Fortsetzungsseite zum
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr
(COTIF)
vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999

Titel IV
Finanzen

Artikel 25
Arbeitsprogramm. Voranschlag. Rechnungsabschluß. Geschäftsbericht

§ 1

Das Arbeitsprogramm, der Voranschlag und der Rechnungsabschluß der Organisation umfassen einen Zeitraum von jeweils zwei Kalenderjahren.

§ 2

Die Organisation gibt mindestens alle zwei Jahre einen Geschäftsbericht heraus.

§ 3

Die Höhe der Ausgaben der Organisation wird auf Vorschlag des Generalsekretärs vom Verwaltungsausschuß für jede Haushaltsperiode festgelegt.

Artikel 26
Finanzierung der Ausgaben

§ 1

Vorbehaltlich der §§ 2 bis 4 werden die nicht durch sonstige Einnahmen gedeckten Ausgaben der Organisation von den Mitgliedstaaten zu zwei Fünfteln auf der Grundlage des Beitragsschlüssels der Vereinten Nationen und zu drei Fünfteln auf der Grundlage der gesamten Länge der Eisenbahninfrastruktur sowie der gemäß Artikel 24 § 1 eingetragenen Linien zur See und auf Binnengewässern getragen. Für Linien zur See und auf Binnengewässern wird nur die Hälfte ihrer Längen berechnet.

§ 2

Hat ein Mitgliedstaat einen Vorbehalt gemäß Artikel 1 § 6 der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV oder gemäß Artikel 1 § 6 der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM eingelegt, so wird sein Beitrag wie folgt ermittelt:

  1. Statt der gesamten Länge der Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaates wird nur die Länge der gemäß Artikel 24 § 2 eingetragenen Eisenbahnstrecken berücksichtigt;
  2. der Teil des Beitrages nach dem Schlüssel der Vereinten Nationen wird nur anteilig im Verhältnis der Länge der gemäß Artikel 24 §§ 1 und 2 eingetragenen Linien oder Eisenbahnstrecken zur Gesamtlänge der Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet dieses Mitgliedsstaates, zuzüglich der Länge der gemäß Artikel 24 § 1 eingetragenen Linien, berechnet; in keinem Falle darf er weniger als 0,01 Prozent betragen.

§ 3

Jeder Mitgliedstaat trägt mindestens 0,25 Prozent und höchstens 15 Prozent der Beiträge.

§ 4

Der Verwaltungsausschuß legt fest, welche Aufgaben der Organisation

  1. alle Mitgliedstaaten in gleicher Weise betreffen, und welche Ausgaben von allen Mitgliedstaaten nach dem in § 1 genannten Schlüssel getragen werden;
  2. nur einen Teil der Mitgliedstaaten betreffen, und welche Ausgaben von diesen Mitgliedstaaten nach dem gleichen Schlüssel getragen werden.

§ 3 gilt entsprechend. Artikel 4 § 3 bleibt unberührt.

§ 5

Die Beiträge der Mitgliedstaaten zu den Ausgaben der Organisation werden in Form einer Vorauszahlung in zwei Raten bis spätestens 31. Oktober eines jeden der beiden Jahre, die der Voranschlag umfaßt, geschuldet. Die Höhe der Vorauszahlungen wird auf der Grundlage der für die beiden Vorjahre endgültig geschuldeten Beiträge festgesetzt.

§ 6

Mit der Übersendung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses an die Mitgliedstaaten teilt der Generalsekretär die endgültige Höhe des Beitrags für die beiden abgelaufenen Kalenderjahre sowie die Höhe des Vorschusses für die beiden kommenden Kalenderjahre mit.

§ 7

Nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Mitteilung des Generalsekretärs gemäß § 6 erfolgt ist, ist der für die beiden abgelaufenen Kalenderjahre geschuldete Beitrag mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen. Hat ein Mitgliedstaat ein Jahr nach diesem Zeitpunkt seinen Beitrag nicht gezahlt, so ist sein Stimmrecht ausgesetzt, bis er seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist. Nach Ablauf einer weiteren Frist von zwei Jahren prüft die Generalversammlung, ob die Haltung dieses Staates als stillschweigende Kündigung des Übereinkommens anzusehen ist, wobei sie gegebenenfalls den Zeitpunkt festlegt, in dem die Kündigung wirksam wird.

§ 8

Im Falle der Kündigung gemäß § 7 oder gemäß Artikel 41 sowie im Falle der Aussetzung des Stimmrechtes gemäß Artikel 40 § 4 Buchst. b) bleiben die fälligen Beiträge geschuldet.

§ 9

Nicht bezahlte Beiträge werden aus Mitteln der Organisation gedeckt.

§ 10

Ein Mitgliedstaat, der das Übereinkommen gekündigt hat, kann durch Beitritt wieder Mitgliedstaat werden, vorausgesetzt, daß er die von ihm geschuldeten Beträge gezahlt hat.

§ 11

Die Organisation erhebt eine Vergütung zur Deckung der besonderen Kosten, die sich aus den in Artikel 21 § 3 Buchst. j) bis l) vorgesehenen Tätigkeiten ergeben. In den Fällen des Artikels 21 § 3 Buchst. j) und k) wird dieser Betrag auf Vorschlag des Generalsekretärs vom Verwaltungsausschuß festgesetzt; im Falle des Artikels 21 § 3 Buchst. l) ist Artikel 31 § 3 anzuwenden.

Artikel 27
Rechnungsprüfung

§ 1

Sofern die Generalversammlung gemäß Artikel 14 § 2 Buchst. k) nichts anderes beschließt, wird die Rechnungsprüfung vom Sitzstaat nach den Regeln dieses Artikels und, vorbehaltlich besonderer Weisungen des Verwaltungsausschusses, in Übereinstimmung mit der Ordnung für das Rechnungswesen und die Buchhaltung der Organisation (Artikel 15 § 5 Buchst. e)) durchgeführt.

§ 2

Der Rechnungsprüfer prüft die Konten der Organisation einschließlich aller Treuhandfonds und Sonderkonten, soweit er es für nötig hält, um sich zu vergewissern, daß

  1. die Finanzausweise den Büchern und Schriften der Organisation entsprechen;
  2. die Finanzoperationen, auf die sich die Ausweise beziehen, in Übereinstimmung mit den Regeln und Vorschriften sowie den Budgetbestimmungen und den anderen Richtlinien der Organisation durchgeführt wurden;
  3. die Werte und das Bargeld, die bei einer Bank oder in der Kasse hinterlegt sind, entweder anhand direkter Belege der Verwahrer geprüft oder tatsächlich gezählt wurden;
  4. die internen Kontrollen, einschließlich der internen Rechnungsprüfung, angemessen sind;
  5. alle Elemente der Aktiva und Passiva sowie alle Überschüsse und Defizite in einem Verfahren verbucht wurden, das er für befriedigend erachtet.

§ 3

Nur der Rechnungsprüfer ist berechtigt, die Bestätigungen und Belege, die der Generalsekretär liefert, ganz oder teilweise anzuerkennen. Sofern er es als zweckmäßig erachtet, kann er jeden Beleg über Finanzoperationen oder Lieferungen und Material eingehend untersuchen und nachprüfen.

§ 4

Der Rechnungsprüfer hat jederzeit freien Zugang zu allen Büchern, Schriften, Buchungsbelegen und sonstigen Informationen, die er als notwendig erachtet.

§ 5

Der Rechnungsprüfer ist nicht berechtigt, die eine oder andere Rubrik der Konten abzulehnen, er macht jedoch den Generalsekretär unverzüglich auf jede Operation aufmerksam, deren Ordnungsmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit ihm fraglich erscheint, damit dieser die nötigen Maßnahmen ergreifen kann.

§ 6

Der Rechnungsprüfer legt eine Bestätigung über die Finanzausweise mit folgendem Wortlaut vor und unterschreibt sie: "Ich habe die Finanzausweise der Organisation für die Haushaltsperiode, die am 31. Dezember ... endet, geprüft. Die Prüfung schloß eine allgemeine Analyse der Buchungsmethoden und die Kontrolle der Buchungsbelege und anderer Unterlagen ein, die mir nach den Umständen notwendig erschien." Gegebenenfalls führt diese Bestätigung aus, daß

  1. die Finanzausweise die Finanzlage am Ende des in Betracht kommenden Zeitraumes sowie die Ergebnisse der während dieses Zeitraumes durchgeführten Operationen zufriedenstellend wiedergeben;
  2. die Finanzausweise entsprechend den erwähnten Buchungsprinzipien erstellt wurden;
  3. die Finanzgrundsätze gemäß den Modalitäten angewendet wurden, die denjenigen entsprechen, die für die vorangegangene Haushaltsperiode galten;
  4. die Finanzoperationen in Übereinstimmung mit den Regeln und Vorschriften sowie den Budgetbestimmungen und den anderen Richtlinien der Organisation durchgeführt wurden.

§ 7

In seinem Bericht über die Finanzoperationen erwähnt der Rechnungsprüfer:

  1. die Art und das Ausmaß der Prüfung, die er vorgenommen hat;
  2. die Elemente, die sich auf die Vollständigkeit oder Genauigkeit der Rechnungen beziehen, erforderlichenfalls einschließlich
    1. der für die richtige Interpretation und Beurteilung der Rechnungen notwendigen Informationen;
    2. jedes Betrages, der zu erheben gewesen wäre, der aber nicht in die Rechnung eingegangen ist;
    3. jedes Betrages, der Gegenstand einer normalen oder bedingten Ausgabeverpflichtung war und der nicht verbucht oder bei den Finanzausweisen nicht berücksichtigt wurde;
    4. der Ausgaben, für die keine ausreichenden Belege vorgelegt wurden;
    5. einer Aussage, ob die Rechnungsbücher in gehöriger Form geführt sind; die Fälle, in denen die Darstellung der Finanzausweise von den allgemein anerkannten und ständig verwendeten Buchhaltungsprinzipien abweicht, sind hervorzuheben;
  3. die anderen Fragen, auf die der Verwaltungsausschuß aufmerksam zu machen ist, zum Beispiel:
    1. die Fälle von Betrug oder vermutetem Betrug;
    2. die Verschwendung oder unzulässige Verwendung von Fonds oder anderen Guthaben der Organisation (selbst wenn die Konten, die solche Operationen betreffen, ordnungsgemäß geführt wurden);
    3. die Ausgaben, bei denen die Gefahr besteht, daß sie nachträglich beträchtliche Kosten für die Organisation verursachen könnten;
    4. jeden allgemeinen oder besonderen Mangel des Systems zur Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben oder der Lieferungen und des Materials;
    5. die Ausgaben, die den Absichten des Verwaltungsausschusses nicht entsprechen, unter Berücksichtigung der innerhalb des Voranschlages ordnungsgemäß vorgesehenen Übertragungen;
    6. die Kreditüberschreitungen, unter Berücksichtigung der Änderungen, die sich aus Übertragungen ergeben, die innerhalb des Voranschlages ordnungsgemäß vorgesehen sind;
    7. die Ausgaben, die den für sie bestehenden Ermächtigungen nicht entsprechen;
  4. die Genauigkeit oder Ungenauigkeit der Rechnungen die Lieferungen und das Material betreffend, erstellt nach der Inventaraufnahme und der Prüfung der Bücher. Darüber hinaus kann der Bericht auf Operationen hinweisen, die im Verlauf einer vorhergehenden Haushaltsperiode verbucht wurden und über die neue Informationen vorliegen, oder auf Operationen, die im Verlauf einer späteren Haushaltsperiode zu tätigen sind und über die eine Information des Verwaltungsausschusses im voraus wünschenswert ist.

§ 8

Der Rechnungsprüfer darf in keinem Fall eine Kritik in seinen Bericht aufnehmen, ohne zuvor dem Generalsekretär die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.

§ 9

Der Rechnungsprüfer teilt dem Verwaltungsausschuß und dem Generalsekretär die bei der Rechnungsprüfung getroffenen Feststellungen mit. Er kann darüber hinaus jede Anmerkung machen, die er hinsichtlich des Finanzberichts des Generalsekretärs für angebracht hält.

§ 10

Soweit der Rechnungsprüfer nur eine summarische Prüfung vorgenommen oder keine hinreichenden Rechtfertigungen erhalten hat, hat er dies in seiner Bestätigung und seinem Bericht zu vermerken und die Gründe für seine Bemerkungen sowie die Folgen, die sich daraus für die Finanzlage und die verbuchten Finanzoperationen ergeben, im einzelnen darzustellen.

Titel V
Schiedsgerichtsbarkeit

Artikel 28
Zuständigkeit

§ 1

Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sowie Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und der Organisation über Auslegung oder Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten können auf Ersuchen einer der Parteien einem Schiedsgericht unterbreitet werden. Die Parteien bestimmen die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das schiedsgerichtliche Verfahren nach freiem Ermessen.

§ 2

Andere Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder anderer gemäß Artikel 2 § 2 im Rahmen der Organisation ausgearbeiteter Übereinkommen können, wenn sie nicht gütlich beigelegt oder der Entscheidung der ordentlichen Gerichte unterbreitet worden sind, im Einverständnis der beteiligten Parteien einem Schiedsgericht unterbreitet werden. Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das schiedsgerichtliche Verfahren gelten die Artikel 29 bis 32.

§ 3

Jeder Staat, der einen Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen stellt, kann sich dabei das Recht vorbehalten, die §§ 1 und 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden.

§ 4

Der Staat, der einen Vorbehalt gemäß § 3 eingelegt hat, kann jederzeit durch Mitteilung an den Depositar darauf verzichten. Der Verzicht wird einen Monat nach dem Tag wirksam, an dem der Depositar den Mitgliedstaaten davon Kenntnis gegeben hat.

Artikel 29
Schiedsvertrag. Gerichtskanzlei

Die Parteien schließen einen Schiedsvertrag, der insbesondere

  1. den Streitgegenstand,
  2. die Zusammensetzung des Gerichtes und die für die Ernennung des oder der Schiedsrichter vereinbarten Fristen und
  3. den als Sitz des Gerichtes vereinbarten Ort

bestimmt. Der Schiedsvertrag muß dem Generalsekretär mitgeteilt werden, der die Aufgaben einer Gerichtskanzlei wahrnimmt.

Artikel 30
Schiedsrichter

§ 1

Der Generalsekretär stellt eine Liste der Schiedsrichter auf und hält sie auf dem laufenden. Jeder Mitgliedstaat kann zwei seiner Staatsangehörigen in die Liste der Schiedsrichter eintragen lassen.

§ 2

Das Schiedsgericht besteht gemäß dem Schiedsvertrag aus einem, drei oder fünf Schiedsrichtern. Die Schiedsrichter werden unter den Personen gewählt, die in der in § 1 erwähnten Liste eingetragen sind. Sieht der Schiedsvertrag jedoch fünf Schiedsrichter vor, so kann jede Partei einen nicht in der Liste eingetragenen Schiedsrichter wählen. Sieht der Schiedsvertrag einen Einzelschiedsrichter vor, so wird er im gegenseitigen Einverständnis der Parteien gewählt. Sieht der Schiedsvertrag drei oder fünf Schiedsrichter vor, so wählt jede Partei jeweils einen oder zwei Schiedsrichter; diese bezeichnen im gegenseitigen Einverständnis den dritten oder den fünften Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichtes führt. Sind die Parteien über die Bezeichnung des Einzelschiedsrichters oder die gewählten Schiedsrichter über die Bezeichnung des dritten oder des fünften Schiedsrichters nicht einig, so wird dieser durch den Generalsekretär bezeichnet.

§ 3

Sofern die Parteien nicht dieselbe Staatsangehörigkeit haben, muß der Einzelschiedsrichter, der dritte oder der fünfte Schiedsrichter eine andere Staatsangehörigkeit haben als die Parteien.

§ 4

Die Beteiligung einer Drittpartei am Streitfall hat keinen Einfluß auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes.

Artikel 31
Verfahren. Kosten

§ 1

Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren unter Berücksichtigung insbesondere der folgenden Bestimmungen:

  1. es untersucht und beurteilt die Streitsache auf Grund des Vorbringens der Parteien, ohne daß es bei seiner Entscheidung über Rechtsfragen an die Auslegung durch die Parteien gebunden ist;
  2. es kann nicht mehr oder nichts anderes zusprechen, als der Kläger verlangt, und nicht weniger, als der Beklagte als geschuldet anerkannt hat;
  3. der Schiedsspruch wird mit entsprechender Begründung vom Schiedsgericht abgefaßt und den Parteien durch den Generalsekretär zugestellt;
  4. vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung zwingenden Rechtes an dem Ort, an dem das Schiedsgericht seinen Sitz hat, und vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung der Parteien ist der Schiedsspruch endgültig.

§ 2

Die Honorare der Schiedsrichter werden vom Generalsekretär festgelegt.

§ 3

Der Schiedsspruch setzt die Kosten und Auslagen fest und bestimmt, in welchem Verhältnis sie und die Honorare der Schiedsrichter unter die Parteien aufzuteilen sind.

Artikel 32
Verjährung. Vollstreckbarkeit

§ 1

Die Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens hat für die Unterbrechung der Verjährung dieselbe Wirkung, wie sie nach dem anzuwendenden materiellen Recht für die Klageerhebung beim ordentlichen Gericht vorgesehen ist.

§ 2

Der Schiedsspruch des Schiedsgerichtes wird in jedem Mitgliedstaat vollstreckbar, sobald die in dem Staat, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Eine sachliche Nachprüfung des Inhaltes ist nicht zulässig.

Titel VI
Änderung des Übereinkommens

Artikel 33
Zuständigkeiten

§ 1

Der Generalsekretär bringt die Anträge auf Änderung des Übereinkommens, die die Mitgliedstaaten an ihn gerichtet haben oder die er selbst ausgearbeitet hat, den Mitgliedstaaten unverzüglich zur Kenntnis.

§ 2

Die Generalversammlung entscheidet über Anträge auf Änderung des Übereinkommens, soweit in den §§ 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist.

§ 3

Wird der Generalversammlung ein Antrag auf Änderung vorgelegt, so kann sie mit der in Artikel 14 § 6 vorgesehenen Mehrheit feststellen, daß ein solcher Antrag in unmittelbarem Zusammenhang mit einer oder mit mehreren Bestimmungen der Anhänge zum Übereinkommen steht. In diesem Fall sowie in den Fällen der §§ 4 bis 6, jeweils Satz 2, ist die Generalversammlung auch für die Entscheidung über die Änderung dieser Bestimmung oder dieser Bestimmungen der Anhänge zuständig.

§ 4

Vorbehaltlich einer Feststellung der Generalversammlung gemäß § 3 Satz 1 entscheidet der Revisionsausschuß über Anträge auf Änderung der

  1. Artikel 9 und 27 §§ 2 bis 10;
  2. Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV, ausgenommen Artikel 1, 2, 5, 6, 16, 26 bis 39, 41 bis 53 und 56 bis 60;
  3. Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM, ausgenommen Artikel 1, 5, 6 §§ 1 und 2, Artikel 8, 12, 13 § 2, Artikel 14, 15 §§ 2 und 3, Artikel 19 §§ 6 und 7 sowie Artikel 23 bis 27, 30 bis 33, 36 bis 41 und 44 bis 48;
  4. Einheitlichen Rechtsvorschriften CUV, ausgenommen Artikel 1, 4, 5 und 7 bis 12;
  5. Einheitlichen Rechtsvorschriften CUI, ausgenommen Artikel 1, 2, 4, 8 bis 15, 17 bis 19, 21, 23 bis 25;
  6. Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU, ausgenommen Artikel 1, 3 und 9 bis 11 sowie die Anlagen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften;
  7. Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF, ausgenommen Artikel 1, 3 und 9.

Werden Anträge auf Änderung gemäß Buchstabe a) bis g) dem Revisionsausschuß vorgelegt, so kann ein Drittel der im Ausschuß vertretenen Staaten verlangen, daß diese Anträge der Generalversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.

§ 5

Der Fachausschuß RID entscheidet über Anträge auf Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID). Werden solche Anträge dem Fachausschuß RID vorgelegt, so kann ein Drittel der im Ausschuß vertretenen Staaten verlangen, daß diese Anträge der Generalversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.

§ 6

Der Fachausschuß für technische Fragen entscheidet über Anträge auf Änderung der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU. Werden solche Anträge dem Fachausschuß für technische Fragen vorgelegt, so kann ein Drittel der im Ausschuß vertretenen Staaten verlangen, daß diese Anträge der Generalversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.

Artikel 34
Beschlüsse der Generalversammlung

§ 1

Die von der Generalversammlung beschlossenen Änderungen des Übereinkommens werden den Mitgliedstaaten vom Generalsekretär mitgeteilt.

§ 2

Die von der Generalversammlung beschlossenen Änderungen des Übereinkommens selbst treten zwölf Monate nach Genehmigung durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten für alle Mitgliedstaaten in Kraft mit Ausnahme der Mitgliedstaaten, die vor Inkrafttreten der Änderungen erklären, daß sie ihnen nicht zustimmen.

§ 3

Die von der Generalversammlung beschlossenen Änderungen der Anhänge zum Übereinkommen treten zwölf Monate nach Genehmigung durch die Hälfte der Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gemäß Artikel 42 § 1 Satz 1 nicht abgegeben haben, für alle Mitgliedstaaten in Kraft mit Ausnahme derjenigen Mitgliedstaaten, die vor Inkrafttreten der Änderungen erklären, daß sie ihnen nicht zustimmen, sowie derjenigen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gemäß Artikel 42 § 1 Satz 1 abgegeben haben.

§ 4

Die Mitgliedstaaten richten ihre Mitteilungen über die Genehmigung der von der Generalversammlung beschlossenen Änderungen des Übereinkommens sowie ihre Erklärungen, wonach sie diesen Änderungen nicht zustimmen, an den Generalsekretär. Er unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten.

§ 5

Die in §§ 2 und 3 genannte Frist berechnet sich ab dem Tag der Mitteilung des Generalsekretärs über das Vorliegen der Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderungen.

§ 6

Die Generalversammlung kann bei der Beschlußfassung über eine Änderung feststellen, daß diese Änderung von solcher Tragweite ist, daß für jeden Mitgliedstaat, der eine Erklärung gemäß § 2 oder § 3 abgibt und der die Änderung nicht innerhalb von achtzehn Monaten nach ihrem Inkrafttreten genehmigt, nach Ablauf dieser Frist die Mitgliedschaft in der Organisation beendet ist.

§ 7

Soweit Beschlüsse der Generalversammlung Änderungen der Anhänge zum Übereinkommen betreffen, ist die Anwendung des jeweiligen Anhangs insgesamt im Verkehr mit und zwischen den Mitgliedstaaten, die den Beschlüssen rechtzeitig gemäß § 3 widersprochen haben, mit dem Inkrafttreten der Beschlüsse ausgesetzt. Der Generalsekretär teilt diese Aussetzung den Mitgliedstaaten mit; sie verliert ihre Wirkung nach Ablauf eines Monats, gerechnet von dem Tag, an dem der Generalsekretär die Rücknahme eines solchen Widerspruches den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt hat.

Artikel 35
Beschlüsse der Ausschüsse

§ 1

Die von den Ausschüssen beschlossenen Änderungen des Übereinkommens werden den Mitgliedstaaten vom Generalsekretär mitgeteilt.

§ 2

Die vom Revisionsausschuß beschlossenen Änderungen des Übereinkommens selbst treten für alle Mitgliedstaaten am ersten Tage des zwölften Monats nach dem Monat in Kraft, in dem der Generalsekretär sie den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat. Innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Tage der Mitteilung, können die Mitgliedstaaten Widerspruch erheben. Erhebt ein Viertel der Mitgliedstaaten Widerspruch, treten die Änderungen nicht in Kraft. Wenn ein Mitgliedstaat innerhalb der Frist von vier Monaten gegen einen Beschluß des Revisionsausschusses Widerspruch erhebt und das Übereinkommen kündigt, wird die Kündigung in dem Zeitpunkt wirksam, der für das Inkrafttreten dieses Beschlusses vorgesehen ist.

§ 3

Die vom Revisionsausschuß beschlossenen Änderungen der Anhänge zum Übereinkommen treten für alle Mitgliedstaaten am ersten Tage des zwölften Monats nach dem Monat in Kraft, in dem der Generalsekretär sie den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat. Die vom Fachausschuß RID oder vom Fachausschuß für technische Fragen beschlossenen Änderungen treten für alle Mitgliedstaaten am ersten Tage des sechsten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem der Generalsekretär sie den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat.

§ 4

Innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Tage der Mitteilung des Generalsekretärs nach § 3, können die Mitgliedstaaten Widerspruch erheben. Erhebt ein Viertel der Mitgliedstaaten Widerspruch, treten die Änderungen nicht in Kraft. In den Mitgliedstaaten, die den Beschlüssen rechtzeitig widersprochen haben, ist die Anwendung des jeweiligen Anhangs insgesamt im Verkehr mit und zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Inkrafttreten der Beschlüsse ausgesetzt. Jedoch sind bei einem Widerspruch gegen die Verbindlicherklärung einer technischen Norm oder gegen die Annahme einer einheitlichen technischen Vorschrift nur diese im Verkehr mit und zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Inkrafttreten der Beschlüsse ausgesetzt; entsprechendes gilt bei einem teilweisen Widerspruch.

§ 5

Der Generalsekretär teilt Aussetzungen gemäß § 4 den Mitgliedstaaten mit; sie verlieren ihre Wirkung nach Ablauf eines Monats, gerechnet von dem Tag, an dem der Generalsekretär die Rücknahme eines solchen Widerspruches den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt hat.

§ 6

Bei der Ermittlung der Zahl der Widersprüche gemäß den §§ 2 und 4 werden Mitgliedstaaten

  1. ohne Stimmrecht (Artikel 14 § 5, Artikel 26 § 7 oder Artikel 40 § 4),
  2. die nicht Mitglied des betreffenden Ausschusses sind (Artikel 16 § 1 Satz 2),
  3. die eine Erklärung gemäß Artikel 9 § 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU abgegeben haben,

nicht berücksichtigt.

Titel VII
Schlußbestimmungen

Artikel 36
Depositar

§ 1

Der Generalsekretär ist Depositar dieses Übereinkommens. Seine Aufgaben als Depositar sind die, die in Teil VII des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge aufgeführt sind.

§ 2

Im Falle von Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und dem Depositar hinsichtlich der Funktionen des Depositars hat der Depositar oder der betreffende Mitgliedstaat den Streitpunkt den übrigen Mitgliedstaaten zur Kenntnis zu bringen oder sie gegebenenfalls dem Verwaltungsausschuß zur Entscheidung vorzulegen.

Artikel 37
Beitritt zum Übereinkommen

§ 1

Jedem Staat, in dessen Gebiet eine Eisenbahninfrastruktur betrieben wird, steht der Beitritt zum Übereinkommen offen.

§ 2

Ein Staat, der dem Übereinkommen beizutreten wünscht, richtet an den Depositar einen Antrag. Der Depositar teilt ihn den Mitgliedstaaten mit.

§ 3

Haben nicht fünf Mitgliedstaaten beim Depositar innerhalb von drei Monaten nach der in § 2 genannten Mitteilung Einspruch erhoben, ist der Antrag rechtsverbindlich angenommen. Der Depositar teilt dies dem antragstellenden Staat sowie den Mitgliedstaaten unverzüglich mit. Der Beitritt wird am ersten Tage des dritten Monats nach dieser Mitteilung wirksam.

§ 4

Haben mindestens fünf Mitgliedstaaten innerhalb der in § 3 genannten Frist Einspruch erhoben, wird der Beitrittsantrag der Generalversammlung zur Entscheidung unterbreitet.

§ 5

Jeder Beitritt zum Übereinkommen kann, vorbehaltlich des Artikels 42, sich nur auf das Übereinkommen in seiner im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitrittes geltenden Fassung beziehen.

Artikel 38
Beitritt regionaler Organisationen für wirtschaftliche Integration

§ 1

Der Beitritt zum Übereinkommen steht regionalen Organisationen für wirtschaftliche Integration offen, die über eine für ihre Mitglieder verbindliche Gesetzgebungsbefugnis auf Gebieten, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind, verfügen und deren Mitglieder ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind. Die Bedingungen dieses Beitrittes werden in einer Vereinbarung zwischen der Organisation und der regionalen Organisation festgelegt.

§ 2

Die regionale Organisation kann die Rechte ausüben, die ihren Mitgliedern auf Grund des Übereinkommens zustehen, soweit sie Gegenstände betreffen, die in die Zuständigkeit der regionalen Organisation fallen. Das gleiche gilt für die Pflichten, die den Mitgliedstaaten auf Grund des Übereinkommens obliegen, ausgenommen die finanziellen Verpflichtungen gemäß Artikel 26.

§ 3

Hinsichtlich der Wahrnehmung des Stimmrechtes und des in Artikel 35 §§ 2 und 4 vorgesehenen Widerspruchsrechtes stehen der regionalen Organisation so viele Stimmen zu, wie die Zahl ihrer Mitglieder beträgt, die zugleich Mitgliedstaaten der Organisation sind. Letztere dürfen ihre Rechte, insbesondere das Stimmrecht, nur in dem Umfange wahrnehmen, wie § 2 es zuläßt. Die regionale Organisation besitzt kein Stimmrecht hinsichtlich des Titels IV.

§ 4

Hinsichtlich der Beendigung der Mitgliedschaft gilt Artikel 41 entsprechend.

Artikel 39
Assoziierte Mitglieder

§ 1

Jeder Staat, in dessen Gebiet eine Eisenbahninfrastruktur betrieben wird, kann assoziiertes Mitglied der Organisation werden. Artikel 37 §§ 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

§ 2

Ein assoziiertes Mitglied kann an den Arbeiten der in den in Artikel 13 § 1 Buchst. a) und c) bis f) genannten Organe nur mit beratender Stimme teilnehmen. Ein assoziiertes Mitglied kann nicht zum Mitglied des Verwaltungsausschusses bestimmt werden. Es trägt zu den Ausgaben der Organisation mit 0,25 Prozent der Beiträge (Artikel 26 § 3) bei.

§ 3

Hinsichtlich der Beendigung der Assoziierung gilt Artikel 41 entsprechend.

Artikel 40
Ruhen der Mitgliedschaft

§ 1

Ein Mitgliedstaat kann, ohne das Übereinkommen zu kündigen, beantragen, daß seine Mitgliedschaft in der Organisation ruht, wenn internationaler Eisenbahnverkehr auf seinem Hoheitsgebiet aus Gründen, die der Mitgliedstaat selbst nicht zu vertreten hat, nicht mehr stattfindet.

§ 2

Über einen Antrag auf Ruhen der Mitgliedschaft entscheidet der Verwaltungsausschuß. Der Antrag muß spätestens drei Monate vor einer Tagung des Ausschusses beim Generalsekretär gestellt werden.

§ 3

Das Ruhen der Mitgliedschaft tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag der Mitteilung des Generalsekretärs an die Mitgliedstaaten über die Entscheidung des Verwaltungsausschusses folgt. Das Ruhen der Mitgliedschaft endet mit der Mitteilung des Mitgliedstaates über die Wiederaufnahme des internationalen Eisenbahnverkehrs auf seinem Gebiet. Der Generalsekretär unterrichtet davon unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten.

§ 4

Das Ruhen der Mitgliedschaft hat zur Folge, daß

  1. der Mitgliedstaat von der Verpflichtung, Beiträge zu den Ausgaben der Organisation zu entrichten, befreit ist;
  2. das Stimmrecht in den Organen der Organisation ausgesetzt ist;
  3. das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 34 §§ 2 und 3 sowie Artikel 35 §§ 2 und 4 ausgesetzt ist.

Artikel 41
Kündigung des Übereinkommens

§ 1

Das Übereinkommen kann jederzeit gekündigt werden.

§ 2

Will ein Mitgliedstaat kündigen, teilt er dies dem Depositar mit. Die Kündigung wird am 31. Dezember des folgenden Jahres wirksam.

Artikel 42
Erklärungen und Vorbehalte zum Übereinkommen

§ 1

Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit erklären, daß er bestimmte Anhänge zum Übereinkommen in ihrer Gesamtheit nicht anwenden wird. Im übrigen sind Vorbehalte sowie Erklärungen, einzelne Bestimmungen des Übereinkommens selbst oder der Anhänge nicht anzuwenden, nur zulässig, soweit die Zulässigkeit solcher Vorbehalte und Erklärungen darin ausdrücklich vorgesehen ist.

§ 2

Vorbehalte oder Erklärungen sind an den Depositar zu richten. Sie werden in dem Zeitpunkt wirksam, an dem das Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt. Erklärungen, die nach diesem Zeitpunkt abgegeben werden, werden am 31. Dezember des auf die Erklärung folgenden Jahres wirksam. Der Depositar unterrichtet die Mitgliedstaaten.

Artikel 43
Auflösung der Organisation

§ 1

Die Generalversammlung kann die Auflösung der Organisation und die allfällige Übertragung ihrer Aufgaben an eine andere zwischenstaatliche Organisation beschließen und gegebenenfalls die Bedingungen hierfür im Einvernehmen mit dieser Organisation festlegen.

§ 2

Im Falle der Auflösung der Organisation fällt ihr Vermögen den Mitgliedstaaten zu, die während der letzten fünf dem Jahr der Beschlußfassung nach § 1 vorangegangenen Kalenderjahre ununterbrochen Mitglied der Organisation waren, und zwar im Verhältnis des durchschnittlichen Prozentsatzes, mit dem sie in diesen vorangegangenen fünf Jahren zu den Ausgaben der Organisation beigetragen haben.

Artikel 44
Übergangsregelung

In den Fällen des Artikels 34 § 7, des Artikels 35 § 4, des Artikels 41 § 1 und des Artikels 42 gilt für bestehende Verträge gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV, den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM, den Einheitlichen Rechtsvorschriften CUV oder den Einheitlichen Rechtsvorschriften CUI das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Recht weiter.

Artikel 45
Wortlaut des Übereinkommens

§ 1

Das Übereinkommen ist in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefaßt. Im Falle von Abweichungen ist der französische Wortlaut maßgebend.

§ 2

Auf Antrag eines der betroffenen Staaten gibt die Organisation amtliche Übersetzungen des Übereinkommens in weiteren Sprachen heraus, sofern eine dieser Sprachen Amtssprache im Gebiet mindestens zweier Mitgliedstaaten ist. Die Übersetzungen werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten erarbeitet.

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