Die nachfolgenden Regelungen sind obsolet durch das Inkrafttreten der COTIF 1999 in der Fassung des Protokolls von Vilnius zum 1. Juli 2006.
Nachstehend gebe ich die Zusatzbestimmungen zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften für die Verträge über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV) und Gütern (CIM), Anhänge A und B zu dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (BGBl. 1985 II S. 130), bekannt. Die am internationalen Eisenbahnverkehr beteiligten Eisenbahnen sind gebeten worden, die Zusatzbestimmungen in ihre Tarife / Beförderungsbedingungen zu übernehmen.
IN DER ERWÄGUNG, daß das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 auf dem Grundsatz beruht, daß die Eisenbahnen sowohl ihre Infrastruktur betreiben als auch Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, während einige Staaten dabei sind, diese beiden Tätigkeiten zu trennen,
IN DER ERWÄGUNG, daß die durch das COTIF erreichte Einheit des Rechtes sowohl für die Benutzer als auch für die Beförderer ein wichtiges Element der Rechtssicherheit darstellt, das die durchgehenden internationalen Eisenbahnbeförderungen in Europa und darüber hinaus erleichtert,
IN DER ERWÄGUNG, daß es daher wünschenswert ist, daß der internationale Eisenbahnverkehr weiterhin dem COTIF unterstellt bleibt,
IN DER ERWÄGUNG, daß das COTIF nicht voraussetzt, daß mehr als ein Eisenbahnunternehmen eine internationale Eisenbahnbeförderung als Vertragspartner des Kunden ausführt,
IM BEWUSSTSEIN aber, daß in einem solchen Fall gewisse Bestimmungen der CIV gegenstandslos sein können, die davon ausgehen, daß mehrere Eisenbahnen an der Durchführung einer internationalen Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrages ist, als aufeinanderfolgende Beförderer beteiligt sind,
IM BEWUSSTSEIN, daß eine Revision des COTIF notwendig und dringend ist, daß sie aber umfangreiche Arbeiten erfordert, haben die Vertreter der Mitgliedstaaten der OTIF, die in der Zeit vom 22. bis 26. November 1993 in Bern zusammengetreten sind, aufgrund des Art. 7 CIV folgende Zusatzbestimmungen ausgearbeitet und empfehlen den Mitgliedstaaten, sie am 1. Januar 1995 in Kraft zu setzen:
1. Bei der Eintragung von Eisenbahnlinien im Sinne des Art. 2 § 1 COTIF genügt es, wenn das die Infrastruktur betreibende Unternehmen in die Liste der Linien CIV eingetragen ist.
2. "Betrieb" im Sinne des Art. 2 §§ 1 und 2 CIV liegt nur vor, wenn die betreffende "Eisenbahn" sowohl die Infrastruktur betreibt als auch Eisenbahnverkehrsleistungen erbringt.
3. Mit Ausnahme des Art. 2 CIV ist unter "Eisenbahn" oder "Eisenbahn, die nach der Liste gemäß Art. 3 und 10 des Übereinkommens die Linie betreibt" (Art. 26 § 4 CIV), der Erbringer von Eisenbahnverkehrsleistungen auf CIV-Linien zu verstehen.
4. Soweit bei einer internationalen Eisenbahnbeförderung nur ein Erbringer von Eisenbahnverkehrsleistungen tätig wird, sind die Ermächtigungen der CIV, durch Tarife oder gegenseitige Vereinbarungen abweichende Regelungen zu treffen, so zu verstehen, daß dieser Erbringer von Eisenbahnverkehrsleistungen die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen treffen kann, insbesondere in den Fällen der Art. 5 § 3, 17 § 2, 19 § 4 und 25 § 2 CIV.
5. Diese Zusatzbestimmungen werden in der durch die Gesetze und Vorschriften jedes Mitgliedstaates vorgesehenen Form in Kraft gesetzt und veröffentlicht. Die Zusatzbestimmungen und ihre Inkraftsetzung werden dem Zentralamt mitgeteilt, das diese Maßnahmen unverzüglich allen anderen Mitgliedstaaten bekanntgibt.
Beschlossen vom ad-hoc-Ausschuß der Mitgliedstaaten des COTIF vom 22. bis 26. November 1993 in Bern.
IN DER ERWÄGUNG, daß das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 auf dem Grundsatz beruht, daß die Eisenbahnen sowohl ihre Infrastruktur betreiben als auch Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, während einige Staaten dabei sind, diese beiden Tätigkeiten zu trennen,
IN DER ERWÄGUNG, daß die durch das COTIF erreichte Einheit des Rechtes sowohl für die Benutzer als auch für die Beförderer ein wichtiges Element der Rechtssicherheit darstellt, das die durchgehenden internationalen Eisenbahnbeförderungen in Europa und darüber hinaus erleichtert,
IN DER ERWÄGUNG, daß es daher wünschenswert ist, daß der internationale Eisenbahnverkehr weiterhin dem COTIF unterstellt bleibt,
IN DER ERWÄGUNG, daß das COTIF nicht voraussetzt, daß mehr als ein Eisenbahnunternehmen eine internationale Eisenbahnbeförderung als Vertragspartner des Kunden ausführt,
IM BEWUSSTSEIN aber, daß in einem solchen Fall gewisse Bestimmungen der CIM gegenstandslos sein können, die davon ausgehen, daß mehrere Eisenbahnen an der Durchführung einer internationalen Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrages ist, als aufeinanderfolgende Beförderer beteiligt sind,
IM BEWUSSTSEIN, daß eine Revision des COTIF notwendig und dringend ist, daß sie aber umfangreiche Arbeiten erfordert, haben die Vertreter der Mitgliedstaaten der OTIF, die in der Zeit vom 22. bis 26. November 1993 in Bern zusammengetreten sind, aufgrund des Art. 9 CIM folgende Zusatzbestimmungen ausgearbeitet und empfehlen den Mitgliedstaaten, sie am 1. Januar 1995 in Kraft zu setzen:
1. Bei der Eintragung von Eisenbahnlinien im Sinne des Art. 2 § 1 COTIF genügt es, wenn die die Infrastruktur betreibende Institution in die Liste der Linien CIM eingetragen ist.
2. "Betrieb" im Sinne des Art. 2 §§ 1 und 2 CIM liegt nur vor, wenn die betreffende "Eisenbahn" sowohl die Infrastruktur betreibt als auch Eisenbahnverkehrsleistungen erbringt.
3. Mit Ausnahme der Art. 2 und 4 Buchst. c) CIM ist unter "Eisenbahn" der Erbringer von Eisenbahnverkehrsleistungen auf CIM-Linien zu verstehen. In Art. 4 Buchst. c) CIM umfaßt der Begriff "beteiligte Eisenbahnen" auch die Betreiber der Infrastruktur.
4. Die Art. 18, 19 § 4, 20 § 3 und 25 § 3 CIM regeln die Haftung des Absenders nur zwischen den Parteien des Beförderungsvertrages.
5. Soweit bei einer internationalen Eisenbahnbeförderung nur ein Erbringer von Eisenbahnverkehrsleistungen tätig wird, sind die Ermächtigungen der CIM, durch Tarife oder gegenseitige Vereinbarungen abweichende Regelungen zu treffen, so zu verstehen, daß dieser Erbringer von Eisenbahnverkehrsleistungen die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen treffen kann, insbesondere in den Fällen der Art. 27, 30 und 31 CIM.
6. Unter "einstellende Eisenbahn" nach RIP ist die Institution zu verstehen, die entsprechend den geltenden Vorschriften Wagen eingestellt hat, die im internationalen Verkehr verwendet werden sollen.
7. Unter "zulassende Eisenbahn" nach RICo ist die Institution zu verstehen, die Container zugelassen hat, die im internationalen Verkehr verwendet werden sollen.
8. Diese Zusatzbestimmungen werden in der durch die Gesetze und Vorschriften jedes Mitgliedstaates vorgesehenen Form in Kraft gesetzt und veröffentlicht. Diese Zusatzbestimmungen und ihre Inkraftsetzung werden dem Zentralamt mitgeteilt, das diese Maßnahmen unverzüglich allen anderen Mitgliedstaaten bekanntgibt.
Beschlossen vom ad-hoc-Ausschuß der Mitgliedstaaten des COTIF vom 22. bis 26. November 1993 in Bern.
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Letzte Änderung am 1. November 2006 von Matthias Dörfler |