Artikel 1 - Anwendungsbereich
Artikel 2 - Freistellungen
Artikel 3 - Einschränkungen
Artikel 4 - Andere Vorschriften
Artikel 5 - Zugelassene Zugart. Beförderung als Handgepäck, Reisegepäck oder in Kraftfahrzeugen
Artikel 6 - Anlage
Anlage
Diese Ordnung gilt für
Gefährliche Güter, deren Beförderung gemäß der Anlage ausgeschlossen ist, dürfen im internationalen Verkehr nicht befördert werden.
Diese Ordnung findet ganz oder teilweise keine Anwendung auf Beförderungen von gefährlichen Gütern, deren Freistellung in der Anlage vorgesehen ist. Freistellungen sind nur zulässig, wenn die Menge oder die Art und Weise der freigestellten Beförderungen oder die Verpackung die Sicherheit der Beförderung gewährleisten.
Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf seinem Gebiet aus anderen Gründen als denen der Sicherheit während der Beförderung zu regeln oder zu verbieten.
Die Beförderungen, für die diese Ordnung gilt, unterliegen im übrigen den allgemeinen nationalen oder internationalen Vorschriften über die Schienenbeförderung von Gütern.
Gefährliche Güter dürfen nur in Güterzügen befördert werden, ausgenommen
Der Reisende darf gefährliche Güter nicht als Handgepäck mitführen sowie als Reisegepäck oder in Kraftfahrzeugen zur Beförderung aufgeben, wenn sie den besonderen Bedingungen der Anlage nicht entsprechen.
Die Anlage ist Bestandteil dieser Ordnung.
* * *
Die Anlage erhält die Fassung, die der Fachausschuß für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß Artikel 19 § 4 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls vom 3. Juni 1999 zur Änderung dieses Übereinkommens beschlossen haben wird.
Die Anlage ist nicht in den regulären Ausgaben des Bundesgesetzblattes II veröffentlicht; sie eignet sich zudem wegen ihres Umfangs und aufgrund laufender Ergänzungen nicht für eine Aufnahme in diese Webseite.
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Letzte Änderung am 1. November 2006 von Matthias Dörfler |