Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Vom 14. Juli 2005; Az.: S 33/S 37/S 02/36.38.02
[Bekanntgemacht am 15. August 2005; VkBl. S. 604]

Anforderungskatalog für Kraftomnibusse (KOM) und Kleinbusse (Pkw), die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden.
Merkblatt für die Schulung von Fahrzeugführern für die Beförderung von Schülern.

Der mit den für die StVZO und BOKraft zuständigen Ministern und Senatoren der Länder erarbeitete Anforderungskatalog für Schulbusse ist erstmals am 21.02.1985 (VkBl. 1985 S. 200) und dann in überarbeiteter Form am 20.10.1986 (VkBl. 1986 S. 610), 30.04.1992 (VkBl. S. 290) und am 3.05.1996 (VkBl. S. 238) erneut veröffentlicht worden. Inzwischen wurden einige der im Katalog aufgeführten Vorschriften geändert und neue Vorschriften aufgenommen. So ist z.B. in Nr. 2.8.1.3 der Einsatz von Kraftomnibussen, die nach § 35a Abs. 4 StVZO mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, als Schulbusse dargestellt. Auch die Übernahme der Richtlinie 2001/85/EG in die StVZO macht eine Überarbeitung des Katalogs notwendig.

Nach wie vor gilt: Der Katalog soll die über die StVZO bzw. die Richtlinie 2001/85/EG und BOKraft hinaus bereits bestehenden Anforderungen vereinheitlichen und ergänzen, damit die in aller Regel für Erwachsene gebauten Fahrzeuge stärker den Belangen der Kinder und, soweit möglich, ihren Verhaltensweisen Rechnung tragen. Außerdem fasst der Katalog die wichtigsten Vorschriften für die in dieser Verkehrsart eingesetzten Kraftomnibusse zusammen. Der Anforderungskatalog sollte mithin Bestandteil der Verträge zwischen Verkehrsunternehmern und den Trägern für die Schülerbeförderung sein, die in den Ländern als verantwortliche Stellen die Beförderungsleistungen vergeben. Die Zuständigkeit der Länder bleibt unberührt; Ergänzungen und Änderungen des Katalogs sind den verantwortlichen Stellen vorbehalten, wobei Abweichungen das Ziel der bundeseinheitlichen Anwendung nicht in Frage stellen sollten.

Der Anforderungskatalog soll auch bei Kraftfahrzeugen, die zur Beförderung von Kindern durch oder für Kindergartenträger (Freistellungs-VO § 1 Nr. 4 Buchstabe i) zu Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen eingesetzt werden, Anwendung finden, wenn die in 2.8.2 bis 2.8.3 enthaltenen Festlegungen unberücksichtigt bleiben (keine Stehplatzbenutzung). Die Mitfahrt von Begleitpersonen in KOM bei der Beförderung von Kindergartenkindern und Erstklässlern ist insbesondere bei längerer Beförderungsdauer zu empfehlen.

Fahrzeugführer von Kraftfahrzeugen, mit denen Schüler befördert werden, tragen eine hohe Verantwortung. Neben der normalen Fahrtätigkeit und der erforderlichen Aufmerksamkeit für das Verkehrsgeschehen werden von Fahrern Geduld und ein ruhiges und besonnenes Verhalten erwartet, das beispielhaft auf die Kinder wirkt.

Das dem Anforderungskatalog als Anlage 2 beigefügte "Merkblatt für die Schulung von Fahrzeugführern" soll helfen, diese verantwortungsvolle Tätigkeit zur Zufriedenheit aller Betroffenen auszuüben. Es erscheint darüber hinaus angezeigt, den Fahrern, auch den Fahrern von Linienbussen, die Schüler befördern, Gelegenheit zu geben, ihren Kenntnisstand über diese Beförderungsart zu vertiefen; das Merkblatt kann hierbei als Unterrichtsleitfaden dienen.

Der überarbeitete Anforderungskatalog und das Merkblatt wurden mit den zuständigen obersten Landesbehörden abgestimmt.

Da der Anforderungskatalog Anforderungen aus der StVZO und für neue KOM auch aus der Richtlinie 2001/85/EG enthält, erfolgt nachstehend eine zusammenfassende Darstellung mit den jeweils zutreffenden Vorschriftenbezügen. Für die Anwendung des Anforderungskatalogs und des Merkblatts gilt Folgendes:

  1. Für Kleinbusse (Pkw) gilt der Anforderungskatalog in der nachstehenden Fassung.
  2. Für KOM, die bis zum 13.02.2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt die Fassung des Anforderungskatalogs, die mit der Veröffentlichung vom 03.05.1996 im VkBl. 1996, S. 238, bekannt gemacht wurde.
  3. Die entsprechenden Anforderungen sind aber auch in der nachstehenden Fassung enthalten und durch die Vorschriften der StVZO gekennzeichnet (rechte Spalte). Einige dieser Vorschriften wurden zwar aufgehoben, gelten nach § 72 Abs. 2 StVZO jedoch für die KOM weiterhin, die bis zum 13.02.2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
  4. Für KOM, die ab dem 13.02.2005 erstmals in den Verkehr kommen, gilt die nachstehende Fassung. Die entsprechenden Anforderungen sind durch die zutreffenden Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG gekennzeichnet (rechte Spalte).
  5. Das Merkblatt (Anlage 2) gilt in der nachstehenden Fassung.

Anforderungskatalog für KOM und Kleinbusse, die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden

1.

Allgemeines

 
1.1

Anwendungsbereich

 
  Dieser Anforderungskatalog gilt für § 30d Abs. 1 KOM - Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz - und sogen. Kleinbusse - M1-Kfz (Pkw), die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmt und mit 6 bis 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz ausgerüstet sind -, die zur Schüler- oder Kindergartenkinderbeförderung - nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g oder i der VO über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des PBefG - Freistellungs-VO oder - nach § 43 Ziffer 2 PBefG (Sonderform des Linienverkehrs) besonders eingesetzt werden. § 30 Abs. 1 StVZO
  Eine derartige Verwendung von Kleinbussen ist der Zulassungsbehörde anzuzeigen (s. 4.4).
 
§ 23 Abs. 6 StVZO
2.

Technische Anforderungen / Ausstattung der Kfz

 
2.1

Gesetzliche Vorschriften

 
  Die Kfz müssen ständig den Bestimmungen der StVZO, der BO-Kraft und / oder den Richtlinien 2001/85/EG (KOM) und 70/1567 EWG (Pkw) entsprechen.
 
 
2.2

Kennzeichnung

 
  KOM und Kleinbusse müssen an Stirn- und Rückseite mit den vorgeschriebenen Schulbus-Schildern gekennzeichnet sein. Die Wirkung der Schilder darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht verdeckt werden. Nach Beendigung der Schulfahrt sind die Schulbus-Schilder zu entfernen oder abzudecken. § 33 Abs. 4 und Anlage 4 BOKraft
  Statt der vorgeschriebenen Schulbusschilder sind auch elektronische Anzeigeeinrichtungen verwendbar. Dabei müssen die Anzeigeeinrichtungen folgende Abmessungen haben: Das Symbol muss mindestens 144 mm hoch und 215 mm breit sein. Die Farbe des Bildhintergrundes muss verkehrsschwarz (RAL 9017) oder in einem vergleichbaren Farbton und das Symbol leuchtgelb (RAL 1026), ausgeführt sein.
 
 
2.3

Zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger

 
  KOM und Kleinbusse sind mindestens an den Rückseiten mit zwei zusätzlichen Fahrtrichtungsanzeigern auszurüsten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen. KOM mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t müssen an den Fahrzeuglängsseiten im vorderen Drittel zusätzlich mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein.
 
§ 54 Abs. 4 StVZO
2.4

Sichtverhältnisse für Fahrzeugführer

 
  Neben der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften der §§ 35b und 56 StVZO muss der Fahrzeugführer aus normaler Sitzposition den sicherheitsrelevanten äußeren und inneren Bereich des KOM beobachten können.  
  Dies gilt als erfüllt, wenn  
2.4.1 eine in 1200 mm Höhe über dem Erdboden und in einem Abstand von 300 mm vor der Fahrzeugfront angeordnete Messlatte direkt oder  
  über zusätzliche Frontspiegel indirekt gesehen werden kann (geringfügige Einschränkungen des Sichtfelds z.B. durch Fensterstege oder Scheibenwischerarme bleiben unberücksichtigt);  
  oder  
  über hinreichend große Kamera-Monitor-Systeme indirekt gesehen werden kann; RL 2003/97/EG
2.4.2 der KOM außerdem an der rechten Seite mit Rückspiegeln oder hinreichend großen Kamera-Monitor-Systemen ausgerüstet ist, deren Sichtfelder so beschaffen sind, dass der Fahrer auf der Außenseite des Fahrzeugs mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn übersehen kann, der durch die folgenden senkrechten Ebenen begrenzt ist (siehe Anlage 1); RL 2003/97/EG
2.4.2.1 zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs durch eine parallele Ebene, die durch den äußersten rechten Punkt der Breite des Fahrzeugs hindurchgeht; dabei wird die Breite des Fahrzeugs auf der durch die Augenpunkte des Fahrzeugführers hindurchgehenden senkrechten Querebene gemessen;  
2.4.2.2 in Querrichtung durch eine Ebene, die 1 m vor der in 2.4.2.1 erwähnten Ebene parallel zu dieser verläuft;  
2.4.2.3 hinten durch eine Ebene, die 4 m hinter der durch die Augenpunkte des Fahrzeugführers hindurchgehenden Ebene parallel zu dieser verläuft und vorn durch die senkrechte Ebene, die 1 m vor der durch die Augenpunkte des Fahrzeugführers hindurchgehenden senkrechten Ebene parallel zu dieser verläuft. Verläuft die senkrechte Querebene durch die äußerste Kante des Stoßfängers des Fahrzeugs weniger als 1 m vor der senkrechten Ebene durch die Augenpunkte des Fahrzeugführers, so ist das Sichtfeld auf diese Ebene beschränkt;  
2.4.3 über die vorgeschriebenen oder zusätzlichen Außenspiegel die äußeren Bereiche der Ein- und Ausstiege beobachtet werden können, die nicht unmittelbar einzusehen sind (bei Gelenkomnibussen ist dies in gestreckter Stellung der Fahrzeuge zu prüfen);  
2.4.3.1 die in 2.4.2 und 2.4.3 aufgeführten Außenspiegel, soweit nicht an Fahrgasttüren angebracht, beheizt sowie die Bereiche der Scheiben, die für die Sicht zu diesen Außenspiegeln erforderlich sind, nicht aufgrund von Witterungseinflüssen beschlagen oder vereisen können (z.B. Doppelverglasung, Scheibenheizung, entsprechend angeordnete Warmluftdüsen); § 31 Abs. 2 StVZO, § 23 Abs. 1 StVO
2.4.4 über Innenspiegel der Fahrgastraum und die Ein- und Ausstiegsbereiche zumindest bei den von ihm betätigten Fahrgasttüren eingesehen werden können;  
2.4.5 in KOM mittels baulicher Maßnahmen, z.B. Schwenkbügel, sichergestellt ist, dass sich neben dem Fahrzeugführer keine Personen aufhalten können. Begleitpersonen, auf besonders gekennzeichneten Sitzen, sind davon ausgenommen. § 35b Abs. 2 StVZO gilt für bis zum 13.02.2005 erstmals in den Verkehr gebrachte KOM.
Für neue KOM: Empfehlung
 
2.5

Ein- und Ausstiege

 
2.5.1 Die untersten Trittstufen der Ein- und Ausstiege von KOM dürfen maximal 400 mm nach der StVZO bzw. 340 mm (KOM-Klasse A oder I) oder 380 mm (KOM-Klasse B, II oder IM) nach der Richtlinie 2001/85/EG über der Fahrbahn liegen. § 35d Abs. 2 StVZO
(RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.7.7.1)
2.5.2 Wird bei KOM eine Höhe von 300 mm bei den unteren Trittstufen überschritten, sind Haltegriffe oder Haltestangen im Bereich der Ein- und Ausstiege anzubringen, die von Schülern und Kindergartenkindern beim Ein- und Aussteigen benutzt werden können. Dies gilt als erfüllt, wenn die Haltegriffe oder Haltestangen von der Fahrbahn aus erreicht werden können und dabei eine Höhe von 1100 mm - gemessen von der Fahrbahn - nicht überschritten wird. VkBl. 1980, S. 537
(RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.11.3.2)
2.5.3 Trittstufen der Ein- und Ausstiege müssen trittsicher und auch in feuchtem Zustand rutschhemmend sein. § 35d Abs. 1 StVZO
(RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.7.7.6)
2.5.4 In den Bereich der Ein- und Ausstiege dürfen keine Gegenstände hineinragen, die eine Gefährdung mit sich bringen könnten. In diesem Bereich befindliche Sitze dürfen nicht benutzt werden und müssen hochgeklappt und gesichert bzw. ganz ausgebaut sein. Sitze für Begleitpersonen, die von solchen Personen benutzt werden, sind hiervon ausgenommen. § 35d Abs. 1 StVZO, § 35b Abs. 2
(RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.7.1.7)
2.5.5 Sicherheitseinrichtungen an beweglichen Einstieghilfen (Kneelingsysteme, Hubeinrichtungen oder Rampen) müssen ständig betriebsbereit sein. Der Betrieb von fremdkraftbetätigten Rampen muss durch gelbes Blinklicht angezeigt werden. § 35d Abs. 3 StVZO und Richtlinie für fremdkraftbetriebene Einstieghilfen an KOM (VkBl. 1993, S. 218)
(RL 2001/85/EG, Anh. VII, Nr. 3.11.4.3.1)
2.5.6 KOM und Kleinbusse müssen eine elektrische Innenbeleuchtung haben. Die Ein- und Ausstiege von KOM sowie die unmittelbar angrenzenden Bereiche außerhalb des Kfz müssen hinreichend ausgeleuchtet sein, solange die Türen nicht vollständig geschlossen sind.
 
§ 54a StVZO
(RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.8)
2.6

Fahrgasttüren und Notausstiege

 
2.6.1 Türen, Türverschlüsse und ihre Betätigungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen der Türen nicht zu erwarten ist. § 35e StVZO
(RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.6.4)
2.6.2 In KOM muss dem Fahrzeugführer der geschlossene Zustand fremdkraftbetätigter Fahrgasttüren sinnfällig angezeigt werden. Eine derartige Anzeige wird auch für handbetätigte Fahrgasttüren empfohlen.  
2.6.2.1 Fahrgasttüren von Kleinbussen, mit denen Schüler von Grundschulen oder Kindergartenkinder befördert werden, müssen zusätzlich gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.  
2.6.3 An fremdkraftbetätigten Fahrgasttüren in KOM müssen § 35e Abs. 5 StVZO - VkBl. 1984, S. 566, VkBl. 1988, S. 239 und VkBl. 1991, S. 498 -
(RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.6.5 und 7.6.6)
2.6.3.1 mit Ausnahme der im direkten Einflussbereich und Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden und von ihm zu betätigenden Fahrgasttüren alle anderen Fahrgasttüren mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die ein Einklemmen von Personen verhindern (z.B. Reversiereinrichtungen), § 35e Abs. 5 StVZO
2.6.3.2 die Hauptschließkanten von Fahrgasttüren ohne Reversiereinrichtungen mit ausreichend breiten und nachgiebigen Schutzleisten gesichert sein,  
2.6.3.3 vorhandene Schutzeinrichtungen ständig betriebsbereit sein.  
2.6.4 Die Betätigung der besonderen Einrichtungen zum Öffnen der Fahrgasttüren in Notfällen, durch die fremdkraftbetätigte Türen geöffnet oder drucklos geschaltet werden können, muss dem Fahrzeugführer optisch und akustisch, angezeigt werden. § 35e Abs. 3 StVZO
(RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.6.5.1.6)
2.6.5 Empfohlen wird, dass die vorgenannten Einrichtungen zum Öffnen der Fahrgasttüren in Notfällen nur bei einer Fahrgeschwindigkeit bis zu 5 km/h wirksam sind. (RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.6.5.1)
  Notausstiege müssen als solche gekennzeichnet und ständig betriebsbereit sein. Hilfsmittel zum Öffnen der Notausstiege - z.B. sogenannte Nothämmer - müssen deutlich sichtbar sowie leicht zugänglich in unmittelbarer Nähe der Notausstiege angebracht sein. § 35f, Anl. X Nr. 5 StVZO
(RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.6.7, 7.6.8, 7.6.9, 7.6.11, 7.7.2, 7.7.3, 7.7.4)
 
2.7

Fahrgastraum

 
2.7.1 Die Fußböden in KOM müssen auch in feuchtem Zustand ausreichend rutschhemmend sein. § 35d StVZO
(RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.7.5.9)
2.7.2 Die im Aufenthalts- und Bewegungsbereich der Schüler befindliche Innenausstattung (einschließlich Fahrscheinentwerter) muss so beschaffen sein, dass beim Betrieb und bei Unfällen der Kfz Verletzungen möglichst gering und auf das unvermeidbare Maß beschränkt bleiben:
  • Haltegriffe und sonstige Halteeinrichtungen sowie deren Befestigungen dürfen keine scharfen Kanten aufweisen. Sie müssen soweit abgepolstert sein, dass Aufprallverletzungen weitgehend vermieden werden;
  • Aschenbecher, Leuchten, Garderobenhaken, klappbare Armlehnen und andere Fahrzeugteile müssen so gestaltet sein, dass Aufprallverletzungen weitgehend vermieden werden.
     
§ 30 StVZO
(RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.7.10, 7.9, 7.11, 7.12, 7.13, 7.14)
2.8

Sitz- und Stehplätze

 
2.8.1
Sitzplätze, Ausrüstung mit Sicherheitsgurten
 
2.8.1.1 In KOM dürfen nur so viel sitzende Kinder befördert werden, wie Sitzplätze im Fahrzeug angeschrieben und in den Fahrzeugpapieren ausgewiesen sind. § 34a StVZO
(RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.3.1.1)
2.8.1.2 Kleinbusse sind auf den im Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausgewiesenen Sitzplätzen mit Sicherheitsgurten ausgerüstet. Sofern Alter und Größe der Schüler und Kindergartenkinder das Anlegen der Sicherheitsgurte nicht gestatten, sind geeignete Rückhalteeinrichtungen für Kinder mitzuführen. § 35a StVZO
  Es dürfen nur soviel Kinder befördert werden, wie Sicherheitsgurte und / oder Rückhalteeinrichtungen vorhanden sind. Eine Behinderung des Fahrzeugführers durch neben ihm sitzende Kinder ist auszuschließen. § 22a StVZO (ECE-R 244);
§ 21 Abs. 1a StVZO
2.8.1.3 Ob und ggf. in welchem Umfang KOM einzusetzen sind oder eingesetzt werden, die nach § 35a Abs. 4 StVZO mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, ist u. a. von den speziellen Einsatzbedingungen vor Ort abhängig zu machen. § 35a i.V.m. § 72 Abs. 2 StVZO;
Entscheidung des Trägers für die Schülerbeförderung und Vereinbarung mit dem Unternehmer
 
2.8.2
Stehplätze
 
2.8.2.1 Stehplätze sind in Kleinbussen nicht und in KOM nur in dem Umfang zulässig, wie sie im Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausgewiesen und im Fahrzeug angeschrieben sowie vom Träger für die Schülerbeförderung für zulässig erklärt worden sind. § 34a StVZO;
Nr. 2.8.3;
(RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.3.1.2)
2.8.2.2 Für Stehplätze müssen geeignete Halteeinrichtungen in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Sie müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie auch von Schülern aller Altersklassen benutzt werden können. Dies gilt als erfüllt, wenn die Halteeinrichtungen in einer Höhe von 800 mm bis 1100 mm bzw. nach der RL 2001/85/EG bis 1500 mm über dem Fahrzeugboden angeordnet sind und für jeden Stehplatz eine Mindestgrifflänge von 80 mm vorhanden ist. § 34a Abs. 5 StVZO
(RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.11.2)
  Für KOM, die ab dem 13.02.2005 erstmals in den Verkehr kommen, wird eine max. Höhe von 1100 mm empfohlen.
 
 
2.8.3
Nutzung der maximal zulässigen Stehplätze
 
  Ob und in welcher Anzahl die im Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausgewiesenen und im KOM angeschriebenen Stehplätze genutzt werden dürfen, ist vom Einzelfall abhängig und vom Aufgabenträger der Schüler- oder Kindergartenkinderbeförderung festzulegen. § 34a Abs. 1 StVZO;
(RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.3.1.2)
  Gründe für eine niedrigere Ausnutzung der max. zulässigen Stehplätze können z.B. sein:
  • Alter der Schüler,
  • Häufigkeit und Dauer der starken Stehplatzbelegung,
  • Beförderungsdauer für Schüler,
  • Straßen- und Verkehrsverhältnisse auf der Beförderungsstrecke.
 
3.

Betrieb der Kraftfahrzeuge

 
3.1 Die Kfz sind nur in betriebs- und verkehrssicherem sowie in sauberem Zustand einzusetzen. § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 StVZO, § 23 Abs. 1 StVO
3.2 Während des Betriebs sind die Kfz den Umständen entsprechend zu heizen und / oder zu lüften.  
3.3 Der Träger für die Schülerbeförderung kann unter Berücksichtigung der winterlichen Fahrbahnverhältnisse und der Einsatzgebiete der Schulbusse eine zeitlich befristete Ausrüstung mit Winterreifen (M+S) vorschreiben. Des Weiteren kann auch die Verwendung von Schneeketten vorgeschrieben werden, sofern bei Antritt der Fahrt schnee- oder eisglatte Fahrbahn zu erwarten ist. Im Übrigen gilt § 18 BOKraft. § 18 BOKraft
3.4 Die Beförderung von stehenden Schülern auf Flächen, die als Stehplatzflächen nicht zulässig sind, ist verboten; hierzu gehören z.B.:
  • Trittstufen der Ein- und Ausstiege,
  • die von Personen freizuhaltende Fläche neben dem Fahrersitz (s. 2.4.5).
Auf diese Flächen ist durch Beschilderung besonders hinzuweisen (z.B. "Nicht auf den Trittstufen stehen - Ausstieg freihalten!").
 
3.5 Vorgeschriebene Sicherheitsgurte und Rückhalteeinrichtungen sind während der gesamten Beförderungsdauer anzulegen bzw. zu benutzen. § 21 Abs. 1a und § 21a Abs. 1 StVO
3.6 Wird die Nutzung vorhandener Stehplätze in mit Sicherheitsgurten ausgerüsteten KOM (so genannten Misch- oder Kombibussen) untersagt (s. Nr. 2.8.3) oder sind keine Stehplätze zulässig, müssen während der Fahrt:
  • in KOM mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t die Sicherheitsgurte auf allen Plätzen ordnungsgemäß angelegt werden,
  • in KOM mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t die Sicherheitsgurte ordnungsgemäß angelegt bzw. von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, amtlich genehmigte und für Kinder geeignete Rückhalteeinrichtungen benutzt werden.
Entscheidung des Trägers für die Schülerbeförderung: § 21 und § 21a StVO
4.

Überprüfungen und Kontrollen

 
4.1 Zur Feststellung, ob die einzusetzenden Kfz den einschlägigen Vorschriften sowie den Anforderungen dieses Katalogs entsprechen, kann die zuständige Behörde die Vorlage eines Gutachtens / einer Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder von der nach § 29 StVZO zuständigen Person verlangen.  
4.2 Der Träger für die Schülerbeförderung ist berechtigt, den Schulbusverkehr einschließlich des Zustandes und der Ausrüstung der Kfz sowie des eingesetzten Fahrpersonals in unregelmäßigen Abständen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.  
4.3 Werden bei vorgeschriebenen Untersuchungen (§ 29 StVZO, §§ 41 und 42 BOKraft), bei polizeilichen Kontrollen oder bei Überprüfungen durch die zuständige Behörde Mängel festgestellt, hat der Unternehmer diese unverzüglich zu beseitigen.  
4.4 Der Träger für die Schülerbeförderung ist berechtigt zu prüfen, ob im Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 der Vermerk der Zulassungsbehörde nach § 23 Abs. 6 StVZO über die Verwendung des Pkw zur Personenbeförderung nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-VO eingetragen ist und dementsprechend kürzere Fristen für die Hauptuntersuchung zum Tragen kommen.  

Anlage 1

zu Nummer 2.4.2

Sichtfelder von Spiegeln oder Kamera-Monitor Systemen an KOM, die zur Schülerbeförderung eingesetzt werden

[Grafische Darstellung mit Vergleich der Hauptspiegelfelder nach Richtlinien 71-127-EWG i.d.F. 88-321-EWG und 2003-97-EG nicht aufgenommen]

Anlage 2

Merkblatt für die Schulung von Fahrzeugführern

Sehr geehrte Fahrerin, sehr geehrter Fahrer!

Als Fahrerin / Fahrer eines Kfz bei der Beförderung von Schülern oder Kindergartenkindern tragen Sie eine besondere Verantwortung für das Leben und die Gesundheit vieler Schüler. Die folgenden Hinweise sollen Ihnen helfen, sich Ihrer hohen Verantwortung entsprechend zu verhalten.

Grundsätzlich zeichnet sich eine gute Fahrerin und ein guter Fahrer dadurch aus, dass er im Straßenverkehr erhöhte Vorsicht walten lässt und sich sowohl gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern als auch gegenüber den Fahrgästen rücksichtsvoll und besonnen verhält. Ebenso wird erwartet, dass er defensiv fährt und sich in allen Situationen des Straßenverkehrs vorausschauend verhält und nicht versucht, sich gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern rücksichtslos durchzusetzen.

Bedenken Sie bitte auch, dass Sie nicht nur durch Ihr Verhalten während der Fahrt, sondern auch schon durch die Vorbereitung der Fahrt einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit der Fahrgäste leisten können.

Wenn Sie die jeweilige Fahrt rechtzeitig antreten, sind Sie z.B. später nicht gezwungen, etwaige Verspätungen einzuholen. Sollte es tatsächlich zu einer Verspätung kommen, ist es weder vertretbar, dass Sie die Geschwindigkeit so erhöhen, dass dies zu einer Gefährdung der Fahrzeuginsassen führt, noch dass Sie die vorgeschriebene Fahrstrecke verlassen.

Als Fahrerin / Fahrer eines Kfz zur Schülerbeförderung müssen Sie in manchen Situationen erhöhte Geduld aufbringen. Dass Sie diese zusätzliche Anforderung erfüllen, verdient besondere Anerkennung. Gerade durch Ihr ruhiges und besonnenes Verhalten können Sie ein gutes Beispiel für die Kinder geben. Führen Sie Gespräche mit den Kindern nur bei stehendem Fahrzeug und in freundlicher, sachlicher Form. Verzichten Sie auf unnötige Unterhaltung. Vor allem eine Auseinandersetzung mit einzelnen Schülern kann Ihre Aufmerksamkeit stark beeinträchtigen.

Bitte beachten Sie vor allem immer folgende Punkte:

Sie sind befugt, im Einzelfall Schüler nach vergeblicher Ermahnung von der Beförderung auszuschließen, wenn dies zwingend erforderlich ist, um die Sicherheit und Ordnung während der Fahrt aufrechtzuerhalten. Dies darf nur an Haltestellen und dann geschehen, wenn eine Gefährdung der Schüler nicht zu erwarten ist. Bei Schülern von Grundschulen und Schulen mit Förderschwerpunkt sollte grundsätzlich von solchen Maßnahmen abgesehen werden.

Beispiele für Verhaltensfälle, die zum Beförderungsausschluss berechtigen:

Melden Sie bitte Ihrem Unternehmer:

Bitten Sie Ihren Unternehmer um Lösung des Problems, ggf. gemeinsam mit der Schule oder dem Träger für die Schülerbeförderung.

Übrigens:

Die Eltern sowie die mitfahrenden Kinder und Jugendlichen, die Ihnen anvertraut sind, werden Ihnen für die sichere Beförderung dankbar sein.

--Zierlinie--

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  Erstellt am 26. November 2005 von Matthias Dörfler