Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr
(CUI)

Uniform Rules concerning the Contract of Use of Infrastructure in International Rail Traffic
(CUI)

Règles uniformes concernant le contrat d'utilisation de l'infrastructure en trafic international ferroviaire
(CUI)

Anhang E
zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980
in der Fassung des am 3. Juni 1999 in Vilnius unterzeichneten Protokolls

[Verkündet am 2. September 2002 als Anlage zu dem Gesetz vom 24. August 2002; BGBl. II S. 2246;
noch nicht in Kraft getreten]

Bezüglich der Anhänge E bis G zum COTIF 1999 hat die Bundesrepublik Deutschland neben anderen EU-Staaten eine Erklärung gemäß Art. 42 gegenüber dem Depositar abgegeben, so dass u.a. der auf dieser Seite erfasste Anhang E - die CUI - für die Bundesrepublik bis auf weiteres nicht in Geltung getreten ist.


Nicht amtliche Inhaltsübersicht

Titel I - Allgemeines

Artikel 1 - Anwendungsbereich
Artikel 2 - Erklärung zur Haftung bei Personenschäden
Artikel 3 - Begriffsbestimmungen
Artikel 4 - Zwingendes Recht

Titel II - Nutzungsvertrag

Artikel 5 - Inhalt und Form
Artikel 6 - Besondere Pflichten des Beförderers und des Betreibers
Artikel 7 - Dauer des Vertrages

Titel III - Haftung

Artikel 8 - Haftung des Betreibers
Artikel 9 - Haftung des Beförderers
Artikel 10 - Zusammenwirken von Ursachen
Artikel 11 - Schadenersatz bei Tötung
Artikel 12 - Schadenersatz bei Verletzung
Artikel 13 - Ersatz anderer Personenschäden
Artikel 14 - Form und Höhe des Schadenersatzes bei Tötung und Verletzung
Artikel 15 - Verlust des Rechtes auf Haftungsbeschränkung
Artikel 16 - Umrechnung und Verzinsung
Artikel 17 - Haftung bei nuklearem Ereignis
Artikel 18 - Haftung für Hilfspersonen
Artikel 19 - Sonstige Ansprüche
Artikel 20 - Prozeßvereinbarungen

Titel IV - Ansprüche der Hilfspersonen

Artikel 21 - Ansprüche gegen Betreiber oder Beförderer

Titel V - Geltendmachung von Ansprüchen

Artikel 22 - Schlichtungsverfahren
Artikel 23 - Rückgriff
Artikel 24 - Gerichtsstand
Artikel 25 - Verjährung


Titel I
Allgemeines

Artikel 1
Anwendungsbereich

§ 1

Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten für jeden Vertrag über die Nutzung einer Eisenbahninfrastruktur zum Zwecke der Durchführung internationaler Eisenbahnbeförderungen im Sinne der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM. Dies gilt ohne Rücksicht auf den Sitz und die Staatszugehörigkeit der Parteien des Vertrages. Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten auch, wenn die Eisenbahninfrastruktur von Staaten oder von staatlichen Einrichtungen oder Organisationen betrieben oder genutzt wird.

§ 2

Vorbehaltlich des Artikels 21 gelten diese Einheitlichen Rechtsvorschriften nicht für andere Rechtsverhältnisse, wie insbesondere

  1. die Haftung des Beförderers oder des Betreibers gegenüber ihren Bediensteten oder anderen Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen;
  2. die Haftung zwischen Beförderer oder Betreiber einerseits und Dritten andererseits.

Artikel 2
Erklärung zur Haftung bei Personenschäden

§ 1

Jeder Staat kann jederzeit erklären, daß er sämtliche Bestimmungen über die Haftung bei Personenschäden nicht anwenden wird, wenn sich das schädigende Ereignis auf seinem Gebiet ereignet hat und das Opfer Angehöriger dieses Staates ist oder in diesem Staat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 2

Der Staat, der eine Erklärung gemäß § 1 abgegeben hat, kann sie jederzeit durch Mitteilung an den Depositar zurücknehmen. Die Rücknahme wird einen Monat nach dem Tag wirksam, an dem der Depositar den Mitgliedstaaten davon Kenntnis gegeben hat.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften bezeichnet der Ausdruck

  1. "Eisenbahninfrastruktur" alle Schienenwege und festen Anlagen, soweit sie für den Verkehr von Eisenbahnfahrzeugen und für die Verkehrssicherheit notwendig sind;
  2. "Betreiber" denjenigen, der eine Eisenbahninfrastruktur bereitstellt;
  3. "Beförderer" denjenigen, der Personen oder Güter im internationalen Verkehr gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV oder Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM auf der Schiene befördert;
  4. "Hilfsperson" Bedienstete oder andere Personen, deren sich der Betreiber oder der Beförderer zur Erfüllung des Vertrages bedienen, soweit diese Bediensteten und anderen Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln;
  5. "Dritter" jeden anderen als den Betreiber, den Beförderer und ihre Hilfspersonen;
  6. "Betriebsgenehmigung" die nach den Gesetzen und Vorschriften des Staates, in dem der Beförderer den Sitz seiner Haupttätigkeit hat, erteilte Berechtigung, die Tätigkeit als Eisenbahnbeförderer auszuüben;
  7. "Sicherheitszertifikat" die nach den Gesetzen und Vorschriften des Staates, in dem die zu benutzende Infrastruktur liegt, vorgesehene Bestätigung, daß auf der Seite des Beförderers
    - die interne Organisation des Unternehmens sowie
    - das Personal und die Fahrzeuge, die auf der zu benutzenden Infrastruktur eingesetzt werden sollen,
    den Sicherheitsanforderungen entsprechen, um auf dieser Infrastruktur gefahrlos Verkehrsleistungen zu erbringen.

Artikel 4
Zwingendes Recht

Soweit diese Einheitlichen Rechtsvorschriften es nicht ausdrücklich zulassen, ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages zur Folge. Dessen ungeachtet können die Parteien des Vertrages ihre Haftung und ihre Verpflichtungen, die sich aus diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften ergeben, erweitern oder die Haftung für Sachschäden der Höhe nach begrenzen.

Titel II
Nutzungsvertrag

Artikel 5
Inhalt und Form

§ 1

Die Beziehungen zwischen dem Betreiber und dem Beförderer werden in einem Nutzungsvertrag geregelt.

§ 2

Der Vertrag regelt insbesondere die administrativen, technischen und finanziellen Bedingungen der Nutzung. Er enthält mindestens folgende Angaben:

  1. zu nutzende Infrastruktur,
  2. Nutzungsumfang,
  3. Leistungen des Betreibers,
  4. Leistungen des Beförderers,
  5. einzusetzendes Personal,
  6. zu verwendende Fahrzeuge,
  7. finanzielle Bedingungen.

§ 3

Der Vertrag ist schriftlich oder in gleichwertiger Form festzuhalten. Das Fehlen oder Mängel der Form sowie das Fehlen von in § 2 vorgesehenen Angaben berühren weder den Bestand noch die Gültigkeit des Vertrages, der weiterhin diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt.

Artikel 6
Besondere Pflichten des Beförderers und des Betreibers

§ 1

Der Beförderer muß berechtigt sein, die Tätigkeit als Eisenbahnbeförderer auszuüben. Das einzusetzende Personal und die zu verwendenden Fahrzeuge müssen den Sicherheitsanforderungen genügen. Der Betreiber kann verlangen, daß der Beförderer das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch Vorlage einer gültigen Betriebsgenehmigung und eines gültigen Sicherheitszertifikates oder amtlich beglaubigter Abschriften oder auf jede andere Weise nachweist.

§ 2

Der Beförderer hat dem Betreiber jedes Ereignis mitzuteilen, das die Gültigkeit seiner Betriebsgenehmigung, seiner Sicherheitszertifikate oder der anderen Nachweise beeinflussen könnte.

§ 3

Der Betreiber kann verlangen, daß der Beförderer nachweist, daß er zur Deckung aller Ansprüche, die sich, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus den Artikeln 9 bis 21 ergeben können, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen oder daß er gleichwertige Vorkehrungen getroffen hat. Der Beförderer hat jährlich durch eine in gehöriger Form ausgestellte Bestätigung nachzuweisen, daß die Haftpflichtversicherung oder die gleichwertigen Vorkehrungen fortbestehen; Änderungen hat er dem Betreiber vor deren Wirksamwerden anzuzeigen.

§ 4

Die Parteien des Vertrages haben sich gegenseitig alle Ereignisse mitzuteilen, die die Erfüllung des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages verhindern könnten.

Artikel 7
Dauer des Vertrages

§ 1

Der Nutzungsvertrag kann befristet oder unbefristet geschlossen werden.

§ 2

Der Betreiber kann den Nutzungsvertrag fristlos kündigen, wenn

  1. der Beförderer nicht mehr berechtigt ist, die Tätigkeit als Eisenbahnbeförderer auszuüben;
  2. das einzusetzende Personal und die zu verwendenden Fahrzeuge den Sicherheitsanforderungen nicht mehr genügen;
  3. der Beförderer sich in Zahlungsverzug befindet, und zwar
    1. für zwei aufeinanderfolgende Fälligkeitstermine mit einem Betrag, der ein monatliches Nutzungsentgelt übersteigt, oder
    2. in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Fälligkeitstermine erstreckt, mit einem Betrag, der das Nutzungsentgelt für zwei Monate erreicht;
  4. der Beförderer eine der besonderen Pflichten gemäß Artikel 6 §§ 2 und 3 schwerwiegend verletzt hat.

§ 3

Der Beförderer kann den Nutzungsvertrag fristlos kündigen, wenn der Betreiber sein Recht zum Betreiben der Infrastruktur verliert.

§ 4

Jede Partei des Vertrages kann den Nutzungsvertrag fristlos kündigen, wenn die andere Partei des Vertrages eine ihrer wesentlichen Pflichten schwerwiegend verletzt, sofern diese Pflicht die Sicherheit von Personen und Gütern betrifft; die Parteien des Vertrages können die Modalitäten der Ausübung dieses Rechtes vereinbaren.

§ 5

Die Partei des Vertrages, die Anlaß zu seiner Kündigung gegeben hat, haftet der anderen Partei für den Schaden, der dadurch verursacht wird, es sei denn, sie beweist, daß der Schaden nicht durch ihr Verschulden verursacht worden ist.

§ 6

Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen treffen, die von § 2 Buchst. c) und d) und von § 5 abweichen.

Titel III
Haftung

Artikel 8
Haftung des Betreibers

§ 1

Der Betreiber haftet für

  1. Personenschäden (Tötung, Verletzung oder sonstige Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit),
  2. Sachschäden (Zerstörung oder Beschädigung beweglicher und unbeweglicher Sachen),
  3. Vermögensschäden, die sich daraus ergeben, daß der Beförderer Entschädigungen gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM zu leisten hat,

die der Beförderer oder seine Hilfspersonen während der Nutzung der Infrastruktur erleiden und die ihre Ursache in der Infrastruktur haben.

§ 2

Der Betreiber ist von dieser Haftung befreit

  1. bei Personenschäden und bei Vermögensschäden, die sich daraus ergeben, daß der Beförderer Entschädigungen gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV zu leisten hat,
    1. wenn das schädigende Ereignis durch außerhalb des Betriebes liegende Umstände verursacht worden ist und der Betreiber diese Umstände trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen nicht abwenden konnte,
    2. soweit das schädigende Ereignis auf ein Verschulden des Geschädigten zurückzuführen ist,
    3. wenn das schädigende Ereignis auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen ist und der Betreiber dieses Verhalten trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen nicht abwenden konnte;
  2. bei Sachschäden und bei Vermögensschäden, die sich daraus ergeben, daß der Beförderer Entschädigungen gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM zu leisten hat, wenn der Schaden durch ein Verschulden des Beförderers, eine nicht vom Betreiber verschuldete Anweisung des Beförderers oder durch Umstände verursacht worden ist, welche der Betreiber nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

§ 3

Ist das schädigende Ereignis auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen und ist der Betreiber gleichwohl von seiner Haftung nicht gemäß § 2 Buchst. a) ganz befreit, so haftet er unter den Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften voll, unbeschadet eines etwaigen Rückgriffsrechtes gegen den Dritten.

§ 4

Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen darüber treffen, ob und inwieweit der Betreiber für Schäden, die dem Beförderer durch Verspätung oder Betriebsstörungen entstehen, haftet.

Artikel 9
Haftung des Beförderers

§ 1

Der Beförderer haftet für

  1. Personenschäden (Tötung, Verletzung oder sonstige Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit),
  2. Sachschäden (Zerstörung oder Beschädigung beweglicher und unbeweglicher Sachen),

die dem Betreiber oder seinen Hilfspersonen durch den Beförderer, durch die von ihm verwendeten Beförderungsmittel, durch von ihm beförderte Personen oder befördertes Gut bei der Nutzung der Infrastruktur verursacht worden sind.

§ 2

Der Beförderer ist von dieser Haftung befreit

  1. bei Personenschäden
    1. wenn das schädigende Ereignis durch außerhalb des Betriebes liegende Umstände verursacht worden ist und der Beförderer diese Umstände trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen nicht abwenden konnte,
    2. soweit das schädigende Ereignis auf ein Verschulden des Geschädigten zurückzuführen ist,
    3. wenn das schädigende Ereignis auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen ist und der Beförderer dieses Verhalten trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen nicht abwenden konnte;
  2. bei Sachschäden, wenn der Schaden durch ein Verschulden des Betreibers, eine nicht vom Beförderer verschuldete Anweisung des Betreibers oder durch Umstände verursacht worden ist, welche der Beförderer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

§ 3

Ist das schädigende Ereignis auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen und ist der Beförderer gleichwohl von seiner Haftung nicht gemäß § 2 Buchst. a) ganz befreit, so haftet er unter den Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften voll, unbeschadet eines etwaigen Rückgriffsrechtes gegen den Dritten.

§ 4

Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen darüber treffen, ob und inwieweit der Beförderer für Schäden, die dem Betreiber durch Betriebsstörungen entstehen, haftet.

Artikel 10
Zusammenwirken von Ursachen

§ 1

Haben Ursachen, die vom Betreiber zu vertreten sind, und Ursachen, die vom Beförderer zu vertreten sind, zusammengewirkt, so haftet jede Partei des Vertrages nur in dem Umfang, in dem der von ihr gemäß Artikel 8 oder 9 zu vertretende Umstand zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. Ist nicht feststellbar, in welchem Umfang die jeweilige Ursache zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, trägt jede Partei des Vertrages den Schaden, den sie erlitten hat, selbst.

§ 2

§ 1 gilt sinngemäß, wenn Ursachen, die vom Betreiber zu vertreten sind, und Ursachen, die von mehreren dieselbe Eisenbahninfrastruktur benutzenden Beförderern zu vertreten sind, zusammengewirkt haben.

§ 3

Bei Schäden gemäß Artikel 9 gilt § 1 Satz 1 sinngemäß, wenn Ursachen zusammengewirkt haben, die von mehreren Beförderern, die dieselbe Infrastruktur benutzen, zu vertreten sind. Ist nicht feststellbar, in welchem Umfang die jeweilige Ursache zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, haften die Beförderer dem Betreiber zu gleichen Teilen.

Artikel 11
Schadenersatz bei Tötung

§ 1

Bei Tötung umfaßt der Schadenersatz:

  1. die infolge des Todes entstandenen notwendigen Kosten, insbesondere für die Überführung und die Bestattung;
  2. bei nicht sofortigem Eintritt des Todes den in Artikel 12 vorgesehenen Schadenersatz.

§ 2

Haben durch den Tod Personen, denen gegenüber der Getötete kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder zukünftig unterhaltspflichtig geworden wäre, den Versorger verloren, so ist auch für diesen Verlust Ersatz zu leisten. Der Schadenersatzanspruch von Personen, denen der Getötete ohne gesetzliche Verpflichtung Unterhalt gewährt hat, richtet sich nach Landesrecht.

Artikel 12
Schadenersatz bei Verletzung

Bei Verletzung oder sonstiger Beeinträchtigung der körperlichen oder der geistigen Gesundheit umfaßt der Schadenersatz:

  1. die notwendigen Kosten, insbesondere für Heilung und Pflege sowie für die Beförderung;
  2. den Vermögensnachteil, den der Geschädigte durch gänzliche oder teilweise Arbeitsunfähigkeit oder durch eine Vermehrung seiner Bedürfnisse erleidet.

Artikel 13
Ersatz anderer Personenschäden

Ob und inwieweit der Betreiber oder der Beförderer bei Personenschäden für andere als die in den Artikeln 11 und 12 vorgesehenen Schäden Ersatz zu leisten hat, richtet sich nach Landesrecht.

Artikel 14
Form und Höhe des Schadenersatzes bei Tötung und Verletzung

§ 1

Der in Artikel 11 § 2 und in Artikel 12 Buchst. b) vorgesehene Schadenersatz ist in Form eines Kapitalbetrages zu leisten. Ist jedoch nach Landesrecht die Zuerkennung einer Rente zulässig, so wird der Schadenersatz in dieser Form geleistet, wenn der Geschädigte oder die gemäß Artikel 11 § 2 Anspruchsberechtigten die Zahlung einer Rente verlangen.

§ 2

Die Höhe des gemäß § 1 zu leistenden Schadenersatzes richtet sich nach Landesrecht. Es gilt jedoch bei Anwendung dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften für jede Person eine Höchstgrenze von 175.000 Rechnungseinheiten für den Kapitalbetrag oder eine diesem Betrag entsprechende Jahresrente, sofern das Landesrecht eine niedrigere Höchstgrenze vorsieht.

Artikel 15
Verlust des Rechtes auf Haftungsbeschränkung

Die in diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Haftungsbeschränkungen sowie die Bestimmungen des Landesrechtes, die den Schadenersatz auf einen festen Betrag begrenzen, finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Schädigers zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

Artikel 16
Umrechnung und Verzinsung

§ 1

Müssen bei der Berechnung der Entschädigung in ausländischer Währung ausgedrückte Beträge umgerechnet werden, so sind sie nach dem Kurs am Tag und am Ort der Zahlung der Entschädigung umzurechnen.

§ 2

Der Berechtigte kann auf die Entschädigung Zinsen in Höhe von fünf Prozent jährlich beanspruchen, und zwar vom Tag der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens, der Anrufung des in Titel V des Übereinkommens vorgesehenen Schiedsgerichtes oder der Klageerhebung an.

Artikel 17
Haftung bei nuklearem Ereignis

Der Betreiber und der Beförderer sind von der ihnen gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften obliegenden Haftung befreit, wenn der Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist und wenn gemäß den Gesetzen und Vorschriften eines Staates über die Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie der Inhaber einer Kernanlage oder eine ihm gleichgestellte Person für diesen Schaden haftet.

Artikel 18
Haftung für Hilfspersonen

Der Betreiber und der Beförderer haften für ihre Hilfspersonen.

Artikel 19
Sonstige Ansprüche

§ 1

In allen Fällen, auf welche diese Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung finden, kann ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, gegen den Betreiber oder gegen den Beförderer nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften geltend gemacht werden.

§ 2

Das gleiche gilt für Ansprüche gegen die Hilfspersonen, für die der Betreiber oder der Beförderer gemäß Artikel 18 haften.

Artikel 20
Prozeßvereinbarungen

Die Parteien des Vertrages können die Bedingungen vereinbaren, unter denen sie ihre Schadenersatzansprüche gegenüber der anderen Partei des Vertrages geltend machen oder darauf verzichten, sie geltend zu machen.

Titel IV
Ansprüche der Hilfspersonen

Artikel 21
Ansprüche gegen Betreiber oder Beförderer

§ 1

Ansprüche der Hilfspersonen des Beförderers auf Ersatz von Schäden, die der Betreiber verursacht hat, können, auf welchem Rechtsgrund sie auch beruhen, gegen den Betreiber nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften geltend gemacht werden.

§ 2

Ansprüche der Hilfspersonen des Betreibers auf Ersatz von Schäden, die der Beförderer verursacht hat, können, auf welchem Rechtsgrund sie auch beruhen, gegen den Beförderer nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften geltend gemacht werden.

Titel V
Geltendmachung von Ansprüchen

Artikel 22
Schlichtungsverfahren

Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen zur Streitschlichtung treffen oder vorsehen, sich an das in Titel V des Übereinkommens vorgesehene Schiedsgericht zu wenden.

Artikel 23
Rückgriff

Die Rechtmäßigkeit einer durch den Beförderer auf Grund der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV oder der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM geleisteten Zahlung kann nicht bestritten werden, wenn die Entschädigung gerichtlich festgesetzt worden ist, nachdem dem Betreiber durch gehörige Streitverkündung die Möglichkeit gegeben war, dem Rechtsstreit beizutreten.

Artikel 24
Gerichtsstand

§ 1

Auf diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gegründete Ansprüche können vor den durch Vereinbarung der Parteien des Vertrages bestimmten Gerichten der Mitgliedstaaten geltend gemacht werden.

§ 2

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, sind die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem der Betreiber seinen Sitz hat.

Artikel 25
Verjährung

§ 1

Auf diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gegründete Ansprüche verjähren in drei Jahren.

§ 2

Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Schaden eingetreten ist.

§ 3

Bei Tötung von Personen verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren, gerechnet vom ersten Tag nach dem Tod, spätestens aber in fünf Jahren, gerechnet vom ersten Tag nach dem schädigenden Ereignis.

§ 4

Eine Rückgriffsklage einer haftbar gemachten Person kann auch nach Ablauf der in § 1 vorgesehenen Verjährungsfrist erhoben werden, wenn sie innerhalb der Frist erhoben wird, die nach dem Recht des Staates gilt, in dem das Verfahren eingeleitet wird. Jedoch darf die Frist nicht weniger als 90 Tage seit dem Tag betragen, an dem derjenige, der die Rückgriffsklage erhebt, den Anspruch befriedigt hat oder an dem ihm die Klage in dem Verfahren gegen ihn selbst zugestellt worden ist.

§ 5

Ein von den Streitparteien vereinbartes Schlichtungsverfahren oder ein Verfahren vor dem in Titel V des Übereinkommens vorgesehenen Schiedsgericht unterbricht die Verjährung.

§ 6

Im übrigen gilt für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung Landesrecht.

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  Letzte Änderung am 1. November 2006 von Matthias Dörfler