Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
(RID)

Regulation concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Rail
(RID)

Règlement concernant le transport international ferroviaire des marchandises dangereuses
(RID)

Anhang C
zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980
in der Fassung des am 3. Juni 1999 in Vilnius unterzeichneten Protokolls

[Verkündet am 2. September 2002 als Anlage zu dem Gesetz vom 24. August 2002; BGBl. II S. 2256;
in Kraft getreten zum 1. Juli 2006 gemäß Bekanntmachung vom 2. August 2006]

Nicht amtliche Inhaltsübersicht

Artikel 1 - Anwendungsbereich
Artikel 2 - Freistellungen
Artikel 3 - Einschränkungen
Artikel 4 - Andere Vorschriften
Artikel 5 - Zugelassene Zugart. Beförderung als Handgepäck, Reisegepäck oder in Kraftfahrzeugen
Artikel 6 - Anlage
Anlage


Artikel 1
Anwendungsbereich

§ 1

Diese Ordnung gilt für

  1. die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Schiene auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten,
  2. die Schienenbeförderung ergänzende Beförderungen, auf die die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM anzuwenden sind, vorbehaltlich der für Beförderungen mit einem anderen Verkehrsträger geltenden internationalen Vorschriften, einschließlich der in der Anlage zu dieser Ordnung erfaßten Tätigkeiten.

§ 2

Gefährliche Güter, deren Beförderung gemäß der Anlage ausgeschlossen ist, dürfen im internationalen Verkehr nicht befördert werden.

Artikel 2
Freistellungen

Diese Ordnung findet ganz oder teilweise keine Anwendung auf Beförderungen von gefährlichen Gütern, deren Freistellung in der Anlage vorgesehen ist. Freistellungen sind nur zulässig, wenn die Menge oder die Art und Weise der freigestellten Beförderungen oder die Verpackung die Sicherheit der Beförderung gewährleisten.

Artikel 3
Einschränkungen

Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf seinem Gebiet aus anderen Gründen als denen der Sicherheit während der Beförderung zu regeln oder zu verbieten.

Artikel 4
Andere Vorschriften

Die Beförderungen, für die diese Ordnung gilt, unterliegen im übrigen den allgemeinen nationalen oder internationalen Vorschriften über die Schienenbeförderung von Gütern.

Artikel 5
Zugelassene Zugart. Beförderung als Handgepäck, Reisegepäck oder in Kraftfahrzeugen

§ 1

Gefährliche Güter dürfen nur in Güterzügen befördert werden, ausgenommen

  1. gefährliche Güter, die gemäß der Anlage mit ihren jeweiligen Höchstmengen und unter besonderen Bedingungen zur Beförderung in anderen als Güterzügen zugelassen sind;
  2. gefährliche Güter, die als Handgepäck, Reisegepäck oder in oder auf Kraftfahrzeugen gemäß Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV unter Beachtung der besonderen Bedingungen der Anlage befördert werden.

§ 2

Der Reisende darf gefährliche Güter nicht als Handgepäck mitführen sowie als Reisegepäck oder in Kraftfahrzeugen zur Beförderung aufgeben, wenn sie den besonderen Bedingungen der Anlage nicht entsprechen.

Artikel 6
Anlage

Die Anlage ist Bestandteil dieser Ordnung.

* * *

Die Anlage erhält die Fassung, die der Fachausschuß für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß Artikel 19 § 4 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls vom 3. Juni 1999 zur Änderung dieses Übereinkommens beschlossen haben wird.

Die Anlage ist nicht in den regulären Ausgaben des Bundesgesetzblattes II veröffentlicht; sie eignet sich zudem wegen ihres Umfangs und aufgrund laufender Ergänzungen nicht für eine Aufnahme in diese Webseite.

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  Letzte Änderung am 1. November 2006 von Matthias Dörfler