Verordnung über die Inkraftsetzung des Protokolls vom 17. Februar 1984 für die Inkraftsetzung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr und der Anlagen I bis III zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern

Vom 18. April 1985
[Verkündet am 30. Mai 1985; BGBl. II S. 666]

Änderungen dieser Verordnung seit Inkrafttreten:


Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 23. Januar 1985 zu dem Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF - (BGBl. 1985 II S. 130) wird verordnet:

§ 1

Das in Bern am 17. Februar 1984 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Protokoll für die Inkraftsetzung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den Internationalen Eisenbahnverkehr wird in Kraft gesetzt. Das Protokoll wird nachstehend als Anlage 1 veröffentlicht.

§ 2

Die Anlagen I bis III zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern werden in der Fassung, die der Fachmännische Ausschuß gemäß Artikel 69 § 4 des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) vom 7. Februar 1970 für

  1. die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID),
  2. die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Privatwagen (RIP),
  3. die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Containern (RICo),

nebst den erforderlichen redaktionellen Anpassungen an das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 beschlossen hat, in Kraft gesetzt. Sie werden in dieser Fassung nachstehend als Anlage 2 veröffentlicht.

§ 3

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom 23. Januar 1985 auch im Land Berlin.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1985 in Kraft.


Anlage 1

Protokoll der Diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung des am 9. Mai 1980 unterzeichneten Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

(Übersetzung)

In Anwendung der Artikel 22 und 24 des am 9. Mai 1980 in Bern unterzeichneten Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), abgeschlossen zwischen den nachstehenden Staaten:

Algerien, der Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, dem Irak, dem Iran, Irland, Italien, dem Libanon, Liechtenstein, Luxemburg, Marokko, Norwegen, den Niederlanden, Polen, Portugal, der Deutschen Demokratischen Republik, Rumänien, dem Vereinigten Königreich, Schweden, der Schweiz, Syrien, der Tschechoslowakei, Tunesien, der Türkei und Jugoslawien,

und auf Einladung des schweizerischen Bundesrates an die Vertragsparteien, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten vom 15. bis 17. Februar 1984 in Bern zusammengetreten.

Sie haben nach Vorlage der Vollmachten, die in richtiger und gehöriger Form befunden wurden, von der Erklärung der schweizerischen Regierung Kenntnis genommen, wonach folgende Staaten zu den nachgenannten Zeitpunkten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden für das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 bei ihr hinterlegt haben:

Die Konferenz hat festgestellt, daß sechzehn Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden bei der schweizerischen Regierung hinterlegt haben, und sie hat folgendes vereinbart:

1. Das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980, samt dem Protokoll, den Anhängen und Anlagen, wird mit Wirkung vom 1. Mai 1985 in Kraft gesetzt. Die Übereinkommen CIM und CIV vom 7. Februar 1970 und das Zusatzübereinkommen zur CIV vom 26. Februar 1966, samt Anlagen und Protokollen, werden zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben, und zwar auch gegenüber jenen Vertragsstaaten, die das Übereinkommen COTIF vom 9. Mai 1980 nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

2. Die nachstehenden Anlagen zur CIM vom 7. Februar 1970:

welche einem besonderen Revisionsverfahren unterstellt sind und demzufolge den am 9. Mai 1980 unterzeichneten Dokumenten nicht beigegeben waren, werden mit Wirkung vom 1. Mai 1985 als
Anlage I - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID),
Anlage II - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Privatwagen (RIP),
Anlage III - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Containern (RICo)
zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM (Anhang B zum COTIF) in der Fassung anwendbar sein, die von den Fachmännischen Ausschüssen nach dem in Artikel 69 § 4 der CIM vom 7. Februar 1970 vorgesehenen Verfahren zur Revision und Anpassung an das COTIF beschlossen wurde.

Dieses Protokoll bleibt bis zum 30. Juni 1984 zur Unterzeichnung offen.

Für jene Staaten, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden nach dem 1. März 1985 hinterlegen, wird das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 vom ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat anwendbar sein, in welchem die schweizerische Regierung diese Hinterlegung den Regierungen der Vertragsstaaten angezeigt hat.

Zu Urkund dessen haben die nachstehenden Bevollmächtigten das vorliegende Protokoll ausgefertigt und unterzeichnet.

Geschehen zu Bern, am siebzehnten Februar neunzehnhundertvierundachtzig, in einer Urschrift, die im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt und von der jedem Mitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift zugestellt wird.

--Zierlinie--

Top Zum Anfang dieser Seite      
Teil-Übersicht Gesetze Zur Teil-Übersicht internationaler Verkehr und Betrieb   Zur rubrikweisen Übersicht der Rechtsvorschriften Gesetze nach Sachbereichen
Abkürzungen Zum Abkürzungsverzeichnis   Zur Suchfunktion Suchfunktion
Hauptseite Zur Hauptseite   Zu den Neuerungen Neuerungen
Allerlei Zum Allerlei
(externer Server)
  Zu den Foto-Ausflügen
(externer Server)
Fotoseiten
Altbadisches Zum altbadischen Bahnenrecht
(externer Server)
  Erstellt am 29. Februar 2004 von Matthias Dörfler