Verordnung über die Kostenerstattung an die Eisenbahn-Unfallkasse für die auftragsweise Wahrnehmung der Aufgaben für die Prävention für die Beamten
(Eisenbahn-Unfallkasse Kostenerstattungsverordnung - EUKKostErstV)

Vom 15. Juni 2000
[Verkündet am 29. Juni 2000; BGBI. I S. 912]

Änderungen seit Inkrafttreten:


Auf Grund des § 13 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) eingefügt worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

§ 1 Kostenerstattung für übertragene Aufgaben

(1) Das Bundeseisenbahnvermögen und diejenigen Mitgliedsunternehmen, denen Beamte nach Maßgabe der §§ 12 und 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) zugewiesen sind, erstatten der Eisenbahn-Unfallkasse die Personal- und Sachkosten und sonstigen Ausgaben, die ihr durch die Wahrnehmung der Aufgabe der Prävention für Beamte entstehen.

(2) Die Eisenbahn-Unfallkasse setzt durch Bescheid an die Mitgliedsunternehmen, für die diese Aufgabe durchgeführt wurde, die Kosten entsprechend der Anzahl der von ihnen im Jahresdurchschnitt beschäftigten Beamten für das abgelaufene Geschäftsjahr nachträglich fest.

(3) Hierzu sind die in der nach § 77 Viertes Buch Sozialgesetzbuch aufgestellten Jahresrechnung nachgewiesenen Kosten der Prävention im Verhältnis der von den Mitgliedsunternehmen im Jahresdurchschnitt beschäftigten Versicherten zu den im Jahresdurchschnitt beschäftigten Beamten aufzuteilen.

§ 2 Meldung der Beschäftigtenzahlen

(1) Die Mitgliedsunternehmen melden innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres die Anzahl der durchschnittlich im abgelaufenen Geschäftsjahr beschäftigten Versicherten und der beschäftigten Beamten.

(2) Mitarbeiter von Mitgliedsunternehmen, deren Beamtenverhältnis auf Grund einer Beurlaubung ruht, zählen zu den beschäftigten Versicherten.

§ 3 Säumniszuschläge

Für Kostenforderungen der Eisenbahn-Unfallkasse, die nicht bis zu dem in § 23 Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Fälligkeitstermin entrichtet worden sind, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages, zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

--Zierlinie--

Top Zum Anfang dieser Seite   Zur Teil-Übersicht grundlegender Rechtsvorschriften Teil-Übersicht Gesetze
Teil-Übersicht Gesetze Zur Teil-Übersicht organisatorischer Rechtsvorschriften   Zur rubrikweisen Übersicht der Rechtsvorschriften Gesetze nach Sachbereichen
Abkürzungen Zum Abkürzungsverzeichnis   Zur Suchfunktion Suchfunktion
Hauptseite Zur Hauptseite   Zu den Neuerungen Neuerungen
Allerlei Zum Allerlei
(externer Server)
  Zu den Foto-Ausflügen
(externer Server)
Fotoseiten
Altbadisches Zum altbadischen Bahnenrecht
(externer Server)
  Letzte Änderung am 1. November 2006 von Matthias Dörfler