2. Fortsetzungsseite zur BOA Baden-Württemberg
[Anlagen B, C, G, H]

Anlage A

Regellichtraum in der Geraden.
Freizuhaltender Raum für regelspurige Güterwagen bei Beförderung auf Rollböcken bzw. -wagen

[ Grafische Darstellungen nicht aufgenommen ]

Anlage A'

Regellichtraum in der Geraden für Bügelstromabnehmer bei 1,5 kV Nennspannung

[ Grafische Darstellung nicht aufgenommen ]

Anlage B

(zu § 8 Absatz 2 und 4)

Vergrößerung und Verkleinerung der halben Breitenmaße des lichten Raumes

1. Erforderliche Vergrößerung bei Regelspur in Bogen mit Halbmessern unter 250 m
(§ 8 Absatz 2 Nr. 1)

Bogenhalbmesser Erforderliche Vergrößerung der halben Breitenmaße
des Regellichtraums an der des Raumes für den Durchgang der Stromabnehmer
Bogeninnenseite Bogenaußenseite
m mm mm mm
250 0 0 0
225 25 30 10
200 50 65 20
190 65 80 25
180 80 100 30
150 135 170 50
120 335 365 80
100 530 570 110

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

2. Erforderliche Vergrößerung bei Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb in Bogen mit Halbmessern unter 5000 m
(§ 8 Absatz 2 Nr. 2.)

Bogenhalbmesser Erforderliche Vergrößerung der halben Breitenmaße des lichten Raumes an der
Bogeninnenseite Bogenaußenseite
m mm mm
5000 20 20
2000 25 25
500 25 25
400 30 30
250 30 30
225 35 35
180 35 35
150 40 40
120 60 45
100 80 55
80 105 75
60 150 105
50 185 135
40 240 175

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

3. Zulässige Verkleinerung in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern über 250 m
(§ 8 Absatz 4 Nr. 1)

Es dürfen verkleinert werden

a) die halben Breitenmaße des Regellichtraumes der Regelspur im Höhenbereich von 380 mm und mehr über Schienenoberkante, wenn die Spurweite das Maß von 1445 mm nicht überschreitet, wie folgt:

Bogenhalbmesser zulässige Verkleinerung
m mm
bis 2000 15
unter 2000 bis 1500 10
unter 1500 bis 500 5
unter 500 bis 250 0

b) die halben Breitenmaße des Raumes für den Durchgang der Stromabnehmer wie folgt:

Bogenhalbmesser zulässige Verkleinerung
m mm
8 100 *)
bis 1500 60
unter 1500 bis 600 40
unter 600 bis 500 30
unter 500 bis 400 20
unter 400 bis 300 10
unter 350 bis 250 0

*) Im Höhenbereich von 5.300 mm über Schienenoberkante und weniger darf die zulässige Verkleinerung in der Geraden nicht mehr als 90 mm betragen.

4. Zulässige Verkleinerung bei Festlegung des Gleises und bei Gegenständen, die in fester Verbindung mit dem Gleis stehen
(§ 8 Abs. 4 Nr. 2)

a) Bei Regelspur dürfen die nach Nummer 1 und 3 vorgeschriebenen und zugelassenen Maße für die halben Breiten des Regellichtraumes und des Raumes für den Durchgang der Stromabnehmer bei bestehenden Anlagen um 30 mm verkleinert werden, wenn durch besondere Vorkehrungen dafür gesorgt ist, daß sich der vorgeschriebene Abstand des Gleises von den in Frage kommenden festen Bauteilen und mindestens auf 30 m Länge zu beiden Seiten dieser Bauteile nicht verringern kann.

Unter denselben Voraussetzungen dürfen die halben Breitenmaße des Regellichtraumes bei Bahnsteigen im Höhenbereich von 380 bis 760 mm und für Rampen im Höhenbereich von 380 bis 1120 mm auch bei Neubauten um 30 mm verkleinert werden.

b) Bei Schmalspur dürfen für Rampen, die an Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb dem Verladegeschäft mit Regelspurwagen dienen, die freizuhaltenden Seitenräume verkleinert werden.

Anlage C

(zu § 9 Absatz 4)

Vergrößerung und Verkleinerung des Gleisabstandes.

1. Regelspur

a) Erforderliche Vergrößerung in Bogen mit Halbmessern unter 250 m.

Bogenhalbmesser erforderliche Vergrößerung
m mm
250 0
225 50
200 115
180 180
150 300
120 700
100 1100

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

b) Zulässige Verkleinerung in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern über 250 m.

Wenn die Spurweite das Maß von 1445 mm nicht überschreitet, dürfen die Gleisabstände wie folgt verkleinert werden:

Bogenhalbmesser zulässige Verkleinerung
m mm
bis 2000 30
unter 2000 bis 1500 20
unter 1500 bis 500 10
unter 500 bis 250 0

2. Schmalspur

a) In Bogen mit Halbmessern von 5000 m und weniger sind die Gleisabstände um die Maße zu vergrößern, die sich aus der Anlage B Nr. 2 ergeben.

b) Die Gleisabstände zwischen Regelspur und Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb sind in Bogen um die Summe der Maße zu vergrößern, die sich aus Anlage B Nr. 1 und 2 ergeben.

c) Die Gleisabstände nach Anlage C Nr. 2 Buchst. B dürfen, wenn die Spurweite des Regelspurgleises das Maß von 1445 mm nicht überschreitet, wie folgt verringert werden:

Bogenhalbmesser des Regelspurgleises Zulässige Verkleinerung
m mm
bis 2000 15
unter 2000 bis 1500 10
unter 1500 bis 500 5
unter 500 bis 250 0

Anlage D

Begrenzung für Fahrzeuge im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis

[ Grafische Darstellungen nicht aufgenommen ]

Anlage E

Radsatz

[ Grafische Darstellungen nicht aufgenommen ]

Anlage F

Räder der Regelspur und der Schmalspur

[ Grafische Darstellung nicht aufgenommen ]

Anlage G

(zu § 15 Absatz 2)

Räder mit kleinerem Laufkreisdurchmesser als 840 mm

1.

Fahrzeuge mit Rädern, deren Laufkreisdurchmesser kleiner als 840 mm ist, müssen beim Befahren von Kreuzungen und Weichen mindestens die gleiche Sicherheit gegen Abirren in die falsche Spurrille und gegen Anfahren der Herzstückspitzen bieten wie Fahrzeuge mit Rädern, deren Laufkreisdurchmesser 840 mm oder mehr beträgt.

2.

Die Bedingung nach Nummer 1 gilt bei nachstehenden Voraussetzungen als erfüllt:

  1. Der Laufkreisdurchmesser darf kleiner als 840 mm, aber - auch im abgenutzten Zustand - nicht kleiner als 600 mm sein, wenn die Spurkränze nach Anlage E Bild 3 ausgeführt sind. Für kleinere Laufkreisdurchmesser als 680 mm müssen außerdem die Bedingungen des Buchstaben b eingehalten werden.
  2. Ist der Laufkreisdurchmesser kleiner als 680 mm, aber - auch im abgenutzten Zustand - nicht kleiner als 600 mm, so müssen Drehgestelle mit zwei oder mehr Achsen mit mindestens 1200 mm Achsstand verwendet werden und Endradsätze jedes Drehgestells längs und quer fest gelagert sein.

3.

Abweichungen von den Spurkranzmaßen nach Anlage E Bild 3 sind zulässig, wenn die Bedingung nach Nummer 1 erfüllt ist.

Anlage H

(zu § 29 Absatz 2 und § 30 Absatz 3)

Anzuwendende Signale

Hinweis: Zu den Signalen sind grafische Darstellungen bekannt gegeben; diese sind hier nicht aufgenommen. Der Satzspiegel hinsichtlich der Tages- und Nachtzeichenbeschreibung erfolgt im Originaltext spalten-, nicht zeilenweise.

1.

Der Triebwagenführer hat im Bedarfsfall folgende Signale zu geben:

Achtung

Ein mäßig langer Ton.

Handbremsen mäßig anziehen

Ein kurzer Ton.

Handbremsen stark anziehen

Zwei mäßig lange Töne nacheinander.

Notsignal

Mehrmals drei kurze Töne schnell hintereinander.

Das Signal bedeutet: Es ist etwas Außergewöhnliches geschehen. Bremsen! Hilfe leisten!

2.

Die Signale zur Ausführung von Fahrbewegungen sind gleichzeitig mit der Mundpfeife oder dem Horn und mit einem Arm - bei Signal "Aufdrücken" mit beiden Armen - zu geben, bei Dunkelheit unter Verwendung der Laterne. Diese Signale gelten bereits, wenn sie nur sichtbar aufgenommen werden. Signal "Halt" gilt jedoch bereits, wenn es nur hörbar oder nur sichtbar wahrgenommen wird.

3.

Als Signale nach Nr. 2 werden gegeben:

A. Wegfahren

Mit der Mundpfeife oder dem Horn: Ein langer Ton
und mit dem Arm

Das Signal bedeutet: Das Triebfahrzeug soll in Richtung von Signalgeber wegfahren.

B. Herbeikommen

Mit der Mundpfeife oder dem Horn: Zwei mäßig lange Töne
und mit dem Arm

Das Signal bedeutet: Das Triebfahrzeug soll in Richtung auf den Signalgeber zufahren.

Zu beiden Signalen:
Wenn nach dem Standort des Signalgebers Zweifel über die beabsichtigte Bewegungsrichtung entstehen können, so ist der Auftrag mündlich zu geben oder die Richtung anzuzeigen.

C. Aufdrücken

Mit der Mundpfeife oder dem Horn: Zwei kurze Töne schnell nacheinander
und mit den Armen

Das Signal bedeutet: Das Triebfahrzeug soll Fahrzeuge zum An- oder Abkuppeln aufdrücken.

D. Abstoßen

Mit der Mundpfeife oder dem Horn: Zwei lange Töne und ein kurzer Ton
und mit dem Arm

Das Signal bedeutet: Das Triebfahrzeug soll Fahrzeuge abstoßen.

E. Halt

Mit der Mundpfeife oder dem Horn: Drei kurze Töne schnell nacheinander
und mit dem Arm

Das Signal bedeutet: Das Triebfahrzeug soll anhalten.

F. Mäßigung der Geschwindigkeit

Mit der Mundpfeife oder dem Horn: Ein langer Ton
und mit dem Arm

Das Signal bedeutet: Das Triebfahrzeug soll seine Geschwindigkeit vermindern.

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  Letzte Änderung am 29. Februar 2004 von Matthias Dörfler