Anlagen zur Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Anmerkung:
Mit viel Geduld ist es mir gelungen, die verschiedenen grafischen Darstellungen, die zu einzelnen Anlagen gehören, fertigzustellen. Da es sich um Pixelgrafiken mit einer maximalen Breite von 640 Pixeln handelt, die ich frei nachgezeichnet habe, sind sie nicht maßstabsgetreu, sondern mehr oder minder stark verzerrt. Die Angabe der Bemaßungen sowie die Anordnung der Grafiken sind teilweise abweichend vom Original so vorgenommen, dass auch bei geringer Monitorauflösung horizontales Scrollen vermeidbar ist.

 

Anlage 1
(zu § 9)

Bild 1
Regellichtraum in der Geraden und in Bogen bei Radien von 250 m und mehr

Grafik

Maße in Millimetern.
Die Maße beziehen sich auf die Verbindungslinie der Schienenoberkanten (SO) in Sollage; die Mittellinie steht senkrecht auf der Verbindungslinie.

Unterer Teil der Grenzlinie siehe Bild 2.

Bereich A:

Zulässig sind Einragungen von baulichen Anlagen, wenn es der Bahnbetrieb erfordert (z.B. Bahnsteige, Rampen, Rangiereinrichtungen, Signalanlagen), sowie Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

Bereich B:

Zulässig sind Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.


1) Bei Gleisen, auf denen ausschließlich Stadtschnellbahnfahrzeuge verkehren, dürfen die Maße um 100 mm verringert werden. In Tunneln sowie unmittelbar angrenzenden Einschnittsbereichen ist die Verringerung der halben Breite des Regellichtraums auf 1900 mm zulässig, sofern besondere Fluchtwege vorhanden sind. Die Neigung der Schrägen ändert sich nicht.

2) Bei Gleisen, auf denen überwiegend Stadtschnellbahnfahrzeuge verkehren, 960 mm.

3) Den Grenzlinien liegen die Bezugslinie G 2, der Regelwert so = 0,4 des Neigungskoeffizienten eines Fahrzeuges und folgende bautechnische Einflußgrößen zugrunde:

  große Grenzlinie kleine Grenzlinie
Radius (r) 250 m
Überhöhung (u) 160 mm 50 mm
Überhöhungsfehlbetrag (uf) 150 mm 50 mm
Spurweite (l) 1470 mm 1445 mm
Ausrundungsradius bei Neigungswechsel (ra) 2000 2000
Hebungsreserve 50 mm 50
Schienenabnutzung 10 mm 10 mm
Bei Gleisen mit Oberleitung zusätzlich:
Arbeitshöhe der Stromabnehmer 5600 mm 5600 mm
Mindestabstand von der Oberleitung (15 kV Wechselstrom) 150 mm 150 mm

4) Den Grenzlinien bei Oberleitung liegt der Neigungskoeffizient so = 0,225 eines Triebfahrzeuges und das halbe Breitenmaß eines Stromabnehmers von 975 mm zugrunde.

Zu Bild 1

Tabelle 1
Maße des Regellichtraums bei Oberleitung in Gleisbogen mit Radien von 250 m und mehr

Stromart Nennspannung Mindesthöhe Halbe Mindestbreite b im Arbeitshöhenbereich des Stromabnehmers über SO Abschrägung der Ecken
a 5300 über 5300 bis 5500 über 5500 bis 5900 über 5900 bis 6500 c d
kV mm
Wechselstrom 15 5200 1430 1440 1470 1510 300 400
25 5340 1500 1510 1540 1580 335 447
Gleichstrom bis 1,5 5000 1315 1325 1355 1395 250 350
3 5030 1330 1340 1370 1410 250 350

Tabelle 2
Vergrößerung des Regellichtraums in Gleisbogen mit Radien unter 250 m

Bogenradius Erforderliche Vergrößerung der halben Breitenmaße
des Regellichtraums des Regellichtraums bei Oberleitung
an der Bogeninnenseite an der Bogenaußenseite
m mm
250 0 0 0
225 25 30 10
200 50 65 20
190 65 80 25
180 80 100 30
150 135 170 50
120 335 365 80
100 530 570 110
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

 

Bild 2
Unterer Teil der Grenzlinie

a) bei Gleisen, die von allen Fahrzeugen befahren werden dürfen

Grafik

Auf eine Länge von 20 m vor Neigungsausrundungen dürfen die Höhen zwischen h = 80 mm und h = 55 mm geradlinig eingeschaltet werden.

b) bei Gleisen, die ausschließlich von Fahrzeugen befahren werden, die die Bezugslinie der Anlagen 7 und 8 Bilder 2 einhalten

Grafik

  Höhe der Grenzlinie
mm
in Wannenausrundungen mit ra ≥ 400 m und ≥ 5m vor Kuppenausrundungen unmittelbar vor Kuppenausrundungen mit in Kuppenausrundungen mit
ra ≥ 2000 m 2000 > ra ≥ 300 m ra ≥ 2000m 2000 > ra ≥ 300 m
h1 115 105 70 100 0
h2 125 115 80 110 0
Auf eine Länge von 5 m vor Kuppenausrundungen dürfen Zwischenwerte für die Höhen h1 und h2 geradlinig eingeschaltet werden.

Zu a) und b):

a ≥ 150 mm für unbewegliche Gegenstände, die nicht fest mit der Schiene verbunden sind.

a ≥ 135 mm für unbewegliche Gegenstände, die fest mit der Schiene verbunden sind.

b = 41 mm für Einrichtungen, die das Rad an der inneren Stirnfläche führen.

b ≥ 45 mm an Bahnübergängen und Übergängen (§ 11 Abs. 1).

b ≥ 70 mm für alle übrigen Fälle.

z = Ecken, die ausgerundet werden dürfen.

Die Höhenmaße der Grenzlinien beziehen sich auf die Verbindungslinie der Schienenoberkanten (SO) in Istlage (Berücksichtigung der Schienenabnutzung).

Bereich C:

Raum für das Durchrollen der Räder. Zulässig sind Einragungen von Einrichtungen und Geräten, wenn es deren Zweck erfordert (z.B. Rangiereinrichtungen).

 

Anlage 2
(zu § 9)

Ermittlung der Grenzlinie

1   Die halben Breitenmaße der Grenzlinie für feste Anlagen sind durch Addition folgender horizontal wirkender Einflußgrößen zu berechnen:

1.1 Halbes Breitenmaß der Bezugslinie G 2; Vergrößerungen der Bezugslinie für Fahrzeuge gemäß § 22 Abs. 2 sind zu berücksichtigen.

1.2 Überschreitung der Bezugslinie, die sich aus der Verschiebung infolge der Stellung eines Fahrzeugs im Gleisbogen und unter Berücksichtigung der Spurweite des Gleises ergibt (Ausladung).

1.3 Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung, die sich beim Stand eines Fahrzeugs in einem Gleis mit Überhöhung oder bei Fahrt in einem Gleisbogen mit Überhöhungsfehlbetrag ergibt, wobei nur der Wert in Ansatz gebracht wird, der den bereits in der Bezugslinie enthaltenen Anteil von 50 mm übersteigt.

1.4 Zufallsbedingte Verschiebungen aus
a) Gleislageunregelmäßigkeiten,
b) Schwingungen infolge der Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Gleis und
c) dem Einfluß der Unsymmetrie bis zu 1 Grad, die sich aus den Bau- und Einstellungstoleranzen der Fahrzeuge und einer ungleichmäßigen Lastverteilung ergibt.
Hierbei darf die geringe Wahrscheinlichkeit des gleichzeitigen Auftretens aller ungünstigen Einflüsse berücksichtigt werden.

2   Die Verschiebungen nach 1.2 bis 1.4 dürfen bei Geschwindigkeiten bis 160 km/h auch nach den folgenden Tabellen ermittelt werden:

2.1 Ausladung (zu 1.2)

2.1.1 bei Radien von 250 m und mehr
Radius m Ausladung mm
Spurweite ≤ 1445 mm Spurweite ≤ 1470 mm
250 20 33
300 18 30
400 14 27
500 13 25
600 11 24
800 10 22
1000 9 21
2000 7 20
3000 6 19
5 18

 

2.1.2 bei Radien unter 250 m
Radius m Ausladung mm
Bogeninnenseite Bogenaußenseite
225 55 60
200 85 95
190 95 110
180 110 130
170 130 145
150 165 195
120 365 395
100 560 600
Für Höhen bis 400 mm über SO dürfen die Tabellenwerte um 5 mm verringert werden.

Zu 2.1.1 und 2.1.2:
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

 

2.2 Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung (zu 1.3)
Höhe der Bezugslinie Verschiebung *)
bei Überhöhung oder Überhöhungsfehlbetrag mm
50 75 100 130 150 160
mm mm
4680 0 28 56 90 112 123
3835 0 23 45 72 89 98
3530 0 21 41 65 81 89
1170 0 5 9 15 18 20
≤ 400 0 0 0 0 0 0
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.
*) Bei einem Neigungskoeffizienten s = 0,4

 

2.3 Zufallsbedingte Verschiebung (zu 1.4)
Höhe der Bezugslinie Verschiebung
bei nicht festgelegtem Gleis bei festgelegtem Gleis bei festgelegtem Gleis und einem Überhöhungs- oder Querhöhenfehler ≤ 5 mm
a b a b a b
mm mm
4680 110 140 106 137 78 116
3835 91 114 85 110 62 93
3530 84 104 78 100 57 84
1170 37 40 21 25 14 19
≤ 400 30 31 6 6 2 3
a: Auf der Bogeninnenseite
b: Auf der Bogenaußenseite und im geraden Gleis

3   Die Höhenmaße der Grenzlinie sind - ausgenommen im Bereich ≤ 125 mm - aus den Höhenmaßen der Bezugslinie G 2 zu berechnen und

3.1 im Bereich ≥ 3530 mm zu vergrößern um
a) den Einfluß des Wechsels der Längsneigung und
b) die Hebungsreserve für die Unterhaltung des Gleises,

3.2 im Bereich ≤ 1170 mm zu vermindern um
a) den Einfluß des Wechsels der Längsneigung und
b) die Abnutzung der Schienen und das Absinken des Gleises im Betrieb.

Zu 3.1 und 3.2:

Der Einfluß des Wechsels der Längsneigung wird wie folgt berechnet:

50000
----- [mm]
 ra

ra = Ausrundungsradius in m

4   Für die Höhenmaße der Grenzlinie im Bereich ≤ 125 mm gilt Anlage 1 Bild 2.

5   Bei Geschwindigkeiten von mehr als 160 km/h sind aerodynamische Einflüsse zu berücksichtigen.

 

Anlage 3
(zu § 9)

Ermittlung der Grenzlinie bei Oberleitung

1   Die halben Breitenmaße der Grenzlinie bei Oberleitung sind durch Addition folgender horizontal wirkender Einflußgrößen zu berechnen:

1.1 Halbes Breitenmaß des Stromabnehmers,

1.2 Schwingung des Stromabnehmers,

1.3 Auslenkung des Stromabnehmers im Gleisbogen,

1.4 Verschiebung infolge der Stellung eines Fahrzeugs im Gleisbogen und unter Berücksichtigung der Spurweite des Gleises (Ausladung),

1.5 Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung, die sich beim Stand eines Fahrzeugs in einem Gleis mit Überhöhung oder bei Fahrt in einem Gleisbogen mit Überhöhungsfehlbetrag ergibt, wobei nur der Wert in Ansatz gebracht wird, der den bereits in 1.2 enthaltenen Anteil von 66 mm überschreitet,

1.6 Zufallsbedingte Verschiebungen aus Gleislageunregelmäßigkeiten; hierbei darf die geringe Wahrscheinlichkeit des gleichzeitigen Auftretens aller ungünstigen Einflüsse berücksichtigt werden.

1.7 Mindestabstand von der Oberleitung
Nennspannung kV Abstand *) mm
Wechselstrom 15 150 (100)
Wechselstrom 25 220 (150)
Gleichstrom 1,5 35 (25)
Gleichstrom 3 50 (35)
*) Die Werte in Klammern dürfen nur bei vorübergehender Annäherung des Stromabnehmers an ortsfeste Bauteile angewendet werden.

2   Die Verschiebungen nach 1.2 bis 1.6 dürfen bei Geschwindigkeiten bis 160 km/h auch nach den folgenden Tabellen ermittelt werden:

2.1 Schwingung und Auslenkung (zu 1.2 und 1.3)
Arbeitshöhe des Stromabnehmers mm Verschiebung *) mm
6500 170
5000 110
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.
*) Bei einem Neigungskoeffizienten s = 0,225

 

2.2 Ausladung bei Radien von 100 m und mehr (zu 1.4)
Radius m Ausladung mm
Spurweite ≤ 1445 mm Spurweite ≥ 1470 mm
100   43
120   39
150   34
200   30
250 15 28
300 13 26
400 11 24
500 10 23
600 9 22
800 8 21
1000 8 20
2000 6 19
3000 6 18
5 18
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

 

2.3 Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung (zu 1.5)
Arbeitshöhe des Stromabnehmers Verschiebung *) bei Überhöhung oder Überhöhungsfehlbetrag mm
66 100 130 150 160
mm mm
6500 0 31 58 76 85
5000 0 23 44 57 64
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.
*) Bei einem Neigungskoeffizienten s = 0,225

 

2.4 Zufallsbedingte Verschiebungen (zu 1.6)
Arbeitshöhe des Stromabnehmers bei nicht festgelegtem Gleis Verschiebung bei festgelegtem Gleis bei festgelegtem Gleis und einem Überhöhungs- oder Querhöhenfehler ≤ 5 mm
mm mm
6500 99 95 32
6000 92 87 29
5500 85 80 27
5000 79 73 25
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

 

3 Mindestfahrdrahthöhe über Schienenoberkante
Nennspannung kV Höhe mm
Wechselstrom 15 4950
Wechselstrom 25 5020
Gleichstrom 1,5 4850
Gleichstrom 3 4865

 

Anlage 4
(zu § 10)

Gleisabstand

1   Der Mindestgleisabstand ist durch Addition der halben Breitenmaße der Grenzlinien zu berechnen.

2.1 Der Mindestgleisabstand darf auch wie folgt ermittelt werden:
Radius Mindestgleisabstand bei einer Geschwindigkeit von km/h
160 140 120 100 80 70 60 50 40 30
m m
2100 3,50 3,50 3,50 3,50 3,50 3,50 3,50 3,50 3,50 3,50
1600 3,54 3,50 ' ' ' ' ' ' ' '
1300 3,58 3,53 3,50 ' ' ' ' ' ' '
1100 3,61 3,56 3,51 ' ' ' ' ' ' '
950   3,59 3,53 ' ' ' ' ' ' '
850   3,61 3,55 3,50 ' ' ' ' ' '
700     3,59 3,53 ' ' ' ' ' '
600     3,62 3,55 3,50 ' ' ' ' '
500       3,59 3,52 ' ' ' ' '
450       3,61 3,54 3,50 ' ' ' '
400         3,55 3,52 3,50 ' ' '
300         3,61 3,56 3,52 3,50 ' '
250           3,60 3,55 3,51 3,50 '
225             3,63 3,58 3,56 3,50
200             3,71 3,66 3,62 3,62
180             3,80 3,74 3,69 3,68
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

2.2 Hat das äußere Gleis eine größere Überhöhung (Ua) als das innere Gleis (Ui), so ist der Mindestgleisabstand zu vergrößern um

3,53
---- . (ua - ui) [mm]
1,50

3   Bei Radien unter 250 m müssen die Gleisabstände von 4,00 m und 3,80 m (§ 10 Abs. 2) sowie von 4,00 m und 4,50 m (§ 10 Abs. 3) wie folgt vergrößert werden:
Radius m Vergrößerung mm
250 0
225 55
200 120
180 180
170 215
150 305
120 700
100 1100
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

 

Anlage 5
(zu § 11)

Bahnübergangssicherung

Maße in Millimetern

Bild 1
Andreaskreuz

Grafik

1. Wenn das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in einer abzweigenden Richtung gelten soll, ist dies durch ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zu kennzeichnen.

2. Bei Gleisen mit elektrischer Fahrleitung sind die Andreaskreuze in der Mitte mit einem Blitzpfeil zu versehen.

3. In Ortschaften oder bei beengten Verhältnissen sind Abweichungen vom Höhenmaß "~1000" zulässig.

 

Bild 2
Lichtzeichen

Farbfolge GELB-ROT

Grafik

1. Wenn Lichtzeichen nur für den Straßenverkehr in einer abzweigenden Richtung gelten sollen, sind sie in Pfeilform auszuführen. An Fußwegen dürfen die Lichtzeichen mit Fußgänger-Symbolen versehen werden.

2. Zusätzlich zu den Lichtzeichen dürfen Wecker oder andere hörbare Zeichen verwendet werden.

3. Bei mehrgleisigen Strecken sind Lichtzeichen nur in Verbindung mit Halbschranken oder Schranken zu verwenden.

4. In Ortschaften oder bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht sein. Bei Lichtzeichen für Fußwege darf auf das Andreaskreuz verzichtet werden.

Siehe auch Erläuterungen zu Bild 1.

 

Bild 3
Lichtzeichen mit Halbschranke oder Schranke

Grafik

1. Die Schrankenbäume müssen ausreichend erkennbar sein, solange sie bewegt werden oder geschlossen sind.

2. Die Schraffen sind senkrecht auszuführen; sie dürfen bis zur Erneuerung schräg sein.

3. Halbschranken sperren nur die Zufahrt auf den Bahnübergang; ihre Länge ist so zu bemessen, daß der Straßenverkehrsteilnehmer ungehindert den Bahnübergang räumen kann.

Siehe auch Erläuterungen zu den Bildern 1 und 2.

 

Bild 4
Rotes Blinklicht

Grafik

1. Zusätzlich zum Blinklicht dürfen Wecker oder andere hörbare Zeichen verwendet werden.

2. In Ortschaften oder bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz um 90° gedreht (quer) über dem Blinklicht angebracht und vom Höhenmaß "~2650" abgewichen werden.

3. Ein Blinklicht in Pfeilform zeigt an, daß es nur für den Straßenverkehr in Richtung des Pfeiles gilt.

4. Für besondere Blinklichter an Fußwegen sind Signalschirme mit einer Höhe von 400 mm und einer Breite von 500 mm zugelassen. Auf Andreaskreuze kann gemäß § 11 Abs. 3 verzichtet werden.

5. An mehrgleisigen Strecken dürfen Bahnübergänge mit schwachem Verkehr durch Blinklichter in Verbindung mit einer im Signalschirm angebrachten gelben Leuchtschrift "2 Züge" und Wecker oder andere hörbare Zeichen gesichert werden. Die zusätzlichen Sicherungen werden wirksam, wenn und solange der Bahnübergang für einen weiteren Zug gesperrt bleibt.

Siehe auch Erläuterungen zu Bild 1.

 

Bild 5
Rotes Blinklicht mit Halbschranke

Grafik

Siehe Erläuterungen zu den Bildern 1, 3 und 4.

 

Anlage 6
(zu § 21)

Räder und Radsätze

Maße in Millimetern

Bezeichnung Meßkreisdurchmesser der Räder Mindestmaß Höchstmaß
Spurmaß (SR) > 840 1410 1) 1426
840 bis 330 1415 1) 1426
Abstand der inneren Stirnflächen (AR) > 840 1357 2) 1363 2)
840 bis 330 1359 2) 1363 2)
Radreifen- / Radkranzbreite (BR) ≥ 330 130 3) 133 4) 150 140 4)
Spurkranzdicke (Sd) > 840 20 22 4) 33
840 bis 330 27,5 33
Spurkranzhöhe (Sh) > 760 26 36
760 bis 330 32 38
Dicke des Radreifens in Meßkreisebene (Rd) ≥ 330 25 35 5) --
Spurkranzflankenmaß (qR) ≥ 330 6,5 6) --
1) Bei Zwischenradsätzen beträgt das Mindestmaß 1395 mm
2) Nennmaß 1360 mm
3) 133 mm, wenn Balkengleisbremsen wirksam werden sollen
4) Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr
5) Reisezugwagen im grenzüberschreitenden Verkehr
6) Maß zur Beurteilung der Spurkranzflankenabnutzung

 

Bild 1: Vollrad

Grafik

* Rille muß immer sichtbar sein.

 

Bild 2: bereiftes Rad

Grafik

 

Bild 3: Radsatz

Grafik

Der Durchmesser des Meßkreises ist der Raddurchmesser im Abstand von 70 mm von der inneren Stirnfläche des Rades

 

Anlage 7
(zu § 22)

Bezugslinien G 1
für Fahrzeuge, die auch im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden

Maße in Millimetern

Bild 1

Grafik

Unterer Teil der Bezugslinie siehe Bilder 2 und 3

 

Bild 2
Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge
(ausgenommen besetzte Personenwagen)

Grafik

 

Bild 3
Bezugslinie für die unteren Teile besetzter Personenwagen

Grafik

1) Von den Rädern bestrichener Raum

 

Anlage 8
(zu § 22)

Bezugslinie G 2
für Fahrzeuge, die nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden

Maße in Millimetern

Bild 1

Grafik

* Zulässige Höhe für Fahrzeugteile, aus denen Dampf ausströmen kann

Unterer Teil der Bezugslinie siehe Bilder 2 und 3

 

Bild 2
Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge

Grafik

 

Bild 3
Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge, die nicht über Gleise fahren dürfen, deren Einrichtungen nach der Grenzlinie für feste Anlagen gemäß Anlage 1 Bild 2 Buchstabe b bemessen sind (Ablaufberge, Rangiereinrichtungen)

Grafik

1) Von den Rädern bestrichener Raum
2) Bei Wagen, ausgenommen Steuerwagen, dürfen die über die Endradsätze hinausragenden Teile höchstens bis auf 125 mm über SO herabreichen

 

Anlage 9
(zu § 22)

Einschränkung der Fahrzeugmaße

1. Für die Berechnung der Fahrzeugabmessungen sind die Maße der Bezugslinien (Anlagen 7 und 8) einzuschränken um die Einflüsse aus:
1.1 den horizontalen Verschiebungen, die sich aus den Querspielen zwischen Fahrzeugaufbau und den Radsätzen sowie aus der Stellung der Radsätze im Gleisbogen und in der Geraden ergeben,
1.2 der Veränderung der Fahrzeughöhe infolge Abnutzung,
1.3 den senkrechten Ausschlägen,
1.4 der senkrechten Verschiebung, die sich aus der Stellung des Fahrzeugs in Kuppen- und Wannenausrundungen ergibt,
1.5 der quasistatischen Seitenneigung, die sich bei Stand in einem Gleis mit 50 mm Überhöhung oder bei Fahrt in einem Gleisbogen mit 50 mm Überhöhungsfehlbetrag ergibt und
1.6 der über 1 Grad hinausgehenden Unsymmetrie, die sich aus den Bau- und Einstellungstoleranzen des Fahrzeugs und der vorgesehenen Belastung ergibt.

2. Die vorgenannten Einschränkungen dürfen wie folgt verringert werden:

  Zulässige Verringerung m
Höhe der Teile über Schienenoberkante
≤ 0,4 m > 0,4 m
Bogenradius
(r ≥ 250 m)
 2,5   l - 1,435
 --- + ---------
  r        2
3,75   l - 1,435
---- + ---------
 r         2
Bogenradius
(250 m > r ≥ 150 m)
 
Bogeninnenseite
50           l - 1,435
-- - 0,190 + ---------
r                2
50           l - 1,435
-- - 0,185 + ---------
r                2
Bogenaußenseite
60           l - 1,435
-- - 0,230 + ---------
r                2
60           l - 1,435
-- - 0,225 + ---------
r                2
l = Spurweite des Gleises; die Spurweite ist mit 1,465 m anzusetzen; für Wagen mit Drehgestellen im Gleisbogen l = 1,435 m

 

Anlage 10
(zu § 24)

Zug- und Stoßeinrichtungen

Maße in Millimetern

Grafik

Grafik

Grafik

Grafik

1. Die Pufferscheiben müssen so bemessen sein, daß die Puffer beim Durchfahren der in § 21 Abs. 1 genannten Gleisbogen nicht hintereinandergreifen können.

2. Der in Blickrichtung auf die Stirnseite des Fahrzeugs linke Pufferteller muß gewölbt sein. Sind beide Pufferteller gewölbt, so darf der Wölbungsradius nicht kleiner als 1500 mm sein.

3. Die Pufferteller müssen einen Kreis mit dem Durchmesser von 370 mm überdecken, der oben und unten um jeweils 15 mm abgeflacht sein darf.

 

Anlage 11
(zu § 25)

Freizuhaltende Räume an den Fahrzeugenden

Maße in Millimetern

Grafik

Grafik

 

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