Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Z 20/2215.12/2 vom 8. Juni 1999
[Bekannt gegeben VkBl. S. 418]

Organisationserlass zur Wahrnehmung der Aufgaben nach der Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (EIV) durch das Eisenbahn-Bundesamt


Änderungen seit Bekanntgabe:


§ 1
Rechtliche Grundlage

(1) Mit der Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (EIV) vom 20. Mai 1999 ist die Richtlinie 96/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 23. Juli 1996, mit der auf dem europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetz ein europäischer Hochgeschwindigkeitsverkehr ohne Grenzaufenthalte ermöglicht, ein europäischer Binnenmarkt für industrielle Anbieter im Bereich des Eisenbahnhochgeschwindigkeitsverkehrs geschaffen und die Wettbewerbsfähigkeit der Eisenbahnen gestärkt werden soll, in nationales Recht umgesetzt worden.

(2) Nach § 2 Nr. 1 bis 4 EIV obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt Genehmigungs- und Überwachungsaufgaben und nach § 3 Abs. 2 bis 10 EIV die Aufgaben der Anerkennungsstelle.

(3) Das Eisenbahn-Bundesamt verfügt zur Zeit als einzige Institution über alle erforderlichen Kenntnisse des Rad-Schiene-Systems. Daher werden die Aufgaben der Benannten Stelle nach § 3 Abs. 1 EIV dem Eisenbahn-Bundesamt - bis zur Schaffung einer gesetzlichen Regelung - durch diesen Organisationserlass übertragen.

§ 2
Genehmigung und Überwachung

(1) Dem Eisenbahn-Bundesamt obliegen nach § 2 Nr.1 bis 4 EIV folgende Aufgaben:

(2) Die vorgenannten Aufgaben werden im Eisenbahn-Bundesamt in der Abteilung 2 von den Referaten 21 und 22 und in der Abteilung 3 vom Referat 31 wahrgenommen.

§ 3
Anerkennungsstelle Interoperabilität

(1) Nach § 2 Nr. 5 EIV obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt die Anerkennung, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung sowie die Überwachung Benannter Stellen. Nach § 3 Abs. 5 EIV ist zur Entscheidung über die Anerkennung jeweils vorher die Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einzuholen.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Anerkennungsstelle wird in der Abteilung 1 des Eisenbahn-Bundesamtes das Referat 10 mit der Bezeichnung Anerkennungsstelle Interoperabilität eingerichtet.

§ 4
Benannte Stelle Interoperabilität

(1) Der Benannten Stelle obliegen folgende Aufgaben:

(2) Zur Wahrnehmung derAufgaben der Benannten Stelle wird in der Zentrale des Eisenbahn-Bundesamtes in Bonn eine eigenständige und fachlich unabhängige Organisationseinheit mit der Bezeichnung Benannte Stelle Interoperabilität eingerichtet. Sie untersteht dienstaufsichtlich dem Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes und fachaufsichtlich dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Weisungen hinsichtlich der Durchführung von Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertungen für Interoperabilitätskomponenten und hinsichtlich der Durchführung von EG-Prüfverfahren für Teilsysteme dürfen der unabhängigen Benannten Stelle Interoperabilität vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen jedoch nicht erteilt werden.
Die Planstellen-/Stellenausstattung der Benannten Stelle Interoperabilität erfolgt entsprechend der Aufgabenentwicklung in Absprache mit dem Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes. Für alle Beschäftigten gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften sowie der Bundes-Angestelltentarif.
Das Eisenbahn-Bundesamt stattet die Benannte Stelle Interoperabilität mit den erforderlichen Sachmitteln aus. Der Aufwand für Personal- und Sachmittel ist durch Gebühren voll abzudecken. Die Berechnung des Aufwandes des Eisenbahn-Bundesamtes für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Ressourcen erfolgt über die Kosten- und Leistungsrechnung des Eisenbahn-Bundesamtes.

(3) Der Leiter der Benannten Stelle Interoperabilität wird vom Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes nach vorhergehender Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestellt.

(4) Der Leiter der Benannten Stelle Interoperabilität ist für die organisatorische Gestaltung und die ordnungsgemäße sowie wirtschaftliche Geschäftsführung der Benannten Stelle Interoperabilität verantwortlich. Fragen der Organisation von grundsätzlicher Bedeutung sind mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen abzustimmen.
Die Abwicklung des Geschäftsverkehrs innerhalb der Benannten Stelle Interoperabilität wird in einer vom Leiter zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.

(5) Die Benannte Stelle Interoperabilität bedient sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anderer sachverständiger Personen und Institutionen.

(6) Die Arbeit der Benannten Stelle Interoperabilität wird unterstützt von einem Beirat, dem als ständige Mitglieder Vertreter des Eisenbahn-Bundesamtes, des TÜV EURO RAIL, des DIN VSB ZERT, des Verbandes der Deutschen Bahnindustrie und der Deutsche Bahn AG angehören. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist über die Sitzungen zu unterrichten und kann einen Vertreter zu den Sitzungen entsenden. Der Beirat spricht gegenüber dem Leiter der Benannten Stelle Interoperabilität Empfehlungen aus.

§ 5
Aufbauorganisation

Die geänderte Aufbauorganisation der Zentrale des Eisenbahn-Bundesamtes ist im beiliegenden Organigramm dargestellt.

[Auf die Darstellung der Beilage wird hier wie in der Bekanntmachung verzichtet.]

§ 6
Inkrafttreten

Dieser Organisationserlass tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.

--Zierlinie--

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