Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr
(COTIF)
vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999

Convention concerning International Carriage by Rail
(COTIF)
of 9 May 1980 in the version of the Protocol of Modification of 3 June 1999

Convention relative aux transports internationaux ferroviaires
(COTIF)
du 9 mai 1980 dans la teneur du Protocole de modification du 3 juin 1999

[Verkündet am 2. September 2002 als Anlage zu dem Gesetz vom 24. August 2002; BGBl. II S. 2149;
in Kraft getreten zum 1. Juli 2006 gemäß Bekanntmachung vom 2. August 2006]

Nicht amtliche Inhaltsübersicht

Titel I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Zwischenstaatliche Organisation
Artikel 2 - Ziel der Organisation
Artikel 3 - Internationale Zusammenarbeit
Artikel 4 - Übernahme und Übertragung von Aufgaben
Artikel 5 - Besondere Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
Artikel 6 - Einheitliche Rechtsvorschriften
Artikel 7 - Begriffsbestimmung "Übereinkommen"

Titel II - Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 8 - Landesrecht
Artikel 9 - Rechnungseinheit
Artikel 10 - Zusatzbestimmungen
Artikel 11 - Prozeßkaution
Artikel 12 - Vollstreckung von Urteilen. Arrest und Pfändung

Titel III - Aufbau und Tätigkeit

Artikel 13 - Organe
Artikel 14 - Generalversammlung
Artikel 15 - Verwaltungsausschuß
Artikel 16 - Übrige Ausschüsse
Artikel 17 - Revisionsausschuß
Artikel 18 - Fachausschuß RID
Artikel 19 - Ausschuß für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr
Artikel 20 - Fachausschuß für technische Fragen
Artikel 21 - Generalsekretär
Artikel 22 - Personal der Organisation
Artikel 23 - Zeitschrift
Artikel 24 - Listen der Linien

Titel IV - Finanzen

Artikel 25 - Arbeitsprogramm. Voranschlag. Rechnungsabschluß. Geschäftsbericht
Artikel 26 - Finanzierung der Ausgaben
Artikel 27 - Rechnungsprüfung

Titel V - Schiedsgerichtsbarkeit

Artikel 28 - Zuständigkeit
Artikel 29 - Schiedsvertrag. Gerichtskanzlei
Artikel 30 - Schiedsrichter
Artikel 31 - Verfahren. Kosten
Artikel 32 - Verjährung. Vollstreckbarkeit

Titel VI - Änderung des Übereinkommens

Artikel 33 - Zuständigkeiten
Artikel 34 - Beschlüsse der Generalversammlung
Artikel 35 - Beschlüsse der Ausschüsse

Titel VII - Schlußbestimmungen

Artikel 36 - Depositar
Artikel 37 - Beitritt zum Übereinkommen
Artikel 38 - Beitritt regionaler Organisationen für wirtschaftliche Integration
Artikel 39 - Assoziierte Mitglieder
Artikel 40 - Ruhen der Mitgliedschaft
Artikel 41 - Kündigung des Übereinkommens
Artikel 42 - Erklärungen und Vorbehalte zum Übereinkommen
Artikel 43 - Auflösung der Organisation
Artikel 44 - Übergangsregelung
Artikel 45 - Wortlaut des Übereinkommens


Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Zwischenstaatliche Organisation

§ 1

Die Parteien dieses Übereinkommens bilden als Mitgliedstaaten die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF), im folgenden "Organisation" genannt.

§ 2

Die Organisation hat ihren Sitz in Bern. Die Generalversammlung kann beschließen, ihn an einen anderen Ort in einem der Mitgliedstaaten zu verlegen.

§ 3

Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann insbesondere Verträge schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie klagen und verklagt werden.

§ 4

Die Organisation, die Mitglieder ihres Personals, die von ihr berufenen Sachverständigen und die Vertreter der Mitgliedstaaten genießen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten, und zwar zu den Bedingungen, wie sie im Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation, das dem Übereinkommen beigefügt ist, festgelegt sind.

§ 5

Die Beziehungen zwischen der Organisation und dem Sitzstaat werden in einem Sitzabkommen geregelt.

§ 6

Die Arbeitssprachen der Organisation sind Deutsch, Englisch und Französisch. Die Generalversammlung kann weitere Arbeitssprachen einführen.

Artikel 2
Ziel der Organisation

§ 1

Ziel der Organisation ist es, den internationalen Eisenbahnverkehr in jeder Hinsicht zu fördern, zu verbessern und zu erleichtern; zu diesem Zweck wird sie insbesondere

  1. einheitliche Rechtsordnungen für folgende Rechtsbereiche aufstellen:
    1. Vertrag über die Beförderung von Personen und Gütern im durchgehenden internationalen Eisenbahnverkehr, einschließlich ergänzender Beförderungen mit anderen Beförderungsmitteln, die Gegenstand eines einzigen Vertrages sind;
    2. Vertrag über die Verwendung von Wagen als Beförderungsmittel im internationalen Eisenbahnverkehr;
    3. Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr;
    4. Beförderung gefährlicher Güter im internationalen Eisenbahnverkehr;
  2. auf eine zügige Beseitigung von Hindernissen beim Grenzübertritt im internationalen Eisenbahnverkehr unter Berücksichtigung besonderer öffentlicher Belange hinwirken, soweit diese Hindernisse ihre Ursache im staatlichen Verantwortungsbereich haben;
  3. zur Interoperabilität und technischen Harmonisierung im Eisenbahnbereich durch Verbindlicherklärung technischer Normen und Annahme einheitlicher technischer Vorschriften beitragen;
  4. ein einheitliches Verfahren für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist, aufstellen;
  5. die Anwendung und Durchführung aller im Rahmen der Organisation geschaffenen Rechtsvorschriften und ausgesprochenen Empfehlungen überwachen;
  6. die in den Buchstaben a) bis e) genannten einheitlichen Rechtsordnungen, Regeln und Verfahren unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Veränderungen weiterentwickeln.

§ 2

Die Organisation kann

  1. im Rahmen der in § 1 genannten Ziele weitere einheitliche Rechtsordnungen ausarbeiten;
  2. einen Rahmen bilden, in dem die Mitgliedstaaten weitere internationale Übereinkommen mit dem Ziel ausarbeiten können, den internationalen Eisenbahnverkehr zu fördern, zu verbessern oder zu erleichtern.

Artikel 3
Internationale Zusammenarbeit

§ 1

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens grundsätzlich in der Organisation zu konzentrieren, soweit ein Zusammenhang mit den Aufgaben besteht, die ihr gemäß Artikel 2 und 4 zugewiesen sind. Um dieses Ziel zu erreichen, werden die Mitgliedstaaten alle notwendigen und zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen, damit bestehende multilaterale internationale Übereinkommen und Vereinbarungen, deren Vertragsparteien sie sind, entsprechend angepaßt werden, soweit diese Übereinkommen und Vereinbarungen die internationale Zusammenarbeit im Eisenbahnwesen betreffen und anderen zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen Aufgaben zuweisen, die sich mit den Aufgaben der Organisation überschneiden.

§ 2

Die Verpflichtungen, die sich aus § 1 für die Mitgliedstaaten, die zugleich Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder zugleich Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ergeben, lassen die Verpflichtungen, die sie als Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum treffen, unberührt.

Artikel 4
Übernahme und Übertragung von Aufgaben

§ 1

Auf Beschluß der Generalversammlung kann die Organisation in Einklang mit den in Artikel 2 genannten Zielen Aufgaben, Mittel und Verbindlichkeiten übernehmen, die ihr von anderen zwischenstaatlichen Organisationen auf der Grundlage von Vereinbarungen mit diesen Organisationen übertragen werden.

§ 2

Auf Beschluß der Generalversammlung kann die Organisation Aufgaben, Mittel und Verbindlichkeiten auf andere zwischenstaatliche Organisationen auf der Grundlage von Vereinbarungen mit diesen Organisationen übertragen.

§ 3

Die Organisation kann mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, die mit ihren Zielen in Zusammenhang stehen und ihr von einem Mitgliedstaat übertragen werden. Die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung dieser Aufgaben ergeben, gehen zu Lasten des betreffenden Mitgliedstaates.

Artikel 5
Besondere Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

§ 1

Die Mitgliedstaaten kommen überein, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den internationalen Eisenbahnverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen. Zu diesem Zweck verpflichtet sich jeder Mitgliedstaat, im Rahmen des Möglichen

  1. jedes überflüssige Verfahren zu beseitigen,
  2. die noch erforderlichen Formalitäten zu vereinfachen und zu vereinheitlichen,
  3. die Grenzkontrollen zu vereinfachen.

§ 2

Zur Vereinfachung und Verbesserung des internationalen Eisenbahnverkehrs kommen die Mitgliedstaaten überein, dazu beizutragen, ein möglichst hohes Maß an Einheitlichkeit bei Vorschriften, Standards, Verfahren und Organisationsmethoden betreffend Eisenbahnfahrzeuge, Eisenbahnpersonal, Eisenbahninfrastruktur und Hilfsdienstleistungen zu erreichen.

§ 3

Die Mitgliedstaaten kommen überein, den Abschluß von Vereinbarungen zwischen Infrastrukturbetreibern zu fördern, die darauf abzielen, den internationalen Eisenbahnverkehr zu optimieren.

Artikel 6
Einheitliche Rechtsvorschriften

§ 1

Sofern keine Erklärungen oder Vorbehalte gemäß Artikel 42 § 1 Satz 1 abgegeben oder eingelegt worden sind, finden im internationalen Eisenbahnverkehr und bei der technischen Zulassung von Eisenbahnmaterial zur Verwendung im internationalen Verkehr Anwendung:

  1. die "Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen (CIV)", Anhang A zum Übereinkommen,
  2. die "Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)", Anhang B zum Übereinkommen,
  3. die "Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)", Anhang C zum Übereinkommen,
  4. die "Einheitlichen Rechtsvorschriften für Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr (CUV)", Anhang D zum Übereinkommen,
  5. die "Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (CUI)", Anhang E zum Übereinkommen,
  6. die "Einheitlichen Rechtsvorschriften für die Verbindlicherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist (APTU)", Anhang F zum Übereinkommen,
  7. die "Einheitlichen Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird (ATMF)", Anhang G zum Übereinkommen,
  8. weitere von der Organisation auf der Grundlage des Artikels 2 § 2 Buchst. a) ausgearbeitete einheitliche Rechtsordnungen, die ebenfalls Anhänge zum Übereinkommen bilden.

§ 2

Die in § 1 genannten Einheitlichen Rechtsvorschriften und Rechtsordnungen sind mit ihren Anlagen Bestandteil des Übereinkommens.

Artikel 7
Begriffsbestimmung "Übereinkommen"

Im folgenden umfaßt der Ausdruck "Übereinkommen" das Übereinkommen selbst, das in Artikel 1 § 4 genannte Protokoll und die in Artikel 6 genannten Anhänge einschließlich ihrer Anlagen.

Titel II
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 8
Landesrecht

§ 1

Bei Auslegung und Anwendung des Übereinkommens ist seinem Charakter als internationalem Recht und der Notwendigkeit, die Einheitlichkeit zu fördern, Rechnung zu tragen.

§ 2

Soweit im Übereinkommen keine Bestimmungen getroffen sind, gilt Landesrecht.

§ 3

Unter Landesrecht versteht man das Recht des Staates, in dem der Berechtigte seinen Anspruch geltend macht, einschließlich der Kollisionsnormen.

Artikel 9
Rechnungseinheit

§ 1

Die in den Anhängen vorgesehene Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht, wie es vom Internationalen Währungsfonds definiert ist.

§ 2

Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Mitgliedstaates, der zugleich Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds für seine eigenen Operationen und Transaktionen angewendeten Methode ermittelt.

§ 3

Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Mitgliedstaates, der nicht zugleich Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf die von diesem Staat bestimmte Art und Weise berechnet. Diese Berechnung muß in der Landeswährung soweit wie möglich zu demselben Realwert führen, wie er sich aus der Anwendung des § 2 ergeben würde.

§ 4

Für einen Mitgliedstaat, der nicht zugleich Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Gesetzgebung die Anwendung des § 2 oder des § 3 nicht erlaubt, wird die in den Anhängen vorgesehene Rechnungseinheit dem Wert von drei Goldfranken gleichgesetzt. Der Goldfranken ist durch 10/31 Gramm Gold mit einem Feingehalt von 0,900 definiert. Die Umrechnung des Goldfrankens muß in der Landeswährung soweit wie möglich zu demselben Realwert führen, wie er sich aus der Anwendung des § 2 ergeben würde.

§ 5

Innerhalb von drei Monaten nach Inkraftsetzung des Übereinkommens und immer dann, wenn in ihrer Berechnungsmethode oder im Wert ihrer Landeswährung im Verhältnis zur Rechnungseinheit eine Veränderung eintritt, teilen die Mitgliedstaaten ihre Berechnungsmethode gemäß § 3 oder das Ergebnis der Umrechnung gemäß § 4 dem Generalsekretär mit. Er bringt den übrigen Mitgliedstaaten diese Mitteilungen zur Kenntnis.

§ 6

Ein in Rechnungseinheiten ausgedrückter Betrag wird in die Landeswährung des Staates des angerufenen Gerichts umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt entsprechend dem Wert der betroffenen Währung am Tag des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag.

Artikel 10
Zusatzbestimmungen

§ 1

Zur Ausführung der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM können zwei oder mehrere Mitgliedstaaten oder zwei oder mehrere Beförderer Zusatzbestimmungen vereinbaren, die von diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften nicht abweichen dürfen.

§ 2

Die Zusatzbestimmungen gemäß § 1 werden in der durch die Gesetze und Vorschriften jedes Staates vorgesehenen Form in Kraft gesetzt und veröffentlicht. Die Zusatzbestimmungen der Staaten und ihre Inkraftsetzung werden dem Generalsekretär der Organisation mitgeteilt. Er bringt den übrigen Mitgliedstaaten diese Mitteilungen zur Kenntnis.

Artikel 11
Prozeßkaution

Bei Klagen auf Grund der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV, der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM, der Einheitlichen Rechtsvorschriften CUV oder der Einheitlichen Rechtsvorschriften CUI kann eine Sicherheitsleistung für die Kosten des Rechtsstreites nicht gefordert werden.

Artikel 12
Vollstreckung von Urteilen. Arrest und Pfändung

§ 1

Urteile, auch Versäumnisurteile, die auf Grund des Übereinkommens vom zuständigen Gericht gefällt worden und nach den für das urteilende Gericht maßgebenden Gesetzen vollstreckbar geworden sind, werden in jedem der anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, sobald die in dem Staat, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Eine sachliche Nachprüfung des Inhaltes ist nicht zulässig. Diese Bestimmungen gelten auch für gerichtliche Vergleiche.

§ 2

§ 1 findet keine Anwendung auf nur vorläufig vollstreckbare Urteile und auf Urteile, die dem Kläger wegen seines Unterliegens im Rechtsstreit außer den Kosten eine Entschädigung auferlegen.

§ 3

Stehen einem Beförderungsunternehmen aus einer Beförderung, auf welche die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV oder die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM anzuwenden sind, Forderungen gegen ein anderes Beförderungsunternehmen zu, das nicht demselben Mitgliedstaat angehört, so können diese Forderungen nur auf Grund einer Entscheidung der Gerichte des Mitgliedstaates mit Arrest belegt oder gepfändet werden, dem das Unternehmen angehört, das Gläubiger der zu pfändenden Forderung ist.

§ 4

Forderungen auf Grund von Verträgen, auf welche die Einheitlichen Rechtsvorschriften CUV oder die Einheitlichen Rechtsvorschriften CUI anzuwenden sind, können nur auf Grund der Entscheidung der Gerichte des Mitgliedstaates mit Arrest belegt oder gepfändet werden, dem das Unternehmen angehört, das Gläubiger der zu pfändenden Forderung ist.

§ 5

Eisenbahnfahrzeuge können in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Halter seinen Sitz hat, nur auf Grund einer Entscheidung der Gerichte dieses Staates mit Arrest belegt oder gepfändet werden. Der Ausdruck "Halter" bezeichnet denjenigen, der als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter das Eisenbahnfahrzeug dauerhaft als Beförderungsmittel wirtschaftlich nutzt.

Titel III
Aufbau und Tätigkeit

Artikel 13
Organe

§ 1

Die Tätigkeit der Organisation wird durch die folgenden Organe wahrgenommen:

  1. Generalversammlung,
  2. Verwaltungsausschuß,
  3. Revisionsausschuß,
  4. Fachausschuß für die Beförderung gefährlicher Güter (Fachausschuß RID),
  5. Ausschuß für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr,
  6. Fachausschuß für technische Fragen,
  7. Generalsekretär.

§ 2

Die Generalversammlung kann die zeitlich befristete Einrichtung weiterer Ausschüsse für besondere Aufgaben beschließen.

§ 3

Bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Generalversammlung und der in § 1 Buchst. c) bis f) genannten Ausschüsse werden Mitgliedstaaten ohne Stimmrecht (Artikel 14 § 5, Artikel 26 § 7 oder Artikel 40 § 4) nicht berücksichtigt.

§ 4

Der Vorsitz in der Generalversammlung, der Vorsitz im Verwaltungsausschuß sowie die Funktion des Generalsekretärs sollten grundsätzlich nur Angehörigen aus verschiedenen Mitgliedstaaten übertragen werden.

Artikel 14
Generalversammlung

§ 1

Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedstaaten.

§ 2

Die Generalversammlung

  1. gibt sich eine Geschäftsordnung;
  2. bestimmt die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied und bezeichnet den Mitgliedstaat, welcher den Vorsitz führt (Artikel 15 §§ 1 bis 3);
  3. wählt den Generalsekretär (Artikel 21 § 2);
  4. gibt Richtlinien für die Tätigkeit des Verwaltungsausschusses und des Generalsekretärs;
  5. setzt für einen Zeitraum von sechs Jahren den Höchstbetrag fest, den die Ausgaben der Organisation in jeder Haushaltsperiode (Artikel 25) erreichen dürfen; andernfalls gibt sie für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren Richtlinien für die Begrenzung dieser Ausgaben;
  6. entscheidet über eine Verlegung des Sitzes der Organisation (Artikel 1 § 2);
  7. entscheidet über die Einführung weiterer Arbeitssprachen (Artikel 1 § 6);
  8. entscheidet über die Übernahme weiterer Aufgaben durch die Organisation (Artikel 4 § 1) sowie über die Übertragung von Aufgaben der Organisation auf eine andere zwischenstaatliche Organisation (Artikel 4 § 2);
  9. beschließt gegebenenfalls die zeitlich befristete Einrichtung von Ausschüssen für besondere Aufgaben (Artikel 13 § 2);
  10. prüft, ob die Haltung eines Staates als stillschweigende Kündigung anzusehen ist (Artikel 26 § 7);
  11. beschließt, die Durchführung der Rechnungsprüfung einem anderen Mitgliedstaat als dem Sitzstaat anzuvertrauen (Artikel 27 § 1);
  12. entscheidet über Anträge auf Änderung des Übereinkommens (Artikel 33 §§ 2 und 3);
  13. entscheidet über Beitrittsanträge, die ihr unterbreitet werden (Artikel 37 § 4);
  14. entscheidet über die Bedingungen des Beitrittes einer regionalen Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Artikel 38 § 1);
  15. entscheidet über Assoziierungsgesuche, die ihr unterbreitet werden (Artikel 39 § 1);
  16. beschließt über die Auflösung der Organisation und die allfällige Übertragung ihrer Aufgaben auf eine andere zwischenstaatliche Organisation (Artikel 43);
  17. entscheidet über sonstige Fragen, die auf die Tagesordnung gesetzt sind.

§ 3

Der Generalsekretär beruft die Generalversammlung alle drei Jahre oder auf Antrag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder auf Antrag des Verwaltungsausschusses sowie in den Fällen ein, die in Artikel 33 §§ 2 und 3 und in Artikel 37 § 4 vorgesehen sind. Er übermittelt den Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor der Eröffnung der Tagung den Entwurf der Tagesordnung gemäß den in der Geschäftsordnung nach § 2 Buchst. a) festgelegten Bedingungen.

§ 4

Die Generalversammlung ist beschlußfähig (Artikel 13 § 3), wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten vertreten ist. Ein Mitgliedstaat kann sich von einem anderen Mitgliedstaat vertreten lassen; ein Staat kann jedoch nicht mehr als einen anderen Staat vertreten.

§ 5

Bei Beschlüssen der Generalversammlung über Änderungen der Anhänge zum Übereinkommen haben diejenigen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung zu dem betreffenden Anhang gemäß Artikel 42 § 1 Satz 1 abgegeben haben, kein Stimmrecht.

§ 6

Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Mitgliedstaaten; in den Fällen des § 2 Buchst. e), f), g), h), l) und p) sowie im Falle des Artikels 34 § 6 ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Im Falle des § 2 Buchst. l) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln nur erforderlich, soweit es sich um Anträge auf Änderung des Übereinkommens selbst, mit Ausnahme der Artikel 9 und 27 §§ 2 bis 10, sowie um Anträge auf Änderung des in Artikel 1 § 4 genannten Protokolls handelt.

§ 7

Auf Einladung des Generalsekretärs, die im Einverständnis mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten ausgesprochen wurde, können auch

  1. Staaten, die nicht Mitglied der Organisation sind,
  2. internationale Organisationen und Verbände, die für Fragen, die die Tätigkeit der Organisation betreffen, zuständig sind oder die sich mit auf der Tagesordnung stehenden Fragen befassen, an den Tagungen der Generalversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

Artikel 15
Verwaltungsausschuß

§ 1

Der Verwaltungsausschuß besteht aus einem Drittel der Mitgliedstaaten.

§ 2

Die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied sowie derjenige Mitgliedstaat, der den Vorsitz führt, werden für drei Jahre bezeichnet. Die Zusammensetzung des Ausschusses wird unter Berücksichtigung insbesondere einer angemessenen geographischen Verteilung für jede Amtszeit bestimmt. Wird ein Ersatzmitglied während einer Amtszeit Mitglied des Ausschusses, so ist es für die folgende Amtszeit als Mitglied des Ausschusses zu bezeichnen.

§ 3

Wird ein Sitz frei oder ist das Stimmrecht eines Mitgliedes des Ausschusses ausgesetzt oder nimmt ein Mitglied an zwei aufeinanderfolgenden Tagungen des Ausschusses nicht teil und läßt sich nicht gemäß § 6 von einem anderen Mitglied vertreten, so übt das Ersatzmitglied, das durch die Generalversammlung bezeichnet wurde, dessen Funktionen für den Rest der Amtszeit aus.

§ 4

Abgesehen vom Fall des § 3 darf ein Mitgliedstaat nicht mehr als zwei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten dem Ausschuß angehören.

§ 5

Der Ausschuß

  1. gibt sich eine Geschäftsordnung;
  2. schließt das Sitzabkommen;
  3. erläßt das Personalstatut der Organisation;
  4. ernennt unter Berücksichtigung der Eignung der Bewerber und einer angemessenen geographischen Verteilung die höheren Bediensteten der Organisation;
  5. stellt eine Ordnung für das Rechnungswesen und die Buchhaltung der Organisation auf;
  6. genehmigt das Arbeitsprogramm, den Voranschlag, den Geschäftsbericht und den Rechnungsabschluß der Organisation;
  7. setzt auf der Grundlage des genehmigten Rechnungsabschlusses den endgültigen Beitrag, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 für die beiden abgelaufenen Kalenderjahre zu tragen haben, sowie die Höhe der für das laufende und folgende Kalenderjahr nach Maßgabe des Artikels 26 § 5 zu leistenden Vorauszahlung fest;
  8. legt fest, welche Aufgaben der Organisation alle oder nur einen Teil der Mitgliedstaaten betreffen und welche Ausgaben demzufolge von den Mitgliedstaaten zu tragen sind (Artikel 26 § 4);
  9. setzt den Betrag für besondere Vergütungen fest (Artikel 26 § 11);
  10. erteilt besondere Weisungen für die Rechnungsprüfung (Artikel 27 § 1);
  11. stimmt der Übernahme von Verwaltungsaufgaben durch die Organisation zu (Artikel 4 § 3) und setzt die besonderen Beiträge fest, die der betreffende Mitgliedstaat zu entrichten hat;
  12. teilt den Mitgliedstaaten den Geschäftsbericht, den Rechnungsabschluß sowie seine Beschlüsse und Empfehlungen mit;
  13. verfaßt einen Tätigkeitsbericht, macht Vorschläge für seine Neubestellung und teilt beides den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Generalversammlung, die seine Zusammensetzung zu bestimmen hat (Artikel 14 § 2 Buchst. b)), spätestens zwei Monate vor der Eröffnung der Tagung mit;
  14. überwacht die Geschäftsführung des Generalsekretärs;
  15. überwacht die sachgemäße Anwendung des Übereinkommens sowie die Ausführung der von den anderen Organen gefaßten Beschlüsse durch den Generalsekretär; zu diesem Zweck kann der Ausschuß die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Anwendung des Übereinkommens und der genannten Beschlüsse zu verbessern;
  16. begutachtet Fragen, welche die Tätigkeit der Organisation betreffen können und die ihm von einem Mitgliedstaat oder dem Generalsekretär unterbreitet werden;
  17. entscheidet bei Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und dem Generalsekretär hinsichtlich seiner Funktionen als Depositar (Artikel 36 § 2);
  18. entscheidet über Anträge auf Ruhen der Mitgliedschaft (Artikel 40).

§ 6

Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder vertreten sind. Ein Mitglied kann sich von einem anderen Mitglied vertreten lassen; ein Mitglied kann jedoch nicht mehr als ein anderes Mitglied vertreten.

§ 7

Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Mitglieder.

§ 8

Sofern er nichts anderes beschließt, tritt der Ausschuß am Sitz der Organisation zusammen. Die Niederschriften der Tagungen werden allen Mitgliedstaaten zugestellt.

§ 9

Der Vorsitzende des Ausschusses

  1. beruft den Ausschuß mindestens einmal im Jahr sowie auf Antrag entweder von vier seiner Mitglieder oder des Generalsekretärs ein;
  2. übermittelt den Mitgliedern des Ausschusses den Entwurf der Tagesordnung;
  3. behandelt in den Grenzen und unter den Bedingungen, die in der Geschäftsordnung des Ausschusses festgelegt sind, die dringlichen Fragen, die zwischen den Tagungen auftreten;
  4. unterzeichnet das in § 5 Buchst. b) genannte Sitzabkommen.

§ 10

Der Ausschuß kann im Rahmen seiner eigenen Zuständigkeiten den Vorsitzenden beauftragen, bestimmte besondere Aufgaben auszuführen.

Artikel 16
Übrige Ausschüsse

§ 1

Die in Artikel 13 § 1 Buchst. c) bis f) und § 2 genannten Ausschüsse bestehen grundsätzlich aus allen Mitgliedstaaten. Befaßt sich der Revisionsausschuß, der Fachausschuß RID oder der Fachausschuß für technische Fragen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten mit Änderungen der Anhänge zum Übereinkommen und entscheidet darüber, sind jedoch diejenigen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung zu den betreffenden Anhängen gemäß Artikel 42 § 1 Satz 1 abgegeben haben, nicht Mitglieder des jeweiligen Ausschusses.

§ 2

Der Generalsekretär beruft die Ausschüsse entweder von sich aus oder auf Antrag von fünf Mitgliedstaaten oder des Verwaltungsausschusses ein. Der Generalsekretär übermittelt den Mitgliedstaaten spätestens zwei Monate vor der Eröffnung der Tagung den Entwurf der Tagesordnung.

§ 3

Ein Mitgliedstaat kann sich von einem anderen Mitgliedstaat vertreten lassen, jedoch kann ein Staat nicht mehr als zwei andere Staaten vertreten.

§ 4

Jeder vertretene Mitgliedstaat verfügt über eine Stimme. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen

  1. mindestens gleich einem Drittel der bei der Abstimmung vertretenen Mitgliedstaaten und
  2. größer als die Zahl der Nein-Stimmen

ist.

§ 5

Auf Einladung des Generalsekretärs, die im Einverständnis mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten ausgesprochen wurde, können auch

  1. Staaten, die nicht Mitglied der Organisation sind,
  2. Mitgliedstaaten, die jedoch nicht Mitglied des jeweiligen Ausschusses sind,
  3. internationale Organisationen und Verbände, die für Fragen, die die Tätigkeit der Organisation betreffen, zuständig sind oder die sich mit auf der Tagesordnung stehenden Fragen befassen,

an den Tagungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 6

Die Ausschüsse wählen für jede Tagung oder für einen bestimmten Zeitraum einen Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende.

§ 7

Die Beratungen finden in den Arbeitssprachen statt. Die während der Sitzung in einer Arbeitssprache vorgetragenen Ausführungen werden ihrem wesentlichen Inhalt nach in die anderen Arbeitssprachen übersetzt; die Anträge und die Beschlüsse werden in ihrem vollen Wortlaut übersetzt.

§ 8

Die Niederschriften enthalten eine gedrängte Wiedergabe der Verhandlungen. Die Anträge und die Beschlüsse werden in ihrem vollen Wortlaut aufgenommen. Hinsichtlich der Beschlüsse ist der französische Wortlaut maßgebend. Die Niederschriften werden allen Mitgliedstaaten zugestellt.

§ 9

Die Ausschüsse können zur Behandlung bestimmter Fragen Arbeitsgruppen einsetzen.

§ 10

Die Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 17
Revisionsausschuß

§ 1

Der Revisionsausschuß

  1. entscheidet gemäß Artikel 33 § 4 über Anträge auf Änderung des Übereinkommens;
  2. prüft die Anträge, die gemäß Artikel 33 § 2 der Generalversammlung zur Entscheidung vorzulegen sind.

§ 2

Der Revisionsausschuß ist beschlußfähig (Artikel 13 § 3), wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten vertreten ist.

Artikel 18
Fachausschuß RID

§ 1

Der Fachausschuß RID entscheidet gemäß Artikel 33 § 5 über Anträge auf Änderung des Übereinkommens.

§ 2

Der Fachausschuß RID ist beschlußfähig (Artikel 13 § 3), wenn ein Drittel der Mitgliedstaaten vertreten ist.

Artikel 19
Ausschuß für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr

§ 1

Der Ausschuß für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr

  1. befaßt sich mit allen Fragen der Erleichterung des Grenzübertritts im internationalen Eisenbahnverkehr;
  2. empfiehlt Standards, Methoden, Verfahren und Praktiken betreffend Erleichterungen im internationalen Eisenbahnverkehr.

§ 2

Der Ausschuß für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr ist beschlußfähig (Artikel 13 § 3), wenn ein Drittel der Mitgliedstaaten vertreten ist.

Artikel 20
Fachausschuß für technische Fragen

§ 1

Der Fachausschuß für technische Fragen

  1. entscheidet über die Verbindlicherklärung einer technischen Norm für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist, gemäß Artikel 5 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU;
  2. entscheidet über die Annahme einer einheitlichen technischen Vorschrift für Bau, Betrieb, Instandhaltung oder für Verfahren betreffend Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist, gemäß Artikel 6 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU;
  3. beobachtet die Anwendung technischer Normen und einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Eisenbahnverkehr bestimmt ist, und prüft ihre Weiterentwicklung im Hinblick auf ihre Verbindlicherklärung oder Annahme gemäß den in Artikel 5 und 6 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU vorgesehenen Verfahren;
  4. entscheidet gemäß Artikel 33 § 6 über Anträge auf Änderung des Übereinkommens;
  5. befaßt sich mit allen weiteren Angelegenheiten, die ihm gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU und den Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF zur Behandlung zugewiesen sind.

§ 2

Der Fachausschuß für technische Fragen ist beschlußfähig (Artikel 13 § 3), wenn die Hälfte der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 16 § 1 vertreten ist. Bei der Beschlußfassung über Bestimmungen der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU haben Mitgliedstaaten, die den betreffenden Bestimmungen gemäß Artikel 35 § 4 widersprochen oder eine Erklärung gemäß Artikel 9 § 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU abgegeben haben, kein Stimmrecht.

§ 3

Der Fachausschuß für technische Fragen kann entweder technische Normen für verbindlich erklären oder einheitliche technische Vorschriften annehmen oder ihre Verbindlicherklärung oder Annahme ablehnen; er kann sie keinesfalls ändern.

Artikel 21
Generalsekretär

§ 1

Der Generalsekretär besorgt die Sekretariatsgeschäfte der Organisation.

§ 2

Der Generalsekretär wird für einen Zeitraum von drei Jahren von der Generalversammlung gewählt und ist höchstens zweimal wiederwählbar.

§ 3

Der Generalsekretär hat insbesondere

  1. die Aufgaben des Depositars zu erfüllen (Artikel 36);
  2. die Organisation nach außen zu vertreten;
  3. die von der Generalversammlung und von den Ausschüssen gefaßten Beschlüsse den Mitgliedstaaten mitzuteilen (Artikel 34 § 1, Artikel 35 § 1);
  4. die Aufgaben auszuführen, die ihm von den anderen Organen der Organisation übertragen werden;
  5. die Anträge der Mitgliedstaaten auf Änderung des Übereinkommens für die Beratungen vorzubereiten, wobei gegebenenfalls Sachverständige zugezogen werden können;
  6. die Generalversammlung und die übrigen Ausschüsse einzuberufen (Artikel 14 § 3, Artikel 16 § 2);
  7. den Mitgliedstaaten rechtzeitig die erforderlichen Dokumente für die Tagungen der verschiedenen Organe zu übermitteln;
  8. das Arbeitsprogramm, den Voranschlag und den Geschäftsbericht der Organisation auszuarbeiten und sie dem Verwaltungsausschuß zur Genehmigung zu unterbreiten (Artikel 25);
  9. die Finanzen der Organisation im Rahmen des genehmigten Voranschlages zu führen;
  10. auf Ersuchen einer der beteiligten Parteien durch Anbieten seiner guten Dienste zu versuchen, Streitigkeiten zwischen ihnen über Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zu schlichten;
  11. auf Ersuchen aller beteiligten Parteien bei Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens Gutachten abzugeben;
  12. die ihm in Titel V zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen;
  13. die Mitteilungen der Mitgliedstaaten, der internationalen Organisationen und Verbände, die in Artikel 16 § 5 genannt sind, sowie der am internationalen Eisenbahnverkehr beteiligten Unternehmen (Beförderer, Infrastrukturbetreiber usw.) entgegenzunehmen und sie gegebenenfalls den anderen Mitgliedstaaten, den internationalen Organisationen und Verbänden sowie den Unternehmen zur Kenntnis zu bringen;
  14. das Personal der Organisation zu führen;
  15. die Mitgliedstaaten rechtzeitig zu unterrichten, wenn bei der Organisation ein Dienstposten frei wird;
  16. die in Artikel 24 vorgesehenen Listen der Linien auf dem laufenden zu halten und zu veröffentlichen.

§ 4

Der Generalsekretär kann von sich aus Anträge zur Änderung des Übereinkommens vorlegen.

Artikel 22
Personal der Organisation

Die Rechte und Pflichten des Personals der Organisation ergeben sich aus dem vom Verwaltungsausschuß gemäß Artikel 15 § 5 Buchst. c) zu erlassenden Personalstatut.

Artikel 23
Zeitschrift

§ 1

Die Organisation gibt eine Zeitschrift heraus, die die amtlichen sowie die für die Anwendung des Übereinkommens notwendigen und zweckdienlichen Mitteilungen enthält.

§ 2

Mitteilungen, die der Generalsekretär auf Grund des Übereinkommens zu machen hat, können gegebenenfalls durch Veröffentlichung in der Zeitschrift erfolgen.

Artikel 24
Listen der Linien

§ 1

Die jeweils in Artikel 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM genannten Linien zur See oder auf Binnengewässern, auf denen auf der Grundlage eines einzigen Beförderungsvertrages zusätzlich zu einer Schienenbeförderung Beförderungen durchgeführt werden, werden in zwei Listen eingetragen:

  1. Liste der Linien zur See oder auf Binnengewässern CIV,
  2. Liste der Linien zur See oder auf Binnengewässern CIM.

§ 2

Eisenbahnstrecken eines Mitgliedstaates, der einen Vorbehalt gemäß Artikel 1 § 6 der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV oder gemäß Artikel 1 § 6 der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM eingelegt hat, werden diesem Vorbehalt entsprechend in zwei Listen eingetragen:

  1. Liste der Eisenbahnstrecken CIV,
  2. Liste der Eisenbahnstrecken CIM.

§ 3

Die Mitgliedstaaten richten ihre Mitteilungen betreffend die Eintragung oder die Streichung von Linien und Eisenbahnstrecken gemäß den §§ 1 und 2 an den Generalsekretär. Sofern die in § 1 bezeichneten Linien zur See oder auf Binnengewässern Mitgliedstaaten verbinden, werden sie nur im Einverständnis dieser Staaten eingetragen; für die Streichung einer solchen Linie genügt die Mitteilung eines dieser Staaten.

§ 4

Der Generalsekretär teilt allen Mitgliedstaaten die Eintragung oder die Streichung einer Linie oder einer Eisenbahnstrecke mit.

§ 5

Beförderungen auf Linien zur See oder auf Binnengewässern gemäß § 1 und Beförderungen auf Eisenbahnstrecken gemäß § 2 sind dem Übereinkommen nach Ablauf eines Monats, gerechnet vom Tage der Mitteilung des Generalsekretärs über die Eintragung, unterstellt. Sie sind dem Übereinkommen nach Ablauf von drei Monaten, gerechnet vom Tage der Mitteilung des Generalsekretärs über die Streichung, nicht mehr unterstellt, ausgenommen bereits begonnene Beförderungen, die beendet werden müssen.

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  Letzte Änderung am 1. November 2006 von Matthias Dörfler