Verordnung des Innenministeriums über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen
(BOA)

Vom 17. März 1971
[Verkündet am 26. April 1971; GBl. S. 119]

Änderungen seit Inkrafttreten:

Hinweise:
 
Diese Verordnung wurde weder durch die 4. noch durch die 5. Anpassungsverordnung an die geänderten Zuständigkeiten und Bezeichnungen der Landesministerien angepasst; auch die Errichtung des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau mit Gesetz vom 29. Juni 1998 hat im Wortlaut bislang keine Berücksichtigung gefunden.
 
Die Verordnung wurde außerdem weder den Änderungen der Bezeichnungen im Maßwesen noch denen im Gefolge der Bahnreform angepasst. Die bezügliche Grundnorm des Bundesrechts ist nunmehr § 26 Abs. 5 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 [BGBl. I, S. 2378 (2439)] in der jeweils gültigen Fassung.


Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Verantwortlichkeit, Eisenbahnbetriebsleiter
§ 3 Ausnahmen

II. Bahnanlagen

§ 4 Allgemeines
§ 5 Gleisbogen und Neigungswechsel
§ 6 Spurweite
§ 7 Überhöhungen
§ 8 Umgrenzung des lichten Raumes
§ 9 Gleisabstand
§ 10 Kabel und Leitungen im Bahnbereich
§ 11 Oberbau und Bauwerke
§ 12 Einfriedungen und Bahnübergänge

III. Fahrzeuge und maschinelle Anlagen

§ 13 Beschaffenheit der Fahrzeuge
§ 14 Begrenzung der Fahrzeuge
§ 15 Radsätze
§ 16 Bremsen
§ 17 Sonstige Ausrüstung der Fahrzeuge
§ 18 Abnahme und Untersuchung derFahrzeuge
§ 19 Bauartgenehmigung, Abnahme und Untersuchung von Dampfkesseln auf Schienenfahrzeugen
§ 20 Abnahme und Untersuchung von Druckbehältern an Schienenfahrzeugen
§ 21 Abnahme und Untersuchung der maschinellen Anlagen

IV. Bahnbetrieb

§ 22 Eisenbahnbetriebsbedienstete
§ 23 Dienstanweisungen
§ 24 Erhaltung, Untersuchung und Sicherung der Anschlußbahn
§ 25 Sichern stillstehender Fahrzeuge
§ 26 Fahrgeschwindigkeit
§ 27 Länge der Fahreinheit
§ 28 Bremsberechnung
§ 29 Bewegen der Fahrzeuge
§ 30 Signale
§ 31 Besetzung der Triebfahrzeuge
§ 32 Mitfahren auf Triebfahrzeugen
§ 33 Unfallmeldungen

V. Bestimmungen für Dritte

§ 34 Allgemeine Bestimmungen
§ 35 Betreten der Bahnanlagen
§ 36 Überqueren der Bahnanlagen
§ 37 Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen
§ 38 Personenbeförderung auf der Anschlußbahn

VI. Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 39 Ordnungswidrigkeiten
§ 40 Anpassung
§ 41 Inkrafttreten

Anlagen

Anlage A Regellichtraum in der Geraden. Freizuhaltender Raum für regelspurige Güterwagen bei Beförderung auf Rollböcken bzw. -wagen.
Anlage A' Regellichtraum in der Geraden für Bügelstromabnehmer bei 1,5 kV Nennspannung.
Anlage B Vergrößerung und Verkleinerung der halben Breitenmaße des lichten Raumes.
Anlage C Vergrößerung und Verkleinerung des Gleisabstandes.
Anlage D Begrenzung für Fahrzeuge im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis.
Anlage E Radsatz.
Anlage F Räder der Regelspur und der Schmalspur.
Anlage G Räder mit kleinerem Laufkreisdurchmesser als 840 mm.
Anlage H Anzuwendende Signale.


Auf Grund von § 3 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225), § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Ermächtigung in § 3 Abs. 3 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 12. September 1955 (Ges.Bl. S. 195), § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) und § 1 der Rechtsverordnung der Landesregierung über die Bestimmung der zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sachlich zuständigen Verwaltungsbehörden vom 22. Oktober 1968 (Ges.Bl. S. 437) wird verordnet:

I. Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Anschlußbahnen. Anschlußgleise sind Anschlußbahnen im Sinne dieser Verordnung.

§ 2
Verantwortlichkeit, Eisenbahnbetriebsleiter

(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung obliegt demjenigen, der eine Anschlußbahn baut oder betreibt (Anschlußinhaber).

(2) Der Anschlußinhaber kann einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellen, der für die Einhaltung der Vorschriften zu sorgen hat. Für Anschlußbahnen, auf denen der Anschlußinhaber den Eisenbahnbetrieb mit schienengebundenen Triebfahrzeugen selbst führt, muß ein Eisenbahnbetriebsleiter bestellt werden.

Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Die Bestellung zum Eisenbahnbetriebsleiter bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.

Bei Grubenanschlußbahnen bedarf die Bestellung der Bestätigung durch das Landesbergamt.

(4) Der Eisenbahnbetriebsleiter muß persönlich und fachlich geeignet sowie betriebserfahren sein.

(5) Der Anschlußinhaber hat für den Eisenbahnbetriebsleiter eine Geschäftsanweisung aufzustellen; ihre Aufstellung ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

§ 3
Ausnahmen

Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, sofern die Betriebssicherheit nicht gefährdet wird. Sie kann ferner im Einzelfall zusätzliche Anordnungen aus Gründen der Betriebssicherheit treffen.

II. Bahnanlagen

§ 4
Allgemeines

(1) Zu den Bahnanlagen gehören alle zum Betrieb der Anschlußbahn erforderlichen Anlagen mit Ausnahme der Fahrzeuge und der maschinellen Anlagen.

(2) Die Grenzen der Anschlußbahn müssen örtlich gekennzeichnet sein.

(3) Änderungen der Bahnanlagen, die sich auf die Sicherheit auswirken, sind, auch wenn sie nicht der Zulassung nach dem Landeseisenbahngesetz bedürfen, vor Baubeginn der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Mit der Änderung kann begonnen werden, wenn die Aufsichtsbehörde ihr nicht binnen 6 Wochen nach Eingang der Anzeige widersprochen hat.

§ 5
Gleisbogen und Neigungswechsel

(1) Im Gleisbogen muß der Halbmesser mindestens betragen:

Der Halbmesser kann kleiner sein, wenn es die Bauart der Fahrzeuge gestattet.

(2) Neigungswechsel sollen mit einem Halbmesser von mindestens 300 m ausgerundet werden.

§ 6
Spurweite

(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante.

(2) Die Spurweite darf folgende Maße nicht über- oder unterschreiten:

(3) Bei Bogen mit kleinen Halbmessern ist das Grundmaß der Spurweite wie folgt zu vergrößern, wenn die Bauart der Fahrzeuge es erfordert:

1. bei Regelspur in Bogen mit Halbmessern unter 200 m
Bogenhalbmesser Spurerweiterung
m mm
unter 200 bis 172 mindestens 5
unter 172 bis 150 mindestens 10
unter 150 bis 134 mindestens 15
unter 134 bis 100
 
mindestens 20
 
2. bei Schmalspur in Bogen mit Halbmessern unter 300 m
Bogenhalbmesser Spurerweiterung
m mm
unter 300 bis 200 mindestens 5
unter 200 bis 150 mindestens 9
unter 150 bis 120 mindestens 12
unter 120 bis 100 mindestens 15
unter 100 mindestens 18

§ 7
Überhöhungen

(1) Die gegenüberliegenden Schienenoberkanten sollen in der Regel gleich hoch liegen.

(2) Im Gleisbogen sind je nach der Fahrgeschwindigkeit Überhöhungen zulässig.

(3) Zwischen dem überhöhten und dem nichtüberhöhten Teil eines Gleises sind Rampen einzulegen, deren Länge mindestens das 300fache der Überhöhung betragen soll.

§ 8
Umgrenzung des lichten Raumes

(1) Es ist mindestens ein lichter Raum nach der in der Anlage A durch ausgezogene Linien gekennzeichneten Umgrenzung offenzuhalten. Bei Neuanlagen ist der breitere Raum nach der Linie C-D offenzuhalten. Die Stellen, an denen das Maß C-D nicht eingehalten wird; sind örtlich zu kennzeichnen.

Bei Gleisanlagen mit Oberleitung bis 1,5 kV Nennspannung und Bügelstromabnehmer ist außerdem der in der Anlage A' mit ausgezogenen Linien dargestellte Aufsatz für den Durchgang der Stromabnehmer offenzuhalten.

Für höhere Fahrdrahtnennspannungen legt die Aufsichtsbehörde jeweils die obere Umgrenzung des lichten Raumes fest.

(2) In Bogen sind zu vergrößern

  1. die Breitenmaße des lichten Raumes der Regelspur und des lichten Raumes für den Durchgang der Stromabnehmer nach Anlage B Nr. 1
  2. die Breitenmaße des lichten Raumes der Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb nach Anlage B Nr. 2

(3) Bei Gleisanlagen der Schmalspur mit Rollfahrzeugbetrieb wird die erforderliche Vergrößerung der halben Breitenmaße des lichten Raumes in Bogen mit Halbmessern unter 1500 m von der Aufsichtsbehörde festgelegt.

(4) Es dürfen verkleinert werden

  1. die Breitenmaße des Regellichtraumes und des Raumes für den Durchgang der Stromabnehmer in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern über 250 m nach Anlage B Nr. 3
  2. die Breitenmaße des Regellichtraumes bei Festlegung des Gleises und bei Gegenständen, die in fester Verbindung mit dem Gleis stehen, nach Anlage B Nr. 4.

(5) Die lichte Weite offenstehender Tore muß bei Neubauten so groß sein, daß neben den Fahrzeugen ein Abstand von mindestens 0,50 m vorhanden ist.

§ 9
Gleisabstand

(1) Der Abstand gerader Gleise, zwischen denen nicht regelmäßig gearbeitet wird, muß, von Mitte zu Mitte Gleis gemessen, mindestens betragen:

  1. bei Neubauten
  2. bei bestehenden Anlagen

(2) Der Abstand gerader Gleise, zwischen denen regelmäßig gearbeitet wird oder zwischen denen sich Laufwege befinden, muß mindestens betragen:

Die Aufsichtsbehörde kann größere Abstände verlangen

(3) Der Abstand zwischen einem Regelspurgleis und einem Schmalspurgleis ohne Rollfahrzeugbetrieb und zwischen einem Regelspurgleis und einem Schmalspurgleis mit Rollfahrzeugbetrieb wird von der Aufsichtsbehörde festgelegt.

(4) Bei Regelspur und bei Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb muß in Bogen der Gleisabstand nach Anlage C vergrößert werden.

Bei Schmalspur mit Rollfahrzeugbetrieb legt die Aufsichtsbehörde die Maße für die Vergrößerung des Gleisabstandes in Bogen fest.

(5) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muß ein Grenzzeichen angebracht werden, das angibt, wie weit ein Gleis besetzt sein darf, ohne daß die Bewegungen auf dem anderen Gleis gefährdet werden. Der Abstand der Gleise an diesem Grenzzeichen muß mindestens betragen

Ist die Stelle, an der das Grenzzeichen stehen muß, eingepflastert oder ausgebohlt, so kann eine andere Kennzeichnung verwendet werden.

§ 10
Kabel und Leitungen im Bahnbereich

Kabel und Leitungen aller Art, die in der Nähe der Bahnanlagen verlegt werden oder sie kreuzen, sind so zu verlegen, daß die Bahnanlagen nicht gefährdet werden und der Bahnbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Sie sind in Aufzeichnungen zu erfassen oder örtlich kenntlich zu machen.

§ 11
Oberbau und Bauwerke

(1) Gleise, Eisenbahnbrücken, Durchlässe, Stützmauern und andere Bauwerke müssen Fahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Achs- und Meterlast bei der zugelassenen Geschwindigkeit mit Sicherheit tragen können. Für Ingenieurbauten sind statische Berechnungen vorzulegen.

(2) Eisenbahnbrücken sind vor der Inbetriebnahme einer Probebelastung zu unterziehen und in regelmäßigen Abständen zu untersuchen. Für jedes Brückenbauwerk sind vom Anschlußinhaber Aufzeichnungen zu führen.

§ 12
Einfriedungen und Bahnübergänge

(1) Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen bestimmen, daß Einfriedungen oder andere Sicherheitseinrichtungen anzubringen sind.

(2) Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Anschlußbahnen mit Straßen, Wegen und Plätzen. Ob und wie Bahnübergänge zu sichern sind, bestimmt die Aufsichtsbehörde.

(3) Höhengleiche Überwege innerhalb geschlossener Werksanlagen gelten nicht als Bahnübergänge im Sinne dieser Verordnung. Etwa erforderliche Sicherungsmaßnahmen trifft der Anschlußinhaber.

III. Fahrzeuge und maschinelle Anlagen

§ 13
Beschaffenheit der Fahrzeuge

Alle Fahrzeuge müssen so gebaut und unterhalten werden, daß sie mit der größten für sie zugelassenen Geschwindigkeit ohne Gefahr bewegt werden können.

§ 14
Begrenzung der Fahrzeuge

(1) Für die Begrenzung der Fahrzeuge gelten die Maße der Anlage D.

(2) Bremsklötze, Sandstreuer und Bahnräumer aller Fahrzeuge und die unabgefederten Teile der Triebfahrzeuge dürfen bis auf 65 mm über Schienenoberkante unter den unteren waagerechten Teil der auf der Anlage D durch ausgezogene Linien dargestellten Begrenzung herabreichen. Diese Teile dürfen bis auf 55 mm herabreichen, wenn sie auch in Gleisbogen innerhalb des durch die Radreifen bestrichenen Raumes und bei Wagen außerdem zwischen den Endachsen bleiben.

§ 15
Radsätze

(1) Die Radsätze müssen den Anlagen E und F entsprechen.

(2) Der Durchmesser des Laufkreises darf - auch in abgenutztem Zustand der Räder -

  1. bei Regelspur das Maß von 840 mm nur unterschreiten, wenn die Bedingungen nach Anlage G eingehalten werden,
  2. bei Schmalspur-Rollfahrzeugen kleiner als 532 mm sein, wenn sie die gleiche Sicherheit gegen Abirren in die falsche Spurrille und gegen Anfahren der Herzstückspitzen bieten wie Räder nach Anlage F.

§ 16
Bremsen

(1) Handspindelbremsen müssen so eingerichtet sein, daß beim Drehen der Kurbel im Sinne der Uhrzeigerbewegung die Bremsen angezogen werden.

(2) Werden auf Bahnen mit Oberleitung Wagen mit Handbremse verwandt, so muß die Handbremse so angeordnet sein, daß der Bremser gegen Gefährdung durch den elektrischen Strom gesichert ist.

(3) Triebfahrzeuge müssen mit einer Handbremse versehen sein, auch wenn sie andere Bremsvorrichtungen haben. Bei Kleinlokomotiven genügt eine in der Bremsstellung feststellbare Fußbremse.

(4) Im Wagenpark jeder Anschlußbahn soll eine genügende Anzahl Wagen mit Handbremsen ausgerüstet sein.

(5) Werden Wagen mit durchgehender Bremse ausgerüstet, so muß sie selbsttätig wirken, wenn die Bremsleitung unterbrochen wird.

(6) Die Bremsklotzkraft muß so bemessen sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Bremse die Räder nicht blockiert werden.

  1. Für die Handbremse der Triebfahrzeuge soll die Bremsklotzkraft mindestens 20 % des Dienstgewichtes (Leergewicht + volle Vorräte) erreichen. Sie soll 40 % des auf die gebremsten Achsen entfallenden Dienstgewichtes nicht unterschreiten.
  2. Für die Handbremse der Güterwagen soll die Bremsklotzkraft 70 % des auf zwei Achsen entfallenden Anteils des Gesamtgewichtes (Eigengewicht + Ladegewicht) erreichen. Sie soll 85 % des auf die gebremsten Achsen entfallenden Gesamtgewichtes nicht überschreiten.
  3. Die Bremsklotzkraft der selbsttätigen Bremse soll bei betragen.

§ 17
Sonstige Ausrüstung der Fahrzeuge

(1) Triebfahrzeuge müssen mit einer Einrichtung zur Abgabe akustischer Signale ausgerüstet sein.

(2) Fahrzeuge müssen folgende Anschriften tragen:

  1. Bezeichnung des Eigentümers
  2. Betriebsnummer
  3. Zeitpunkt der letzten Untersuchung je am Fahrgestell und Kessel
  4. Art der durchgehenden Bremse
  5. Name des Herstellers; Fabriknummer und Baujahr (nur bei Triebfahrzeugen)
  6. größte zulässige Geschwindigkeit (nur bei Triebfahrzeugen)
  7. Bremsgewicht (nur bei Triebfahrzeugen)
  8. Eigengewicht und Tragfähigkeit (nur bei Wagen)

§ 18
Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn ihre Betriebssicherheit durch eine Abnahmeuntersuchung festgestellt ist. Für Triebfahrzeuge ist außerdem eine Betriebserlaubnis der Aufsichtsbehörde erforderlich.

Eine neue Betriebserlaubnis ist erforderlich, wenn die Grundlagen für die Berechnung der Achsen und Bremsen des Triebfahrzeuges geändert wurden.

(2) Die Fahrzeuge sind mindestens alle vier Jahre auf ihre Betriebssicherheit zu untersuchen. Diese Frist darf mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens sechs Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, daß der Zustand des Fahrzeuges es zuläßt.

(3) Die Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 und die Feststellungen müssen durch sachverständige Bedienstete des Anschlußinhabers oder andere Sachverständige erfolgen, die hierfür von der Aufsichtsbehörde zugelassen sind.

(4) Die Fristen für die Untersuchung der Fahrzeuge rechnen vom Tage der Inbetriebnahme nach beendeter Untersuchung oder Neuabnahme bis zu dem Tage, an dem sie für die nächste Untersuchung außer Betrieb gesetzt werden.

(5) Die Untersuchung muß sich auf alle Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann. Das sind insbesondere Fahrzeugkasten und -rahmen, Drehgestelle, sonstige Fahrgestelle, Laufwerk, Bremsen, Zug- und Stoßeinrichtungen, Fahrzeugsignalanlagen, Zustand und Befestigung von Teilen, deren Herabfallen betriebsgefährdend sein kann. Die Untersuchung hat sich zu erstrecken auf Risse, Brüche und sonstige Schäden, bei Niet- und Schraubenverbindungen auch auf deren festen Sitz.

(6) Das Ergebnis der Untersuchungen und Feststellungen ist in Aufzeichnungen festzuhalten.

(7) Die Bremseinrichtungen sind erforderlichenfalls auch zwischen zwei Untersuchungen auf ihre Betriebssicherheit zu prüfen.

(8) Für jedes Triebfahrzeug ist ein Betriebsbuch zu führen, das eine Beschreibung oder Darstellung des Fahrzeuges sowie ein Bremsschema und die Bescheinigungen über Bauartprüfung, Abnahme, Betriebserlaubnis, Inbetriebnahme, alle Untersuchungen und Fristverlängerungen nach Absatz 2 enthalten muß.

§ 19
Bauartgenehmigung, Abnahme und Untersuchung von Dampfkesseln auf Schienenfahrzeugen

(1) Lokomotivdampfkessel müssen nach den anerkannten Regeln der Technik gebaut sein. Sie müssen folgende Ausrüstung erhalten:

  1. Zwei voneinander unabhängige Speiseeinrichtungen, von denen jede für sich auch bei Stillstand des Fahrzeuges dem Kessel die erforderliche Wassermenge zuführen kann;
  2. an jeder Einmündung einer Speiseleitung in den Kessel ein Speiseventil, das den Wasser- und Dampfabfluß aus dem Kessel selbsttätig verhindert, die Speiseleitungen müssen auch von Hand absperrbar sein;
  3. zwei voneinander unabhängige Einrichtungen, die den Wasserstand erkennen lassen, von denen eine ein Wasserstandsglas sein muß;
  4. an der Kesselwand hinter dem Wasserstandsglas eine Marke für den festgelegten niedrigsten Wasserstand, die mindestens 100 mm über dem höchsten wasserberührten Punkt der Feuerbüchse liegen muß;
  5. zwei Sicherheitsventile, deren Belastung nicht ohne Lösen des Siegelverschlusses oder ohne Veränderung der Kontrollhülse über das festgelegte Maß hinaus gesteigert werden kann;
  6. einen Kesseldruckmesser, der den Dampfdruck des Kessels ständig anzeigt und auf dessen Zifferblatt der zulässige höchste Dampfüberdruck auffällig und unänderlich gekennzeichnet ist;
  7. einen Anschluß für den Prüfdruckmesser;
  8. ein Kesselschild aus Metall mit folgenden Angaben:
    1. zulässiger höchster Betriebsdruck,
    2. Name des Herstellers,
    3. Fabriknummer,
    4. Baujahr.
    Das Schild muß auch nach Bekleidung des Kessels sichtbar bleiben.

Bei feuerlosen Dampflokomotiven kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen unter 1. bis 5. zulassen. Es muß jedoch mindestens ein Sicherheitsventil vorhanden sein, das den Bestimmungen unter 5. entspricht und imstande ist, die volle Dampfmenge abzuführen, die der Lokomotive im ungünstigsten Fall aus dem Zuleitungsnetz zuströmen kann.

(2) Lokomotivdampfkessel dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn ihre Bauart von der Aufsichtsbehörde genehmigt und sie von einem zugelassenen Kesselprüfer untersucht und für betriebssicher befunden worden sind.

(3) Lokomotivdampfkessel müssen planmäßig wiederkehrend von einem zugelassenen Kesselprüfer untersucht werden.

  1. Alle zwölf Monate muß durch eine äußere Untersuchung der ordnungsgemäße Zustand des Kessels und seiner Ausrüstung und deren einwandfreie Funktion festgestellt werden. Die Untersuchung muß während des Betriebes vorgenommen werden.
  2. Mindestens alle vier Jahre muß durch eine innere mit einer Wasserdruckprobe nach Absatz 7 verbundene Untersuchung der betriebssichere Zustand des Kessels und seiner Ausrüstung festgestellt werden.

(4) Die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen darf durch einen zugelassenen Kesselprüfer mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens sechs Jahre verlängert werden, wenn der Zustand des Dampfkessels dies zuläßt.

(5) Als Kesselprüfer im Sinne dieser Verordnung sind zugelassen:

  1. die als Kesselprüfer anerkannten Beamten der Deutschen Bundesbahn,
  2. die im Rahmen der Gewerbeordnung tätigen Kesselprüfer der Technischen Überwachungs-Vereine,
  3. die Ingenieure, die von der Aufsichtsbehörde als Kesselprüfer für nichtbundeseigene Eisenbahnen anerkannt sind.

(6) Die Fristen für die Untersuchung der Lokomotivkessel rechnen vom Tage der Inbetriebnahme nach beendeter Untersuchung oder Neuabnahme bis zu dem Tage, an dem sie für die nächste Untersuchung außer Betrieb gesetzt werden.

(7) Die Untersuchung der Lokomotivdampfkessel muß mit einer Wasserdruckprobe verbunden werden:

  1. bei der Neuabnahme,
  2. bei den Untersuchungen nach Absatz 3 Nr. 2,
  3. vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn sie länger als zwei Jahre außer Betrieb waren,
  4. nach jeder Ausbesserung, die die Betriebssicherheit beeinflussen kann.

Bei dieser Untersuchung muß die Bekleidung der Kessel so weit gelöst werden, wie es für die Besichtigung der Kessel von außen erforderlich ist.

(8) Bei einem zulässigen höchsten Betriebsdruck p des Dampfkessels in kp/cm² muß ein Prüfdruck von 1,3 p angewendet werden.

(9) Über alle Untersuchungen des Lokomotivdampfkessels und Fristverlängerungen nach Absatz 4 sind Aufschreibungen zu führen und aufzubewahren. Das Datum der letzten Untersuchung ist am Kessel sichtbar anzuzeigen.

(10) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 gelten auch für die Bauartgenehmigung, Abnahme und Untersuchung von sonstigen Dampfkesseln, die mit einem Schienenfahrzeug fest verbunden sind und mit ihm zusammen betrieben werden.

§ 20
Abnahme und Untersuchung von Druckbehältern an Schienenfahrzeugen

(1) Druckbehälter, die mit einem Schienenfahrzeug fest verbunden sind und seinem Betrieb dienen, müssen nach den anerkannten Regeln der Technik gebaut sein.

(2) Sie dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie von einem zugelassenen Prüfer untersucht und für betriebssicher befunden worden sind.

(3) Sie müssen außerdem von einem zugelassenen Prüfer planmäßig wiederkehrend untersucht werden, wenn der höchstzulässige Betriebsdruck mehr als 0,5 atü und das Druckliterprodukt p mal l (atü mal Liter) mehr als 1000 beträgt.

  1. Alle drei Jahre muß durch eine innere Untersuchung der betriebssichere Zustand des Druckbehälters und seiner Ausrüstung festgestellt werden.
    Diese Frist darf durch den zugelassenen Prüfer mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens sechs Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, daß der Zustand des Druckbehälters es zuläßt.
  2. Alle acht Jahre ist die innere Untersuchung nach Nr. 1 mit einer Wasserdruckprobe zu verbinden. Bei einem höchstzulässigen Betriebsdruck p in kp/cm² muß ein Prüfdruck von 1,3 p angewendet werden.

(4) Über die Untersuchungen nach Absatz 3 sind Aufschreibungen zu führen.

(5) Druckbehälter, bei denen das Druckliterprodukt (s. Absatz 3) weniger als 1000 beträgt, sind alle drei Jahre durch Ausblasen mit Druckluft zu reinigen. Diese Frist darf durch den zugelassenen Prüfer mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens sechs Jahre verlängert werden.

(6) Als Prüfer für Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind zugelassen:

  1. die als Prüfer für Druckbehälter anerkannten Beamten der Deutschen Bundesbahn,
  2. die im Rahmen der Gewerbeordnung tätigen Prüfer der Technischen Überwachungs-Vereine,
  3. die Ingenieure, die von der Aufsichtsbehörde als Prüfer für Druckbehälter für nichtbundeseigene Eisenbahnen anerkannt sind.

§ 21
Abnahme und Untersuchung der maschinellen Anlagen

(1) Zu den maschinellen Anlagen der Anschlußbahn gehören Drehscheiben, Drehwinkel, Schiebebühnen, Wagenkipper, Rangierwinden (Spillanlagen), Gleiswaagen, Gleisbremsen und Achssenken. Hebezeuge und Verladeanlagen gehören zu ihnen nur dann, wenn sie nur dem Eisenbahnbetrieb dienen.

(2) Die Aufstellung solcher Anlagen ist der Aufsichtsbehörde vor der Ausführung anzuzeigen. Änderungen sind anzuzeigen, wenn sie sich auf die Sicherheit auswirken.

(3) Maschinelle Anlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie von sachverständigen Bediensteten des Anschlußinhabers oder anderen Sachverständigen, die hierfür von der Aufsichtsbehörde zugelassen sind, untersucht und für betriebssicher befunden sind.

(4) Zur Aufrechterhaltung ihrer Betriebssicherheit sind die maschinellen Anlagen planmäßig wiederkehrend zu untersuchen. Die Fristen für die Untersuchung betragen

  1. für Drehscheiben, Drehwinkel und Schiebebühnen sechs Jahre
  2. für die übrigen maschinellen Anlagen ein Jahr.

Diese Fristen dürfen mehrmals bis zu einem Jahr um höchstens drei Jahre verlängert werden, wenn durch sachverständige Bedienstete des Anschlußinhabers oder andere Sachverständige, die hierfür von der Aufsichtsbehörde zugelassen sind, festgestellt ist, daß der Zustand der Anlage es zuläßt.

(5) Die Untersuchung muß sich auf alle Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann.

(6) Hebezeuge sind einer Probebelastung zu unterziehen, und zwar

  1. bei der Abnahme mit dem 1,25fachen der angeschriebenen Höchstlast,
  2. bei den regelmäßigen Untersuchungen oder nach einer wesentlichen Änderung mit der angeschriebenen Höchstlast.

(7) Genügt die Anlage bei der Probebelastung nicht den Anforderungen, so ist die Tragfähigkeit so weit herabzusetzen, daß die Probebelastung mit dem 1,25fachen Betrag der neuen Tragfähigkeit vorgenommen werden kann.

Die neue Tragfähigkeit ist anzuschreiben.

(8) Die Ergebnisse der Abnahmen, Untersuchungen, Fristverlängerungen nach Absatz 4 und der Probebelastungen sind in einem Prüfbuch festzuhalten.

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  Letzte Änderung am 17. April 2006 von Matthias Dörfler