteigen aus den Wagen erleidet.
Für die Anwendung des vorstehenden Absatzes ist unter dem «Staat, auf dessen Gebiet sich der Unfall des Reisenden ereignet hat» der Staat zu verstehen, dessen Flagge das Fährschiff führt.
Wenn die Eisenbahn infolge außerordentlicher Umstände genötigt ist, ihren Betrieb vorübergehend zu unterbrechen, und die Reisenden mit einem anderen Beförderungsmittel befördert oder befördern läßt, haftet sie gemäß dem für dieses Beförderungsmittel geltenden Recht. Artikel 18 des Übereinkommens sowie Artikel 8, 48 bis 53 und 55 der Einheitlichen Rechtsvorschriften bleiben jedoch anwendbar.
Die Eisenbahn, die Reisegepäck unter Übergabe eines Gepäckscheines zur Beförderung angenommen hat, haftet für die Ausführung der Beförderung auf der ganzen Strecke bis zur Auslieferung.
Jede folgende Eisenbahn tritt dadurch, daß sie das Reisegepäck übernimmt, in den Beförderungsvertrag ein und übernimmt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen, unbeschadet der die Bestimmungsbahn betreffenden Bestimmungen des Artikels 51 § 3.
Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch Beschädigung des Reisegepäcks in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Auslieferung entsteht, sowie für die verspätete Auslieferung.
Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Auslieferung durch ein Verschulden des Reisenden, eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Reisenden, besondere Mängel des Reisegepäcks oder Umstände verursacht worden ist, welche die Eisenbahn nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte.
Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus der mit einer oder mehreren der folgenden Tatsachen verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist:
Der Beweis, daß der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Auslieferung durch eine der in Artikel 35 § 2 erwähnten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt der Eisenbahn.
Legt die Eisenbahn dar, daß der Verlust oder die Beschädigung nach den Umständen des Falles aus einer oder mehreren der in Artikel 35 § 3 erwähnten besonderen Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden daraus entstanden ist. Der Berechtigte hat jedoch das Recht nachzuweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist.
Der Berechtigte kann ein Gepäckstück ohne weiteren Nachweis als verloren betrachten, wenn es nicht binnen 14 Tagen, nachdem seine Auslieferung gemäß Artikel 23 § 3 verlangt wurde, ausgeliefert oder zu seiner Verfügung bereitgestellt worden ist.
Wird ein für verloren gehaltenes Gepäckstück binnen einem Jahr nach dem Verlangen auf Auslieferung wieder aufgefunden, so hat die Eisenbahn den Berechtigten zu benachrichtigen, wenn seine Anschrift bekannt ist oder sich ermitteln läßt.
Der Berechtigte kann binnen 30 Tagen nach Empfang der Nachricht verlangen, daß ihm das Gepäckstück auf einem Bahnhof der Beförderungsstrecke ausgeliefert wird. In diesem Fall hat er die Kosten für die Beförderung des Gepäckstückes vom Aufgabebahnhof bis zu dem Bahnhof zu zahlen, auf dem das Gepäckstück ausgeliefert wird, und die erhaltene Entschädigung, abzüglich der ihm allenfalls erstatteten, in dieser Entschädigung enthaltenen Kosten, zurückzuzahlen. Er behält jedoch seine Ansprüche auf Entschädigung wegen verspäteter Auslieferung gemäß Artikel 40.
Wird das wiederaufgefundene Gepäckstück nicht binnen der in § 3 vorgesehenen Frist zurückverlangt oder wird es später als ein Jahr nach dem Verlangen auf Auslieferung wiederaufgefunden, so verfügt die Eisenbahn darüber gemäß den Gesetzen und Vorschriften des Staates, dem sie angehört.
Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Reisegepäcks hat die Eisenbahn ohne weiteren Schadenersatz zu zahlen:
Die Art der Entschädigung, je fehlendes Kilogramm oder je Gepäckstück, wird durch die internationalen Tarife festgelegt.
Die Eisenbahn hat außerdem Gepäckfracht, Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Gepäckstückes gezahlte Beträge zu erstatten.
Bei Beschädigung des Reisegepäcks hat die Eisenbahn ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung zu zahlen, die der Wertminderung des Reisegepäcks entspricht.
Die Entschädigung darf nicht übersteigen:
Bei verspäteter Auslieferung des Reisegepäcks hat die Eisenbahn für je angefangene 24 Stunden seit dem Verlangen auf Auslieferung, höchstens aber für 14 Tage, zu zahlen:
Die Art der Entschädigung, je Kilogramm oder je Gepäckstück, wird durch die internationalen Tarife festgelegt.
Bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung gemäß § 1 nicht neben der des Artikels 38 geleistet.
Bei teilweisem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung gemäß § 1 für den nicht verlorenen Teil geleistet.
Bei einer Beschädigung des Reisegepäcks, die nicht Folge der verspäteten Auslieferung ist, wird die Entschädigung gemäß § 1 gegebenenfalls neben der des Artikels 39 geleistet.
In keinem Fall darf die Entschädigung gemäß § 1 zuzüglich derjenigen der Artikel 38 und 39 insgesamt höher sein als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks.
Wird ein Kraftfahrzeug aus einem von der Eisenbahn zu vertretenden Umstand verspätet verladen oder wird es verspätet ausgeliefert, so hat die Eisenbahn, wenn der Berechtigte nachweist, daß daraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung zu zahlen, deren Betrag den Beförderungspreis für das Fahrzeug nicht übersteigen darf.
Ergibt sich bei der Verladung aus einem von der Eisenbahn zu vertretenden Umstand eine Verspätung und verzichtet der Berechtigte deshalb auf die Durchführung des Beförderungsvertrages, so wird ihm der Beförderungspreis für das Fahrzeug und die Reisenden erstattet. Weist er nach, daß aus dieser Verspätung ein Schaden entstanden ist, so kann er außerdem eine Entschädigung verlangen, deren Betrag den Beförderungspreis für das Fahrzeug nicht übersteigen darf.
Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Fahrzeuges wird die dem Berechtigten für den nachgewiesenen Schaden zu zahlende Entschädigung nach dem Zeitwert des Fahrzeuges berechnet und darf 8.000 Rechnungseinheiten nicht übersteigen.
Hinsichtlich der im Fahrzeug untergebrachten Gegenstände haftet die Eisenbahn nur für Schäden, die auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. Der Gesamtbetrag der Entschädigung darf 1.000 Rechnungseinheiten nicht übersteigen. Für Gegenstände, die außerhalb des Fahrzeuges untergebracht sind, haftet die Eisenbahn nur bei Vorsatz.
Ein Anhänger gilt mit oder ohne Ladung als ein Fahrzeug.
Im übrigen gelten bei der Beförderung von Kraftfahrzeugen die Bestimmungen über die Haftung für Reisegepäck.
Die in den Artikeln 30, 31 und 38 bis 41 der Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Haftungsbeschränkungen sowie die Bestimmungen des Landesrechtes, die den Schadenersatz auf einen festen Betrag begrenzen, finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung der Eisenbahn zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
Müssen bei der Berechnung der Entschädigung in ausländischer Währung ausgedrückte Beträge umgerechnet werden, so sind sie nach dem Kurs am Tag und am Ort der Zahlung der Entschädigung umzurechnen.
Der Berechtigte kann auf die Entschädigung Zinsen in Höhe von fünf Prozent jährlich beanspruchen, und zwar vom Tage der Reklamation gemäß Artikel 49 oder, wenn keine Reklamation vorangegangen ist, vom Tage der Klageerhebung an.
Für Entschädigungen gemäß Artikel 27 und 28 laufen jedoch die Zinsen erst von dem Tag an, an dem die für die Bemessung des Schadenersatzes maßgebenden Umstände eingetreten sind, wenn dieser Tag später liegt als derjenige der Reklamation oder der Klageerhebung.
Bei Reisegepäck können die Zinsen nur beansprucht werden, wenn die Entschädigung 8 Rechnungseinheiten je Gepäckschein übersteigt.
Legt der Berechtigte der Eisenbahn bei Reisegepäck die zur abschließenden Behandlung der Reklamation erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.
Die Eisenbahn ist von der ihr gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften obliegenden Haftung befreit, wenn der Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist und wenn gemäß den Gesetzen und Vorschriften eines Staates über die Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie der Inhaber einer Kernanlage oder eine ihm gleichgestellte Person für diesen Schaden haftet.
Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten und für andere Personen, derer sie sich bei der Ausführung der Beförderung bedient.
Wenn jedoch diese Bediensteten und anderen Personen auf Verlangen eines Reisenden der Eisenbahn nicht obliegende Verrichtungen besorgen, gelten sie als Beauftragte des Reisenden, für den sie tätig sind.
In allen Fällen, auf welche die Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung finden, kann gegen die Eisenbahn ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, nur unter den darin vorgesehenen Voraussetzungen und Beschränkungen geltend gemacht werden. Das gleiche gilt für Ansprüche gegen die Bediensteten und anderen Personen, für welche die Eisenbahn gemäß Artikel 45 haftet.
Vorbehaltlich des Artikels 41 richtet sich die Haftung der Eisenbahn für den Schaden, der durch Verspätung oder Ausfall eines Zuges oder durch Anschlußversäumnis entsteht, nach den Gesetzen und Vorschriften des Staates, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.
Vorbehaltlich des Artikels 26 haftet die Eisenbahn für Gegenstände und Tiere, deren Überwachung gemäß Artikel 15 § 5 dem Reisenden obliegt, sowie für Gegenstände, die der Reisende an sich trägt, nur insoweit, als der Schaden auf ihr Verschulden zurückzuführen ist.
Die übrigen Artikel des Titels III und der Titel IV finden in den Fällen der §§ 1 und 2 keine Anwendung.
Wird ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung des Reisegepäcks von der Eisenbahn entdeckt oder vermutet oder vom Berechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn je nach Art des Schadens den Zustand des Reisegepäcks, seine Masse und, soweit möglich, das Ausmaß und die Ursache des Schadens sowie den Zeitpunkt seines Entstehens unverzüglich in einer Tatbestandsaufnahme festzuhalten, und zwar wenn möglich in Gegenwart des Berechtigten.
Dem Berechtigten ist eine Abschrift dieser Tatbestandsaufnahme unentgeltlich auszuhändigen.
Erkennt der Berechtigte die Feststellungen in der Tatbestandsaufnahme nicht an, so kann er verlangen, daß der Zustand und die Masse des Reisegepäcks sowie die Ursache und der Betrag des Schadens von einem durch die Parteien oder ein Gericht bestellten Sachverständigen festgestellt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen und Vorschriften des Staates, in dem die Feststellung erfolgt.
Bei Verlust von Gepäckstücken hat der Berechtigte zur Erleichterung der Nachforschungen der Eisenbahn eine möglichst genaue Beschreibung der verlorenen Gepäckstücke zu geben.
Reklamationen betreffend die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden sind schriftlich bei einer der nachstehend genannten Eisenbahnen einzureichen:
Die übrigen Reklamationen aus dem Beförderungsvertrag sind schriftlich bei der in Artikel 51 §§ 2 und 3 genannten Eisenbahn einzureichen.
Bei der abschließenden Regelung der Reklamation kann die Eisenbahn die Rückgabe der Fahrausweise oder der Gepäckscheine verlangen.
Zur Einreichung einer Reklamation sind die gemäß Artikel 50 zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Eisenbahn berechtigten Personen befugt.
Die Fahrausweise, die Gepäckscheine und die sonstigen Belege, die der Berechtigte der Reklamation beigeben will, sind im Original oder in Abschrift, auf Verlangen der Eisenbahn in gehörig beglaubigter Form, vorzulegen.
Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Eisenbahn ist berechtigt, wer den Fahrausweis oder den Gepäckschein vorlegt oder andernfalls eine Berechtigung auf andere Weise nachweist.
Schadenersatzansprüche auf Grund der Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden können nur gegen die haftbare Eisenbahn im Sinne des Artikels 26 § 4 gerichtlich geltend gemacht werden. Bei gemeinsamem Betrieb zweier Eisenbahnen hat der Kläger die Wahl zwischen diesen Bahnen.
Ansprüche auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Beförderungsvertrages gezahlt worden sind, können gegen die Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden, die den Betrag erhoben hat, oder gegen die Eisenbahn, zu deren Gunsten der Betrag erhoben worden ist.
Sonstige Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag können gegen die Abgangsbahn, die Bestimmungsbahn oder diejenige Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden, auf deren Linien die den Anspruch begründende Tatsache eingetreten ist.
Gegen die Bestimmungsbahn können diese Ansprüche auch dann gerichtlich geltend gemacht werden, wenn sie das Reisegepäck nicht erhalten hat.
Hat der Kläger die Wahl unter mehreren Eisenbahnen, so erlischt sein Wahlrecht, sobald die Klage gegen eine dieser Eisenbahnen eingereicht ist.
Im Wege der Widerklage oder der Einrede können Ansprüche auch gegen eine andere als die in den §§ 2 und 3 genannten Eisenbahnen geltend gemacht werden, wenn sich die Klage auf denselben Beförderungsvertrag gründet.
Ist in Staatsverträgen oder Konzessionen nichts anderes bestimmt, so können Ansprüche, die auf die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden gegründet sind, nur vor den Gerichten des Staates geltend gemacht werden, auf dessen Gebiet sich der Unfall des Reisenden ereignet hat.
Ist in Staatsverträgen oder Konzessionen nichts anderes bestimmt, so können andere auf die Einheitlichen Rechtsvorschriften gegründete Ansprüche nur vor den Gerichten des Staates geltend gemacht werden, dem die in Anspruch genommene Eisenbahn angehört. Betreibt eine Eisenbahn mehrere selbständige Netze in verschiedenen Staaten, so wird jedes dieser Netze für die Anwendung dieses Paragraphen als gesonderte Eisenbahn angesehen.
Alle Ansprüche des Berechtigten auf Grund der Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden sind erloschen, wenn er den Unfall des Reisenden nicht spätestens sechs Monate, nachdem er vom Schaden Kenntnis erlangt hat, einer der Eisenbahnen anzeigt, bei denen die Reklamation gemäß Artikel 49 § 1 eingereicht werden kann.
Zeigt der Berechtigte der Eisenbahn den Unfall mündlich an, so hat diese ihm über die mündliche Anzeige eine Bestätigung auszustellen.
Die Ansprüche erlöschen jedoch nicht, wenn
Mit der Annahme des Reisegepäcks durch den Berechtigten sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Beförderungsvertrag bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder verspäteter Auslieferung erloschen.
Die Ansprüche erlöschen jedoch nicht:
Schadenersatzansprüche auf Grund der Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden verjähren:
Andere Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in einem Jahr.
Die Verjährungsfrist beträgt jedoch zwei Jahre bei Ansprüchen wegen eines Schadens, der auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
Die Verjährung gemäß § 2 beginnt bei Ansprüchen
Der als Beginn der Verjährung bezeichnete Tag ist in keinem Fall in der Frist inbegriffen.
Bei Einreichen einer Reklamation gemäß Artikel 49 mit den erforderlichen Belegen ist der Lauf der Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem die Eisenbahn die Reklamation durch schriftlichen Bescheid zurückweist und die Belege zurückgibt. Wird der Reklamation teilweise stattgegeben, so beginnt die Verjährung für den noch streitigen Teil der Reklamation wieder zu laufen. Wer sich auf die Einreichung einer Reklamation oder auf die Erteilung eines Bescheides und die Rückgabe der Belege beruft, hat dies zu beweisen.
Weitere Reklamationen, die denselben Anspruch betreffen, hemmen die Verjährung nicht.
Verjährte Ansprüche können auch nicht im Wege der Widerklage oder der Einrede geltend gemacht werden.
Vorbehaltlich vorstehender Bestimmungen gilt für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung das Landesrecht.
Jede Eisenbahn hat den beteiligten Eisenbahnen den ihnen zukommenden Anteil an dem Beförderungspreis zu zahlen, den sie erhoben hat oder hätte erheben müssen.
Hat eine Eisenbahn gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften eine Entschädigung für gänzlichen oder teilweisen Verlust oder für Beschädigung des Reisegepäcks geleistet, so steht ihr ein Rückgriffsrecht gegen die Eisenbahnen, die an der Beförderung beteiligt waren, gemäß den folgenden Bestimmungen zu:
Bei Zahlungsunfähigkeit einer dieser Eisenbahnen wird der auf sie entfallende, aber von ihr nicht gezahlte Anteil auf alle anderen Eisenbahnen, die an der Beförderung beteiligt waren, im Verhältnis der Tarifkilometer aufgeteilt.
Artikel 57 findet bei Entschädigung für verspätete Auslieferung Anwendung. Wurde die Verspätung durch mehrere Eisenbahnen verursacht, so ist die Entschädigung auf diese Eisenbahnen im Verhältnis der Dauer der auf ihren Linien entstandenen Verspätung aufzuteilen.
Eine Eisenbahn, gegen die gemäß Artikel 57 oder 58 Rückgriff genommen wird, kann die Rechtmäßigkeit der durch die rückgriffnehmende Eisenbahn geleisteten Zahlung nicht bestreiten, wenn die Entschädigung gerichtlich festgesetzt worden ist, nachdem der erstgenannten Eisenbahn durch gehörige Streitverkündung die Möglichkeit gegeben war, dem Rechtsstreit beizutreten. Das Gericht der Hauptsache bestimmt die Fristen für die Streitverkündung und für den Beitritt.
Die rückgriffnehmende Eisenbahn hat sämtliche Eisenbahnen, mit denen sie sich nicht gütlich geeinigt hat, mit ein und derselben Klage zu belangen; andernfalls erlischt das Rückgriffsrecht gegen die nicht belangten Eisenbahnen.
Das Gericht hat in ein und demselben Urteil über alle Rückgriffe, mit denen es befaßt ist, zu entscheiden.
Den beklagten Eisenbahnen steht kein weiterer Rückgriff zu.
Rückgriffsverfahren dürfen nicht in das Entschädigungsverfahren einbezogen werden, das der aus dem Beförderungsvertrag Berechtigte angestrengt hat.
Das Gericht des Sitzes der Eisenbahn, gegen die der Rückgriff genommen wird, ist für solche Klagen ausschließlich zuständig.
Ist die Klage gegen mehrere Eisenbahnen zu erheben, so hat die klagende Eisenbahn die Wahl unter den gemäß § 1 zuständigen Gerichten.
Die Eisenbahnen können durch Vereinbarungen von den Bestimmungen dieses Titels über den gegenseitigen Rückgriff, mit Ausnahme derjenigen des Artikels 59 § 5, abweichen.
Die Bestimmungen der Einheitlichen Rechtsvorschriften haben nicht den Vorrang gegenüber den Bestimmungen, die gewisse Staaten für ihren gegenseitigen Verkehr in Anwendung besonderer Verträge, wie etwa der Verträge über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, zu treffen haben.
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Erstellt am 1. November 2006 von Matthias Dörfler |