Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF)

[Verkündet am 2. September 2002 als Anlage zu dem Gesetz vom 24. August 2002; BGBl. II S. 2184;
in Kraft getreten zum 1. Juli 2006 gemäß Bekanntmachung vom 2. August 2006]

Nicht amtliche Inhaltsübersicht

Artikel 1 - Immunität von der Gerichtsbarkeit, Vollstreckung und Beschlagnahme
Artikel 2 - Schutz vor Enteignung
Artikel 3 - Befreiung von der Besteuerung
Artikel 4 - Befreiung von Abgaben und Zöllen
Artikel 5 - Amtliche Tätigkeiten
Artikel 6 - Geldverkehr
Artikel 7 - Nachrichtenverkehr
Artikel 8 - Vorrechte und Immunitäten der Staatenvertreter
Artikel 9 - Vorrechte und Immunitäten der Mitglieder des Personals der Organisation
Artikel 10 - Vorrechte und Immunitäten der Sachverständigen
Artikel 11 - Zweck der gewährten Vorrechte und Immunitäten
Artikel 12 - Verhinderung von Mißbrauch
Artikel 13 - Behandlung eigener Staatsangehöriger
Artikel 14 - Ergänzungsabkommen


Artikel 1
Immunität von der Gerichtsbarkeit, Vollstreckung und Beschlagnahme

§ 1

Die Organisation genießt im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung außer:

  1. soweit die Organisation im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
  2. im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens;
  3. im Fall einer Widerklage, die in direktem Zusammenhang mit einer durch die Organisation erhobenen Hauptklage steht;
  4. im Fall einer durch gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung von Gehältern, Löhnen und sonstigen Bezügen, welche die Organisation einem Mitglied des Personals schuldet.

§ 2

Die Guthaben und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation genießen ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung, Zwangsverwaltung und anderer Form von Pfändung oder Zwang, sofern diese nicht zur Verhinderung oder Untersuchung von Unfällen, an denen der Organisation gehörende oder für sie betriebene Kraftfahrzeuge beteiligt sind, vorübergehend notwendig sind.

Artikel 2
Schutz vor Enteignung

Ist eine Enteignung aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich, so müssen alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, daß die Enteignung die Ausübung der Tätigkeiten der Organisation beeinträchtigt; im voraus und unverzüglich ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Artikel 3
Befreiung von der Besteuerung

§ 1

Jeder Mitgliedstaat gewährt der Organisation, ihrem Vermögen und ihren Einkünften für die Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Befreiung von der direkten Besteuerung. Werden von der Organisation Käufe von erheblichem Wert getätigt oder Dienstleistungen von erheblichem Wert in Anspruch genommen, die für die Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, und sind bei diesen Käufen oder Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben im Preis enthalten, so werden, soweit möglich, von den Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Befreiung von diesen Steuern und sonstigen Abgaben oder zu ihrer Erstattung getroffen.

§ 2

Für Steuern oder sonstige Abgaben, die lediglich eine Vergütung für Dienstleistungen darstellen, wird eine Befreiung nicht gewährt.

§ 3

Waren, die gemäß § 1 erworben worden sind, dürfen nur zu den Bedingungen verkauft, abgegeben oder benutzt werden, die von dem Mitgliedstaat festgelegt sind, der diese Befreiungen gewährt hat.

Artikel 4
Befreiung von Abgaben und Zöllen

§ 1

Die von der Organisation ein- oder ausgeführten Waren, die für die Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, sind von allen Abgaben und Zöllen, die bei der Ein- oder Ausfuhr erhoben werden, befreit.

§ 2

Für Waren und Dienstleistungen, die für den persönlichen Bedarf der Mitglieder des Personals der Organisation gekauft oder eingeführt beziehungsweise erbracht werden, wird eine Befreiung gemäß diesem Artikel nicht gewährt.

§ 3

Artikel 3 § 3 gilt für Waren, die gemäß § 1 eingeführt worden sind, entsprechend.

Artikel 5
Amtliche Tätigkeiten

Amtliche Tätigkeiten der Organisation im Sinne dieses Protokolls sind die Tätigkeiten, die den in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Zielen entsprechen.

Artikel 6
Geldverkehr

Die Organisation darf jede Art von Geldmitteln, Währungen oder Wertpapieren entgegennehmen und besitzen. Sie kann für alle im Übereinkommen vorgesehenen Zwecke frei darüber verfügen und in dem zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Umfang in jeder Währung Konten unterhalten.

Artikel 7
Nachrichtenverkehr

Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und der Übermittlung aller ihrer Schriftstücke hat die Organisation Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie von den einzelnen Mitgliedstaaten anderen vergleichbaren internationalen Organisationen gewährt wird.

Artikel 8
Vorrechte und Immunitäten der Staatenvertreter

Die Vertreter der Mitgliedstaaten genießen auf dem Gebiet eines jeden Mitgliedstaates bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für die Dauer ihrer Dienstreisen folgende Vorrechte und Immunitäten:

  1. Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrages, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Falle von Schäden auf Grund eines Unfalles, der durch ein einem Vertreter eines Mitgliedstaates gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die für das betreffende Fahrzeug geltenden Verkehrsvorschriften;
  2. Immunität von Festnahme und Untersuchungshaft, außer wenn sie auf frischer Tat ertappt werden;
  3. Immunität von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, außer wenn sie auf frischer Tat ertappt werden;
  4. Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden;
  5. Befreiung für sich und ihre Ehegatten von allen Einreisebeschränkungen und von der Ausländermeldepflicht;
  6. die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie Vertretern ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag gewährt werden.

Artikel 9
Vorrechte und Immunitäten der Mitglieder des Personals der Organisation

Die Mitglieder des Personals der Organisation genießen auf dem Gebiet eines jeden Mitgliedstaates bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben folgende Vorrechte und Immunitäten:

  1. Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Zuständigkeit vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Falle von Schäden auf Grund eines Unfalles, der durch ein einem Mitglied des Personals der Organisation gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die für das betreffende Fahrzeug geltenden Verkehrsvorschriften; die Mitglieder des Personals genießen diese Immunität auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der Organisation;
  2. Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden;
  3. dieselbe Befreiung von den Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht, wie sie allgemein den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt wird; Familienangehörige, die in ihrem Haushalt leben, genießen dieselben Erleichterungen;
  4. Befreiung von der staatlichen Einkommenssteuer, unter der Voraussetzung, daß die von der Organisation gezahlten Gehälter, Löhne und sonstigen Bezüge einer Besteuerung zugunsten der Organisation unterliegen; die Mitgliedstaaten haben jedoch das Recht, diese Gehälter, Löhne und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrages zu berücksichtigen; die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diese Steuerbefreiung für Entschädigungen und Ruhegehälter sowie Hinterbliebenenrenten zu gewähren, welche die Organisation den ehemaligen Mitgliedern ihres Personals oder den nach ihnen Anspruchsberechtigten zahlt;
  5. hinsichtlich Devisenvorschriften dieselben Vorrechte, wie sie allgemein den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden;
  6. im Fall einer internationalen Krise dieselben Erleichterungen bei der Rückführung in ihren Heimatstaat, wie sie allgemein den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden; das gleiche gilt für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen.

Artikel 10
Vorrechte und Immunitäten der Sachverständigen

Die von der Organisation berufenen Sachverständigen genießen während ihrer dienstlichen Tätigkeit bei der Organisation oder bei der Durchführung von Aufträgen für die Organisation, einschließlich der bei dieser Tätigkeit oder diesen Aufträgen durchgeführten Reisen, folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind:

  1. Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Falle von Schäden auf Grund eines Unfalles, der durch ein einem Sachverständigen gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die für das betreffende Fahrzeug geltenden Verkehrsvorschriften; die Sachverständigen genießen diese Immunität auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Organisation;
  2. Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden;
  3. die Erleichterungen in bezug auf Devisenvorschriften, die notwendig sind, um ihre Vergütungen zu überweisen;
  4. dieselben Erleichterungen in bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie den Bediensteten ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag gewährt werden.

Artikel 11
Zweck der gewährten Vorrechte und Immunitäten

§ 1

Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden ausschließlich gewährt, um unter allen Umständen die unbehinderte Ausübung der Tätigkeit der Organisation und die vollständige Unabhängigkeit der Personen, denen die Vorrechte und Immunitäten gewährt werden, sicherzustellen. Die zuständigen Behörden heben eine Immunität auf, wenn ihre Aufrechterhaltung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zielsetzungen, für die sie gewährt worden ist, aufgehoben werden kann.

§ 2

Zuständig für Zwecke des § 1 sind

  1. die Mitgliedstaaten für ihre Vertreter;
  2. der Verwaltungsausschuß für den Generalsekretär;
  3. der Generalsekretär für die übrigen Bediensteten der Organisation und für die von der Organisation berufenen Sachverständigen.

Artikel 12
Verhinderung von Mißbrauch

§ 1

Dieses Protokoll berührt nicht das Recht eines jeden Mitgliedstaates, alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die im Interesse seiner öffentlichen Sicherheit angebracht sind.

§ 2

Die Organisation wird jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften der Mitgliedstaaten zu gewährleisten und jeglichen Mißbrauch zu verhindern, der sich aus den in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechten und Immunitäten ergeben könnte.

Artikel 13
Behandlung eigener Staatsangehöriger

Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen, die ihren ständigen Aufenthalt in diesem Staat haben, die Vorrechte und Immunitäten gemäß

  1. Artikel 8, ausgenommen Buchstabe d),
  2. Artikel 9, ausgenommen Buchstabe a), b) und d),
  3. Artikel 10, ausgenommen Buchstabe a) und b)

zu gewähren.

Artikel 14
Ergänzungsabkommen

Die Organisation kann mit einzelnen oder mehreren Mitgliedstaaten Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieses Protokolls in bezug auf diesen Mitgliedstaat oder diese Mitgliedstaaten sowie sonstige Vereinbarungen schließen, um die wirksame Tätigkeit der Organisation zu gewährleisten.

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  Letzte Änderung am 1. November 2006 von Matthias Dörfler