1. Fortsetzungsseite zur BOA Baden-Württemberg

IV. Bahnbetrieb

§ 22
Eisenbahnbetriebsbedienstete

(1) Eisenbahnbetriebsbedienstete sind:

  1. der Eisenbahnbetriebsleiter, (§ 2)
  2. das Aufsichtspersonal,
  3. die Triebfahrzeugführer, Heizer, Beimänner, Fahrer von Arbeitsgeräten, soweit die Geräte mit eigener Kraft auf den Gleisen bewegt werden,
  4. das Betriebspersonal, wie Fahrtleiter, Fahrtbegleiter, Rangierer, Stellwerk-, Weichen- und Schrankenwärter.

(2) Eisenbahnbetriebsbedienstete im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 müssen mindestens 21 Jahre, Eisenbahnbetriebsbedienstete im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 mindestens 18 Jahre alt sein. Sie müssen sich körperlich und geistig für ihren Dienst eignen und ausreichendes Hör- und Sehvermögen besitzen. Sie müssen das Hör- und Sehvermögen alle fünf Jahre nachprüfen lassen. Die Eisenbahnbetriebsbediensteten müssen zuverlässig sein und die Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen, die ihr Dienst erfordert. Triebfahrzeugführer haben dies außerdem durch eine Probefahrt unter Aufsicht einer von der Aufsichtsbehörde als dafür geeignet anerkannten Person nachzuweisen.

(3) Der Anschlußinhaber hat dafür zu sorgen, daß die Eisenbahnbetriebsbediensteten für ihren Dienst ausgebildet und hinreichend unterwiesen werden.

(4) Eisenbahnbetriebsbedienstete sind aus einem Dienst, für den sie sich als unfähig oder unzuverlässig erwiesen haben, zu entfernen.

(5) Wird für Eisenbahnbetriebsbedienstete, die auch auf einer anschließenden Bahn Dienst leisten, von dem Unternehmer dieser Bahn verlangt, daß sie die Befähigung hierzu in einer Prüfung nachweisen, so hat der Anschlußinhaber dafür zu sorgen, daß nur solche Bedienstete auf der anschließenden Bahn Dienst leisten, die diesen Befähigungsnachweis erbracht haben.

(6) Der Anschlußinhaber hat über jeden Eisenbahnbetriebsbediensteten Personalunterlagen zu führen.

§ 23
Dienstanweisungen

(1) Auf Anschlußbahnen, auf denen der Anschlußinhaber den Eisenbahnbetrieb mit schienengebundenen Triebfahrzeugen selbst führt, hat er eine Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst und erforderlichenfalls besondere Anweisungen für bestimmte Dienstzweige aufzustellen.

(2) Der Anschlußinhaber hat den Eisenbahnbetriebsbediensteten die Anweisungen für den Eisenbahnbetriebsdienst und gegebenenfalls die besonderen Anweisungen zugänglich zu machen. Werden anschließende Bahnen mitbefahren, so sind die Vorschriften dieser Bahn im erforderlichen Umfange den Bediensteten ebenfalls zugänglich zu machen.

(3) Ist die Aufstellung einer Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst nach Absatz 1 nicht erforderlich, so hat der Anschlußinhaber die Bediensteten, die Eisenbahnfahrzeuge von Hand oder mit Hilfsvorrichtungen bewegen, besonders zu unterweisen.

§ 24
Erhaltung, Untersuchung und Sicherung der Anschlußbahn

(1) Die Anschlußbahn ist in allen Teilen betriebssicher zu erhalten.

(2) Sie muß von einem sachkundigen Bediensteten oder einem sonstigen Sachverständigen regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand untersucht werden. Soweit Fristen nicht vorgeschrieben sind, legt sie der Anschlußinhaber fest. Über die Untersuchungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(3) Gleisabschnitte, auf denen die Fahrgeschwindigkeit ermäßigt werden muß, sind kenntlich zu machen. Gefährdete Stellen der Gleisanlagen sind während des Eisenbahnbetriebes kenntlich zu machen oder zu beaufsichtigen. Unbefahrene Gleisabschnitte sind, auch wenn Schienenfahrzeuge nicht erwartet werden, örtlich zu sperren.

(4) Die Bahnanlagen sind nach den Betriebs- und Verkehrsbedürfnissen zu beleuchten.

§ 25
Sichern stillstehender Fahrzeuge

(1) Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung festzulegen, sofern nicht nach Absatz 2 Erleichterungen zugelassen sind. Das Festlegen hat durch Anziehen von Handbremsen, durch Radvorleger oder vorübergehend auch durch Hemmschuhe zu geschehen. Der Anschlußinhaber kann das Festlegen durch Hemmschuhe auch für längere Zeit zulassen, wenn ein Entlaufen der Fahrzeuge nicht möglich ist. Das Auflegen von Steinen, Holzstücken, Eisenteilen oder ähnlichen Gegenständen ist verboten.

(2) In Gleisen mit einer Neigung bis 1 : 400 brauchen Fahrzeuge, an oder in denen nicht gearbeitet wird, nur soweit festgelegt zu werden, daß das Entlaufen über das Grenzzeichen, ein Haltsignal oder einen Bahnübergang hinaus sicher verhindert wird. Luftgebremste Fahrzeuge gelten als ausreichend festgelegt, wenn sie nicht länger als 15 Minuten abgestellt werden.

Bei stärkerer Neigung genügt im allgemeinen das Festlegen nach der Talseite.

(3) Beim Aufstellen von Fahrzeugen vor einem Bahnübergang, einem Grenzzeichen oder einer sonst freizuhaltenden Stelle ist darauf zu achten, daß der freizuhaltende Raum auch dann erhalten bleibt, wenn sich die Pufferfedern strecken oder wenn andere Fahrzeuge anstoßen.

(4) Triebfahrzeuge müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigenen Kraftantrieb bewegungsfähig sind. Werden sie verlassen, so sind sie gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Ingangsetzen zu sichern. Lokomotiven mit Ruhefeuer dürfen auch unbeaufsichtigt abgestellt werden, wenn der Regler in Abschlußstellung verschlossen ist, die Steuerung auf Mitte gelegt ist, die Zylinderhähne geöffnet sind und die Handbremse angezogen ist.

§ 26
Fahrgeschwindigkeit

Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt 25 km/h. Sie muß verringert werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern.

§ 27
Länge der Fahreinheit

Die Länge der Fahreinheit darf nicht größer sein als ihre Geschwindigkeit, Bremsen, Zug- und Stoßeinrichtung und die Bahnanlagen es zulassen.

§ 28
Bremsberechnung

(1) In einer Fahreinheit dürfen von einem Triebfahrzeug mit einem Dienstgewicht von 35 t und einem Mindestgewicht von 25 t ohne besetzte Wagenbremse bewegt werden

1. bei einer Geschwindigkeit bis zu 10 km/h
bei einer Neigung bis: Achsen
1 : 200 (5 ‰) 22
1 : 125 (8 ‰) 20
1 : 100 (10 ‰) 18
1 :  75 (13 ‰) 12
1 :  50 (20 ‰) 6
1 :  40 (25 ‰)
 
4
 
2. bei einer Geschwindigkeit über 10 bis 15 km/h
bei einer Neigung bis: Achsen
1 : 200 (5 ‰) 20
1 : 125 (8 ‰) 16
1 : 100 (10 ‰) 14
1 : 75 (13 ‰) 10
1 : 50 (20 ‰) 6
1 : 40 (25 ‰)
 
4
 
3. bei einer Geschwindigkeit über 15 bis 25 km/h
bei einer Neigung bis: Achsen
1 : 200 (5 ‰) 14
1 : 125 (8 ‰) 10
1 : 100 (10 ‰) 8

Bei stärkeren Neigungen bestimmt die Aufsichtsbehörde die Zahl der zulässigen Achsen.

(2) Werden Triebfahrzeuge mit geringerem Dienstgewicht verwendet, so müssen die in der Tabelle des Absatzes 1 in Spalte 2 aufgeführten Achszahlen gekürzt werden, und zwar sind für je 5 t Dienstmindergewicht zwei Achsen abzuziehen. Das Dienstgewicht ist dabei auf 5 t nach oben oder unten abzurunden.

(3) Werden Triebfahrzeuge mit höherem Dienstgewicht verwendet, so muß eine besondere Bremstafel nach der Formel

     BTr • 100 - b • GTr
 a = -------------------
     b • GWa

errechnet werden. In der Formel bedeuten

a: die zulässige Achsenzahl, die von einem Triebfahrzeug ohne besetzte Wagenbremse gefahren werden darf.

GTr: Triebfahrzeug-Dienstgewicht in t

BTr: Triebfahrzeug-Bremsgewicht in t

GWa: mittleres Wagenachsgewicht für den beladenen Wagen in t

b: Bremshundertstel für 400 m Bremsweg. Der Wert ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Maßgebende Neigung Bremshundertstel bei einer Geschwindigkeit bis zu
in ‰ im Verhältnis 10 km/h 15 km/h 25 km/h
0 1:8 6 6 6
1 1:1000 6 6 6
2 1:500 6 6 7
3 1:333 6 6 8
4 1:250 6 6 9
5 1:200 6 6 10
6 1:166 6 7 11
7 1:143 7 7 12
8 1:125 7 8 13
10 1:100 8 10 15
12 1:83 10 12 18
14 1:71 11 14 20
16 1:62 15 17 22
18 1:55 17 19 25
20 1:50 19 21 27
22 1:45 20 23 30
25 1:40 23 26 33

(4) Auch für Triebfahrzeuge mit einem Dienstgewicht von 35 t und darunter kann nach der in Absatz 3 genannten Formel eine besondere Bremstafel errechnet werden, wenn sich dadurch günstigere Werte als nach Abs. 1 oder 2 ergeben.

(5) Werden Krane oder andere Sonderfahrzeuge als Triebfahrzeuge benutzt, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die Anzahl der zulässigen Anhängeachsen.

(6) Sollen in einer Fahreinheit mehr Achsen bewegt werden, als nach Absatz 1, 2 oder 3 zulässig sind, so müssen zusätzlich Wagenachsen gebremst werden. Je eine Handbremse oder je zwei an die durchgehende Bremse angeschlossene Achsen lassen die zusätzliche Mitnahme der sich aus der nachstehenden Tabelle ergebenden Wagenachszahlen zu.

Maßgebende Neigung bis Wagenachszahl bei einer Geschwindigkeit bis zu
in ‰ im Verhältnis 10 km/h 15 km/h 25 km/h
0 1:8 32 32 32
2 1:500 32 32 28
5 1:200 32 28 20
8 1:125 24 20 14
10 1:100 20 16 12
13 1:75 14 12 (10) *)
20 1:50 10 8 (6) *)
25 1:40 8 6 (6) *)

*) Nur bei Anwendung der durchgehenden Bremse.

Werden vorwiegend Wagen mit mehr als 15 t Achslast befördert, so sind die in den Spalten 3 - 5 angegebenen Wagenachszahlen um 30 % zu kürzen.

(7) Für die Bremsberechnung zählt die Achse eines unbeladenen Wagens halb.

(8) Der Anschlußinhaber gibt die erforderlichen Bremstafeln den beteiligten Bediensteten bekannt. Nach diesen Bremstafeln ermittelt der Fahrtleiter die erforderliche Bremsbesetzung und unterrichtet vor Beginn der Fahrt den Triebfahrzeugführer und die Fahrtbegleiter über die in der Fahreinheit vorhandenen Bremsverhältnisse.

(9) Die Wirksamkeit der zu besetzenden Handbremsen ist vor Beginn der Fahrt zu prüfen. Bei Benutzung der durchgehenden Bremse muß vor Beginn der Fahrt eine Bremsprobe gemacht werden. Ob eine volle oder vereinfachte Bremsprobe durchgeführt werden muß, ordnet der Anschlußinhaber an.

  1. Bei der vollen Bremsprobe ist das richtige Bremsen und Lösen aller eingeschalteten Bremsen festzustellen. Die volle Bremsprobe kann mit dem Führerbremsventil, das bei der beabsichtigten Fahrt bedient werden soll, oder von einer ortsfesten Anlage aus durchgeführt werden; im letzteren Fall ist vor Abfahrt der Fahreinheit eine vereinfachte Bremsprobe durchzuführen.
  2. Bei der vereinfachten Bremsprobe ist das richtige Bremsen und Lösen am letzten druckluftgebremsten Fahrzeug und an den neu an die Druckluftleitung angeschlossenen Fahrzeugen festzustellen. Die vereinfachte Bremsprobe muß mit dem Führerbremsventil durchgeführt werden, das bei der beabsichtigten Fahrt bedient werden soll.

(10) Führt eine Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs den Betrieb auf der Anschlußbahn, so kann sie die für die Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs geltenden Bestimmungen über die Bremsberechnung auch auf der Anschlußbahn anwenden.

§ 29
Bewegen der Fahrzeuge

(1) Wer ein Fahrzeug bewegt oder die Bewegung veranlaßt, hat Vorsorge zu treffen, daß diese Bewegung sicher durchgeführt wird. Wer ein Fahrzeug abstellt, hat es gegen unbeabsichtigtes Bewegen zu sichern (§ 25), sofern der Anschlußinhaber hierfür nicht eine andere Person bestimmt hat.

(2) Fahrzeugbewegungen hat jeweils nur ein Bediensteter zu leiten. Er prüft den Fahrweg und beauftragt den Triebfahrzeugführer zur Ausführung der Fahrzeugbewegungen mündlich oder durch Signale nach Anlage H, nachdem er ihn und die Beteiligten über Ziel und Weg verständigt hat. Er sorgt für die Befolgung der Vorschriften und wacht über die Sicherheit des Personals. Dazu hat er sich so aufzustellen, daß er die Bewegungen möglichst gut übersehen und sich mit dem Fahrpersonal des Triebfahrzeuges leicht verständigen kann.

(3) Gleichzeitig bewegte Fahrzeuge müssen untereinander gekuppelt sein, wenn sie nicht abgestoßen werden oder nicht ablaufen sollen. Unbenutzte Luftschläuche sind einzuhängen.

(4) Die zu bedienenden Bremsen sollen möglichst gleichmäßig verteilt werden.

(5) Bevor Fahrzeuge bewegt werden, müssen Hindernisse beseitigt, an den Gleisen und Fahrzeugen beschäftigte Personen gewarnt und die Bremsen gelöst sein. Fahrzeuge dürfen nicht bewegt werden, wenn erkennbare Mängel an einem Fahrzeug oder an der Beladung die Sicherheit der Bewegung beeinträchtigen können.

(6) Zwischen einer Dampflokomotive mit Feuerung und Wagen mit sprenggefährlichen Ladungen müssen mindestens zwei Schutzwagen laufen.

(7) Über das Abstoßen sowie über das Ablaufen von Wagen in Stumpfgleise oder Gleise, die im Gefälle liegen, trifft der Anschlußinhaber besondere Bestimmungen und setzt die zulässige Anzahl der Wagen und die hierfür erforderliche Bremsbesetzung fest.

(8) Zur Sicherung geschobener Fahreinheiten muß sich ein Fahrtbegleiter auf dem vordersten Wagen befinden oder ihm vorausgehen, wenn

  1. der Triebfahrzeugführer seinen Fahrweg nicht vollständig übersehen kann,
  2. Bahnübergänge befahren werden, die nicht technisch oder durch Posten gesichert sind.

Bei Dunkelheit sichert der Fahrtbegleiter mit einer weißleuchtenden Laterne den Fahrweg.

(9) Fahreinheiten mit Schemelwagen, die durch Steifkupplung oder durch die Ladung selbst verbunden sind, dürfen nur geschoben werden, wenn keine Gefahr besteht, daß die Schemelwagen durch die Last der vorlaufenden Wagen zusammengedrückt werden.

(10) Sollen Eisenbahnfahrzeuge durch Menschen, Kraftfahrzeuge oder maschinelle Hilfsvorrichtungen wie Spillanlagen, Schiebebühnen, Motorwagenschieber innerhalb des Gleisbereiches einer Ladestelle bewegt werden, ohne daß dieses Bewegen von einem Eisenbahnbetriebsbediensteten durchgeführt oder überwacht wird, so erläßt der Anschlußinhaber besondere Anweisungen. Er legt fest, wo und durch wen solche Bewegungen durchgeführt werden dürfen.

§ 30
Signale

(1) Bei Dunkelheit muß die Spitze der Fahreinheit durch eine weißleuchtende Laterne gekennzeichnet sein. Ist das erste Fahrzeug ein Triebfahrzeug, so ist das Dreilicht-Spitzensignal zu führen. Wenn Bahnübergänge nicht befahren werden oder alle befahrenen Bahnübergänge technisch oder durch Posten gesichert sind, so genügt auch an Triebfahrzeugen die Beleuchtung nach Satz 1.

(2) Vor Bahnübergängen, die mit Läutezeichen versehen sind, ist von der gekennzeichneten Stelle an zu läuten, bis das erste Fahrzeug den Bahnübergang befahren hat. Außerdem ist das Achtungssignal zu geben, soweit es angeordnet ist. Es ist zu wiederholen oder stets zu geben, wenn die Örtlichkeit oder andere Umstände es erfordern (Nebel, Schneegestöber, Annäherung von Wegebenutzern, Warnung von Personen, die am Gleis arbeiten oder dergleichen). Hat das Triebfahrzeug keine Läuteeinrichtung, so sind nur Achtungssignale zu geben.

(3) Signale sind nach Anlage H zu geben.

(4) Werden weitere Signale verwendet, sollen sie in Form und Bedeutung der Eisenbahn-Signalordnung 1959 vom 7. Oktober 1959 (BGBl. II S. 1021) entsprechen. Sie müssen unmißverständlich sein.

§ 31
Besetzung der Triebfahrzeuge

Triebfahrzeuge dürfen mit dem Triebfahrzeugführer allein besetzt sein, wenn gewährleistet ist, daß die Signale vom Triebfahrzeugführer stets aufgenommen werden können. Das gilt für Dampflokomotiven nur, wenn die Bedienung der Feuerung dem Triebfahrzeugführer möglich ist, ohne daß er bei seinen Aufgaben als Triebfahrzeugführer behindert wird.

§ 32
Mitfahren auf Triebfahrzeugen

Auf dem Führerstand der Triebfahrzeuge darf außer den dienstlich dazu berechtigten Personen ohne Erlaubnis des Anschlußinhabers niemand mitfahren. Es muß sichergestellt sein, daß der Triebfahrzeugführer nicht behindert wird.

§ 33
Unfallmeldungen

(1) Alle Unfälle, bei denen

  1. entweder Menschen getötet oder lebensgefährlich verletzt wurden oder
  2. der Verdacht vorliegt, daß sie vorsätzlich herbeigeführt worden sind, oder
  3. der öffentliche Straßenverkehr beteiligt ist,

sind unbeschadet sonstiger Vorschriften unverzüglich der Aufsichtsbehörde und der zuständigen Polizeidienststelle zu melden.

(2) Entgleiste oder am Fahrgestell beschädigte Wagen sind der anschließenden Bahn zu melden, bevor sie übergeben werden.

V. Bestimmungen für Dritte

§ 34
Allgemeine Bestimmungen

Wer sich innerhalb der Bahnanlagen aufhält, hat den Rechtsvorschriften nachzukommen, die zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnbetrieb erlassen sind. Der Anschlußinhaber hat derartige Vorschriften in geeigneter Weise bekanntzumachen.

§ 35
Betreten der Bahnanlagen

(1) Anlagen der Anschlußbahn dürfen außerhalb der zugelassenen Wege ohne Erlaubnis des Anschlußinhabers nur von Personen betreten werden, die in Ausübung eines öffentlichen Amtes handeln.

(2) Der Aufenthalt innerhalb der Gleise ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.

§ 36
Überqueren der Bahnanlagen

(1) Die Anschlußbahn darf nur an den dafür bestimmten Stellen überquert werden.

(2) Privatübergänge außerhalb geschlossener Werksanlagen dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den vereinbarten Bedingungen benutzt werden.

(3) Es ist verboten, Schranken oder Einfriedungen unerlaubt zu öffnen oder zu übersteigen.

§ 37
Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen

Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Betriebseinrichtungen oder die Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen oder sonstige Fahrthindernisse zu schaffen, Weichen umzustellen, Schienenfahrzeuge in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.

§ 38
Personenbeförderung auf der Anschlußbahn

(1) Die Fahrgäste dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und auf der vorgeschriebenen Seite der Fahrzeuge ein- und aussteigen. Sie haben sich in genügender Entfernung von den Gleisen aufzuhalten. Nach dem Abfahrtszeichen darf niemand mehr ein- oder aussteigen.

(2) Solange ein Fahrzeug sich bewegt, ist das Öffnen seiner Außentüren, das Ein- und Aussteigen, das Betreten der Trittbretter und der Aufenthalt auf den Plattformen, soweit dies nicht ausdrücklich gestattet ist, verboten.

(3) Mit Personen besetzte Wagen dürfen nur so verschlossen sein, daß sie von den Insassen geöffnet werden können. Bei Güterwagen müssen die Türen durch die Verschlußüberwürfe festgestellt sein. Bevor die Fahrzeuge bewegt werden, müssen die Insassen vor den Gefahren ruckartiger Fahrzeugbewegungen gewarnt werden.

(4) Es ist verboten, aus den Wagen Gegenstände zu werfen, die jemanden verletzen oder eine Sache beschädigen können.

(5) Mitgenommene Gegenstände dürfen nicht aus den Wagen hinausragen.

(6) Die Unterhaltung mit dem Triebfahrzeugführer während der Fahrt ist verboten.

VI. Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 39
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den nach § 34 zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnbetrieb erlassenen Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,
2. entgegen den Bestimmungen des § 35
2.1 Anlagen der Anschlußbahn außerhalb der zugelassenen Wege ohne Erlaubnis des Anschlußinhabers betritt,
2.2 sich ohne zwingenden Grund innerhalb der Gleise aufhält,
3. entgegen den Bestimmungen des § 36
3.1 eine Anschlußbahn außerhalb der dafür bestimmten Stellen überquert,
3.2 Privatübergänge außerhalb geschlossener Werksanlagen benutzt, ohne hierzu berechtigt zu sein,
3.3 Schranken oder Einfriedungen unerlaubt öffnet oder übersteigt,
4. entgegen den Bestimmungen des § 37 Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge beschädigt oder verunreinigt, Gegenstände auf die Fahrbahn legt oder sonstige Fahrthindernisse schafft, unbefugt Weichen umstellt, Schienenfahrzeuge in Bewegung setzt, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen betätigt oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vornimmt,
5. den Bestimmungen des § 38 Absätze 1 und 2 über das Ein- und Aussteigen, das Öffnen der Außentüren, den Aufenthalt der Fahrgäste auf den Plattformen und im Gleisbereich sowie das Betreten der Trittbretter zuwiderhandelt,
6. entgegen den Bestimmungen des § 38 Absätze 3 bis 6
6.1 mit Personen besetzte Wagen so verschließt, daß sie von den Insassen nicht geöffnet werden können, bei Güterwagen die Verschlußüberwürfe nicht feststellt oder Insassen vor dem Bewegen von Fahrzeugen nicht warnt,
6.2 aus dem Wagen Gegenstände wirft, die jemanden verletzen oder eine Sache beschädigen können,
6.3 Gegenstände so befördert, daß sie aus den Wagen hinausragen,
6.4 gestrichen ]

(2) [ aufgehoben ]

§ 40
Anpassung

Bestehende Anlagen und vorhandene Fahrzeuge bestehender Anschlußbahnen sind den Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 1973 anzupassen.

Nach diesem Zeitpunkt sind Abweichungen nur auf Grund einer nach § 3 erteilten Ausnahmegenehmigung zulässig.

§ 41
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Die Verordnung des Innenministeriums über den Erlaß einer Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) im Land Baden-Württemberg vom 21. Januar 1956 (Ges.Bl. S. 51) wird aufgehoben.

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  Letzte Änderung am 29. Februar 2004 von Matthias Dörfler