Änderungen seit Inkrafttreten:
§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Beförderungsentgelte
§ 3 - Sondervereinbarungen
§ 4 - Beförderungsbedingungen
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten
§ 6 - Inkrafttreten
Aufgrund § 51 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) zuletzt geändert durch 6. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. August 1998 (BGBl. I. S. 2521, 2544) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO) vom 15. Januar 1996 (GBl. S. 75), geändert durch Artikel 92 der 5. Anpassungsverordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278, 289) wird verordnet:
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für Taxen (§ 47 Abs. 1 PBefG) gelten für Fahrten im Stadtkreis Karlsruhe (Pflichtfahrgebiet).
(2) Für andere Fahrten mit Taxen kann das Beförderungsentgelt frei vereinbart werden. Das Entgelt nach dieser Verordnung und die Beförderungsbedingungen gelten in diesen Fällen bis zur Stadtgrenze und von der Stadtgrenze an.
Bis zur Einführung des Euro-Bargeldes gelten die Angaben in DM; zum 2. Januar 2002 gelten die in Klammern angegebenen Euro-Beträge (€).
(1) Die Beförderungsentgelte für Personen werden wie folgt festgesetzt:
a) | Anfahrt zum Bestellungsort | kostenfrei | |
Nichtbenutzung einer bestellten Taxe | DM 8,00 | (€ 4,10) | |
b) | Fahrpreis | ||
Grundbetrag einschließlich der 1. Fortschalteinheit | DM 4,00 | (€ 2,10) | |
Betrag für 45,45 m Wegstrecke bis 2000 m | DM 0,20 | DM 4,40/km | |
(Betrag für 43,48 m Wegstrecke bis 2000 m | € 0,10 | € 2,30/km) | |
Betrag ab 2000 m Wegstrecke für jede weitere 83,33 m Wegstrecke | DM 0,20 | DM 2,40/km | |
(Betrag ab 2000 m Wegstrecke für jede weitere 76,92 m Wegstrecke | € 0,10 | € 1,30/km) | |
c) | Zuschläge für Wartezeit je 22,50 Sek. | DM 0,20 | DM 32,00/Std. |
(Zuschläge für Wartezeit je 22,09 Sek. | € 0,10 | € 16,30/Std.) | |
d) | Beförderung von Reisegepäck, Kinderwagen, Krankenfahrstühlen, Ski und Tieren | kostenfrei | |
sonstiges Gepäck, größere Kartons, sperrige Güter | DM 2,00 | (€ 1,00) | |
e) | Mindestgebühr für die Beförderung innerhalb der Stadtteile Bergwaldsiedlung, Grünwettersbach, Hohenwettersbach, Palmbach und Stupferich | DM 12,00 | (€ 6,20) |
(2) Für Tiere besteht Beförderungspflicht, wenn die Sicherheit und Ordnung im Fahrzeug nicht gefährdet ist. Blindenhunde dürfen nicht abgelehnt werden.
(3) Ski unterliegen der Beförderungspflicht.
(4) Die Beförderungsentgelte sind Festpreise und beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer; sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Sie gelten zu jeder Tages- und Nachtzeit unabhängig von der Größe der Taxe und der Zahl der Fahrgäste.
(5) Die Berechnung des Fahrpreises und der Wartezeiten erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger. Der Fahrpreisanzeiger darf erst am Bestellungsort eingeschaltet werden. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis aufgrund der schätzungsweise zu ermittelnden Fahrstrecke oder nach dem Kilometerzähler nach Abs. 1 zu errechnen.
(1) Beförderungen, die im Auftrag und auf Rechnung von Kostenträgern innerhalb des Geltungsbereiches nach § 1 Abs. 1 durchgeführt werden, sind unter Sondervereinbarungen in Abweichung von § 2 dieser Verordnung unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
(2) Die Sondervereinbarung wird mit der Mitteilung der Genehmigung wirksam. Sie wird mit Ablauf des Zeitraums, für den sie genehmigt ist, unwirksam.
(1) Der Fahrgast ist, soweit er nichts anderes wünscht, auf dem kürzesten Weg zum Fahrziel zu fahren.
(2) Dem Fahrgast ist auf Verlagen über das gezahlte Beförderungsentgelt eine Quittung auszustellen, die die Angabe der Fahrtstrecke enthalten muss.
(3) Ein Abdruck dieser Verordnung ist in den Taxen mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzuzeigen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Ziffer 3c und 4 Personenbeförderungsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 61 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM (5.000 €) geahndet werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 26. November 1985, zuletzt geändert am 1. September 1993, außer Kraft.
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Letzte Änderung am 29. Februar 2004 von Matthias Dörfler |