Die Verwaltungsordnung des Bundeseisenbahnvermögens vom 25. August 1994 (VkBl. 1994 S. 670) wird durch nachstehende Fassung vom 6. Januar 2000 ersetzt.
Gemäß § 6 Abs. 6 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384), wird mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nachstehende Verwaltungsordnung des Bundeseisenbahnvermögens aufgestellt.
(1) Das Bundeseisenbahnvermögen wird als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes unter der Leitung eines Präsidenten verwaltet. Der Präsident ist für die Erfüllung der dem Bundeseisenbahnvermögen obliegenden Aufgaben verantwortlich. Ständiger Vertreter des Präsidenten ist der Vizepräsident, der zugleich eine Abteilung der Hauptverwaltung leitet.
(2) Das Bundeseisenbahnvermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen führt die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundeseisenbahnvermögen.
(4) Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens ist oberste Dienstbehörde.
(5) Die Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens sind Bundesbehörden; sie werden von Dienststellenleitern geleitet, die der Dienst- und Fachaufsicht des Präsidenten unterstehen.
(1) Das Bundeseisenbahnvermögen ist zweistufig gegliedert.
Dienststellen sind:
Die Außenstellen sind unselbständige Teile der regionalen Dienststellen.
(2) Die Dienststellen führen die Bezeichnung
Bundeseisenbahnvermögen
Hauptverwaltung
Bundeseisenbahnvermögen
Dienststelle ....(Region) oder
Bundeseisenbahnvermögen
Dienststelle ....(Region)
Außenstelle ....(Ortsname).
(3) Die Hauptverwaltung gliedert sich in Abteilungen und Referate, die regionalen Dienststellen gliedern sich in Sachbereiche und Sachgebiete.
Die Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens bestimmen sich nach dem Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384), dem Gesetz über die Gründung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (DBGrG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386; 1994 I S. 2439) und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen.
Zu den Aufgaben gehören nach der Gründung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft im wesentlichen:
(1) Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens stellt eine Geschäftsanweisung für die Hauptverwaltung auf, in der die Wahrnehmung von Präsidialgeschäften durch den Vizepräsidenten und die Abteilungsleiter bzw. Referatsleiter geregelt und die Aufgaben auf die Abteilungen und Referate verteilt werden. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich zugewiesen sind oder die ihm nach dieser Verwaltungsordnung obliegen, sowie über die Angelegenheiten, deren Behandlung er sich nach der Geschäftsanweisung vorbehalten hat oder deren Behandlung er im Einzelfall selbst übernimmt.
Dem Präsidenten bleiben auch die Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 dieser Verwaltungsordnung vorbehalten.
(2) Der Hauptverwaltung obliegen alle allgemeinen und grundsätzlichen Finanz-, Personal-, Organisations- und Rechtsangelegenheiten, wirtschaftliche Maßnahmen von grundlegender Bedeutung sowie der Erlaß allgemeiner Vorschriften. Den regionalen Dienststellen obliegen alle in ihrem Zuständigkeitsbereich anfallenden Geschäfte, soweit sie nicht der Hauptverwaltung oder dem Präsidenten vorbehalten sind.
(3) Die Leiter der regionalen Dienststellen stellen Geschäftsanweisungen für ihre Dienststelle auf, die der Zustimmung des Präsidenten bedürfen. Sie regeln im einzelnen die Aufgaben der Sachbereiche und Sachgebiete sowie die Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse.
(1) Schreiben des Bundeseisenbahnvermögens werden von den zur Vertretung befugten Mitarbeitern gezeichnet, soweit der Präsident sich nicht im Einzelfall die Zeichnung vorbehält.
(2) Der Geschäftsverkehr mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist über die Hauptverwaltung zu führen. Inwieweit der Geschäftsverkehr mit Stellen außerhalb des Bundeseisenbahnvermögens über die Hauptverwaltung zu führen ist, bestimmen die Geschäftsanweisungen der regionalen Dienststellen.
(3) Bei Maßnahmen von finanzieller Bedeutung ist in entsprechender Anwendung des § 9 BHO der zur Wahrung der finanziellen Interessen bestellte Mitarbeiter in seiner Funktion als "Beauftragter für den Haushalt" zu beteiligen.
Das Bundeseisenbahnvermögen wird gerichtlich und außergerichtlich durch
vertreten.
Vertretungsberechtigt sind innerhalb ihrer Zuständigkeit:
Die Besetzung der Dienstposten
bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
Entsprechendes gilt auch für den Auftrag, die Geschäfte eines der vorstehend genannten Dienstposten wahrzunehmen.
(1) Beamtenrechtliche Entscheidungen, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ergehen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen), sind
(2) Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend für das zu erteilende Einvernehmen des Bundeseisenbahnvermögens zur Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit durch eine Eisenbahn des Bundes oder der Bahn-BKK an die ihr zugewiesenen Beamten.
Die sonstigen Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen als oberste Bundesbehörde nach den allgemeinen Vorschriften des Beamtenrechts und den Anordnungen des Bundespräsidenten bleiben unberührt. Darunter fallen insbesondere die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten des höheren Dienstes.
Diese Verwaltungsordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.
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Letzte Änderung am 6. April 2004 von Matthias Dörfler |