Anlage 3
zur Verlautbarung des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg [21-382.3/31] vom 29. November 1993

Vertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Verkehrsminister und den Finanzminister (Land), und der Landeshauptstadt Stuttgart, vertreten durch den Oberbürgermeister (Landeshauptstadt)

Vom 29. Juni 1992
[Bekannt gemacht am 28. Dezember 1993; GABl. S. 1295, 1298]

Änderungen:

Hinweis: Dieser Ergänzungsvertrag ist durch Zeitablauf sowie die bundesgesetzliche Bahnstrukturreform und die landesgesetzliche Errichtung des Verbandes Region Stuttgart im Wesentlichen obsolet.


§ 1

Das Land erhöht seine Leistungen an die Landeshauptstadt Stuttgart nach dem Finanzierungsvertrag vom 19. Dezember 1977 für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1995 um jährlich 10,3 Mio DM. Geschäftsgrundlage für diese zusätzlichen Leistungen ist die Einführung des Gemeinschaftstarifs im gesamten Verbundraum bis spätestens 1. Januar 1994.

§ 2

(1) Die Beschränkung der Leistungen in § 1 auf den dort genannten Zeitraum erfolgt, weil beide Vertragspartner davon ausgehen, daß spätestens ab 1. Januar 1996 der ÖPNV regionalisiert ist und dem regionalen Träger des ÖPNV in der Region Stuttgart im Rahmen der Neuordnung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern/Kommunen gemessene Finanzmittel zur Erfüllung seiner Aufgaben gewiesen und/oder dem regionalen Träger eine eigene Finanzierungsquelle - außerhalb der Verbandsumlage - eingeräumt wird.

(2) Wenn die in Absatz 1 genannte Lösung nicht bis 1. Januar 1996 zustande kommt, verpflichtet sich das Land, für die Leistungen nach § 1 eine Anschlußregelung zu treffen und über die Berücksichtigung von Kostensteigerungen bei der Bemessung dieser Leistungen mit der Landeshauptstadt verhandeln.

§ 3

Die Kündigung des Finanzierungsvertrages vom 19. Dezember 1977 und dieses Vertrages durch die Vertragspartner wird bis 31. Dezember 1995, und wenn die regionale Lösung nach § 2 Abs. 1 bis dahin nicht zustande kommt, bis 31. Dezember 1996 ausgeschlossen.

§ 4

Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

--Zierlinie--

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  Letzte Änderung am 29. Februar 2004 von Matthias Dörfler