[ Grafische Darstellungen nicht aufgenommen ]
[ Grafische Darstellung nicht aufgenommen ]
Bogenhalbmesser | Erforderliche Vergrößerung der halben Breitenmaße | ||
---|---|---|---|
des Regellichtraums an der | des Raumes für den Durchgang der Stromabnehmer | ||
Bogeninnenseite | Bogenaußenseite | ||
m | mm | mm | mm |
250 | 0 | 0 | 0 |
225 | 25 | 30 | 10 |
200 | 50 | 65 | 20 |
190 | 65 | 80 | 25 |
180 | 80 | 100 | 30 |
150 | 135 | 170 | 50 |
120 | 335 | 365 | 80 |
100 | 530 | 570 | 110 |
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.
Bogenhalbmesser | Erforderliche Vergrößerung der halben Breitenmaße des lichten Raumes an der | |
---|---|---|
Bogeninnenseite | Bogenaußenseite | |
m | mm | mm |
5000 | 20 | 20 |
2000 | 25 | 25 |
500 | 25 | 25 |
400 | 30 | 30 |
250 | 30 | 30 |
225 | 35 | 35 |
180 | 35 | 35 |
150 | 40 | 40 |
120 | 60 | 45 |
100 | 80 | 55 |
80 | 105 | 75 |
60 | 150 | 105 |
50 | 185 | 135 |
40 | 240 | 175 |
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.
Es dürfen verkleinert werden
a) die halben Breitenmaße des Regellichtraumes der Regelspur im Höhenbereich von 380 mm und mehr über Schienenoberkante, wenn die Spurweite das Maß von 1445 mm nicht überschreitet, wie folgt:
Bogenhalbmesser | zulässige Verkleinerung |
---|---|
m | mm |
bis 2000 | 15 |
unter 2000 bis 1500 | 10 |
unter 1500 bis 500 | 5 |
unter 500 bis 250 | 0 |
b) die halben Breitenmaße des Raumes für den Durchgang der Stromabnehmer wie folgt:
Bogenhalbmesser | zulässige Verkleinerung |
---|---|
m | mm |
8 | 100 *) |
bis 1500 | 60 |
unter 1500 bis 600 | 40 |
unter 600 bis 500 | 30 |
unter 500 bis 400 | 20 |
unter 400 bis 300 | 10 |
unter 350 bis 250 | 0 |
*) Im Höhenbereich von 5.300 mm über Schienenoberkante und weniger darf die zulässige Verkleinerung in der Geraden nicht mehr als 90 mm betragen.
a) Bei Regelspur dürfen die nach Nummer 1 und 3 vorgeschriebenen und zugelassenen Maße für die halben Breiten des Regellichtraumes und des Raumes für den Durchgang der Stromabnehmer bei bestehenden Anlagen um 30 mm verkleinert werden, wenn durch besondere Vorkehrungen dafür gesorgt ist, daß sich der vorgeschriebene Abstand des Gleises von den in Frage kommenden festen Bauteilen und mindestens auf 30 m Länge zu beiden Seiten dieser Bauteile nicht verringern kann.
Unter denselben Voraussetzungen dürfen die halben Breitenmaße des Regellichtraumes bei Bahnsteigen im Höhenbereich von 380 bis 760 mm und für Rampen im Höhenbereich von 380 bis 1120 mm auch bei Neubauten um 30 mm verkleinert werden.
b) Bei Schmalspur dürfen für Rampen, die an Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb dem Verladegeschäft mit Regelspurwagen dienen, die freizuhaltenden Seitenräume verkleinert werden.
a) Erforderliche Vergrößerung in Bogen mit Halbmessern unter 250 m.
Bogenhalbmesser | erforderliche Vergrößerung |
---|---|
m | mm |
250 | 0 |
225 | 50 |
200 | 115 |
180 | 180 |
150 | 300 |
120 | 700 |
100 | 1100 |
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.
b) Zulässige Verkleinerung in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern über 250 m.
Wenn die Spurweite das Maß von 1445 mm nicht überschreitet, dürfen die Gleisabstände wie folgt verkleinert werden:
Bogenhalbmesser | zulässige Verkleinerung |
---|---|
m | mm |
bis 2000 | 30 |
unter 2000 bis 1500 | 20 |
unter 1500 bis 500 | 10 |
unter 500 bis 250 | 0 |
a) In Bogen mit Halbmessern von 5000 m und weniger sind die Gleisabstände um die Maße zu vergrößern, die sich aus der Anlage B Nr. 2 ergeben.
b) Die Gleisabstände zwischen Regelspur und Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb sind in Bogen um die Summe der Maße zu vergrößern, die sich aus Anlage B Nr. 1 und 2 ergeben.
c) Die Gleisabstände nach Anlage C Nr. 2 Buchst. B dürfen, wenn die Spurweite des Regelspurgleises das Maß von 1445 mm nicht überschreitet, wie folgt verringert werden:
Bogenhalbmesser des Regelspurgleises | Zulässige Verkleinerung |
---|---|
m | mm |
bis 2000 | 15 |
unter 2000 bis 1500 | 10 |
unter 1500 bis 500 | 5 |
unter 500 bis 250 | 0 |
[ Grafische Darstellungen nicht aufgenommen ]
[ Grafische Darstellungen nicht aufgenommen ]
Räder der Regelspur und der Schmalspur
[ Grafische Darstellung nicht aufgenommen ]
Fahrzeuge mit Rädern, deren Laufkreisdurchmesser kleiner als 840 mm ist, müssen beim Befahren von Kreuzungen und Weichen mindestens die gleiche Sicherheit gegen Abirren in die falsche Spurrille und gegen Anfahren der Herzstückspitzen bieten wie Fahrzeuge mit Rädern, deren Laufkreisdurchmesser 840 mm oder mehr beträgt.
Die Bedingung nach Nummer 1 gilt bei nachstehenden Voraussetzungen als erfüllt:
Abweichungen von den Spurkranzmaßen nach Anlage E Bild 3 sind zulässig, wenn die Bedingung nach Nummer 1 erfüllt ist.
Hinweis: Zu den Signalen sind grafische Darstellungen bekannt gegeben; diese sind hier nicht aufgenommen. Der Satzspiegel hinsichtlich der Tages- und Nachtzeichenbeschreibung erfolgt im Originaltext spalten-, nicht zeilenweise.
Der Triebwagenführer hat im Bedarfsfall folgende Signale zu geben:
Ein mäßig langer Ton.
Ein kurzer Ton.
Zwei mäßig lange Töne nacheinander.
Mehrmals drei kurze Töne schnell hintereinander.
Das Signal bedeutet: Es ist etwas Außergewöhnliches geschehen. Bremsen! Hilfe leisten!
Die Signale zur Ausführung von Fahrbewegungen sind gleichzeitig mit der Mundpfeife oder dem Horn und mit einem Arm - bei Signal "Aufdrücken" mit beiden Armen - zu geben, bei Dunkelheit unter Verwendung der Laterne. Diese Signale gelten bereits, wenn sie nur sichtbar aufgenommen werden. Signal "Halt" gilt jedoch bereits, wenn es nur hörbar oder nur sichtbar wahrgenommen wird.
Als Signale nach Nr. 2 werden gegeben:
Mit der Mundpfeife oder dem Horn: Ein langer Ton
und mit dem Arm
Das Signal bedeutet: Das Triebfahrzeug soll in Richtung von Signalgeber wegfahren.
Mit der Mundpfeife oder dem Horn: Zwei mäßig lange Töne
und mit dem Arm
Das Signal bedeutet: Das Triebfahrzeug soll in Richtung auf den Signalgeber zufahren.
Zu beiden Signalen:
Wenn nach dem Standort des Signalgebers Zweifel über die beabsichtigte Bewegungsrichtung entstehen können, so ist der Auftrag mündlich zu geben oder die Richtung anzuzeigen.
Mit der Mundpfeife oder dem Horn: Zwei kurze Töne schnell nacheinander
und mit den Armen
Das Signal bedeutet: Das Triebfahrzeug soll Fahrzeuge zum An- oder Abkuppeln aufdrücken.
Mit der Mundpfeife oder dem Horn: Zwei lange Töne und ein kurzer Ton
und mit dem Arm
Das Signal bedeutet: Das Triebfahrzeug soll Fahrzeuge abstoßen.
Mit der Mundpfeife oder dem Horn: Drei kurze Töne schnell nacheinander
und mit dem Arm
Das Signal bedeutet: Das Triebfahrzeug soll anhalten.
Mit der Mundpfeife oder dem Horn: Ein langer Ton
und mit dem Arm
Das Signal bedeutet: Das Triebfahrzeug soll seine Geschwindigkeit vermindern.
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Letzte Änderung am 29. Februar 2004 von Matthias Dörfler |