Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Vom 17. März 2006; Az.: Z 20/2215.12/2 EW 15/23.63.35-09
[Bekanntgegeben am 13. Mai 2006; VkBl. 2006, S. 462]

Änderungen seit Inkrafttreten:


Nicht amtliche Inhaltsübersicht

§ 1 - Rechtliche Grundlage
§ 2 - Genehmigung und Aufsicht
§ 3 - Anerkennungsstelle Interoperabilität
§ 4 - Eisenbahn-Cert - Benannte Stelle Interoperabilität
§ 5 - Zusammenarbeit von EBC mit assoziierten Partnern und anderen Sachverständigen und Institutionen
§ 6 - Beirat
§ 7 - Inkrafttreten


Organisationserlass zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Eisenbahn-Interoperabilitätsrichtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG durch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) und Eisenbahn-Cert, Benannte Stelle Interoperabilität beim Eisenbahn-Bundesamt (EBC)

§ 1
Rechtliche Grundlage

(1) Am 23. Juli 1996 hat der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitssystems erlassen, die mit der Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitssystems (Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung - EIV) vom 20. Mai 1999 in nationales Recht umgesetzt wurde.

(2) Die Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems wurde mit dem Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Regelung der Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems vom 27. Dezember 2004 und der Verordnung über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (KonVEIV) vom 9. Juni 2005 in nationales Recht umgesetzt.

(3) Die Aufgaben von EBA und EBC sind durch das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) sowie die Rechtsverordnungen EIV und KonVEIV bestimmt. Bei den Aufgaben des EBA handelt es sich unter anderem um Genehmigungs- und Aufsichtsaufgaben sowie um Aufgaben als Anerkennungsstelle (§ 2 Abs. 5 EIV); die Aufgaben von EBC umfassen die Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten sowie die Durchführung von EG-Prüfungen für Infrastruktur, Fahrzeuge und andere Teilsysteme jeweils anhand Technischer Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI).

§ 2
Genehmigung und Aufsicht

(1) Dem EBA obliegen insbesondere die im AEG, in der EIV und in der KonVEIV geregelten Genehmigungs- und Aufsichtsaufgaben.

(2) Darüber hinaus bereitet das EBA bei Feststellungen nach den Artikeln 11, 12 Abs. 1, 17, 19 Abs. 2 oder 20 Abs. 4 der Richtlinien 96/48/EG oder 2001/16/EG und für die Erteilung von Ausnahmen nach § 2 Nr. 4 EIV und § 5 KonVEIV die entsprechenden Mitteilungen an die Europäische Kommission vor.

§ 3
Anerkennungsstelle Interoperabilität

(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Anerkennungsstelle nach § 2 Nr. 5 EIV ist im EBA das Referat 10 mit der Bezeichnung Anerkennungsstelle Interoperabilität eingerichtet. Ihm obliegen die Anerkennung, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung benannter Stellen gemäß der EIV sowie die Aufsicht darüber. Nach § 3 Abs. 5 EIV ist zur Entscheidung über die Anerkennung jeweils vorher die Zustimmung des BMVBS einzuholen.

(2) Die Anerkennungsstelle Interoperabilität hat auch die Erfüllung der Kriterien im Anhang VII der Richtlinie 2001/16/EG durch die benannte Stelle festzustellen, zu überwachen und dies aktenkundig zu dokumentieren. Dabei ist das Verfahren gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2001/16/EG bzw. § 3 EIV analog anzuwenden.

(3) Die Anerkennungsstelle nimmt darüber hinaus die Koordination sämtlicher internationaler Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und der Europäischen Eisenbahnagentur im Zuständigkeitsbereich des EBA wahr.

§ 4
Eisenbahn-Cert - Benannte Stelle Interoperabilität

(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Benannten Stelle gemäß § 3 EIV ist beim EBA in Bonn eine eigenständige und fachlich unabhängige Organisationseinheit mit der Bezeichnung Eisenbahn-Cert - Benannte Stelle Interoperabilität, abgekürzt EBC, eingerichtet. Diese nimmt unter Bezug auf § 5 Abs. 1d AEG auch die entsprechenden Aufgaben gemäß § 10 KonVEIV wahr.

(2) EBC untersteht dienstaufsichtlich dem Präsidenten des EBA und fachaufsichtlich dem BMVBS. Weisungen hinsichtlich der Durchführung von Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertungen für Interoperabilitätskomponenten und hinsichtlich der Durchführung von EG-Prüfverfahren für Teilsysteme dürfen der unabhängigen EBC vom BMVBS jedoch nicht erteilt werden.

(3) Der Leiter / Die Leiterin von EBC wird vom Präsidenten des EBA bestellt. Das Auswahlverfahren obliegt dem BMVBS.

(4) Der Leiter / Die Leiterin von EBC ist für die organisatorische Gestaltung und die ordnungsgemäße sowie wirtschaftliche Geschäftsführung von EBC verantwortlich. Fragen der Organisation von grundsätzlicher Bedeutung sind mit dem BMVBS abzustimmen.

(5) Die Abwicklung des Geschäftsverkehrs innerhalb von EBC wird in einer von dem Leiter / der Leiterin zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.

§ 5
Zusammenarbeit von EBC mit assoziierten Partnern und anderen Sachverständigen und Institutionen

(1) EBC erfüllt die Aufgaben in Zusammenarbeit mit assoziierten Partnern (AP) und anderen sachverständigen Personen und Institutionen.

(2) Zwischen EBC und den AP besteht ein besonderes Verhältnis zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. EBC und AP legen dies in einer Regelung über die Zusammenarbeit zwischen EBC und den AP fest.

§ 6
Beirat

(1) Die Arbeit von EBC wird unterstützt durch einen Beirat. Er setzt sich aus Vertretern der am Prozess zur Durchführung der Richtlinien Beteiligten zusammen, um die Belange der interessierten Kreise angemessen zu berücksichtigen. Das BMVBS ist über die Sitzungen zu unterrichten und ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen.

(2) Der Beirat lässt sich regelmäßig über die Arbeit von EBC unterrichten und spricht gegenüber dem Leiter / der Leiterin von EBC Empfehlungen aus.

(3) Der Beirat gibt sich eine Satzung, in der die Aufgaben, die Mitglieder, die Organisation sowie die Beschlussfassung im Beirat zur Satzung und zu Beratungspunkten geregelt sind.

§ 7
Inkrafttreten

Der Organisationserlass tritt in dieser Fassung am 31. März 2006 in Kraft und ersetzt die Fassung vom 1. Juni 1999.

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  Letzte Änderung am 25. Dezember 2006 von Matthias Dörfler