Änderungen seit Inkrafttreten:
Artikel 1 - Gegenstand der Ordnung
Artikel 2 - Zulassung der Privatwagen zum internationalen Verkehr
Artikel 3 - Verwendung der Privatwagen
Artikel 4 - Sondereinrichtungen
Artikel 5 - Übergabe zur Beförderung
Artikel 6 - Angaben im Frachtbrief
Artikel 7 - Interesse an der Lieferung
Artikel 8 - Nachnahme und Barvorschuß
Artikel 9 - Verlängerung der Lieferfrist
Artikel 10 - Feststellung einer Beschädigung des Privatwagens oder des Verlustes von Wagenbestandteilen
Artikel 11 - Beschädigung eines Privatwagens, welche die Fortsetzung der Beförderung unmöglich macht
Artikel 12 - Haftung der Eisenbahn bei Verlust oder Beschädigung des Privatwagens oder seiner Bestandteile. Haftung des Einstellers für die vom Privatwagen verursachten Schäden
Artikel 13 - Vermutung für den Verlust des Privatwagens
Artikel 14 - Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist
Diese Ordnung gilt für alle Beförderungen von leeren oder beladenen Privatwagen, die gemäß Artikel 2 zum internationalen Verkehr zugelassen sind und zu den Bedingungen der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM zur Beförderung aufgegeben werden.
Soweit in dieser Ordnung keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, finden auf die in § 1 genannten Beförderungen die übrigen Bestimmungen der Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung.
Wagen, die im internationalen Verkehr verwendet werden sollen, sind auf den Namen eines Privaten (natürliche Personen oder anderes Rechtssubjekt) bei einer Eisenbahn, deren Linien den Einheitlichen Rechtsvorschriften unterstellt sind, einzustellen und von ihr mit dem besonderen Zeichen zu versehen.
In dieser Ordnung wird der Private, dessen Name am Wagen angeschrieben sein muß, als «Einsteller» bezeichnet.
Der Absender darf den Privatwagen nur zur Beförderung derjenigen Güter verwenden, für die der Wagen nach dem Einstellungsvertrag geeignet ist. Der Absender haftet allein für die Folgen der Nichtbeachtung dieser Bestimmung.
Ist der Privatwagen mit Sondereinrichtungen (Kühlvorrichtungen, Wasserbehältern, maschinellen Einrichtungen usw.) versehen, so hat der Absender die Bedienung dieser Einrichtungen zu besorgen oder besorgen zu lassen. Diese Verpflichtung geht auf den Empfänger über, sobald er seine Rechte gemäß Artikel 28 oder 31 der Einheitlichen Rechtsvorschriften geltend gemacht hat.
Das Recht, einen Privatwagen zur Beförderung aufzugeben, steht dem Einsteller zu.
Jeder andere Absender eines leeren oder beladenen Privatwagens muß dem Versandbahnhof zugleich mit dem Frachtbrief eine schriftliche Ermächtigung des Einstellers übergeben, die auch mehrere Wagen umfassen kann.
Die Ermächtigung ist nicht erforderlich, wenn der Absender des Privatwagens Empfänger der vorhergehenden Sendung war und wenn der Versandbahnhof vor Abschluß des neuen Frachtvertrags keine Weisung des Einstellers mit Brief, Telegramm oder Fernschreiben erhalten hat, den oder die Privatwagen nicht ohne seine Zustimmung zu versenden.
Sofern der Einsteller nicht anders verfügt, ist die Eisenbahn berechtigt,
dem Einsteller auf dessen Kosten und mit einem auf dessen Namen und Anschrift lautenden Frachtbrief an den Heimatbahnhof zu senden.
Macht die Eisenbahn von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so muß sie nach Ablauf der vorstehend angegebenen Fristen den Einsteller davon benachrichtigen und darf dann binnen acht Tagen nach dem Tage der Absendung der Benachrichtigung an den Einsteller den Wagen nicht zurücksenden.
Dieser Paragraph gilt nicht für Privatwagen, die sich im Lande der einstellenden Eisenbahn oder auf privaten Anschlußgleisen befinden.
Der Mieter, dessen Name mit Zustimmung der einstellenden Eisenbahn am Privatwagen angeschrieben ist, tritt in bezug auf die Anwendung dieses Artikels von Rechts wegen an die Stelle des Einstellers.
Der Absender hat im Frachtbrief außer den in den Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Angaben folgendes einzutragen:
a) an der für die Bezeichnung des Gutes vorgesehenen Stelle
b) an den im Frachtbrief dafür vorgesehenen Stellen die besonderen Merkmale des Wagens.
Wünscht der Absender eines leeren Privatwagens, daß gemäß Artikel 14 die Lieferfrist besonders gewährleistet wird, so hat er im Frachtbrief an der für seine Erklärungen vorgesehenen Stelle die Angabe «Besondere Gewährleistung der Lieferfrist» einzutragen.
Für Sendungen von leeren Privatwagen ist eine Angabe des Interesses an der Lieferung nicht zulässig.
Bei beladenen Privatwagen ist die Angabe des Interesses an der Lieferung nur für das verladene Gut wirksam.
Leere Privatwagen dürfen weder mit einer Nachnahme noch mit einem Barvorschuß belastet werden.
Bei beladenen Privatwagen darf die Nachnahme den Wert des verladenen Gutes nicht übersteigen.
Außer in den in Artikel 27 § 7 der Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen verlängert sich die Lieferfrist auch dann, wenn die Beförderung durch eine Beschädigung des Privatwagens unterbrochen wird, um die Dauer dieses Aufenthaltes, sofern nicht die Eisenbahn gemäß Artikel 12 für die Beschädigung haftet.
Wird das auf dem beschädigten Privatwagen verladene Gut in einen anderen Wagen umgeladen, so endet der Aufenthalt für das Gut in dem Zeitpunkt, in dem es nach der Umladung weiterbefördert werden kann.
Wird eine Beschädigung des Privatwagens oder der Verlust von Wagenbestandteilen von der Eisenbahn entdeckt oder vermutet oder vom Berechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn die Art der Beschädigung oder des Verlustes und, soweit möglich, die Ursache des Schadens sowie den Zeitpunkt seines Entstehens unverzüglich in einer Tatbestandsaufnahme gemäß Artikel 52 der Einheitlichen Rechtsvorschriften festzuhalten.
Die Tatbestandsaufnahme ist unverzüglich der einstellenden Eisenbahn zuzustellen, die dem Einsteller eine Abschrift übermittelt. Handelt es sich um einen Privatwagen, auf dem der Name eines Mieters mit Zustimmung der einstellenden Eisenbahn angeschrieben ist, so ist eine Abschrift der Tatbestandsaufnahme diesem Mieter unmittelbar zuzustellen.
Ist der Privatwagen beladen, so ist gegebenenfalls für das Gut eine besondere Tatbestandsaufnahme gemäß Artikel 52 der Einheitlichen Rechtsvorschriften zu erstellen.
Wird ein leerer Privatwagen derart beschädigt, daß eine Fortsetzung der Beförderung nicht mehr möglich ist oder daß er sich zur Beförderung einer Ladung nicht mehr eignet, so hat der Bahnhof, auf dem die Beschädigung festgestellt wurde, den Absender und den Einsteller unverzüglich telegraphisch oder fernschriftlich davon zu unterrichten und dabei, soweit möglich, die Art des Schadens mitzuteilen.
Die Eisenbahn hat jeden ausgesetzten leeren Wagen wieder lauffähig zu machen, sofern nicht der Wagen so schwer beschädigt ist, daß er auf einen anderen Wagen verladen werden muß.
Um einen Wagen für die Beförderung einer Ladung wieder verwendbar zu machen, kann die Eisenbahn von sich aus Ausbesserungen bis zu dem im Einstellungsvertrag festgelegten Betrag vornehmen.
Diese Bestimmungen gelten, ohne daß dadurch die Frage der Haftung berührt wird.
Führt die Eisenbahn Ausbesserungen gemäß § 2 aus und dauern die Arbeiten voraussichtlich mehr als vier Tage, so ersucht die Eisenbahn den Absender telegraphisch oder fernschriftlich um Anweisung, ob der Frachtvertrag nach Beendigung der Arbeiten fortgesetzt oder abgeändert werden soll.
Erteilt der Absender bis zur Beendigung der Arbeiten keine Anweisung, so wird der Frachtvertrag fortgesetzt.
Nimmt die Eisenbahn die Ausbesserung nicht von sich aus vor, so hat der Bahnhof, auf dem die Beschädigung festgestellt wurde, den Absender unverzüglich telegraphisch oder fernschriftlich um Anweisung zu ersuchen. Ist der Absender nicht zugleich Einsteller, so wird diesem unverzüglich der Wortlaut dieses Ersuchens telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt.
Erhält die Eisenbahn binnen acht Tagen nach Absendung des Telegramms oder des Fernschreibens keine Anweisung des Absenders, so ist sie ohne weiteres berechtigt, den Privatwagen mit einem auf den Namen und die Anschrift des Einstellers lautenden Frachtbrief an den Heimatbahnhof zurückzusenden, nachdem sie den Wagen gegebenenfalls lauffähig gemacht hat.
Die Gründe für die Rücksendung des Wagens sind im Frachtbrief nach den Worten «P-Wagen, leer» einzutragen.
Wird ein beladener Privatwagen derart beschädigt, daß eine Fortsetzung der Beförderung nicht mehr möglich ist und er entladen werden muß, so findet dieser Artikel auf den entladenen Wagen Anwendung.
Kann ein Wagen ausgebessert werden, ohne daß er entladen werden muß, so gelten die §§ 1, 2, 3, 6 und 7.
Die Beförderungskosten und die sonstigen bis zum Aussetzungsbahnhof entstandenen Kosten, die Kosten der Benachrichtigung des Absenders und des Einstellers sowie gegebenenfalls die Kosten, die sich aus der Ausführung der Anweisungen oder daraus ergeben, daß die Eisenbahn den Privatwagen von sich aus an den Heimatbahnhof zurücksendet, haften auf der Sendung.
Der Mieter, dessen Name mit Zustimmung der einstellenden Eisenbahn am Privatwagen angeschrieben ist, tritt in bezug auf die Anwendung dieses Artikels von Rechts wegen an die Stelle des Einstellers.
Die Eisenbahn haftet bei Verlust oder Beschädigung des Privatwagens oder seiner Bestandteile in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung, sofern sie nicht beweist, daß der Schaden nicht durch ihr Verschulden herbeigeführt worden ist.
Bei Verlust des Privatwagens ist die Entschädigung auf den Wert des Wagens begrenzt, der gemäß den im Einstellungsvertrag enthaltenen Grundlagen berechnet wird.
Bei Beschädigung wird die Entschädigung gemäß den im Einstellungsvertrag enthaltenen Bestimmungen berechnet.
Bei Verlust oder Beschädigung von losen Wagenbestandteilen haftet die Eisenbahn nur, wenn die Bestandteile an beiden Wagenlängsseiten angeschrieben sind. Die Eisenbahn haftet nicht bei Verlust oder Beschädigung von losen Geräten.
Sofern der Berechtigte nicht beweist, daß der Schaden auf einem Verschulden der Eisenbahn beruht, haftet die Eisenbahn
Bezüglich der Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung des Privatwagens oder seiner Bestandteile tritt der Einsteller von Rechts wegen an die Stelle des Absenders oder des Empfängers. Reklamationen können nur bei der einstellenden Eisenbahn eingereicht werden, und die Ansprüche können nur gegen diese Eisenbahn geltend gemacht werden, die von Rechts wegen an die Stelle der haftenden Eisenbahn tritt.
Die Ansprüche der Eisenbahn gegen den Einsteller wegen Schäden, die während der Beförderung durch den Wagen verursacht worden sind, richten sich nach dem Einstellungsvertrag. Nur die einstellende Eisenbahn kann die Rechte anderer Eisenbahnen dem Einsteller gegenüber geltend machen.
Ansprüche gemäß den §§ 1 bis 6 verjähren in drei Jahren.
Diese Verjährung beginnt
Der Berechtigte kann den Privatwagen ohne weiteren Nachweis als verloren betrachten, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Lieferfrist dem Empfänger abgeliefert oder zu seiner Verfügung bereitgestellt worden ist.
Diese Frist verlängert sich um die Dauer der Stillegung des Wagens, die durch einen der Eisenbahn nicht zur Last fallenden Umstand oder durch Beschädigung entstanden ist.
Wird der als verloren betrachtete Privatwagen nach Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden, so kann der Einsteller binnen sechs Monaten nach Empfang der Nachricht durch die einstellende Eisenbahn verlangen, daß ihm der Wagen gegen Rückzahlung der Entschädigung kostenlos auf dem Heimatbahnhof zur Verfügung gestellt wird.
Haftet die Eisenbahn für die Überschreitung der Lieferfrist eines leeren oder beladenen Privatwagens, so hat sie, von der allfälligen Entschädigung für Lieferfristüberschreitung für das auf dem Wagen verladene Gut abgesehen, dem Berechtigten eine feste Entschädigung für jeden auch nur angefangenen Tag Verspätung zu zahlen.
Diese Entschädigung beträgt:
Ist die Überschreitung der Lieferfrist auf Vorsatz, oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen, so wird die feste Entschädigung auf 9 Rechnungseinheiten je Tag für die in § 1 Buchstabe a) und auf 6,50 Rechnungseinheiten je Tag für die in § 1 Buchstabe b) genannten Wagen erhöht.
Der Absender eines leeren Privatwagens kann eine besondere Gewährleistung der Lieferfrist verlangen. Es wird dafür eine Gebühr von 1 Rechnungseinheiten für je auch nur angefangene 100 km, jedoch mindestens 10 Rechnungseinheiten erhoben. Erfolgt die Zahlung der Kosten gemäß Artikel 15 § 2 Buchstabe a) Ziffer 4 der Einheitlichen Rechtsvorschriften, so ist diese Gebühr in jedem Fall ganz vom Absender zu zahlen.
Bei Überschreitung der Lieferfrist hat die Eisenbahn eine feste Entschädigung von 9 Rechnungseinheiten je Tag für die in § 1 Buchstabe b) genannten Wagen, jedoch mindestens 20 Rechnungseinheiten zu zahlen.
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Letzte Änderung am 31. Dezember 2004 von Matthias Dörfler |