Änderungen seit Inkrafttreten:
Hinweise:
Obsolete, ungeänderte Begriffe sind durch Kursivschrift kenntlich gemacht.
Es beziehen sich Verweisungen wegen der geänderten fortlaufenden Nummerierung des Landesseilbahngesetzes in der Neubekanntmachung vom 12. Januar 2004 nunmehr auf andere Paragraphen.
§ 1 - Allgemeines
§ 2 - Anerkennung
§ 3 - Pflichten des Sachverständigen
§ 4 - Aufzeichnungen, Unbedenklichkeitsbescheinigung
§ 5 - Meldungen an die Aufsichtsbehörde
§ 6 - Anerkannte technische Überwachungsorganisationen
§ 7 - Jahresabrechnung
§ 8 - Entziehung der Anerkennung
§ 9 - Aufsichtsbehörden
§ 10 - Überwachung
Auf Grund von § 28 Abs. 4 und § 33 Nr. 1 des Gesetzes über Eisenbahnen und Bergbahnen in Baden-Württemberg (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG) in der Fassung vom 4. April 1984 (GBl. S. 302) wird verordnet:
(1) Die Untersuchung von Schleppaufzügen nach § 15 [richtigerweise: § 18] LSeilbG wird von den nach dieser Verordnung anerkannten Sachverständigen durchgeführt.
(2) Bei den Untersuchungen sind die auf Grund von § 20 [richtigerweise: § 26] LSeilbG erlassenen Rechtsverordnungen und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu beachten.
Von der Aufsichtsbehörde kann als Sachverständiger amtlich anerkannt werden, wer
(1) Der Sachverständige hat Untersuchungen persönlich, unparteiisch und unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik nach bestem Wissen und Gewissen vorzunehmen.
(2) Der Sachverständige hat sich fortzubilden.
(3) Der Sachverständige darf Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihm bei der Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.
(4) Der Sachverständige hat die Untersuchung abzulehnen, wenn berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit entstehen können.
(1) Der Sachverständige hat über alle durchgeführten Untersuchungen Aufzeichnungen zu führen. Diese sind zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 15 Abs. 3 [richtigerweise: § 18 Abs. 2] LSeilbG wird von dem Sachverständigen unterschrieben und mit dem Stempel der technischen Überwachungsorganisation, der er angehört, versehen.
Der Sachverständige schickt der Aufsichtsbehörde eine Mehrfertigung jeder Unbedenklichkeitsbescheinigung. Stellt er bei seiner Untersuchung fest, daß die Sicherheit des Baus oder des Betriebs des Schleppaufzugs nicht gewährleistet ist, hat er die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Art und Umfang der Mängel zu unterrichten.
(1) Anerkannte technische Überwachungsorganisationen sind:
(2) Weitere Organisationen können durch die Aufsichtsbehörde anerkannt werden, soweit es zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Untersuchung der Schleppaufzüge erforderlich ist und wenn die § 6 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Organisation der technischen Überwachung vom 6. Juli 1965 (GBl. S. 177) entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Rechtsanspruch auf die Anerkennung besteht nicht.
Über die Aufwendungen für die Durchführung der Prüfungen und die erhobenen Entgelte ist Buch zu führen. Eine Jahresabrechnung ist aufzustellen. Diese ist der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Die Aufsichtsbehörde kann die Anerkennung nach § 6 entziehen, wenn eine technische Überwachungsorganisation Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht erfüllt oder wenn ein bei ihr angestellter Sachverständiger fortgesetzt gegen Pflichten aus dieser Verordnung verstößt.
Aufsichtsbehörde im Sinne des § 2 ist das Regierungspräsidium Freiburg. Das Ministerium für Umwelt und Verkehr ist Aufsichtsbehörde im Sinne des 2. Abschnittes. Im übrigen ist Aufsichtsbehörde die nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 [richtigerweise: § 25 Abs. 2] LSeilbG zuständige Stelle.
(1) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß ihr der Sachverständige
(2) Sofern bekannt wird, daß der Sachverständige seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommt, ist er auf seine Verpflichtungen hinzuweisen. Der Hinweis kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden.
Diese Verordnung tritt am 1. September 1985 in Kraft.
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Letzte Änderung am 17. April 2006 von Matthias Dörfler |