1 | Zuwendungszweck |
Das Land gewährt Zuwendungen für die Beschaffung von Standardlinienomnibussen, soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind und überwiegend für diese Verkehre eingesetzt werden, sowie für die Beschaffung von Schienenfahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs. Obusse sind Standardlinienomnibussen gleichgestellt. Das Ziel einer Verbesserung der Verkehrsbedienung außerhalb der Verdichtungsräume ist besonders zu berücksichtigen. | |
2 | Rechtsgrundlage |
Zuwendungen werden nach Maßgabe des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) in der jeweils geltenden Fassung, nach dem Regionalisierungsgesetz (RegG), nach § 27 Abs. 2 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich (FAG), nach den §§ 43, 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 21. Juni 1977 (GBl. S. 227), geändert durch Gesetz vom 24. Nov. 1997. (GBl. S. 470), der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung vom 13. Juli 2000 (GABl. S. 180), soweit nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gewährt. Die Zuwendungen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. | |
Die Förderung erfolgt aus Mitteln, die | |
3 | Zuwendungsempfänger |
Zuwendungen für Omnibusse werden Nahverkehrsunternehmen mit Sitz in Baden-Württemberg gewährt, die Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes betreiben oder Auftragsunternehmen solcher Verkehrsunternehmen sind. Ausnahmsweise können Zuwendungen auch nicht in Baden-Württemberg ansässigen Unternehmen gewährt werden, wenn der zu fördernde Omnibus überwiegend in Baden-Württemberg eingesetzt wird und das Unternehmen von dritter Seite keine Zuwendungen erhält. | |
Zuwendungen für Schienenfahrzeuge werden Betreibern von Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und des Landeseisenbahngesetzes sowie Straßenbahnunternehmen gewährt. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge überwiegend in Baden-Württemberg eingesetzt werden. Unter der Voraussetzung der Nr. 5.1 Absatz 2 können Zuwendungen auch an Fahrzeugbereitstellungsgesellschaften oder Fahrzeugbeschaffungsgesellschaften gewährt werden. Das Nähere wird in einer Richtlinie geregelt. | |
4 | Zuwendungsvoraussetzungen für die Projektförderung |
4.1 | Gefördert werden kann die Erst- oder Ersatzbeschaffung von neuen Linienomnibussen und neuen Schienenfahrzeugen, soweit die Fahrzeuge einen für den Linienverkehr und den Schienenpersonennahverkehr erforderlichen Standard aufweisen. Die technischen Mindestanforderungen für Busse sind in der Anlage 4 (Technische Richtlinie) festgelegt. |
Förderfähig sind auch Vorführfahrzeuge, die keine höhere Laufleistung als 25.000 km haben und die nur auf den Fahrzeughersteller zugelassen waren. Der Zeitraum zwischen Erstzulassung auf den Fahrzeughersteller und Zulassung auf das antragstellende Unternehmen darf bei diesen Fahrzeugen 6 Monate nicht überschreiten. | |
Die Bewilligungsstelle führt eine Liste, in der die grundsätzlich förderfähigen Busmodelle aufgeführt sind. In diese Liste werden nur solche Modelle aufgenommen, deren Förderfähigkeit gemäß der Technischen Richtlinie zuvor von der Bewilligungsstelle festgestellt worden ist. | |
Reiseomnibusse werden nicht gefördert. | |
4.2 | Um Erstbeschaffungen handelt es sich nur dann, wenn
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Das Vorliegen eines dieser Kriterien hat der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsstelle schlüssig nachzuweisen. | |
4.3 | Voraussetzung für die Förderung von Omnibussen bei Ersatzbeschaffungen ist, dass das zu ersetzende Fahrzeug mindestens acht Jahre auf das antragstellende Verkehrsunternehmen zugelassen und eine Laufleistung von mindestens 400.000 km überwiegend im Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes bei dem antragstellenden Unternehmen erbracht wurde. Bei Kleinbussen (bis zu 8 m Länge) und bei Gelenkbussen (»18-Meter-Bus«) sowie bei Doppelstockbussen reicht die Erfüllung der achtjährigen Zulassungszeit und der überwiegende Einsatz im Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes aus. Das zu ersetzende Fahrzeug muss während der gesamten anrechenbaren Zeit von der Kraftfahrzeugsteuer befreit gewesen sein. |
4.4 | Die Förderung von Omnibussen erfolgt mit der Zweckbestimmung, dass das Fahrzeug auf die Dauer von mindestens acht Jahren überwiegend im Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt wird und eine Laufleistung von mehr als 400.000 km überwiegend in dieser Verkehrsart erbringt. Nach Ablauf des achten auf die Förderung folgenden Jahres ist jeweils bis zum 1. März, bei vorheriger Veräußerung unverzüglich nach Veräußerung, ein Nachweis über die zweckgemäße Verwendung des Busses vorzulegen. |
4.5 | Die Förderung von Schienenfahrzeugen erfolgt mit der Zweckbestimmung, dass die Fahrzeuge mindestens 20 Jahre im öffentlichen Personennahverkehr in Baden-Württemberg eingesetzt werden. |
4.6 | Wird das geförderte Fahrzeug vor Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen veräußert oder anderweitig der Zweckbestimmung entzogen, so ist die Zuwendung anteilig zu erstatten. |
4.7 | In Abweichung von Nr. 4.3 kann eine Ersatzbeschaffung bei Omnibussen zugelassen werden, wenn das zu ersetzende Fahrzeug eine Laufleistung von mindestens 400.000 km überwiegend im Linienverkehr nach § 42 Personenbeförderungsgesetz erbracht hat und mindestens 6 Jahre auf das antragstellende Verkehrsunternehmen zugelassen war. Das zu ersetzende Fahrzeug muss während der gesamten anrechenbaren Zeit von der Kraftfahrzeugsteuer befreit gewesen sein. Wird von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, wird der Zuschuss für jedes nicht vollendete Halbjahr, das bis zum Ablauf des 8. Jahres fehlt, um nachstehende Halbjahresbeträge gekürzt:
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Die Höhe der Kürzungsbeträge wird vom Ministerium für Umwelt und Verkehr jedes Jahr im Rahmen der Feststellung des Busprogramms festgelegt. Maßgebend für die Ermittlung des Zeitraums nach Satz 2 ist der Zeitpunkt der Zulassung des Ersatzfahrzeugs. | |
5 | Form und Höhe der Zuwendungen |
5.1 | Die Zuwendungen werden im Wege der Anteilsfinanzierung als direkte Zuschüsse (Zuschussförderung) oder als Kombination von (direktem) Zuschuss und Zuschuss zur Zinsverbilligung von Kapitalmarktdarlehen (kombinierte Förderung) gewährt. Die Höhe der Zuwendungen beträgt bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten. Zuwendungsfähig sind die Beschaffungskosten. |
Bei Bussen sind Zusatzausstattungen, die nicht dem Linienverkehr dienen, nicht zuwendungsfähig. Das Ministerium für Umwelt und Verkehr setzt bei Omnibussen jährlich nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel und der Bedarfsanmeldungen die Höhe der Gesamtförderhöchstbeträge nach Nr. 5.2 je Fahrzeug und Fahrzeugart fest. | |
Bei Schienenfahrzeugen, die für Verkehrsleistungen eingesetzt werden, die vom Land bezuschusst werden, kann die Förderung bis zu 100 vom Hundert betragen, sofern dies bei einer Gesamtbetrachtung der investiven und konsumtiven Zuschüsse für die Dauer des zugrunde liegenden Verkehrsvertrags zu wirtschaftlichen und verkehrlichen Vorteilen gegenüber einer Förderung mit geringeren Quoten führt. | |
In Einzelfällen ist auch eine Förderung von anderen Beschaffungsmodellen möglich. Die näheren Förderkonditionen werden durch eine Richtlinie in Abstimmung mit dem Finanzministerium und dem Rechnungshof geregelt. | |
5.2 | Die Zuwendungen je Omnibus betragen jedoch höchstens (Gesamtförderhöchstbeträge) für
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5.3 | Bei Inanspruchnahme der Zuschussförderung (Nr. 5.1) ermäßigen sich die Gesamtförderhöchstbeträge nach Nr. 5.2 wie folgt:
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Die Höhe der Kürzungsbeträge wird vom Ministerium für Umwelt und Verkehr jedes Jahr im Rahmen der Feststellung des Busprogramms festgelegt. | |
5.4 | Für Omnibusse in Niederflurtechnik wird neben der Grundförderung nach Nr. 5.1 in Verbindung mit Nr. 5.2 eine Zusatzförderung gewährt. Die Zusatzförderung beträgt bei Bussen bis 12 m Länge 5.000 Euro, bei Bussen mit mehr als 12 Meter Länge 7.500 Euro. Bei Doppelstockbussen wird die Zusatzförderung nur in den Fällen gewährt, in denen das Fahrzeug über eine durchgehende niederflurige Bauweise verfügt. |
5.5 | Für Busse mit Erdgasantrieb wird neben der Grundförderung nach Nr. 5.1 in Verbindung mit Nr. 5.2 eine Zusatzförderung gewährt. Die Zusatzförderung beträgt bei Bussen bis 12 m Länge 10.000 Euro, bei Bussen mit mehr als 12 Meter Länge 15.000 Euro. Diese Zusatzförderung wird nur dann gewährt, wenn das Verkehrsunternehmen vor dem 1. Januar 1998 mit der Umstellung seines Fuhrparks auf Erdgasantrieb begonnen hat. |
5.6 | Für weitere technische Ausstattungen (z.B. CRT-/SCRT-System) kann das Ministerium für Umwelt und Verkehr Zusatzförderungen bis maximal 10.000 Euro je Fahrzeug festlegen. |
5.7 | Nahverkehrsunternehmen, bei denen der Straßenbahnverkehr Grundlage der Nahverkehrsbedienung ist, erhalten Zuwendungen nur bis zu 60 v. H. der Gesamtförderhöchstbeträge nach Nr. 5.2. Eventuelle Zusatzförderungen werden an diese Unternehmen in voller Höhe gewährt. |
5.8 | Bei Kombibussen mit einer Fußbodenhöhe von mehr als 860 mm (gemessen ab Fahrbahn) findet ein Abzug in Höhe eines Sechstels des Gesamtförderhöchstbetrags der jeweiligen Buskategorie statt. Bei Doppeldeckerbussen findet ebenfalls ein Abzug in Höhe eines Sechstels des Gesamtförderhöchstbetrags statt, wenn das Fahrzeug mit einem Kofferraum ausgestattet ist. Bei anderen Buskategorien wird der Gesamtförderhöchstbetrag in dem Verhältnis gekürzt wie durch Einbauten (z.B. Wechsel-/WC-Anlagen, Garderoben, Küchen, Kofferräume im Innenraum usw.) Sitzplätze entfallen. |
5.9 | Sofern der Zuwendungsempfänger geförderte Fahrzeuge insgesamt oder teilweise, gleichzeitig oder nachträglich in ein steueroptimiertes Leasinggeschäft (cross border lease bzw. Fonds-Leasing) einbringt, verringert sich die Zuwendung um den Betrag, der 25 % des dem Zuwendungsempfänger aus dem Geschäft zufließenden Barwertvorteils entspricht (Rückerstattungsbetrag). Barwertvorteil ist der auf die Dauer des Leasinggeschäfts abgezinste Einmalbetrag vor Steuern, der dem Zuwendungsempfänger im Zusammenhang mit dem Abschluss des Leasinggeschäfts zufließt. |
Der zufließende Barwertvorteil ist der Bewilligungsstelle anzuzeigen und dessen Höhe durch geeignete Unterlagen zu belegen. Die Bewilligungsstelle hat das Recht, ergänzende Unterlagen und Informationen zu fordern. Der Rückerstattungsbetrag wird dann in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. Eine Beendigung des Leasinggeschäfts vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit und eine eventuelle Rückzahlungsverpflichtung des Leasingnehmers hat in Bezug auf den Barwertvorteil keine Auswirkungen auf die Erstattungspflicht nach dem vorstehenden Absatz. Gleiches gilt, wenn die Dauer des Leasinggeschäfts nicht mit der Dauer der Zweckbindungsfrist kongruent ist. | |
6 | Bewilligungsstelle |
Bewilligungsstelle für die Omnibus- und Schienenfahrzeugförderung ist die Landeskreditbank Baden-Württemberg. | |
7 | Programmaufstellung |
7.1 | Für die Fahrzeugförderung ist ein Programm, getrennt nach Omnibussen und Schienenfahrzeugen, aufzustellen. Es wird vom Ministerium für Umwelt und Verkehr jährlich unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel aufgestellt und fortgeschrieben. Die Aufnahme ins jeweilige Förderprogramm begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. |
7.2 | Die Anmeldungen für das Programm sind von den Verkehrsunternehmen bis zum 31. Mai des dem vorgesehenen Förderungsbeginn vorausgehenden Jahres, bei der Schienenfahrzeugförderung dem Ministerium für Umwelt und Verkehr, bei der Omnibusförderung der Landeskreditbank gemäß dem Muster der Anlage 1 vorzulegen. |
7.3 | Die Landeskreditbank legt die Aufstellung der Anmeldungen für das Programm für die Omnibusförderung dem Ministerium für Umwelt und Verkehr bis zum 1. August eines Jahres vor. |
7.4 | Nach der Aufnahme in das Programm erfolgt gegenüber den Verkehrsunternehmen eine Bestätigung. |
8 | Antrag auf Förderung |
8.1 | Zuwendungen werden auf Antrag nach dem Muster der Anlage 2 (Omnibusförderung) bzw. Anlage 3 (Schienenfahrzeugförderung) gewährt. Förderanträge für Schienenfahrzeuge sind beim Ministerium für Umwelt und Verkehr einzureichen. Förderanträge für Busse sind spätestens bis zum 31. Mai des laufenden Jahres der Landeskreditbank Baden-Württemberg vorzulegen. |
8.2 | Die Landeskreditbank legt dem Ministerium für Umwelt und Verkehr bis zum 31. März eines Jahres, gesondert nach Omnibus- und Schienenfahrzeugförderung, eine Aufstellung über die im Vorjahr erfolgte Fahrzeugförderung vor. In diesen Aufstellungen ist auch die Verwendung der zugewiesenen Finanzhilfen, getrennt nach Investitionszuschüssen und Zuschüssen zur Zinsverbilligung, darzustellen. |
8.3 | Die Landeskreditbank Baden-Württemberg ist berechtigt, für die Durchführung der Förderung eine Vergütung zu erheben. |
9 | Auszahlung |
Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt durch die Landeskreditbank, abweichend von Nr. 1.4 ANBest-P- / ANBest-K-, anteilig auf Nachweis fälliger Zahlungsverpflichtungen. | |
10 | Nachweis der Verwendung |
Die Zuwendungsempfänger haben der Bewilligungsstelle einen Nachweis über die zweckgemäße Verwendung der Finanzhilfen vorzulegen. | |
Bei der Busförderung ist der Verwendungsnachweis abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-P bzw. Nummer 7.1 der ANBest-K bis spätestens 2 Monate nach Auszahlung der Finanzhilfen vorzulegen. | |
Der Verwendungsnachweis für Schienenfahrzeuge ist abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-P innerhalb von 6 Monaten nach der Auslieferung des letzten Schienenfahrzeugs, das zur Fördermaßnahme gehört, vorzulegen. Gegebenenfalls ist ein Zwischennachweis (Nr. 6.1 S. 2 ANBest-P) entsprechend Nr. 6.6 ANBest-P zu führen. | |
11 | Inkrafttreten, Übergangsregelungen |
11.1 | Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft. Nr. 5.1 Absatz 2 tritt rückwirkend zum 1. Juli 2001 in Kraft. |
11.2 | Die Verwaltungsvorschrift des Verkehrsministeriums zur Gewährung von Zuwendungen für die Beschaffung von Fahrzeugen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (VwV-Fahrzeuge) vom 21. Oktober 1993 (GABl. S. 1125) wird aufgehoben. |
[Der Vordruck ist nicht aufgenommen]
[Der Vordruck ist nicht aufgenommen]
[Der Vordruck ist nicht aufgenommen]
Förderfähig sind Linienbusse, die § 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefG entsprechen, d.h. Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind.
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Letzte Änderung am 23. Juli 2006 von Matthias Dörfler |