Verlautbarung des Auswärtigen Amtes

Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Protokolls vom 3. Juni 1999
betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

Vom 2. August 2006
[Bekanntgemacht am 18. September 2006; BGBl. II S. 827]

I.

Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. 2002 II S. 2140) zu dem Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (Protokoll 1999) - BGBl. 1985 II S. 130; 1990 II S. 1662; 1991 II S. 679; 1992 II S. 1182 - wird bekannt gemacht, dass das Protokoll nach seinem Artikel 4 für die

Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 2006

in Kraft getreten ist.

Die Ratifikationsurkunde ist am 5. September 2003 dem Generaldirektor der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) als Verwahrer in Bern übergeben worden.

Das Protokoll ist weiterhin am 1. Juli 2006 für folgende Staaten in Kraft getreten:
Albanien nach Maßgabe des unter II. genannten Vorbehalts
Algerien
Bosnien und Herzegowina
Bulgarien
Dänemark
Finnland
Frankreich
Iran
Kroatien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik
Monaco
Niederlande
Norwegen
Österreich nach Maßgabe des unter III. genannten Vorbehalts
Polen
Portugal nach Maßgabe des unter II. genannten Vorbehalts
Rumänien nach Maßgabe des unter II. genannten Vorbehalts
Schweiz
Slowakei nach Maßgabe des unter II. genannten Vorbehalts
Slowenien
Spanien
Syrien
Tschechische Republik nach Maßgabe des unter II. genannten Vorbehalts
Tunesien
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich.

II.

Folgende Staaten haben bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt gemäß Artikel 28 § 3 COTIF 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140, 2142, 2149) erklärt:
Albanien
Portugal
Rumänien
Slowakei
Tschechische Republik.

III.

Österreich hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde den Vorbehalt gemäß Artikel 2 § 1 CIV (BGBl. 2002 II S. 2140, 2142, 2190) ("Jeder Staat kann jederzeit erklären, dass er sämtliche Bestimmungen dieser einheitlichen Rechtsvorschriften über die Haftung des Beförderers bei Tötung und Verletzung von Reisenden nicht anwenden wird, wenn sich der Unfall auf seinem Gebiet ereignet hat und der Reisende Angehöriger dieses Staates ist oder in diesem Staat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.") erklärt.

IV.

Folgende Staaten haben mit Wirkung vom 1. Juli 2006 eine gültige Erklärung gemäß Artikel 42 COTIF 1999 abgegeben:
Dänemark
Deutschland
Finnland
Frankreich
Luxemburg
Niederlande
Spanien
Vereinigtes Königreich.

Diese Erklärung bezieht sich auf die Anhänge E bis G zum COTIF 1999, die demgemäß für die Bundesrepublik nicht in Geltung getreten sind.

V.

Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und Frankreich gemäß Artikel 4 § 1 CIV und Artikel 4 § 1 CIM (BGBl. 2002 II S. 2140, 2142, 2221) (Abweichungen):

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland übermittelte dem Verwahrer gleichzeitig mit der Ratifikationsurkunde und der Erklärung gemäß Artikel 42 COTIF 1999 eine Mitteilung des Vorsitzenden der "Channel Tunnel Intergovernmental Commission" (Zwischenstaatliche Kommission für den Ärmelkanaltunnel) über das "Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Französischen Republik betreffend eine Abweichung von den im COTIF 1999 enthaltenen Einheitlichen Rechtsvorschriften", das am 12. Januar 2006 geschlossen wurde. Demnach wird zu Gunsten der Beförderungen von Straßenfahrzeugen und deren Reisenden mit Pendelzügen, die die Grenzbahnhöfe - Tunnelterminale - Cheriton in Kent und Coquelles in Pas de Calais verbinden, zwischen denen sich beiderseits der Grenze kein weiterer Bahnhof befindet, eine Abweichung von den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen (CIV - Anhang A zum COTIF 1999) gemäß Artikel 4 § 1 CIV und von den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM -Anhang B zum COTIF 1999) gemäß Artikel 4 § 1 CIM gewährt.

VI.

De facto Anwendung der Einheitlichen Rechtsvorschriften (ER) CIV und CIM in der Fassung des Protokolls 1999 in Bezug auf Griechenland, Belgien und die Ukraine:

Griechenland hat dem Verwahrer mit Schreiben vom 28. Juni 2006 mitgeteilt, dass es als Mitgliedstaat des COTIF 1980, der das Protokoll von Vilnius (Protokoll 1999) nicht ratifiziert hat,

im Verkehr mit und zwischen den Mitgliedstaaten, die das Protokoll von Vilnius ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind, anwenden wird.

Der Verwahrer hat mitgeteilt, dass die Anwendung der ER CIV und CIM daher im Verkehr mit Griechenland nicht ausgesetzt werde (vgl. Artikel 20 § 3 Abs. 2 COTIF 1980).

Belgien hat dem Verwahrer mit Schreiben vom 17. Juli 2006 mitgeteilt, dass es das Ratifikationsverfahren hinsichtlich des Protokolls von Vilnius noch nicht abgeschlossen hat. Um die Aussetzung der Anwendung der ER CIV und CIM im internationalen Eisenbahnverkehr mit Belgien zu verhindern, erklärte es gemäß Artikel 20 § 3 COTIF 1980, dass es bis zur Ratifizierung des Protokolls von Vilnius die ER CIV und CIM in der durch das Protokoll von Vilnius geltenden Fassung de facto anwenden wird. Mit dieser Erklärung, die beim Generalsekretär am 24. Juli 2006 eingegangen ist, verliert die Aussetzung der Anwendung der ER CIV und CIM im Verkehr mit Belgien ihre Wirkung.

Insgesamt haben drei Mitgliedstaaten - ohne ihre Ratifikations-, Annahme-, oder Genehmigungsurkunde hinterlegt zu haben - erklärt, dass sie die von der 5. Generalversammlung beschlossenen Änderungen de facto anwenden werden und zwar zwei in Bezug auf die ER CIV und CIM (Griechenland und Belgien) und einer in Bezug auf die ER CIM (Ukraine).

--Zierlinie--

Top Zum Anfang dieser Seite      
Teil-Übersicht Gesetze Zur Teil-Übersicht internationaler Verkehr und Betrieb   Zur rubrikweisen Übersicht der Rechtsvorschriften Gesetze nach Sachbereichen
Abkürzungen Zum Abkürzungsverzeichnis   Zur Suchfunktion Suchfunktion
Hauptseite Zur Hauptseite   Zu den Neuerungen Neuerungen
Allerlei Zum Allerlei
(externer Server)
  Zu den Foto-Ausflügen
(externer Server)
Fotoseiten
Altbadisches Zum altbadischen Bahnenrecht
(externer Server)
  Erstellt am 1. November 2006 von Matthias Dörfler