Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF)

[Verkündet am 29. Januar 1985 als Anlage zu dem Gesetz vom 23. Januar 1985; BGBl. II S. 171;
in Kraft getreten am 1. Mai 1985]

Änderungen seit Inkrafttreten:

Die nachstehende Fassung ist außer Kraft getreten zum 30. Juni 2006. Die revidierte Fassung gemäß Änderungsprotokoll 1999 von Vilnius finden Sie hier.


Artikel 1

§ 1

Die Organisation genießt im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung außer in folgenden Fällen:

  1. soweit die Organisation im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
  2. im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schadenersatzes auf Grund eines Unfalles, der durch ein der Organisation gehörendes oder für sie betriebenes Kraftfahrzeug oder sonstiges Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften über den Verkehr, an dem das genannte Fahrzeug beteiligt ist;
  3. im Fall einer Widerklage, die in direktem Zusammenhang mit einer durch die Organisation erhobenen Hauptklage steht;
  4. im Fall einer durch gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung von Gehältern, Löhnen und sonstigen Bezügen, welche die Organisation einem Mitglied des Personals schuldet.

§ 2

Die Guthaben und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation genießen ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung, Zwangsverwaltung und anderer Form von Pfändung oder Zwang, sofern diese nicht zur Verhinderung oder Untersuchung von Unfällen, an denen der Organisation gehörende oder für sie betriebene Kraftfahrzeuge beteiligt sind, vorübergehend notwendig sind.

Ist eine Enteignung aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich, so müssen alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, daß sie die Ausübung der Tätigkeiten der Organisation beeinträchtigt, und es ist im voraus und unverzüglich eine angemessene Entschädigung zu leisten.

§ 3

Jeder Mitgliedstaat gewährt der Organisation, ihrem Vermögen und ihren Einkünften im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Befreiung von der direkten Besteuerung. Werden von der Organisation Käufe von erheblichem Wert getätigt oder Dienstleistungen von erheblichem Wert in Anspruch genommen, die für die Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, und sind bei diesen Käufen oder Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben im Preis enthalten, so werden - soweit möglich - von den Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Befreiung von diesen Steuern und sonstigen Abgaben oder zu ihrer Erstattung getroffen.

Für Steuern oder sonstige Abgaben, die lediglich eine Vergütung für Dienstleistungen darstellen, wird eine Befreiung von Steuern und Abgaben nicht gewährt.

Die von der Organisation ein- oder ausgeführten Waren, die für die Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, sind von allen Abgaben und Zöllen, die bei der Ein- oder Ausfuhr erhoben werden, befreit.

Für Waren und Dienstleistungen, die für den persönlichen Bedarf der Mitglieder des Personals der Organisation gekauft oder eingeführt beziehungsweise einbracht werden, wird eine Befreiung gemäß diesem Artikel nicht gewährt.

§ 4

Waren, die gemäß § 3 erworben oder eingeführt worden sind, dürfen nur zu den Bedingungen verkauft, abgegeben oder benutzt werden, die von dem Mitgliedstaat festgelegt sind, der diese Befreiungen gewährt hat.

§ 5

Amtliche Tätigkeiten der Organisation im Sinne die es Protokolls sind die Tätigkeiten, die den in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Zwecken entsprechen.

Artikel 2

§ 1

Die Organisation darf jede Art von Geldmitteln, Währungen oder Wertpapieren entgegennehmen und besitzen; sie kann für alle im Übereinkommen vorgesehenen Zwecke frei darüber verfügen und in dem zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Umfang in jeder Währung Konten unterhalten.

§ 2

Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und der Übermittlung aller ihrer Schriftstücke hat die Organisation Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie von den einzelnen Mitgliedstaaten anderen vergleichbaren internationalen Organisationen gewährt wird.

Artikel 3

Die Vertreter der Mitgliedstaaten genießen auf dem Gebiet eines jeden Mitgliedstaates bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für die Dauer ihrer Dienstreisen folgende Vorrechte und Immunitäten:

  1. Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrages, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Falle von Schäden auf Grund eines Unfalles, der durch ein einem Vertreter eines Staates gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften über den Verkehr, an dem das genannte Fahrzeug beteiligt ist;
  2. Immunität von Festnahme und Untersuchungshaft, außer wenn sie auf frischer Tat ertappt werden;
  3. Immunität von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, außer wenn sie auf frischer Tat ertappt werden;
  4. Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden;
  5. Befreiung für sich und ihre Ehegatten von allen Einreisebeschränkungen und von der Ausländermeldepflicht;
  6. die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften wie Vertreter ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag.

Artikel 4

Die Mitglieder des Personals der Organisation genießen auf dem Gebiet eines jeden Mitgliedstaates bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben folgende Vorrechte und Immunitäten:

  1. Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Zuständigkeit vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, und zwar auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der Organisation; diese Immunität gilt jedoch nicht im Falle von Schäden auf Grund eines Unfalles, der durch ein einem Mitglied des Personals der Organisation gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften über den Verkehr, an dem das genannte Fahrzeug beteiligt ist;
  2. Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden;
  3. dieselbe Befreiung von den Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht, wie sie allgemein den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt wird; Familienangehörige, die in ihrem Haushalt leben, genießen dieselben Erleichterungen;
  4. Befreiung von der staatlichen Einkommenssteuer, unter der Voraussetzung, daß die von der Organisation gezahlten Gehälter, Löhne und sonstigen Bezüge einer Besteuerung zugunsten der Organisation unterliegen; die Mitgliedstaaten haben jedoch das Recht, diese Gehälter, Löhne und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrages zu berücksichtigen; die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diese Steuerbefreiung für Entschädigungen und Ruhegehälter sowie Hinterbliebenenrenten zu gewähren, welche die Organisation den ehemaligen Mitgliedern ihres Personals oder den nach ihnen Anspruchsberechtigten zahlt;
  5. in bezug auf Devisenvorschriften dieselben Vorrechte, wie sie allgemein den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden;
  6. im Fall einer internationalen Krise dieselben Erleichterungen bei der Rückführung in ihren Heimatstaat, wie sie allgemein den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden; das gleiche gilt für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen.

Artikel 5

Die von der Organisation berufenen Sachverständigen genießen während ihrer dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Organisation oder bei der Durchführung von Aufträgen für die Organisation, einschließlich der bei dieser Tätigkeit oder diesen Aufträgen durchgeführten Reisen, folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind:

  1. Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Falle von Schäden auf Grund eines Unfalles, der durch ein einem Sachverständigen gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften über den Verkehr, an dem das genannte Fahrzeug beteiligt ist; die Sachverständigen genießen diese Immunität auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Organisation;
  2. Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden;
  3. die Erleichterungen in bezug auf Devisenvorschriften, die notwendig sind, um ihre Vergütungen zu überweisen;
  4. dieselben Erleichterungen in bezug auf ihr persönliches Gepäck wie die Bediensteten ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag.

Artikel 6

§ 1

Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden ausschließlich gewährt, um unter allen Umständen die unbehinderte Ausübung der Tätigkeit der Organisation und die vollständige Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt werden, sicherzustellen. Die zuständigen Behörden heben eine Immunität auf, wenn ihre Aufrechterhaltung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zielsetzungen, für die sie gewährt worden ist, aufgehoben werden kann.

§ 2

Zuständige Behörden gemäß § 1 sind:

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  Erstellt am 1. November 2006 von Matthias Dörfler