Änderungen seit Inkrafttreten:
Die nachstehende Fassung ist außer Kraft getreten zum 30. Juni 2006. Die Rechnungsprüfungsbestimmungen gemäß Änderungsprotokoll 1999 von Vilnius sind jetzt in Artikel 27 der COTIF 1999 aufgenommen. Sie finden sie hier.
Der Rechnungsprüfer prüft die Konten der Organisation einschließlich aller Treuhandfonds und Sonderkonten, soweit er es für nötig hält, um sich zu vergewissern, daß
Nur der Rechnungsprüfer ist berechtigt, die Bestätigungen und Belege, die der Generaldirektor liefert, ganz oder teilweise anzuerkennen. Sofern er es als zweckmäßig erachtet, kann er jeden Beleg über Finanzoperationen oder Lieferungen und Material eingehend untersuchen und nachprüfen.
Der Rechnungsprüfer hat jederzeit freien Zugang zu allen Büchern, Schriften, Buchungsbelegen und sonstigen Informationen, die er als notwendig erachtet.
Der Rechnungsprüfer ist nicht berechtigt, die eine oder andere Rubrik der Konten abzulehnen, er macht jedoch den Generaldirektor unverzüglich auf jede Operation aufmerksam, deren Ordnungsmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit ihm fraglich erscheint, damit dieser die nötigen Maßnahmen ergreifen kann.
Der Rechnungsprüfer legt eine Bestätigung über die Finanzausweise mit folgendem Wortlaut vor und unterschreibt sie: "Ich habe die Finanzausweise der Organisation für das Geschäftsjahr, das am 31. Dezember ... endet, geprüft. Die Prüfung schloß eine allgemeine Analyse der Buchungsmethoden und die Kontrolle der Buchungsbelege und anderer Unterlagen ein, die mir nach den Umständen notwendig erschien." Gegebenenfalls führt diese Bestätigung aus, daß
In seinem Bericht über die Finanzoperationen erwähnt der Rechnungsprüfer:
Darüber hinaus kann der Bericht auf Operationen hinweisen, die im Verlauf eines vorhergehenden Geschäftsjahres verbucht wurden und über die neue Informationen vorliegen, oder auf Operationen, die im Verlauf eines späteren Geschäftsjahres zu tätigen sind und über die eine Information des Verwaltungsausschusses im voraus wünschenswert ist.
Der Rechnungsprüfer darf in keinem Fall eine Kritik in seinen Bericht aufnehmen, ohne zuvor dem Generaldirektor eine angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
Der Rechnungsprüfer teilt dem Verwaltungsausschuß und dem Generaldirektor die Feststellungen im Zusammenhang mit der Rechnungsprüfung mit. Er kann darüber hinaus jeden Kommentar geben, den er hinsichtlich des Finanzberichtes des Generaldirektors für angebracht hält.
Soweit der Rechnungsprüfer nur eine summarische Prüfung vorgenommen hat oder keine hinreichenden Rechtfertigungen erhalten konnte, hat er dies in seiner Bestätigung und seinem Bericht zu vermerken und die Gründe für seine Bemerkungen sowie die Folgen, die sich daraus für die Finanzlage und die verbuchten Finanzoperationen ergeben, im einzelnen darzustellen.
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Erstellt am 1. November 2006 von Matthias Dörfler |